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Einziehung eines Wegeflurstücks in der Ortschaft Hünzingen, Flurstück 100, Flur 1, Gemarkung Hünzingen

Angenommen11 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeWalsrode
Datum2026-04-14
DatenstufeNur Ergebnisse
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Beschlussvorschlag: Der öffentliche Weg, Flurstück 100, Flur 1, Gemarkung Hünzingen, wird, sofern im Rahmen des Verfahrens nach § 8 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) keine Bedenken und Belange vorgetragen werden, mit sofortiger Wirkung gemäß § 8 Abs. 1 NStrG eingezogen. Sachverhalt: Bei Überarbeitung des Straßenbestandsverzeichnisses von Hünzingen ist aufgefallen, dass das Flurstück 100, Flur 1, Gemarkung Hünzingen, als öffentliche Verkehrsfläche im Straßenbestandsverzeichnis eingetragen ist. Das Flurstück befindet sich im Eigentum der Stadt Walsrode. In der Örtlichkeit stellt sich dieses Flurstück nicht mehr als öffentlicher Weg dar, sondern wird vom anliegenden Landwirt E. als Ackerfläche genutzt, ohne dass hierfür eine Erlaubnis erteilt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Weg damals zur Erreichbarkeit des anliegenden Flurstücks 265/1, Flur 2, Gemarkung Hünzingen, benötigt wurde. Dieses Flurstück gehört Landwirt K. und ist über das anliegende Flurstück 2/2, Flur 1, Gemarkung Hünzingen, erreichbar. Zudem hat der ursprüngliche Weg nur eine Breite von ca. 2 m, so dass die Erreichbarkeit dieses Flurstücks mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erschwert wäre. Der Landwirt E. möchte den Weg weiterhin nutzen und hat daher ein Kaufinteresse bekundet. Es besteht seitens der Stadt Walsrode kein Interesse, dass der Landwirt den Weg wiederherstellt. Dieser müsste ansonsten von der Stadt Walsrode unterhalten werden. Da der Weg offensichtlich keine Verkehrsbedeutung mehr hat, ist hier keine Notwendigkeit zur Wiederherstellung des Weges erkennbar. Die Verwaltung würde daher einem Verkauf des Flurstücks zustimmen wollen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich nicht mehr um eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des NStrG handelt, sodass dieses Flurstück vorher einzuziehen ist. Da tatsächlich kein öffentlicher Verkehr auf dem Flurstück 100, Flur 1, Gemarkung Hünzingen, mehr stattfindet und die Erreichbarkeit der anliegenden Flurstücke über das öffentliche Verkehrsnetz gesichert ist, liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 8 Abs. 1 NStrG vor. Die Eigentümer der anliegenden Flurstücke wurden über die Einziehungsabsicht vorab informiert und haben keine Einwände geäußert. Auch die Ortsvorsteherin von Hünzingen, Frau Bergmann, hat keine Einwände gegen die Einziehung des Flurstücks geäußert. Die Absicht der Einziehung ist, da es sich nicht um eine Wegefläche von unwesentlicher Bedeutung handelt, nach § 8 Abs. 2 NStrG mindestens 3 Monate vorher ortsüblich bekannt zu geben, um jedermann Gelegenheit zu geben, Bedenken gegen die Einziehung vorzubringen.

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