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Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Ölwerkstraße Teil I", OT Dalum
Angenommen19 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Geeste |
| Datum | 2026-06-17 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Geeste
Der Bürgermeister
- Fachbereich IV Planen und Bauen -
Vorlage - 600/025/2026
Beratungsfolge Termin
Ausschuss für Planen, Bauen und Klimaschutz 01.06.2026
Verwaltungsausschuss 08.06.2026
Rat der Gemeinde Geeste 17.06.2026
Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Ölwerkstraße Teil I", OT Dalum
a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
öffentlicher Tagesordnungspunkt
Darstellung des Sachverhaltes:
Wirtschaftlicher Erfolg schafft Gestaltungsspielraum. Darum hängen Zukunftsfähigkeit und
Wirtschaftskraft einer Gemeinde so eng zusammen. Und darum steht die Gemeinde Geeste für eine
starke Wirtschaftsförderung. Die wirtschaftliche Kraft ist Basis und Motor der gesellschaftlichen
Entwicklung, weshalb es wichtig ist, dass unsere Unternehmen erfolgreich sind und bleiben.
Hierfür ist die Bereitstellung ausreichender und attraktiver Gewerbeflächen von herausragender
Bedeutung. Diesem Ziel folgend hat die Servicebetrieb Geeste-Entwicklung-GmbH südlich der
Ölwerkstraße (K 233) eine Fläche (Gemarkung Dalum, Flur 5, Flurstücke 1/679, 1/546, 1/548 und
1/697, Größe 137.167 m²) erworben.
Sie bilden den Planungsabschnitt, um das Gesamtgebiet der 85. FNP-Änderung an das südöstlich
liegende Industriegebiet Dalum anzuschließen, westlich angrenzend liegt das Sondergebiet
Biomethananlage Dalum. In der ursprünglichen Planung für den Bebauungsplan Nr. 28 war die Fläche
des Sondergebietes Biomethananlage Dalum nicht enthalten. Nunmehr hat der Investor die Planungen
für die Biomethananlage Dalum eingestellt, sodass auch diese Fläche für eine gewerbliche Entwicklung
zur Verfügung steht. Es wurde daher entschieden, die Fläche des Sondergebietes in den Bebauungsplan
Nr. 28 einzubeziehen und den Bebauungsplan Nr. 136 „Sondergebebiet Biomethananlage Dalum“ im
Rahmen dieses Verfahrens außer Kraft zusetzen.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und einer Ausweisung als Gewerbegebiet, sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben geschaffen werden,
um so die Wirtschaftskraft der Gemeinde zu erhalten und auszubauen. Damit verbunden sind
Bemühungen, Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze am Ort zur Verfügung stellen zu können. Des
Weiteren wird hierdurch die Funktion der Gemeinde Geeste als Grundzentrum auch für das Umland
gestärkt. Das Vorhaben fügt sich in die bestehenden, verkehrsgünstig gelegenen, vorhandenen
gewerblichen Strukturen in diesem Gebiet ein.
Das Planungsgebiet wird im Flächennutzungsplan der Gemeinde Geeste als gewerbliche Baufläche
dargestellt. Aufgrund der geplanten Nutzungen und wie bereits für die Flächen am Gewerbestandort
vorgenommen, wird das Plangebiet als Gewerbegebiet gemäß § 9 BauNVO festgesetzt.
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Geeste hat in seiner Sitzung am 03.12.2024 die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 28 „Industriegebiet Ölwerkstraße Teil I“, OT Dalum beschlossen.
Gemäß der Beschlussfassung wurden die erforderlichen Gutachten eingeholt und die frühzeitige
Beteiligung durchgeführt. Die vorliegenden Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Fläche
entsprechend dem Bedarf der Gemeinde Geeste als Gewerbegebiet ausgewiesen werden kann.
Wie ausgeführt, wurde mit der 85. Flächennutzungsplanänderung der Bereich zwischen dem
südwestlich gelegenen Bebauungsplan Nr. 136 und dem Gewerbestandort Dalum vorbereitend
bauleitplanerisch für eine gewerbliche Entwicklung gesichert. Im Parallelverfahren wird derzeit die
Sonderbaufläche in gewerbliche Baufläche geändert, um auch für den Geltungsbereich der
Biomethananlage dem Entwicklungsgrundsatz Rechnung tragen zu können.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Ölwerkstraße, Teil I“ wird zunächst die westliche
Teilfläche in einer Größe von ca. 17,4 ha als erster Teilabschnitt verbindlich bauleitplanerisch
entwickelt.
