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96. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gewerbegebiet südlich Ölwerkstraße)
Angenommen19 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Geeste |
| Datum | 2026-06-17 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Geeste
Der Bürgermeister
- Fachbereich IV Planen und Bauen -
Vorlage - 600/026/2026
Beratungsfolge Termin
Ausschuss für Planen, Bauen und Klimaschutz 01.06.2026
Verwaltungsausschuss 08.06.2026
Rat der Gemeinde Geeste 17.06.2026
96. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gewerbegebiet südlich Ölwerkstraße)
a) Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen
b) Feststellungsbeschluss
öffentlicher Tagesordnungspunkt
Darstellung des Sachverhaltes:
Wirtschaftlicher Erfolg schafft Gestaltungsspielraum. Darum hängen Zukunftsfähigkeit und
Wirtschaftskraft einer Gemeinde so eng zusammen. Und darum steht die Gemeinde Geeste für eine
starke Wirtschaftsförderung. Die wirtschaftliche Kraft ist Basis und Motor der gesellschaftlichen
Entwicklung, weshalb es wichtig ist, dass unsere Unternehmen erfolgreich sind und bleiben.
Hierfür ist die Bereitstellung ausreichender und attraktiver Gewerbeflächen von herausragender
Bedeutung.
Diesen Zielen folgend, soll das Industriegebiet Dalum in Richtung Nordwesten erweitert werden. Durch
die Änderung des Flächennutzungsplanes zu gewerblicher Baufläche sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben geschaffen werden, um so die
Wirtschaftskraft der Gemeinde zu erhalten und auszubauen. Damit verbunden sind Bemühungen,
Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze am Ort zur Verfügung stellen zu können. Des Weiteren wird
hierdurch die Funktion der Gemeinde Geeste als Grundzentrum auch für das Umland gestärkt. Das
Vorhaben fügt sich in die bestehenden, verkehrsgünstig gelegenen, vorhandenen gewerblichen
Strukturen in diesem Gebiet ein.
Mit dem Ziel der Bereitstellung weiterer Gewerbeflächen soll nun unmittelbar an das vorhandene
Industriegebiet angrenzend die Entwicklung fortgesetzt werden. Die Gemeinde Geeste hat sich das Ziel
gesetzt den westlichen Bereich der Ortschaft Dalum als Gewerbe- und Industriestandort zu stärken.
Alternativflächen stehen aus städtebaulichen Gründen nicht zur Verfügung.
Die Fläche der 96. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde seinerzeit als Sondergebiet für die
Errichtung der Biomethananlage Dalum ausgewiesen. Durch den Verzicht des Vorhabenträgers auf den
Bau der Anlage ist die Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig, um die Fläche der nunmehr
gewünschten gewerblichen Nutzung zuzuführen.
Ursprünglich war vorgesehen, das Plangebiet von Süden über die angrenzend verlaufende Straße „An
der Moorbeeke“ zu erschließen. In Absprache mit dem Landkreis Emsland ist für die geplante
Erweiterung des Gewerbestandortes Dalum nun mehr stattdessen eine Erschließung von Norden über
die Ölwerkstraße (K 233) möglich, sofern ein neuer Knotenpunkt mit Linksabbieger und von Westen
kommend einer separaten Rechtsabbiegerspur geschaffen wird. Die entsprechende Gestaltung des
Knotenpunktes wird durch den Einbezug des hierfür erforderlichen Straßenabschnittes in den
Geltungsbereich des nachfolgenden B.-Planes Nr. 28 gewährleistet. Hierüber werden auch die Flächen
im vorliegenden Plangebiet erschlossen. Die Ölwerkstraße hat nach Westen eine direkte Anbindung an
die A 31.
Durch die geplante Darstellung einer gewerblichen Baufläche ergeben sich Veränderungen der Gestalt
oder Nutzung der Grundflächen. Diese sind jedoch bei Städtebauprojekten i.d.R. immer gegeben.
Durch die Planung kommt es zum Verlust von unbebauter Landschaft. Für Natur und Landschaft (Arten
und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser, Landschaftsbild) gehen landwirtschaftlich als Acker
genutzte Flächen verloren. Im vorliegenden Fall hätten die Flächen jedoch jederzeit auf Grundlage des
Bebauungsplanes Nr. 136 bebaut werden können.
Durch die Bebauung wird bisher belebter Oberboden versiegelt. Es wird somit Versickerungsfläche
reduziert und die Grundwasserneubildungsrate, bei gleichzeitiger Beschleunigung des
Oberflächenwasserabflusses, verringert.
