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Antrag der CDU-Fraktion; hier: Anbringung von Fallschutzbelag für die Spielgeräte in der Mittelstraße

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGevelsberg
Datum2026-09-07
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragte am 09.01.2026, Fallschutzbelag unter den Spielgeräten der Mittelstraße anzubringen, um die Kindersicherheit zu erhöhen. Die Verwaltung prüfte Machbarkeit, Kosten (ca. 27.053 Euro für 7 Spielpunkte) und technische Anforderungen. Nach DIN-Normen ist Fallschutz erst ab 0,60 m Fallhöhe erforderlich; die Spielpunkte liegen darunter. Die Technischen Betriebe empfehlen auf Fallschutzbelag zu verzichten, da kein normativer Bedarf, keine bekannten Unfälle vorliegen und elastische Beläge die barrierefreie Nutzung und Multifunktionalität der Fußgängerzone beeinträchtigen würden.

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Fachbereich : TBGev Vorlage der Verwaltung Aktenzeichen : TBGev 1.02 Datum : 27.08.2026 Drucksache Nr.: 130/2026 Gremium Datum Öffentlichkeitsstatus Betriebsausschuss der Technischen Betriebe 07.09.2026 öffentlich Gevelsberg Betreff: Antrag der CDU-Fraktion; hier: Anbringung von Fallschutzbelag für die Spielgeräte in der Mittelstraße Beschlussvorschlag: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, Fallschutzbelag unter den Spielpunkten auf der Mittelstraße anzubringen und die erforderlichen Mittel in den Haushalt 2027 einzustellen. 2. Auf die Anbringung von Fallschutzbelag unter den Spielpunkten auf der Mittelstraße wird verzichtet. Begründung zur Vorlage Seite 2 zur Drucksache Nr.: 130/2026 Sachverhalt: Die CDU-Fraktion hat mit Schreiben vom 09.01.2026 beantragt, dass der Rat die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, inwieweit unter den auf der Mittelstraße installierten Spielgeräten ein Fallschutzbelag (z. B. Gummigranulat-Platten oder vergleichbare elastische Materialien) angebracht werden kann, um die Sicherheit der Kinder zu erhöhen. Im Rahmen der Prüfung sollen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: - technische Machbarkeit im Hinblick auf die vorhandene Bodenbeschaffenheit und Entwässerungssituation - Einschätzung des tatsächlichen Gefährdungspotenzials bei der derzeitigen Nutzung - Kosten für Lieferung, Einbau und ggf. notwendige Anpassungen des Untergrunds - Möglichkeiten der teilweisen Umsetzung (z. B. nur an bestimmten Geräten oder Flächenabschnitten) Der Rat der Stadt Gevelsberg hat den Antrag der CDU-Fraktion in seiner Sitzung am 12.03.2026 in den Betriebsausschuss der Technischen Betriebe verwiesen. Auf der Mittelstraße befinden sich sogenannte „Spielpunkte“ bzw. „spielanregende Elemente“, die im Sinne des § 9 Abs 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in den öffentlichen Raum integriert sind. Dabei handelt es sich nicht um klassische Spielplatzgeräte mit eigenständigem Spielplatzcharakter, sondern um niedrig ausgeführte Balancier-, Sitz-, Bewegungs- oder Kletterelemente, die als informelle Spiel- und Aufenthaltsangebote im Stadtraum dienen. Mit vielseitigen, gezielt platzierten und kleinflächigen Spielpunkten, die thematisch oder durch ein bewegungspädagogisches Gesamtkonzept miteinander verbunden sein können, lassen sich individuelle Raumgefüge aufgreifen und gleichzeitig die Bedürfnisse von Kindern berücksichtigen. Diese Spielpunkte laden zum Spielen und Verweilen ein. Sie bieten ein Spielangebot auch für diejenigen Orte, an denen die Einrichtung eines ganzen Spielplatzes nicht möglich ist. Die kleinen Spieloasen vernetzen die Wege von Familien. Spielpunkte erhöhen die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum, sie setzen gestalterische Akzente und sorgen für eine Belebung der Innenstadt. Ergänzt mit bequemen Sitzgelegenheiten sind sie integrative Treffpunkte und bieten Gelegenheit zu Spiel, Begegnung und Kommunikation in einer Stadt für alle. Die Spielelemente in der Mittelstraße sind Bestandteil der Möblierung und Gestaltung der Fußgängerzone und sind in die bestehende Pflasterfläche integriert. Die Spielpunkte gelten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW als Bauliche Anlagen, welche die allgemeinen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 BauO NRW erfüllen müssen. Begründung zur Vorlage Seite 3 zur Drucksache Nr.: 130/2026 Gemäß DIN EN 1176 - Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - ist der Einbau stoßdämpfender Fallschutzflächen grundsätzlich erst erforderlich, wenn die freie Fallhöhe eines Spielgerätes mehr als 0,60 m beträgt. Die Spielpunkte wurden konstruktiv so geplant und ausgeführt, dass die maximale freie Fallhöhe