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Straßenmarkierung an den Einmündungen in die Breddestraße (Antrag der CDU-Fraktion)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeHerdecke
Datum2026-09-15
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragt, an den Einmündungen Breddestraße/Unterer Nackenweg und Breddestraße/Eichendorffstraße Straßenmarkierungen „Haifischzähne" (Zeichen 342 StVO) anzubringen. Grund: Bei diesen Rechts-vor-Links-Regelungen passen wartepflichtige Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit häufig nicht an, was zu scharfen Bremsmanövern und Beinahe-Unfällen führt. Die Markierung soll die Wartepflicht verdeutlichen, wie an anderen Stellen der Stadt bereits üblich.

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Extrahierter Text

An den Vorsitzenden der Verkehrskommission Herrn Jan Torwesten Rathaus der Stadt Herdecke Kirchplatz 3 58313 Herdecke Sehr geehrter Herr Torwesten, gemäß der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Herdecke beantragen wir im Namen der CDU-Fraktion, den folgenden Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung der Verkehrskommission am 01.09.2026 zu nehmen: "Straßenmarkierung an den Einmündungen in die Breddestraße“ Zu diesem TOP stellen wir folgenden Antrag: Die Verkehrskommission empfiehlt dem Ausschuss für Bauen, Planen und Verkehr folgenden Beschluss: „Der Ausschuss für Bauen, Planen und Verkehr bittet die Verwaltung, an den Einmündungen Breddestraße/Unterer Nackenweg sowie Breddestraße/Eichendorffstraße eine Straßenmarkierung „Haifischzähne“ (Zeichen 342 gemäß Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) anzubringen“ Begründung: An mehreren Stellen des Stadtgebietes sind zur Verdeutlichung einer „Rechts-vor-Links- Regelung“ der Vorfahrt Haltelinien im Bereich der wartepflichtigen Straße angebracht (z.B. Kichender Dorfweg/Im Wiesengrund, Breddestraße/Bruchstraße, Schillerstraße/Raabestraße). Im Verlauf der Breddestraße sind auch die Einmündungen Breddestraße/Unterer Nackenweg sowie Breddestraße/Eichendorffstraße - jeweils mit „Rechts-vor-Links“ Vorfahrtsregelung - für die wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer schlecht einzusehen, häufig wird die Geschwindigkeit des wartepflichtigen Fahrzeuges nicht entsprechend angepasst, so dass es zu scharfen Bremsmanövern oder Beinahe-Unfällen kommt. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Wartepflicht ist daher hier angezeigt. Diesen Zweck erfüllt eine Straßenmarkierung „Haifischzähne“ (Zeichen 342 gemäß Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO), diese hat gemäß StVO folgende Bedeutung: „Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen (…) hervor“. Harald Müller André Moldenhauer Fraktionsvorsitzender Fraktionsgeschäftsführer ___________________________________________________________________________

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