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Antrag der Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen nach § 15 GeschO - Einheitlicher Umgang mit Hass und Hetze im Netz

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeTönisvorst
Datum2026-09-17
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt einen einheitlichen Umgang der Stadt Tönisvorst mit Hass und Hetze in sozialen Medien. Die Vorlage erläutert die Rechtslage zu Hate Speech, stellt Hilfeinitiativen vor und dokumentiert die bisherige Handhabung der Stadt (Verbergen von Kommentaren, Abschaltung von Kommentarfunktionen bei strafrechtlich relevanten oder eskalationsgefährlichen Inhalten). Zur Ergänzung wird eine mögliche Social-Media-Netiquette vorgestellt, die Respekt, Sachlichkeit und Rechtstreue regeln würde. Der Hauptausschuss befasst sich damit am 17. September 2026.

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Extrahierter Text

VORLAGE Federführung: Nr. 188/2026 X Öffentlichkeitsarbeit öffentlich Beteiligte FB /Abt.: 27.05.2026 nicht öffentlich Ö Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Hauptausschuss 17.09.2026 beschließend TOP Antrag der Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen nach § 15 GeschO - Einheitlicher Umgang mit Hass und Hetze im Netz Beschlussempfehlung Auf Wunsch kann ein Beschlusstext in der Sitzung formuliert werden. Finanzielle Auswirkungen? Gesamtausgaben Eigenanteil der Maßnahme Produktsachkonto Begründung Inhaltlich wird auf den beigefügten Antrag der Fraktion von Bündnis 90/ Die Grünen verwiesen. Aufbau der Sachverhaltsdarstellung: 1. Was ist Hate Speech? Rechtslage: Ist Hate Speech strafbar? 2. Initiativen gegen „Hate Speech“ - Hilfe für Betroffene 3. Vorgehensweise der Stadtverwaltung bei der Video-Ankündigung des CSD am 5. Mai 2026: 4. Bisheriger Praxis (Konzept) beim Umgang mit Kommentaren auf den Seiten der Stadt Tönisvorst – Beispiele. 5. Einschätzung des Rechtsamtes zu den bisher veröffentlichten Kommentaren unter der Ankündigung 6. Mögliche Netiquette für die Stadt Tönisvorst Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 2 1. Was ist „Hate Speech“? Rechtslage: Ist „Hate Speech“ strafbar? Anbei eine ausführliche Information von „klicksafe“ (Rechtslage bei Hate Speech kennen Genehmigung zur Veröffentlichung liegt der Stadt Tönisvorst vor): Ist Hate Speech strafbar? Hate Speech ist kein feststehender, juristisch definierter Begriff. Unser Rechtssystem stellt die Meinungsfreiheit unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und räumt diesem Recht damit höchsten Rang ein. Darunter fallen nicht nur Werturteile, sondern auch wahre Tatsachenbehauptungen, soweit sie zur Meinungsbildung dienen können. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht erfasst. Aber das Recht zur freien Meinungsäußerung gilt nicht uneingeschränkt: Wird die Menschenwürde tangiert, das Persönlichkeitsrecht verletzt oder herabwürdigende Schmähkritik geäußert, können Betroffene dagegen rechtlich vorgehen. Das Recht zur freien Meinungsäußerung tritt außerdem zurück, wenn durch die Kritik Strafrechtsnormen erfüllt werden. Gleiches gilt, wenn Bestimmungen zum Schutze der Jugend verletzt werden. Artikel 5 Grundgesetz: Meinungsfreiheit (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Straftatbestände Strafbare Inhalte wie Verleumdungen, Beleidigungen und Volksverhetzung sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt — egal ob Äußerungen online oder offline getätigt werden. So kann Hate Speech z. B. folgende Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen: § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 130 Volksverhetzung, § 185 Beleidigung, § 186 üble Nachrede, § 187 Verleumdung. Allerdings erfüllt nicht jeder rassistische Kommentar gleich den Tatbestand der Volksverhetzung. Damit die Gerichte einen Kommentar als volksverhetzend einstufen können, muss eine Öffentlichkeit gegeben sein. Es macht also einen Unterschied, ob eine Äußerung in privater Stammtischrunde getätigt wird oder in den Sozialen Medien. Über das Internet ist die Öffentlichkeit und damit die Prangerwirkung größer. 