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Antrag der Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen nach § 15 GeschO - Einheitlicher Umgang mit Hass und Hetze im Netz
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Tönisvorst |
| Datum | 2026-09-17 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt einen einheitlichen Umgang der Stadt Tönisvorst mit Hass und Hetze in sozialen Medien. Die Vorlage erläutert die Rechtslage zu Hate Speech, stellt Hilfeinitiativen vor und dokumentiert die bisherige Handhabung der Stadt (Verbergen von Kommentaren, Abschaltung von Kommentarfunktionen bei strafrechtlich relevanten oder eskalationsgefährlichen Inhalten). Zur Ergänzung wird eine mögliche Social-Media-Netiquette vorgestellt, die Respekt, Sachlichkeit und Rechtstreue regeln würde. Der Hauptausschuss befasst sich damit am 17. September 2026.
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Dokument
Extrahierter Text
VORLAGE
Federführung:
Nr. 188/2026 X
Öffentlichkeitsarbeit öffentlich
Beteiligte FB /Abt.:
27.05.2026 nicht öffentlich
Ö
Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit
Hauptausschuss 17.09.2026 beschließend
TOP
Antrag der Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen nach § 15 GeschO -
Einheitlicher Umgang mit Hass und Hetze im Netz
Beschlussempfehlung
Auf Wunsch kann ein Beschlusstext in der Sitzung formuliert werden.
Finanzielle Auswirkungen?
Gesamtausgaben
Eigenanteil
der Maßnahme
Produktsachkonto
Begründung
Inhaltlich wird auf den beigefügten Antrag der Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen
verwiesen.
Aufbau der Sachverhaltsdarstellung:
1. Was ist Hate Speech? Rechtslage: Ist Hate Speech strafbar?
2. Initiativen gegen „Hate Speech“ - Hilfe für Betroffene
3. Vorgehensweise der Stadtverwaltung bei der Video-Ankündigung des CSD
am 5. Mai 2026:
4. Bisheriger Praxis (Konzept) beim Umgang mit Kommentaren auf den Seiten der Stadt
Tönisvorst – Beispiele.
5. Einschätzung des Rechtsamtes zu den bisher veröffentlichten Kommentaren unter
der Ankündigung
6. Mögliche Netiquette für die Stadt Tönisvorst
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1. Was ist „Hate Speech“? Rechtslage: Ist „Hate Speech“ strafbar?
Anbei eine ausführliche Information von „klicksafe“ (Rechtslage bei Hate Speech kennen
Genehmigung zur Veröffentlichung liegt der Stadt Tönisvorst vor):
Ist Hate Speech strafbar?
Hate Speech ist kein feststehender, juristisch definierter Begriff. Unser Rechtssystem stellt die
Meinungsfreiheit unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
und räumt diesem Recht damit höchsten Rang ein. Darunter fallen nicht nur Werturteile,
sondern auch wahre Tatsachenbehauptungen, soweit sie zur Meinungsbildung dienen
können. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht
erfasst. Aber das Recht zur freien Meinungsäußerung gilt nicht uneingeschränkt: Wird
die Menschenwürde tangiert, das Persönlichkeitsrecht verletzt oder herabwürdigende
Schmähkritik geäußert, können Betroffene dagegen rechtlich vorgehen. Das Recht zur freien
Meinungsäußerung tritt außerdem zurück, wenn durch die Kritik Strafrechtsnormen erfüllt
werden. Gleiches gilt, wenn Bestimmungen zum Schutze der Jugend verletzt werden.
Artikel 5 Grundgesetz: Meinungsfreiheit
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen
Ehre.
Straftatbestände
Strafbare Inhalte wie Verleumdungen, Beleidigungen und Volksverhetzung sind nicht von der
Meinungsfreiheit gedeckt — egal ob Äußerungen online oder offline getätigt werden. So kann
Hate Speech z. B. folgende Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen:
§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 130 Volksverhetzung, § 185 Beleidigung,
§ 186 üble Nachrede, § 187 Verleumdung.