In diesem Bereich verlaufen Rohrfernleitungen verschiedener Betreiber und der Trassenkorridor für die
Gleichstromverbindung A-Nord der Amprion GmbH sowie die Vorzugstrasse für die geplante
H2ercules-Nordsee-Ruhr-Link (NRL). Die vorhandenen und geplanten Leitungstrassen dürfen
einschließlich ihrer Schutzstreifen nicht überbaut werden. Eine Nutzung für Lagerzwecke ist jedoch
möglich.
Der Gemeinde liegt eine Anfrage eines Betriebs aus der Logistikbranche vor. Das Unternehmen möchte
unter anderem Büroräumlichkeiten, eine Werkstatt und einen Waschpark errichten. Neben diesen
Tätigkeiten werden vor allem auch große Flächen für das Abstellen von Fahrzeugen zur späteren
Aufbereitung in den vorgenannten Räumlichkeiten benötigt. Hierfür ist die vorliegende Fläche aufgrund
ihrer Größe und Lage prädestiniert.
Da die gesamten Flächen im Plangebiet bereits durch einen Betrieb konkret nachgefragt werden, ist eine
Weiterentwicklung des Gewerbestandortes nach Osten (2. Bauabschnitt) und der Lückenschluss zum
Gewerbestandort Dalum sinnvoll.
Für das geplante Gewerbegebiet wird als Grundflächenzahl (GRZ) der in § 17 Abs. 1 BauNVO genannte
Orientierungswert von 0,8 festgesetzt, um eine möglichst optimale Grundstücksnutzung zu
gewährleisten. Dies entspricht auch dem Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, da durch
eine optimale Ausnutzung vorhandener Standorte einem zusätzlichen Landschaftsverbrauch
entgegengewirkt wird.
Für das Gewerbegebiet wird, entsprechend den Festsetzungen im B.-Plan Nr. 134, die Zahl der
Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse begrenzt und die Geschossflächenzahl (GFZ) zur maximalen
Ausnutzung der Grundflächenzahl auf den Wert von 1,6 festgesetzt.
Ergänzend zur Geschosszahl wird die Höhenentwicklung der baulichen Anlagen durch die Festsetzung
einer maximalen Sockel- und einer Gebäudehöhe konkret festgelegt. Die Oberkante des fertigen
Erdgeschossfußbodens der Gebäude (Sockelhöhe) im Plangebiet darf, gemessen von der Oberkante
Mitte fertiger Erschließungsstraße bis Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden, in Bezug auf die jeweils
erschließende Straße in der Mitte der Gebäude 0,40 m nicht überschreiten.
Um unvertretbare Eingriffe in das Landschaftsbild zu vermeiden, wird im Plangebiet darüber hinaus
auch die maximale Gebäudehöhe auf 18 m, gemessen von der Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden,
in der Mitte des jeweiligen Baukörpers, begrenzt. Diese Höhe ist für den sich ansiedelnden
Gewerbebetrieb im vorliegenden Plangebiet ausreichend.
Die Höhenbeschränkung gilt nicht für Immissionsschutzanlagen (z.B. Schornsteine, Lüftungsanlagen)
und sonstige Nebenanlagen gemäß § 14 NBauO mit einer geringen Grundfläche bis 20 m² (z.B. Türme,
Masten und Siloanlagen). Für die Funktionsfähigkeit solcher Anlagen können Höhen über 18 m nicht
nur zweckmäßig, sondern sogar erforderlich sein. Für derartige Anlagen wird daher ein Höchstwert von
30 m festgesetzt.
Ebenfalls ausgenommen von der Höhenbegrenzung wird der Maststandort der geplanten
Höchstspannungsfreileitung.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutzbereich der Höchstspannungsfreileitung von beidseitig 35
m Bauhöhenbeschränkungen unterliegt. Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitung bzw. in
unmittelbarer Nähe dazu bedürfen daher der Zustimmung der Amprion GmbH.
Im Plangebiet wird eine Bauweise nicht festgesetzt. Dies bedeutet, dass auch Baukörper mit einer Länge
von mehr als 50 m zulässig sind. Weil sich die Baukörper im Plangebiet nach den betrieblichen
Notwendigkeiten richten sollen, ist die Einschränkung der Gebäudelängen nicht erforderlich oder
sinnvoll.