2. Initiativen gegen Hate Speech – Hilfe für Betroffene (Informationen von klicksafe Initiativen gegen Hate Speech sowie der Landesanstalt für Medien NRW – Genehmigung zur Veröffentlichung liegen der Stadt Tönisvorst vor) Nachfolgend beispielhaft aufgeführt sind Initiativen sowie Melde- und Beratungstellen, die sich gegen Hass im Netz engagieren. Eine umfangreiche Übersicht an Akteur*innen aus dem deutschsprachigen Raum, die sich für eine politische Debattenkultur und gegen Hate Speech einsetzen, ist auch unter www.das-nettz.de zu finden. HateAid Die Ratgeber-Plattform HateAid bietet Betroffenen eine erste Anlaufstelle. Die Organisation begleitet Opfer von Hate Speech kostenlos und stellt ihnen u.a. eine Erstberatung zur Verfügung. In schwerwiegenden Fällen werden auch Therapeuten oder Anwälte hinzugezogen. HateAid möchte gegen potentielle Täter*innen vorgehen und übernimmt auch Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 3 Gerichtskosten, um Betroffenen die Angst vor einem finanziellen Eigenrisiko zu nehmen. Finanziert wird die gemeinnützige Organisation unter dem Dach der Stiftung Haus der Demokratie und Menschenrechte in Berlin durch Spenden. Justiz & Medien - Konsequent gegen Hass Die Initiative „Justiz und Medien – konsequent gegen Hass“ entstand im Jahr 2019 aus einer Kooperation zwischen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Die Initiative richtet sich an private und öffentlich- rechtliche Medienunternehmen in Bayern und bildet dabei eine Brücke zwischen Medien und Justiz. Nach einer Schulung können Redakteurinnen und Redakteure über ein speziell entwickeltes Online-Verfahren Hasspostings direkt dem Hate-Speech-Beauftragten der bayerischen Justiz melden. Das Projekt ist eine klare Antwort gegen Hass und Hetze und für Meinungsfreiheit und einen respektvollen Umgang im Netz. Verfolgen & Löschen (NRW) Die Initiativen „Verfolgen und Löschen“ sowie „Verfolgen statt nur Löschen – Rechtsdurchsetzung im Internet“ setzen ein konsequentes Zeichen gegen Recht- und Rücksichtslosigkeit und für Freiheit und Demokratie im Netz. Strafverfolgungsbehörden, Medienaufsicht und Medienhäuser haben sich zusammengeschlossen, damit Hasskommentare nicht einfach nur gelöscht, sondern auch strafrechtlich geprüft und im Falle einer Rechtsverletzung verfolgt werden. Hierfür wurden konkrete Verfahrensabläufe entwickelt, die den Prozess erleichtern und beschleunigen. Durch die konsequente Sanktionierung von Rechtsverstößen und deren Bekanntmachung soll eine generalpräventive Wirkung erzielt und der Verrohung der Netzkommunikation effektiv entgegen getreten werden. • Zur Initiative „Verfolgen statt nur Löschen“ der Landesanstalt für Medien NRW • Zur Initiative „Verfolgen und Löschen“ der Medienanstalt Rheinland-Pfalz Darüber hinaus gibt es u.a.: • Courage im Netz: Courage im Netz — Gemeinsam gegen Hass und Hetze • Facing Facts! www.facingfacts.eu • #ichbinhier e.V.: Verein #ichbinhier e.V. • No Hate Speech Movement: www.no-hate-speech.de • REspect! im Netz: REspect! im Netz der Jugendstiftung Baden-Württemberg • Scroll nicht weg: Scroll nicht weg • SoliNet: https://solinet-rlp.de/ • Zivile Helden: Zivile Helden 3. Vorgehensweise der Stadtverwaltung bei der Video-Ankündigung des CSD am 5. Mai 2026: In dem Antrag nach § 15 GO wird ausgeführt „die Reaktion, die seitens der Verwaltung erfolgte, (war), die gesamte Ankündigung, incl. aller positiven Kommentaren zu löschen.“ Richtig ist, dass die Ankündigung weiterhin online stand, die Verwaltung die Kommentare verborgen und die Kommentarfunktion abgestellt hat – aus folgenden Gründen: 3.1 Keine Plattform für Hetze und Eskalation bieten: • Ein öffentlicher Disput mit Hasskommentator*innen hätte deren Positionen aufgewertet („Die Stadt diskutiert mit uns!“). Darum auch an dieser Stelle keinerlei Stellungnahme der Verwaltung, dass oder warum sie die Kommentare verborgen und die Kommentarfunktion abgeschaltet hat. • Verbergen signalisiert: Keine Plattform für Hetze – ohne sie zu streuen. • Verbergen entzieht den Hasskommentaren Aufmerksamkeit, ohne sie zu belohnen. Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 4 • Ein öffentliches Statement gegen Hass hätte die Täter*innen provoziert (mehr Kommentare, organisierte Angriffe). 