Allerdings erfüllt nicht jeder rassistische Kommentar gleich den Tatbestand der
Volksverhetzung. Damit die Gerichte einen Kommentar als volksverhetzend einstufen können,
muss eine Öffentlichkeit gegeben sein. Es macht also einen Unterschied, ob eine Äußerung
in privater Stammtischrunde getätigt wird oder in den Sozialen Medien. Über das Internet ist
die Öffentlichkeit und damit die Prangerwirkung größer.
2. Initiativen gegen Hate Speech – Hilfe für Betroffene (Informationen von klicksafe
Initiativen gegen Hate Speech sowie der Landesanstalt für Medien NRW – Genehmigung zur
Veröffentlichung liegen der Stadt Tönisvorst vor)
Nachfolgend beispielhaft aufgeführt sind Initiativen sowie Melde- und Beratungstellen, die sich
gegen Hass im Netz engagieren. Eine umfangreiche Übersicht an Akteur*innen aus dem
deutschsprachigen Raum, die sich für eine politische Debattenkultur und gegen Hate Speech
einsetzen, ist auch unter www.das-nettz.de zu finden.
HateAid
Die Ratgeber-Plattform HateAid bietet Betroffenen eine erste Anlaufstelle. Die Organisation
begleitet Opfer von Hate Speech kostenlos und stellt ihnen u.a. eine Erstberatung zur
Verfügung. In schwerwiegenden Fällen werden auch Therapeuten oder Anwälte
hinzugezogen. HateAid möchte gegen potentielle Täter*innen vorgehen und übernimmt auch
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Gerichtskosten, um Betroffenen die Angst vor einem finanziellen Eigenrisiko zu nehmen.
Finanziert wird die gemeinnützige Organisation unter dem Dach der Stiftung Haus der
Demokratie und Menschenrechte in Berlin durch Spenden.
Justiz & Medien - Konsequent gegen Hass
Die Initiative „Justiz und Medien – konsequent gegen Hass“ entstand im Jahr 2019 aus einer
Kooperation zwischen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und dem
Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Die Initiative richtet sich an private und öffentlich-
rechtliche Medienunternehmen in Bayern und bildet dabei eine Brücke zwischen Medien und
Justiz. Nach einer Schulung können Redakteurinnen und Redakteure über ein speziell
entwickeltes Online-Verfahren Hasspostings direkt dem Hate-Speech-Beauftragten der
bayerischen Justiz melden. Das Projekt ist eine klare Antwort gegen Hass und Hetze und für
Meinungsfreiheit und einen respektvollen Umgang im Netz.
Verfolgen & Löschen (NRW)
Die Initiativen „Verfolgen und Löschen“ sowie „Verfolgen statt nur Löschen –
Rechtsdurchsetzung im Internet“ setzen ein konsequentes Zeichen gegen Recht- und
Rücksichtslosigkeit und für Freiheit und Demokratie im Netz. Strafverfolgungsbehörden,
Medienaufsicht und Medienhäuser haben sich zusammengeschlossen, damit
Hasskommentare nicht einfach nur gelöscht, sondern auch strafrechtlich geprüft und im Falle
einer Rechtsverletzung verfolgt werden. Hierfür wurden konkrete Verfahrensabläufe
entwickelt, die den Prozess erleichtern und beschleunigen. Durch die konsequente
Sanktionierung von Rechtsverstößen und deren Bekanntmachung soll eine generalpräventive
Wirkung erzielt und der Verrohung der Netzkommunikation effektiv entgegen getreten werden.
• Zur Initiative „Verfolgen statt nur Löschen“ der Landesanstalt für Medien NRW
• Zur Initiative „Verfolgen und Löschen“ der Medienanstalt Rheinland-Pfalz
Darüber hinaus gibt es u.a.:
• Courage im Netz: Courage im Netz — Gemeinsam gegen Hass und Hetze
• Facing Facts! www.facingfacts.eu
• #ichbinhier e.V.: Verein #ichbinhier e.V.
