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Antrag der UWT-Fraktion nach § 15 GeschO - Kommunale Beteiligung am Windenergieprojekt im Kehn
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Tönisvorst |
| Datum | 2026-09-17 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die UWT-Fraktion beantragt, dass die Stadt Kontakt mit den Betreibern der Windkraftanlagen im Kehn aufnimmt, um Möglichkeiten einer finanziellen Beteiligung zu erörtern. Der Hauptausschuss wird empfohlen, die Verwaltung damit zu beauftragen. Als gesetzliche Grundlagen kommen das Bürgerenergiegesetz NRW (mit Pflichtbeteiligung bei neuen Anlagen) und § 6 EEG (freiwillige Beteiligung) in Frage, beide ermöglichen Zahlungen zwischen 0,2 und 0,8 Cent pro kWh an die Gemeinde.
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Dokument
Extrahierter Text
VORLAGE
Federführung:
Stadtentwicklung,
Nr. 235/2026 X
Planung, Umwelt und öffentlich
Klima
Beteiligte FB /Abt.:
26.06.2026 nicht öffentlich
8 / FD
Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit
Hauptausschuss 17.09.2026 beschließend
TOP
Antrag der UWT-Fraktion nach § 15 GeschO - Kommunale Beteiligung am
Windenergieprojekt im Kehn
Beschlussempfehlung
Der Hauptausschuss beauftragt die Verwaltung, Kontakt mit den Betreibern der
Windkraftanlagen im Kehn aufnehmen, um mögliche Handlungsoptionen für eine finanzielle
Beteiligung zu erörtern.
Finanzielle Auswirkungen?
Gesamtausgaben
Eigenanteil
der Maßnahme
Produktsachkonto
Begründung
Auf den Antrag der UWT-Fraktion nach § 15 GeschO - Kommunale Beteiligung am
Windenergieprojekt im Kehn wird verwiesen.
Es gibt derzeit zwei gesetzliche Regelungen, die eine Bürgerbeteiligung vorsehen: das
Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG NRW) und § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG).
Bürgerenergiegesetz NRW
Das Bürgerenergiegesetz NRW verpflichtet Betreiber neuer, genehmigungsbedürftiger
Windenergieanlagen dazu, bestimmte Beteiligungsmöglichkeiten gegenüber den Gemeinden
(Standortgemeinden und ggf. Nachbargemeinden) sowie den Bürgerinnen und Bürgern vor
Ort anzubieten.
Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 2
Geltungsbereich
• Nur bei neuen, genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Bereits bestehende Anlagen sind
ausgeschlossen.
• Standortgemeinden und Nachbargemeinden, deren Gebiet mindestens teilweise
innerhalb eines Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte einer
Windenergieanlage liegt. Auch Bürgerinnen und Bürger in diesem Umfeld sind
beteiligungsberechtigt.
Beteiligungsmöglichkeiten
Die gesetzliche Regelung sieht mehrere Stufen vor:
1. Verhandlung über eine individuelle Beteiligungsvereinbarung nach § 7 BürgEnG
NRW
Betreiber und Gemeinde müssen sich über ein Beteiligungsmodell verständigen. Welche
konkreten Formen der Beteiligung zulässig sind, bleibt teilweise offen und ermöglicht eine
gewisse Flexibilität.
2. Ersatzbeteiligung nach § 8 BürgEnG NRW
Kommt eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande, greift die gesetzlich vorgesehene
Ersatzbeteiligung. Diese umfasst beispielsweise:
• ein Nachrangdarlehen in Höhe von 20 % der Investitionssumme für Bürgerinnen und
Bürger bzw. Anwohnende,
• eine Zahlung von 0,2 Cent pro erzeugter kWh an die Standortgemeinde.
3. Ausgleichsabgabe nach § 9 BürgEnG NRW
Wird die Ersatzbeteiligung nicht fristgerecht erfüllt, sieht das Gesetz eine höhere Zahlung in
Höhe von 0,8 Cent/kWh an die Gemeinde vor.
§ 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
§ 6 EEG ermöglicht es Betreibern von Windenergieanlagen an Land und betroffenen
Kommunen eine finanzielle Beteiligung anzubieten. Die Zuwendung erfolgt einseitig und ohne
Gegenleistung der Kommune.
Die Beteiligung ist freiwillig. Betreiber sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet. Entsprechend
besteht kein Rechtsanspruch der Kommune auf eine Beteiligung. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann die Beteiligung auch bei Bestandsanlagen ermöglicht werden. Auch in
diesem Fall besteht kein Rechtsanspruch der Kommune.
Geltungsbereich
• Gemeinden, deren Gebiet sich innerhalb eines Umkreises von 2,5 km um die
Turmmitte einer Windenergieanlage befindet.
Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 3
• Sind mehrere Gemeinden betroffen, müssen allen betroffenen Kommunen
entsprechende Angebote gemacht werden. Die Verteilung richtet sich nach dem Anteil
der jeweiligen Gemeindefläche oder nach anderen vereinbarten Kriterien.
Beteiligung
Die finanzielle Beteiligung darf maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) betragen und
bezieht sich auf die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
Beide Regelungen eröffnen Möglichkeiten für eine finanzielle bzw. wirtschaftliche Beteiligung
der Kommune und/oder der örtlichen Bevölkerung an den Erträgen entsprechender Vorhaben.
Ziel der beiden Beteiligungsmöglichkeiten ist es, die Akzeptanz für den Ausbau der
erneuerbaren Energien vor Ort zu stärken und die Wertschöpfung so weit wie möglich in der
Region zu halten. Im Hinblick auf das geplante Vorhaben hat bereits ein erstes Gespräch mit
dem Betreiber stattgefunden.
Anlagen
2026-06-23 - Antrag Windpark Kehn UWT Fraktion
Text aus PDF extrahiert