3.2 Rechtliche Gründe: • Die Kommentare wurden von der Seite verborgen. Ziel: Sicherung für mögliche Ermittlungen. Ausnahme: Eine sofortige Meldung würde an das Rechtsamt bei Offensichtlichem, z.B. bei Gewaltaufrufen, erfolgen. • Der CSD fand am 11. Juli 2026 statt, was bedeutet, dass zwischen der Information vom Mai und der Veranstaltung im Juni weitere Kommunikation zu erwarten war. Eine rechtliche Prüfung im Gesamtpaket ist zielführender. Sprich: Alle Kommentare wurden bis zum Event gesammelt und abschließend bewertet. 3.3 Fokus auf positive Botschaften • Im Fokus soll die positive Unterstützung verfassungsrechtlicher Werte, nämlich die ideelle Unterstützung des CSD im Sinne des Art. 3 GG stehen, statt sich in defensive Debatten zu verstricken. • Keine Ablenkung von der eigentlichen Veranstaltung: Defensive Debatten hätten die positive Botschaft, dass in Tönisvorst ein CSD stattfindet, überlagert. • Öffentliche Begründungen, warum eine Kommentarfunktion abgeschaltet wird, können zu organisierten Gegenkampagnen führen, sprich: Die Deaktivierung wird zum Aufhänger für neue Angriffe – was in diesem Fall die Kernbotschaft selbst wieder in den Hintergrund gedrängt hätte. Zudem kann eine explizite Begründung (z.B. „Wir deaktivieren wegen Hetze und Hasskommentaren“) Anfechtungen provozieren (z.B. von Personen, die sich in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt fühlen). Die Deaktivierung ohne öffentliche Begründung dient der Deeskalation und verhindert, dass die eigentliche Botschaft – die ideelle Unterstützung des CSD im Sinne des Art. 3 GG – durch Meta-Debatten überlagert wird. • Langfristige Absicherung: Durch das Verbergen bleibt die Option offen, die Kommentare später gezielt für ein Resümee oder Aufklärung zu nutzen und nach Abschluss des CSD gesammelt an das Rechtsamt zur rechtlichen Prüfung auf Straftatbestände zu geben. 4. Bisherige Praxis (Konzept) beim Umgang mit Kommentaren auf den Seiten der Stadt Tönisvorst – Beispiele Die Verwaltung ist durch Art. 20 GG (Rechtsstaatsprinzip) an die Einhaltung geltenden Rechts gebunden. Einfach formuliert: Kein staatliches Handeln ohne ein Gesetz und auch kein staatliches Handeln gegen ein Gesetz. Vor diesem Hintergrund hat die Stadt bislang bewusst keine Netiquette eingeführt. Hintergrund ist das Verständnis, dass für den öffentlichen Diskurs keine eigenen „Social-Media-Regeln“ gelten, sondern die rechtlichen Maßstäbe des Grundgesetzes und der geltenden Gesetze. Ergänzend gilt für die Stadt als Trägerin öffentlicher Gewalt das Neutralitäts- sowie Sachlichkeitsgebot. Sie darf den öffentlichen Meinungsaustausch nicht nach politischen oder weltanschaulichen Präferenzen steuern. Entsprechend die etablierte Praxis: Scannen auf strafbare Inhalte, Abstimmung mit der Verwaltungsspitze, Einschaltung des Rechtsamts bei Unklarheiten sowie Erstattung von Strafanzeigen bei Verdacht. Zusammenfassend moderiert die Stadt Tönisvorst Kommentare nach folgenden Grundsätzen: • Bei strafrechtlich relevanten Inhalten wird Rechtsberatung hinzugezogen. • Nicht-strafbare, aber unangemessene Kommentare (z.B. respektlose Äußerungen) werden je nach Kontext entweder mit einer Klarstellung beantwortet (wie im Corona- Fall) oder – bei hoher Eskalationsgefahr – durch Deaktivierung der Kommentarfunktion verhindert (wie beim Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus sowie beim CSD). Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 5 4.1 Beispiele aus der Praxis: 4.1.1 NS-Gedenken (Kommentarfunktion deaktiviert) • Begründung: „Die Stadt sah sich veranlasst, einige Beiträge zu entfernen. Ausschlaggebend war das Anliegen, das Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus klar von anderen historischen Erfahrungen zu trennen und keine Vergleiche oder Relativierungen zuzulassen. Unterschiedliche Formen von Leid erfordern jeweils eine eigene Form der Erinnerung und einen sensiblen Umgang mit ihren historischen Zusammenhängen. In diesem Kontext verweist die Stadt auch auf die Bedeutung des Volkstrauertags.“ • Begründung: Vermeidung von „False Balance“ (Legitimierung durch mediale Gleichbehandlung - Scheinausgewogenheit) 4.1.2 CSD-Ankündigung (Kommentarfunktion deaktiviert) • Begründung: Keine Plattform für Hetze – keine Eskalation zulassen. 