• No Hate Speech Movement: www.no-hate-speech.de
• REspect! im Netz: REspect! im Netz der Jugendstiftung Baden-Württemberg
• Scroll nicht weg: Scroll nicht weg
• SoliNet: https://solinet-rlp.de/
• Zivile Helden: Zivile Helden
3. Vorgehensweise der Stadtverwaltung bei der Video-Ankündigung des CSD
am 5. Mai 2026:
In dem Antrag nach § 15 GO wird ausgeführt „die Reaktion, die seitens der Verwaltung
erfolgte, (war), die gesamte Ankündigung, incl. aller positiven Kommentaren zu löschen.“
Richtig ist, dass die Ankündigung weiterhin online stand, die Verwaltung die Kommentare
verborgen und die Kommentarfunktion abgestellt hat – aus folgenden Gründen:
3.1 Keine Plattform für Hetze und Eskalation bieten:
• Ein öffentlicher Disput mit Hasskommentator*innen hätte deren Positionen aufgewertet
(„Die Stadt diskutiert mit uns!“). Darum auch an dieser Stelle keinerlei Stellungnahme
der Verwaltung, dass oder warum sie die Kommentare verborgen und die
Kommentarfunktion abgeschaltet hat.
• Verbergen signalisiert: Keine Plattform für Hetze – ohne sie zu streuen.
• Verbergen entzieht den Hasskommentaren Aufmerksamkeit, ohne sie zu belohnen.
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• Ein öffentliches Statement gegen Hass hätte die Täter*innen provoziert (mehr
Kommentare, organisierte Angriffe).
3.2 Rechtliche Gründe:
• Die Kommentare wurden von der Seite verborgen. Ziel: Sicherung für mögliche
Ermittlungen. Ausnahme: Eine sofortige Meldung würde an das Rechtsamt bei
Offensichtlichem, z.B. bei Gewaltaufrufen, erfolgen.
• Der CSD fand am 11. Juli 2026 statt, was bedeutet, dass zwischen der Information
vom Mai und der Veranstaltung im Juni weitere Kommunikation zu erwarten war. Eine
rechtliche Prüfung im Gesamtpaket ist zielführender. Sprich: Alle Kommentare wurden
bis zum Event gesammelt und abschließend bewertet.
3.3 Fokus auf positive Botschaften
• Im Fokus soll die positive Unterstützung verfassungsrechtlicher Werte, nämlich die
ideelle Unterstützung des CSD im Sinne des Art. 3 GG stehen, statt sich in defensive
Debatten zu verstricken.
• Keine Ablenkung von der eigentlichen Veranstaltung: Defensive Debatten hätten die
positive Botschaft, dass in Tönisvorst ein CSD stattfindet, überlagert.
• Öffentliche Begründungen, warum eine Kommentarfunktion abgeschaltet wird, können
zu organisierten Gegenkampagnen führen, sprich: Die Deaktivierung wird zum
Aufhänger für neue Angriffe – was in diesem Fall die Kernbotschaft selbst wieder in
den Hintergrund gedrängt hätte. Zudem kann eine explizite Begründung (z.B. „Wir
deaktivieren wegen Hetze und Hasskommentaren“) Anfechtungen provozieren (z.B.
von Personen, die sich in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt fühlen). Die
Deaktivierung ohne öffentliche Begründung dient der Deeskalation und verhindert,
dass die eigentliche Botschaft – die ideelle Unterstützung des CSD im Sinne des Art.
3 GG – durch Meta-Debatten überlagert wird.
• Langfristige Absicherung: Durch das Verbergen bleibt die Option offen, die
Kommentare später gezielt für ein Resümee oder Aufklärung zu nutzen und nach
Abschluss des CSD gesammelt an das Rechtsamt zur rechtlichen Prüfung auf
Straftatbestände zu geben.
