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Straßenmarkierung an den Einmündungen in die Breddestraße (Antrag der CDU-Fraktion)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Herdecke |
| Datum | 2026-09-15 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt, an den Einmündungen Breddestraße/Unterer Nackenweg und Breddestraße/Eichendorffstraße Straßenmarkierungen „Haifischzähne" (Zeichen 342 StVO) anzubringen. Grund: Bei diesen Rechts-vor-Links-Regelungen passen wartepflichtige Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit häufig nicht an, was zu scharfen Bremsmanövern und Beinahe-Unfällen führt. Die Markierung soll die Wartepflicht verdeutlichen, wie an anderen Stellen der Stadt bereits üblich.
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Dokument
Extrahierter Text
An den Vorsitzenden der Verkehrskommission
Herrn Jan Torwesten
Rathaus der Stadt Herdecke
Kirchplatz 3
58313 Herdecke
Sehr geehrter Herr Torwesten,
gemäß der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Herdecke beantragen wir im Namen der
CDU-Fraktion, den folgenden Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung der Verkehrskommission
am 01.09.2026 zu nehmen:
"Straßenmarkierung an den Einmündungen in die Breddestraße“
Zu diesem TOP stellen wir folgenden
Antrag:
Die Verkehrskommission empfiehlt dem Ausschuss für Bauen, Planen und Verkehr folgenden
Beschluss:
„Der Ausschuss für Bauen, Planen und Verkehr bittet die Verwaltung, an den Einmündungen
Breddestraße/Unterer Nackenweg sowie Breddestraße/Eichendorffstraße eine
Straßenmarkierung „Haifischzähne“ (Zeichen 342 gemäß Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)
anzubringen“
Begründung:
An mehreren Stellen des Stadtgebietes sind zur Verdeutlichung einer „Rechts-vor-Links-
Regelung“ der Vorfahrt Haltelinien im Bereich der wartepflichtigen Straße angebracht (z.B.
Kichender Dorfweg/Im Wiesengrund, Breddestraße/Bruchstraße, Schillerstraße/Raabestraße).
Im Verlauf der Breddestraße sind auch die Einmündungen Breddestraße/Unterer Nackenweg
sowie Breddestraße/Eichendorffstraße - jeweils mit „Rechts-vor-Links“ Vorfahrtsregelung - für
die wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer schlecht einzusehen, häufig wird die Geschwindigkeit
des wartepflichtigen Fahrzeuges nicht entsprechend angepasst, so dass es zu scharfen
Bremsmanövern oder Beinahe-Unfällen kommt. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Wartepflicht ist
daher hier angezeigt.
Diesen Zweck erfüllt eine Straßenmarkierung „Haifischzähne“ (Zeichen 342 gemäß Anlage 3 zu
§ 42 Abs. 2 StVO), diese hat gemäß StVO folgende Bedeutung: „Die Markierung hebt eine
Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen (…) hervor“.
Harald Müller André Moldenhauer
Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsführer
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Text aus PDF extrahiert