Durch die vorgesehene Versickerung bzw. Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers im
Plangebiet und die auf das natürliche Maß gedrosselte Ableitung können erhebliche Beeinträchtigungen
des Wasserhaushaltes jedoch vermieden werden. Die entstehenden Beeinträchtigungen von Arten und
Lebensgemeinschaften sowie des Bodens durch die Versiegelung können durch Maßnahmen auf
externen Flächen ausgeglichen werden.
Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten (LEK) im nachfolgenden Bebauungsplan können
die Lärmemissionen des Plangebietes zusammen mit weiteren Flächen im östlichen Anschluss so
kontingentiert werden, dass die Zusatzbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten entweder keinen
relevanten Beitrag liefert oder auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bereits
vorhandenen Gewerbeflächen und einer potenziellen Gewerbegebietserweiterung nach Osten, die
Orientierungswerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten oder unterschritten werden. Es
gehen vom Plangebiet damit keine unzumutbaren Lärmemissionen aus. Andere Emissionen, wie Licht
oder Staub, sind je nach Art der zukünftigen Betriebe nur im Einzelfall zu erwarten und können daher
sinnvoll aber auch ausreichend noch auf Ebene der Anlagenplanung beordnet werden.
Damit kann sichergestellt werden, dass die benachbarten Wohnnutzungen angemessen berücksichtigt
werden und eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet ist.
Unzulässige Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm, Geruchsimmissionen oder sonstige
Luftschadstoffe sind im Plangebiet nicht zu erwarten.
Im Plangebiet sind Objekte von kulturgeschichtlicher Bedeutung nicht bekannt. Sollten im Plangebiet
ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, werden diese unverzüglich der
Denkmalbehörde gemeldet.
Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern (Mensch, Natur und Landschaft, Kultur-
und Sachgüter) sind im Plangebiet und der Umgebung nicht zu erwarten.
Wie die Umweltprüfung gezeigt hat, ergeben sich durch die Planung keine erheblichen
Beeinträchtigungen von Schutzgütern, die nicht ausgeglichen werden können.
Die durch die mögliche Bebauung und Versiegelung hervorgerufenen Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft sind nach einem anerkannten Bewertungsmodell bewertet worden. Das rechnerische
Kompensationsdefizit kann auf den zur Verfügung stehenden Kompensationsflächen ausgeglichen
werden.
Erhebliche Auswirkungen auf das Oberflächen- und Grundwasser können durch die Versickerung
bzw. Rückhaltung des anfallenden Oberflächenwassers im Plangebiet und die gedrosselte Ableitung
vermieden werden. Artenschutzrechtliche Belange stehen den geplanten Nutzungen, unter
Berücksichtigung des angegebenen Zeitfensters für die Bauflächenvorbereitung, nicht entgegen.
Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Gewerbelärm sind unter Berücksichtigung der im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung geplanten Festsetzung der Emissionskontingente (LEK) nicht zu
erwarten.
Unzumutbare Immissionsbelastungen durch Geruchsimmissionen aus Tierhaltungs- und gewerblichen
Anlagen oder durch Verkehrslärm sind im Plangebiet nicht zu erwarten.
Den Erfordernissen des Klimaschutzes wird durch die bei der Errichtung von bei Gebäuden
einzuhaltenden Gesetzen und Richtlinien zur Energieeinsparung Rechnung getragen.
Im Plangebiet sind Objekte von kulturgeschichtlicher Bedeutung nicht bekannt. Sollten im Plangebiet
ur- und frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, werden diese unverzüglich der
Denkmalbehörde gemeldet.
Wesentliche andere Belange als die in der Begründung, insbesondere im Umweltbericht dargelegten,
sind nicht zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller vorgenannten Belange kann die vorliegende
Planung daher durchgeführt werden.
Im Rahmen der Veröffentlichung der Unterlagen sowie die Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben, die zu einer wesentlichen Anpassung
der Unterlagen geführt haben, sodass nunmehr der Feststellungsbeschluss gefasst werden kann.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes entstehen der Gemeinde Geeste Planungs- und
Bekanntmachungskosten, die im Rahmen der Haushaltsplanung zur Verfügung stehen.
Beschlussvorschlag:
a) Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden
entsprechend den Beschlussvorschlägen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen
und folglich berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung
wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen
erhoben haben, von diesem Ergebnis mit Angaben der Gründe in Kenntnis zu setzen.
b) Die 96. Änderung des Flächennutzungsplanes inklusive Begründung wird festgestellt.
Anlage:
96. Änderung des Flächennutzungsplanes
Begründung inkl. Anlagen
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