Die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans haben die Grundfunktion, die landschaftliche
Einbindung des Plangebietes in das Orts- und Landschaftsbild sicherzustellen, Beeinträchtigungen von
Arten und Lebensgemeinschaften sowie des Bodens zu minimieren und gleichzeitig die Eingriffe in den
Naturhaushalt, soweit möglich und sinnvoll, innerhalb des Plangebietes zu kompensieren bzw.
auszugleichen.
Am westlichen Rand ist, unter Berücksichtigung eines Unterhaltungsstreifens entlang des Grabens, ein
3 m breiter Streifen als Fläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
Auch am Nordrand entlang der K 233 und am Südrand des Plangebietes werden zur Eingrünung und
aus Gründen der Verkehrssicherheit Pflanzstreifen von 3 m Breite vorgesehen. Ausgenommen hiervon
werden lediglich die Bereiche der vorhandenen bzw. geplanten Leitungstrassen mit ihren Schutzstreifen.
Die Pflanzflächen werden mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen der im Bebauungsplan
angegebenen Pflanzliste bepflanzt, binden das künftige Gewerbegebiet in das Landschaftsbild ein und
stellen für die heimische Tierwelt einen vielfältigen Nahrungs-, Rückzugs- und Lebensraum in der
ansonsten überwiegend strukturarmen Agrarlandschaft dar.
Die innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes verbleibenden Freiflächen tragen überdies zu einer
Vermeidung der durch die Planung verursachten Eingriffe in den Naturhaushalt bei.
Bislang war vorgesehen das Plangebiet von Süden über die angrenzend verlaufende Straße „An der
Moorbeeke“ zu erschließen. In Absprache mit dem Landkreis Emsland ist nunmehr jedoch auch eine
Erschließung von Norden über die Ölwerkstraße (K 233) möglich, sofern ein neuer Knotenpunkt mit
Linksabbieger und von Westen kommend einer separaten Rechtsabbiegerspur geschaffen wird. Die
entsprechende Gestaltung des Knotenpunktes wird durch den Einbezug des hierfür erforderlichen
Straßenabschnittes in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gewährleistet. Die Ölwerkstraße hat
nach Westen eine direkte Anbindung an die A 31.
Die innere Erschließungsstraße wird am Ostrand des Plangebietes nach Süden geführt und mündet dort
in einen Wendehammer. Das Plangebiet befindet sich in Bezug auf die Ölwerkstraße (K 233) außerhalb
der anbaurechtlichen Ortsdurchfahrt. Entlang der K 233 gelten somit bisher die Anbaubeschränkungen
des § 24 NStrG:
- 20 m - Bauverbotszone gem. § 24 (1) NStrG
- 40 m - Baubeschränkungszone gem. § 24 (2) NStrG
Diese werden im weiteren Verfahren wie folgt berücksichtigt:
- Der Zufahrtsbereich zum Plangebiet wird durch die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche
konkret festgelegt. Im übrigen Bereich wird entlang der Kreisstraße im Bebauungsplan ein Zu-
und Abfahrtsverbot festgesetzt. Damit wird verhindert, dass weitere neue Zufahrten und
Zugänge vom Plangebiet auf diese Straße hergestellt werden können.
- Das Zu- und Abfahrtsverbot wird auch im Einmündungsbereich der geplanten
Erschließungsstraße auf mind. 20 m, gemessen vom Fahrbahnrand der Kreisstraße 233,
festgesetzt.
- Die 20 m - Bauverbotszone wird entlang der Kreisstraße nachrichtlich übernommen und die
nördliche Baugrenze wird mit einem ausreichenden Abstand festgesetzt.
- Zusätzlich wird in der Planzeichnung ein Hinweis aufgenommen, dass innerhalb der 20 m -
Bauverbotszone gem. § 24 (1) NStrG Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden dürfen. Das
gilt auch für Garagen und überdachte Stellplätze im Sinne von § 12 BauNVO und Nebenanlagen
im Sinne von § 14 (1) BauNVO.
- Soweit entlang der Kreisstraße Anpflanzungen mit Einzelbäumen vorgenommen werden, sind
die Abstandsbestimmungen der Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-
Rückhaltesysteme (RPS 2009) zu berücksichtigen.