4.1.3 Corona-Trauerfall (Kommentar mit Klarstellung beantwortet) • Beispiel-Kommentar: „91 Jahre alt, das ist alles nicht euer Ernst oder?? Mein Beileid, aber er war 91 Jahre – er ist nicht an Corona, sondern mit Corona gestorben!!!“ • Antwort der Stadt: „Der Wert eines Lebens und das Ausmaß der Trauer bemessen sich nicht am erreichten Lebensalter, sondern sind grundsätzlicher Natur.“ • Begründung: Sachliche Klarstellung ohne Eskalation. 5. Einschätzung des Rechtsamtes zu den bisher veröffentlichten Kommentaren unter der Ankündigung Einschätzung des Rechtsamtes zu den Kommentaren im Mai: Die Äußerungen dürften u.a. aufgrund des Kontextes noch nicht ehrverletzend sein. Auch dürfte der Tatbestand der Volksverhetzung noch nicht erfüllt sein. Entsprechend dürfte eine Anzeige keine Aussicht auf Erfolg haben. Es bleibt aber unbenommen, eine Anzeige mit Bitte um Verfolgung etwaiger Straftaten aus allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten (bei der Staatsanwaltschaft) zu stellen. 6. Mögliche Netiquette für die Stadt Tönisvorst Die Stadt Tönisvorst hat bislang keine Netiquette veröffentlicht. Hintergrund ist das Verständnis, dass für den öffentlichen Diskurs auf den Kommunikationskanälen der Stadt Tönisvorst keine „Social-Media-Regeln“ gelten, sondern die rechtlichen Maßstäbe des Grundgesetzes und der geltenden Gesetze. Wozu auch das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot gehört. Die Stadt versteht sich daher nicht als inhaltliche Schiedsrichterin gesellschaftlicher Debatten, sondern sieht einen offenen Meinungsaustausch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung als ihre Aufgabe. Auf eine Netiquette wurde bislang verzichtet, weil dies den Eindruck erwecken könnte, die Stadt könne auf ihren Plattformen eigene Regeln („Hausordnung“) aufstellen, anstelle der Grundrechtsbindung staatlichen Handelns und des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot staatlicher Stellen. Konkret: Dass die Netiquette als Ersatz für die eigentliche Rechtsprechung missverstanden werden könnte (Nutzer*innen der Meinung sein könnten, dass nur die Netiquette zählt und nicht die allgemeinen Gesetze). Sollte – wie in dem Antrag zum Umgang mit Hass & Hetze im Netz zum Ausdruck gebracht – gewünscht sein, zusätzlich zum geltenden Recht ein eigenes Konzept aufzustellen, könnte eine solche Netiquette beispielsweise gemäß dem nachfolgenden Muster beschlossen werden. Fortsetzung Beschlussvorlage Seite: 6 6.1 (Mögliche) Social-Media-Netiquette der Stadt Tönisvorst: „Gilt für alle offiziellen Social-Media-Kanäle der Stadt Liebe Fans unserer Social-Media-Kanäle, schön, dass Sie da sind. Wir freuen uns über Ihre Kommentare und Beiträge auf unseren Seiten. Social Media lebt vom Austausch – daher wünschen wir uns einen offenen, sachlichen und respektvollen Umgang. Um dies zu gewährleisten, gelten für unsere Kanäle folgende Regeln: Grundsätze unseres Dialogs 1. Respektvoller Umgang: Behandeln Sie andere Nutzer*innen so, wie Sie selbst behandelt werden möchten. 2. Sachlichkeit: Bleiben Sie sachlich und greifen Sie niemanden persönlich an. 3. Themenbezug: Kommentare sollten sich auf den jeweiligen Post beziehen. 4. Rechtstreue: Alle Inhalte müssen den geltenden Gesetzen entsprechen. Die Stadt Tönisvorst behält sich als Betreiberin der Kanäle vor, bei Verstößen die von den Plattformen vorgesehenen Maßnahmen (Löschen, Verbergen, Sperren) anzuwenden oder gegebenenfalls eine Strafanzeige zu stellen. Darunter fallen beispielsweise folgende Inhalte: Beleidigende oder ehrverletzende Beiträge, Gewaltdarstellungen sowie Aufrufe zu Gewalt gegen Personen oder Institutionen, diskriminierende oder rassistische Inhalte oder aber beispielsweise die Veröffentlichung personenbezogener Daten (z. B. Telefonnummern, Anschriften, Realnamen). Ebenso eingreifen wird die Stadt bei Kommentaren ohne Themenbezug (Spam, Werbung, Kettennachrichten), sich wiederholenden Kommentaren oder beispielsweise politischen Wahlaufrufen und Werbung für Parteien oder Kandidat*innen. Ein guter Dialog lebt von gegenseitigem Respekt – helfen Sie uns, dass unsere Social- Media-Kanäle ein Ort für sachliche Diskussionen bleiben.“ Anlagen: 2026-05-26 - GRÜNE - Antrag_Hass_Hetze_Website

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