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Antrag der UWT-Fraktion nach § 15 GeschO - Kommunale Beteiligung am Windenergieprojekt im Kehn

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeTönisvorst
Datum2026-09-17
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die UWT-Fraktion beantragt, dass die Stadt Kontakt mit den Betreibern der Windkraftanlagen im Kehn aufnimmt, um Möglichkeiten einer finanziellen Beteiligung zu erörtern. Der Hauptausschuss wird empfohlen, die Verwaltung damit zu beauftragen. Als gesetzliche Grundlagen kommen das Bürgerenergiegesetz NRW (mit Pflichtbeteiligung bei neuen Anlagen) und § 6 EEG (freiwillige Beteiligung) in Frage, beide ermöglichen Zahlungen zwischen 0,2 und 0,8 Cent pro kWh an die Gemeinde.

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VORLAGE Federführung: Stadtentwicklung, Nr. 235/2026 X Planung, Umwelt und öffentlich Klima Beteiligte FB /Abt.: 26.06.2026 nicht öffentlich 8 / FD Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Hauptausschuss 17.09.2026 beschließend TOP Antrag der UWT-Fraktion nach § 15 GeschO - Kommunale Beteiligung am Windenergieprojekt im Kehn Beschlussempfehlung Der Hauptausschuss beauftragt die Verwaltung, Kontakt mit den Betreibern der Windkraftanlagen im Kehn aufnehmen, um mögliche Handlungsoptionen für eine finanzielle Beteiligung zu erörtern. Finanzielle Auswirkungen? Gesamtausgaben Eigenanteil der Maßnahme Produktsachkonto Begründung Auf den Antrag der UWT-Fraktion nach § 15 GeschO - Kommunale Beteiligung am Windenergieprojekt im Kehn wird verwiesen. Es gibt derzeit zwei gesetzliche Regelungen, die eine Bürgerbeteiligung vorsehen: das Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG NRW) und § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Bürgerenergiegesetz NRW Das Bürgerenergiegesetz NRW verpflichtet Betreiber neuer, genehmigungsbedürftiger Windenergieanlagen dazu, bestimmte Beteiligungsmöglichkeiten gegenüber den Gemeinden (Standortgemeinden und ggf. Nachbargemeinden) sowie den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort anzubieten. Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 2 Geltungsbereich • Nur bei neuen, genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Bereits bestehende Anlagen sind ausgeschlossen. • Standortgemeinden und Nachbargemeinden, deren Gebiet mindestens teilweise innerhalb eines Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte einer Windenergieanlage liegt. Auch Bürgerinnen und Bürger in diesem Umfeld sind beteiligungsberechtigt. Beteiligungsmöglichkeiten Die gesetzliche Regelung sieht mehrere Stufen vor: 1. Verhandlung über eine individuelle Beteiligungsvereinbarung nach § 7 BürgEnG NRW Betreiber und Gemeinde müssen sich über ein Beteiligungsmodell verständigen. Welche konkreten Formen der Beteiligung zulässig sind, bleibt teilweise offen und ermöglicht eine gewisse Flexibilität. 2. Ersatzbeteiligung nach § 8 BürgEnG NRW Kommt eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande, greift die gesetzlich vorgesehene Ersatzbeteiligung. Diese umfasst beispielsweise: • ein Nachrangdarlehen in Höhe von 20 % der Investitionssumme für Bürgerinnen und Bürger bzw. Anwohnende, • eine Zahlung von 0,2 Cent pro erzeugter kWh an die Standortgemeinde. 3. Ausgleichsabgabe nach § 9 BürgEnG NRW Wird die Ersatzbeteiligung nicht fristgerecht erfüllt, sieht das Gesetz eine höhere Zahlung in Höhe von 0,8 Cent/kWh an die Gemeinde vor. § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) § 6 EEG ermöglicht es Betreibern von Windenergieanlagen an Land und betroffenen Kommunen eine finanzielle Beteiligung anzubieten. Die Zuwendung erfolgt einseitig und ohne Gegenleistung der Kommune. Die Beteiligung ist freiwillig. Betreiber sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet. Entsprechend besteht kein Rechtsanspruch der Kommune auf eine Beteiligung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beteiligung auch bei Bestandsanlagen ermöglicht werden. Auch in diesem Fall besteht kein Rechtsanspruch der Kommune. Geltungsbereich • Gemeinden, deren Gebiet sich innerhalb eines Umkreises von 2,5 km um die Turmmitte einer Windenergieanlage befindet. Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 3 • Sind mehrere Gemeinden betroffen, müssen allen betroffenen Kommunen entsprechende Angebote gemacht werden. Die Verteilung richtet sich nach dem Anteil der jeweiligen Gemeindefläche oder nach anderen vereinbarten Kriterien. Beteiligung Die finanzielle Beteiligung darf maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) betragen und bezieht sich auf die tatsächlich eingespeiste Strommenge. Beide Regelungen eröffnen Möglichkeiten für eine finanzielle bzw. wirtschaftliche Beteiligung der Kommune und/oder der örtlichen Bevölkerung an den Erträgen entsprechender Vorhaben. Ziel der beiden Beteiligungsmöglichkeiten ist es, die Akzeptanz für den Ausbau der erneuerbaren Energien vor Ort zu stärken und die Wertschöpfung so weit wie möglich in der Region zu halten. Im Hinblick auf das geplante Vorhaben hat bereits ein erstes Gespräch mit dem Betreiber stattgefunden. Anlagen 2026-06-23 - Antrag Windpark Kehn UWT Fraktion

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