Im Einmündungsbereich der geplanten Erschließungsstraße in die K 233 sind Sichtfelder in der
Größenordnung 10/200 m, gemessen vom Fahrbahnrand der K 233, dargestellt. Als Hinweis ist in die
Planzeichnung aufgenommen, dass die dargestellten Sichtdreiecke von jeder sichtbehindernden
Nutzung und Bepflanzung in einer Höhe von 0,80 bis 2,50 m über der Fahrbahn freizuhalten sind
(Einzelbäume, Lichtsignale und ähnliches können zugelassen werden).
Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass durch die geplante Festsetzung eines
Gewerbegebietes sich Veränderungen der Gestalt oder Nutzung der Grundflächen ergeben. Diese sind
jedoch bei Städtebauprojekten i.d.R. immer gegeben.
Durch die Planung kommt es zum Verlust von unbebauter Landschaft. Für Natur und Landschaft (Arten
und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Landschaftsbild) gehen landwirtschaftlich als Acker
genutzte Flächen verloren. Durch die Bebauung wird bisher belebter Oberboden versiegelt. Es wird
somit Versickerungsfläche reduziert und die Grundwasserneubildungsrate, bei gleichzeitiger
Beschleunigung des Oberflächenwasserabflusses, verringert. Durch die vorgesehene Versickerung bzw.
Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers im Plangebiet und die gedrosselte Ableitung können
erhebliche Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes jedoch vermieden werden. Die entstehenden
Beeinträchtigungen von Arten und Lebensgemeinschaften sowie des Bodens durch die Versiegelung
können durch Maßnahmen auf einer externen Fläche ausgeglichen werden.
Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten (LEK) können die Lärmemissionen des Plangebietes
so kontingentiert werden, dass die Zusatzbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten entweder
keinen relevanten Beitrag liefert oder auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bereits
vorhandenen Gewerbeflächen und einer potenziellen Gewerbegebietserweiterung nach Osten, die
Orientierungswerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten werden. Es
gehen vom Plangebiet damit keine unzumutbaren Lärmemissionen aus. Andere Emissionen, wie Licht
oder Staub, sind je nach Art der zukünftigen Betriebe nur im Einzelfall zu erwarten und können daher
sinnvoll aber auch ausreichend noch auf Ebene der Anlagenplanung geordnet werden.
Damit kann sichergestellt werden, dass die benachbarten Wohnnutzungen angemessen berücksichtigt
werden und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet ist.
Möglichen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärmimmissionen für Büro- oder sonstige schutzwürdige
Aufenthaltsräume wird für die nördlichen Teilflächen durch passive Schallschutzmaßnahmen Rechnung
getragen.
Unzulässige Beeinträchtigungen durch Geruchsimmissionen oder sonstige Luftschadstoffe sind im
Plangebiet nicht zu erwarten.
Im Plangebiet sind Objekte von kulturgeschichtlicher Bedeutung nicht bekannt. Sollten im Plangebiet
ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, werden diese unverzüglich der
Denkmalbehörde gemeldet.
Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern (Mensch, Natur und Landschaft, Kultur- und
Sachgüter) sind im Plangebiet und der Umgebung nicht zu erwarten.
Im vorliegend geplanten Gewerbegebiet werden Photovoltaikanlagen als Freiflächenanlagen
ausgeschlossen. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder baulichen Anlagen, deren
Errichtung vorrangig zu Zwecken der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erfolgt. Als
Nebenanlagen sollen sie jedoch an oder auf Gebäuden zulässig sein.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 03.03.2026 – 08.04.2026, sowie der Beteiligung
der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden keine wesentlichen Stellungnahmen abgegeben,
die zu einer Änderung der Unterlagen geführt haben, sodass nunmehr der Satzungsbeschluss gefasst
werden kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Anfallende Kosten der Gemeinde Geeste werden durch die Servicebetrieb Geeste-Entwicklung-GmbH
erstattet. Hierüber wurde ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Die GmbH wird ihre Kosten dann
über den Kaufpreis auf die Grundstückskäufer umlegen.
Beschlussvorschlag:
a) Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden
entsprechend den Beschlussvorschlägen gegeneinander und untereinander gerecht
abgewogen und folglich berücksichtigt oder zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung
wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die
Stellungnahmen erhoben haben, von diesem Ergebnis mit Angaben der Gründe in
Kenntnis zu setzen.
b) Der Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Ölwerkstraße Teil I“, Ortsteil Dalum
inklusive Begründung wird als Satzung beschlossen.
Anlagen:
Bebauungsplan Nr. 28 "Gewerbegebiet Ölwerkstraße Teil I", OT Dalum
Begründung nebst Anlagen
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