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Änderungsantrag der BfL-Fraktion vom 24.08.2026 (06.09.2026), bzgl. Grundsatzbeschluss zum Umgang mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bauturbo)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Lich
Datum2026-09-09
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die BfL-Fraktion beantragt drei Änderungen zum Grundsatzbeschluss "Bauturbo": (1) Schwellenwerte für Magistratszuständigkeit bei max. 4 Wohneinheiten/400 m² Geschossfläche, darüber bleibt die Stadtverordnetenversammlung zuständig; (2) verbindliche Quartalsberichterstattung über eingegangene Anträge und Genehmigungsbeschlüsse; (3) verbindliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei wesentlichen Planabweichungen oder Nachverdichtung in zweiter Reihe. Ziel ist Kontrolle, Transparenz und Bürgerbeteiligung bei bedeutsamen Bauprojekten zu gewährleisten.

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Stadt Lich Vorlagenart Antrag Fraktion Drucksache: A-8/2026 1. Ergänzung Fachbereich/Ersteller: FD 1.1 Verwaltungsdienst Pappe, Patricia Aktenzeichen/Datum: 08.09.2026 Beratungsfolge: Termin TOP Stadtverordnetenversammlung 09.09.2026 Betreff Änderungsantrag der BfL-Fraktion vom 24.08.2026 (06.09.2026), bzgl. Grundsatzbeschluss zum Umgang mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bauturbo) Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, die Beschlussvorlage DS 152/2026 wie folgt abzuändern und zu ergänzen: 1) Anpassung von Ziffer 1 des Beschlussvorschlags (Zuständigkeitsordnung & Schwellenwerte): Zustimmungen zu Verfahren nach § 31 Abs. 3 BauGB sowie nach § 34 Abs. 3b BauGB werden durch den Magistrat der Stadt Lich erteilt, sofern das Vorhaben maximal 4 Wohneinheiten oder eine Geschossfläche (GF) von maximal 400 m² umfasst. Bei Überschreitung dieser Schwellenwerte verbleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung nach § 36a BauGB bei der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich. Zustimmungen zum Verfahren nach § 246e BauGB werden unverändert durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich erteilt. 2) Ergänzung einer Ziffer 1a des Beschlussvorschlags (Berichtspflicht & Transparenz): Der Magistrat wird beauftragt, den Ausschuss für Bauen, Umwelt und Verkehrslenkung sowie die Stadtverordnetenversammlung jeweils in der ersten Sitzung eines Quartals in Form einer übersichtlichen Berichterstattung über alle im vergangenen Quartal eingegangenen Anträge, erteilten Zusage- und Versagungsbeschlüsse sowie fiktiv eingetretenen Zustimmungen nach § 36a BauGB umfassend zu informieren. 3) Ergänzung von Anlage 1 („Leitlinien zur Anwendbarkeit des Bauturbos“, Ziffer 1): In Ziffer 1 der Leitlinien (Anlage 1) wird der Passus zur Öffentlichkeitsbeteiligung wie folgt verbindlich konkretisiert: „Eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 36a Abs. 2 BauGB ist zwingend durchzuführen, wenn von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in wesentlichen Punkten (z. B. Baugrenzen, Gebäudehöhe, Geschossigkeit) abgewichen werden soll oder eine Nachverdichtung durch Bebauung in zweiter Reihe vorgesehen ist.“ Begründung: Zu Ziffer 1 (Schwellenwerte): Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus bietet erweiterte Handlungsspielräume. Die vollständige Verlagerung der Zuständigkeit für Befreiungen nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. Seite - 1. - 3b BauGB auf den Magistrat ohne jegliche Wertgrenzen würde das gewählte Stadtparlament bei prägenden städtebaulichen Nachverdichtungsprojekten entmachten. Durch die Verankerung praxisgerechter Schwellenwerte (bis zu 4 Wohneinheiten bzw. 400 m² Geschossfläche) wird gewährleistet, dass kleinere Vorhaben unbürokratisch durch den Magistrat beschleunigt werden können, während städtebaulich bedeutende Großprojekte in der örtlichen Verantwortung der Stadtverordnetenversammlung verbleiben. Zu Ziffer 2 (Regelmäßige Quartalsberichterstattung): Um die Kontrollfunktion der Stadtverordnetenversammlung wahrzunehmen und volle Transparenz über die Ausübung der Bauturbo-Regelungen im Stadtgebiet zu gewährleisten, ist eine stetige Berichterstattung unerlässlich. Die Pflicht zur Vorlage einer Gesamtübersicht in der jeweils ersten Sitzung eines Quartals stellt sicher, dass die Politik zeitnah über das Geschehen informiert bleibt, ohne administrative Verfahren im Alltag zu blockieren. Besonderes Augenmerk soll dabei auf fiktiv eingetretenen Zustimmungen gelegt werden. Zu Ziffer 3 (Verbindliche Bürgerbeteiligung): Die derzeitige Formulierung in den Leitlinien stellt die Bürgerbeteiligung als bloße Kann- Bestimmung („in besonderem Maße“) dar. Bauabweichungen im Bestand und Bauen in zweiter Reihe führen in der Praxis häufig zu erheblichen Nachbarschaftskonflikten und Akzeptanzproblemen. Durch klare, objektive Kriterien für die Durchführung einer Bürgerbeteiligung gemäß § 36a Abs. 2 BauGB schaffen wir Rechtssicherheit, Transparenz und Bürgerakzeptanz für zukünftige Wohnbauvorhaben. Anlage(n): 1) Antrag Bauturbo BfL 06.09.2026 Sichtvermerke/Abzeichnungslauf: (Pappe) (Arnold) (Dr. Neubert) Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister Seite - 2. -

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