4. Bisherige Praxis (Konzept) beim Umgang mit Kommentaren auf den Seiten der
Stadt Tönisvorst – Beispiele
Die Verwaltung ist durch Art. 20 GG (Rechtsstaatsprinzip) an die Einhaltung geltenden Rechts
gebunden. Einfach formuliert: Kein staatliches Handeln ohne ein Gesetz und auch kein
staatliches Handeln gegen ein Gesetz. Vor diesem Hintergrund hat die Stadt bislang
bewusst keine Netiquette eingeführt. Hintergrund ist das Verständnis, dass für den öffentlichen
Diskurs keine eigenen „Social-Media-Regeln“ gelten, sondern die rechtlichen Maßstäbe des
Grundgesetzes und der geltenden Gesetze. Ergänzend gilt für die Stadt als Trägerin
öffentlicher Gewalt das Neutralitäts- sowie Sachlichkeitsgebot. Sie darf den öffentlichen
Meinungsaustausch nicht nach politischen oder weltanschaulichen Präferenzen steuern.
Entsprechend die etablierte Praxis: Scannen auf strafbare Inhalte, Abstimmung mit der
Verwaltungsspitze, Einschaltung des Rechtsamts bei Unklarheiten sowie Erstattung von
Strafanzeigen bei Verdacht. Zusammenfassend moderiert die Stadt Tönisvorst Kommentare
nach folgenden Grundsätzen:
• Bei strafrechtlich relevanten Inhalten wird Rechtsberatung hinzugezogen.
• Nicht-strafbare, aber unangemessene Kommentare (z.B. respektlose Äußerungen)
werden je nach Kontext entweder mit einer Klarstellung beantwortet (wie im Corona-
Fall) oder – bei hoher Eskalationsgefahr – durch Deaktivierung der Kommentarfunktion
verhindert (wie beim Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus sowie beim
CSD).
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4.1 Beispiele aus der Praxis:
4.1.1 NS-Gedenken (Kommentarfunktion deaktiviert)
• Begründung: „Die Stadt sah sich veranlasst, einige Beiträge zu entfernen.
Ausschlaggebend war das Anliegen, das Gedenken an die Opfer des
Nationalsozialismus klar von anderen historischen Erfahrungen zu trennen und keine
Vergleiche oder Relativierungen zuzulassen. Unterschiedliche Formen von Leid
erfordern jeweils eine eigene Form der Erinnerung und einen sensiblen Umgang mit
ihren historischen Zusammenhängen. In diesem Kontext verweist die Stadt auch auf
die Bedeutung des Volkstrauertags.“
• Begründung: Vermeidung von „False Balance“ (Legitimierung durch mediale
Gleichbehandlung - Scheinausgewogenheit)
4.1.2 CSD-Ankündigung (Kommentarfunktion deaktiviert)
• Begründung: Keine Plattform für Hetze – keine Eskalation zulassen.
4.1.3 Corona-Trauerfall (Kommentar mit Klarstellung beantwortet)
• Beispiel-Kommentar: „91 Jahre alt, das ist alles nicht euer Ernst oder?? Mein Beileid,
aber er war 91 Jahre – er ist nicht an Corona, sondern mit Corona gestorben!!!“
• Antwort der Stadt: „Der Wert eines Lebens und das Ausmaß der Trauer bemessen
sich nicht am erreichten Lebensalter, sondern sind grundsätzlicher Natur.“
• Begründung: Sachliche Klarstellung ohne Eskalation.
5. Einschätzung des Rechtsamtes zu den bisher veröffentlichten Kommentaren unter
der Ankündigung
Einschätzung des Rechtsamtes zu den Kommentaren im Mai: Die Äußerungen dürften u.a.
aufgrund des Kontextes noch nicht ehrverletzend sein. Auch dürfte der Tatbestand der
Volksverhetzung noch nicht erfüllt sein. Entsprechend dürfte eine Anzeige keine Aussicht auf
Erfolg haben. Es bleibt aber unbenommen, eine Anzeige mit Bitte um Verfolgung etwaiger
Straftaten aus allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten (bei der
Staatsanwaltschaft) zu stellen.
