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Änderungsantrag der BfL-Fraktion vom 24.08.2026 (06.09.2026), bzgl. Grundsatzbeschluss zum Umgang mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bauturbo)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Lich |
| Datum | 2026-09-09 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die BfL-Fraktion beantragt drei Änderungen zum Grundsatzbeschluss "Bauturbo": (1) Schwellenwerte für Magistratszuständigkeit bei max. 4 Wohneinheiten/400 m² Geschossfläche, darüber bleibt die Stadtverordnetenversammlung zuständig; (2) verbindliche Quartalsberichterstattung über eingegangene Anträge und Genehmigungsbeschlüsse; (3) verbindliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei wesentlichen Planabweichungen oder Nachverdichtung in zweiter Reihe. Ziel ist Kontrolle, Transparenz und Bürgerbeteiligung bei bedeutsamen Bauprojekten zu gewährleisten.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Lich
Vorlagenart Antrag Fraktion Drucksache: A-8/2026
1. Ergänzung
Fachbereich/Ersteller: FD 1.1 Verwaltungsdienst Pappe, Patricia
Aktenzeichen/Datum: 08.09.2026
Beratungsfolge: Termin TOP
Stadtverordnetenversammlung 09.09.2026
Betreff
Änderungsantrag der BfL-Fraktion vom 24.08.2026 (06.09.2026), bzgl.
Grundsatzbeschluss zum Umgang mit dem Gesetz zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bauturbo)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, die Beschlussvorlage DS 152/2026 wie
folgt abzuändern und zu ergänzen:
1) Anpassung von Ziffer 1 des Beschlussvorschlags (Zuständigkeitsordnung &
Schwellenwerte):
Zustimmungen zu Verfahren nach § 31 Abs. 3 BauGB sowie nach § 34 Abs. 3b BauGB
werden durch den Magistrat der Stadt Lich erteilt, sofern das Vorhaben maximal 4
Wohneinheiten oder eine Geschossfläche (GF) von maximal 400 m² umfasst. Bei
Überschreitung dieser Schwellenwerte verbleibt die Zuständigkeit für die Erteilung der
Zustimmung nach § 36a BauGB bei der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich.
Zustimmungen zum Verfahren nach § 246e BauGB werden unverändert durch die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lich erteilt.
2) Ergänzung einer Ziffer 1a des Beschlussvorschlags (Berichtspflicht &
Transparenz): Der Magistrat wird beauftragt, den Ausschuss für Bauen, Umwelt und
Verkehrslenkung sowie die Stadtverordnetenversammlung jeweils in der ersten Sitzung
eines Quartals in Form einer übersichtlichen Berichterstattung über alle im vergangenen
Quartal eingegangenen Anträge, erteilten Zusage- und Versagungsbeschlüsse sowie
fiktiv eingetretenen Zustimmungen nach § 36a BauGB umfassend zu informieren.
3) Ergänzung von Anlage 1 („Leitlinien zur Anwendbarkeit des Bauturbos“, Ziffer 1):
In Ziffer 1 der Leitlinien (Anlage 1) wird der Passus zur Öffentlichkeitsbeteiligung wie
folgt verbindlich konkretisiert: „Eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 36a Abs. 2 BauGB
ist zwingend durchzuführen, wenn von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in
wesentlichen Punkten (z. B. Baugrenzen, Gebäudehöhe, Geschossigkeit) abgewichen
werden soll oder eine Nachverdichtung durch Bebauung in zweiter Reihe vorgesehen
ist.“
Begründung:
Zu Ziffer 1 (Schwellenwerte):
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus bietet erweiterte Handlungsspielräume.
Die vollständige Verlagerung der Zuständigkeit für Befreiungen nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs.
Seite - 1. -
3b BauGB auf den Magistrat ohne jegliche Wertgrenzen würde das gewählte Stadtparlament
bei prägenden städtebaulichen Nachverdichtungsprojekten entmachten.
Durch die Verankerung praxisgerechter Schwellenwerte (bis zu 4 Wohneinheiten bzw. 400 m²
Geschossfläche) wird gewährleistet, dass kleinere Vorhaben unbürokratisch durch den
Magistrat beschleunigt werden können, während städtebaulich bedeutende Großprojekte in der
örtlichen Verantwortung der Stadtverordnetenversammlung verbleiben.
Zu Ziffer 2 (Regelmäßige Quartalsberichterstattung):
Um die Kontrollfunktion der Stadtverordnetenversammlung wahrzunehmen und volle
Transparenz über die Ausübung der Bauturbo-Regelungen im Stadtgebiet zu gewährleisten, ist
eine stetige Berichterstattung unerlässlich. Die Pflicht zur Vorlage einer Gesamtübersicht in der
jeweils ersten Sitzung eines Quartals stellt sicher, dass die Politik zeitnah über das Geschehen
informiert bleibt, ohne administrative Verfahren im Alltag zu blockieren.
Besonderes Augenmerk soll dabei auf fiktiv eingetretenen Zustimmungen gelegt werden.
Zu Ziffer 3 (Verbindliche Bürgerbeteiligung):
Die derzeitige Formulierung in den Leitlinien stellt die Bürgerbeteiligung als bloße Kann-
Bestimmung („in besonderem Maße“) dar. Bauabweichungen im Bestand und Bauen in zweiter
Reihe führen in der Praxis häufig zu erheblichen Nachbarschaftskonflikten und
Akzeptanzproblemen. Durch klare, objektive Kriterien für die Durchführung einer
Bürgerbeteiligung gemäß § 36a Abs. 2 BauGB schaffen wir Rechtssicherheit, Transparenz und
Bürgerakzeptanz für zukünftige Wohnbauvorhaben.
Anlage(n):
1) Antrag Bauturbo BfL 06.09.2026
Sichtvermerke/Abzeichnungslauf:
(Pappe) (Arnold) (Dr. Neubert)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister
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