unterhalb dieser Grenze liegt. Nach den Vorgaben der Norm sind bei solchen niedrigen Fallhöhen feste Oberflächen wie Pflaster, Beton oder Asphalt zulässig, ohne dass ein zusätzlicher stoßdämpfender Bodenaufbau erforderlich wird. Durch die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen, insbesondere der DIN EN 1176 für Spielplatzgeräte und der DIN EN 1177 für den Fallschutz, sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt Gevelsberg erfüllt. Darüber hinaus sehen die Planungsgrundsätze der DIN 18034 - Spielplätze und Freiräume zum Spielen - vor, dass Spielangebote im urbanen Raum möglichst barrierearm, multifunktional und gestalterisch in die vorhandene städtebauliche Situation eingebunden werden. Der Einbau separater Fallschutzflächen, beispielsweise elastische Materialen (EPDM), Sand oder Kies, würde diesen Anforderungen teilweise entgegenstehen, da solche Flächen: - den einheitlichen Belag und das gestalterische Erscheinungsbild der Fußgängerzone unterbrechen würden - die barrierefreie Nutzbarkeit für mobilitätseingeschränkte Personen, Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwagen beeinträchtigen könnten - einen erhöhten Wartungs-, Pflege- und Reinigungsaufwand verursachen würden - zusätzliche technische Anforderungen an Entwässerung, Unterbau und Übergänge erforderlich machen würden. Weiterhin ist zu beachten, dass die betreffenden Flächen regelmäßig in erheblichem Umfang auch für städtische Veranstaltungen, Veranstaltungen Dritter, die Kirmes und weitere temporäre Nutzungen in Anspruch genommen werden. In Teilbereichen werden zeitweise Fahrgeschäfte, Bühnen, Veranstaltungsstände oder sonstige mobile Aufbauten installiert. Stoßdämpfende Fallschutzflächen - insbesondere elastische Beläge wie EPDM oder Fallschutzplatten - sind für solche Mehrfachnutzungen nur eingeschränkt geeignet. Sie können durch hohe Punktlasten, Fahrzeugverkehr oder Auf- und Abbauarbeiten beschädigt werden und würden die flexible Nutzung der Veranstaltungsflächen erheblich erschweren. Ein dauerhaft eingebauter Fallschutzbelag wäre daher mit der multifunktionalen Nutzung der Fußgängerzone kaum vereinbar. Zusätzlich wären stoßdämpfende Bodenbeläge gemäß DIN EN 1177 - Stoßdämpfende Spielplatzböden entsprechend der maximalen freien Fallhöhe - nachzuweisen, regelmäßig zu prüfen und dauerhaft zu unterhalten. Begründung zur Vorlage Seite 4 zur Drucksache Nr.: 130/2026 Kosten Fallschutz pro Spielpunkt Menge Beschreibung Einzelpreis Gesamtpreis 1 Stck. Baustelleneinrichtung und Räumung 500,00 Euro 500,00 Euro 8 m² bauseits vorhandene Pflasterfläche lösen, und 13,50 Euro 108,00 Euro fachgerecht entsorgen 3 m³ Bodenaushub lösen und seitlich lagern 67,80 Euro 203,40 Euro 16 m Betonkantenstein 100/20/8cm grau liefern und in 35,00 Euro 560,00 Euro Betonstuhl aus Beton C20/25 fachgerecht als Flächenabgrenzung einbauen 8 m² Fläche nach erfolgter Gerätemontage für die 37,50 Euro 300,00 Euro Erstellung des EPDM-Belages fachgerecht herstellen, Überschüssiges Material laden und abfahren. Einkornbeton 0/16mm liefern und bis zu 10 cm stark in die Fläche einbauen 8 m² PAGPlay EPDM Fallschutzbelag 30mm 173,91 Euro 1.391,28 Euro Tragschicht inkl. Nutzschicht Farbe RAL 5015 Himmelblau 1 Std. Facharbeiter 55,00 Euro 55,00 Euro 1 Std. Gartenhelfer 50,00 Euro 50,00 Euro 1 Std. Bagger 80,00 Euro 80,00 Euro Summe (netto) 3.247,68 Euro 19 % MwSt 617,06 Euro Summe (brutto) 3.864,74 Euro In der Mittelstraße befinden sich folgende Spielpunkte: - 3 x wiegendes Gras (VHS) - 2 x Dreh Kreisel (VHS) - 1 x Wipptier (Mittelstr. 64) - 1 x Wipptier (Mittelstr. 39) Die Kosten für Fallschutz unter den Spielpunkten in der Mittelstraße betragen ohne möglicherweise erforderliche Kosten für Entwässerungs- und weitere Bodenarbeiten für einen Spielpunkt 3.864,74 Euro brutto, für 7 Spielpunkte insgesamt 27.053,18 Euro brutto. Unfälle, die auf fehlenden Fallschutz unter den Spielpunkten zurück zu führen sind, sind der Verwaltung nicht bekannt. Da bei den vorgesehenen Spielpunkten aufgrund der geringen freien Fallhöhe kein normativer Bedarf für einen stoßdämpfenden Bodenbelag besteht, wäre dessen Einbau weder technisch erforderlich noch wirtschaftlich verhältnismäßig. Begründung zur Vorlage Seite 5 zur Drucksache Nr.: 130/2026 Aus fachlicher Sicht kann daher auf einen zusätzlichen Fallschutz verzichtet werden. Die Technischen Betriebe empfehlen daher, auf die Anbringung von Fallschutzbelag für die Spielpunkte in der Mittelstraße zu verzichten. gesehen: Anlage\n Ds. Nr. 038-2026, Antrag der CDU-Fraktion, Anbringung Fallschutzbelag, Spielgeräte Mittelstraße

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