6. Mögliche Netiquette für die Stadt Tönisvorst
Die Stadt Tönisvorst hat bislang keine Netiquette veröffentlicht. Hintergrund ist das
Verständnis, dass für den öffentlichen Diskurs auf den Kommunikationskanälen der Stadt
Tönisvorst keine „Social-Media-Regeln“ gelten, sondern die rechtlichen Maßstäbe des
Grundgesetzes und der geltenden Gesetze. Wozu auch das Sachlichkeits- und
Neutralitätsgebot gehört. Die Stadt versteht sich daher nicht als inhaltliche Schiedsrichterin
gesellschaftlicher Debatten, sondern sieht einen offenen Meinungsaustausch im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Ordnung als ihre Aufgabe.
Auf eine Netiquette wurde bislang verzichtet, weil dies den Eindruck erwecken könnte, die
Stadt könne auf ihren Plattformen eigene Regeln („Hausordnung“) aufstellen, anstelle der
Grundrechtsbindung staatlichen Handelns und des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot
staatlicher Stellen. Konkret: Dass die Netiquette als Ersatz für die eigentliche Rechtsprechung
missverstanden werden könnte (Nutzer*innen der Meinung sein könnten, dass nur die
Netiquette zählt und nicht die allgemeinen Gesetze).
Sollte – wie in dem Antrag zum Umgang mit Hass & Hetze im Netz zum Ausdruck gebracht –
gewünscht sein, zusätzlich zum geltenden Recht ein eigenes Konzept aufzustellen, könnte
eine solche Netiquette beispielsweise gemäß dem nachfolgenden Muster beschlossen
werden.
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6.1 (Mögliche) Social-Media-Netiquette der Stadt Tönisvorst:
„Gilt für alle offiziellen Social-Media-Kanäle der Stadt
Liebe Fans unserer Social-Media-Kanäle,
schön, dass Sie da sind. Wir freuen uns über Ihre Kommentare und Beiträge auf unseren
Seiten. Social Media lebt vom Austausch – daher wünschen wir uns einen offenen, sachlichen
und respektvollen Umgang. Um dies zu gewährleisten, gelten für unsere Kanäle folgende
Regeln:
Grundsätze unseres Dialogs
1. Respektvoller Umgang: Behandeln Sie andere Nutzer*innen so, wie Sie selbst
behandelt werden möchten.
2. Sachlichkeit: Bleiben Sie sachlich und greifen Sie niemanden persönlich an.
3. Themenbezug: Kommentare sollten sich auf den jeweiligen Post beziehen.
4. Rechtstreue: Alle Inhalte müssen den geltenden Gesetzen entsprechen.
Die Stadt Tönisvorst behält sich als Betreiberin der Kanäle vor, bei Verstößen die von den
Plattformen vorgesehenen Maßnahmen (Löschen, Verbergen, Sperren) anzuwenden oder
gegebenenfalls eine Strafanzeige zu stellen. Darunter fallen beispielsweise folgende Inhalte:
Beleidigende oder ehrverletzende Beiträge, Gewaltdarstellungen sowie Aufrufe zu Gewalt
gegen Personen oder Institutionen, diskriminierende oder rassistische Inhalte oder aber
beispielsweise die Veröffentlichung personenbezogener Daten (z. B. Telefonnummern,
Anschriften, Realnamen). Ebenso eingreifen wird die Stadt bei Kommentaren ohne
Themenbezug (Spam, Werbung, Kettennachrichten), sich wiederholenden Kommentaren oder
beispielsweise politischen Wahlaufrufen und Werbung für Parteien oder Kandidat*innen.
Ein guter Dialog lebt von gegenseitigem Respekt – helfen Sie uns, dass unsere Social-
Media-Kanäle ein Ort für sachliche Diskussionen bleiben.“
Anlagen:
2026-05-26 - GRÜNE - Antrag_Hass_Hetze_Website
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