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Antrag der SPD-Fraktion zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Roßdorf
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Roßdorf |
| Datum | 2026-09-15 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die SPD-Fraktion beantragt eine Änderung der Entschädigungssatzung für ehrenamtlich tätige Gemeindevertreter in Roßdorf. Ziel ist es, Arbeitnehmer in Schicht- oder Einsatzdiensten (etwa Rettungsdienst, Feuerwehr, Pflege) nicht von Ehrenämtern abzuhalten, indem die Gemeinde Arbeitgebern die Kosten für notwendige Freistellung ganzer Arbeitsschichten erstattet – inklusive Bruttoentgelt, Sozialversicherungsbeiträge und Ersatzbesetzungskosten. Im Gegenzug entfällt der persönliche Anspruch auf Verdienstausfall-Pauschalen. Die Gemeindevertretung beschloss die Satzungsänderung am 12. Juni 2026.
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Dokument
Extrahierter Text
Antrag
Antrag Nr. AT-4/2026
der SPD-Fraktion
Datum 21.05.2026
Gemeinde Roßdorf
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Haupt - und Finanzausschuss 09.06.2026 vorberatend
Gemeindevertretung 12.06.2026 beschließend
Haupt - und Finanzausschuss 15.09.2026 vorberatend
Gemeindevertretung 18.09.2026 beschließend
Betreff:
Antrag der SPD-Fraktion zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich
Tätiger der Gemeinde Roßdorf
Anlage(n):
1. SPD-Antrag_Änderung Satzung Entschädigung ehrenamtlicher Tätiger
2. SPD-Antrag_Änderung Satzung Entschädigung ehrenamtlicher Tätiger V2
Antrag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf möge beschließen:
Die folgende Änderungssatzung zur „Satzung über die Entschädigung
ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Roßdorf“ wird in der vorliegenden Fassung
beschlossen:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung
ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Roßdorf
Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die
Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf am 12. Juni 2026 folgende
Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Roßdorf in der Fassung vom
01.01.2022 wird wie folgt geändert:
In § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Sofern einem Mitglied der Gemeindevertretung aufgrund der besonderen
Struktur ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit (insbesondere bei Schicht- oder
Einsatzdiensten) eine lediglich stundenweise Freistellung nicht möglich ist,
erstattet die Gemeinde dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten für die
notwendige Freistellung ganzer Arbeitsschichten. Dies umfasst das
fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung sowie nachweisbare Kosten für eine notwendige
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Ersatzbesetzung. Ein persönlicher Anspruch auf Verdienstausfall nach den Absätzen 1 bis 7 ent-
fällt in diesem Fall. Sofern das Mitglied der Gemeindevertretung auch repräsentative Aufgaben
übernimmt gelten die gleichen Bestimmungen.“
Artikel 2
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Satzung in ihrer derzeit geltenden
Form unverändert.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Rechtliche Einordnung und Zielsetzung:
Die vorgeschlagenen Änderungen stützen sich auf die §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeord-
nung (HGO). Nach § 27 HGO haben ehrenamtlich Tätige einen gesetzlichen Anspruch auf den Er-
satz notwendiger Auslagen sowie des Verdienstausfalls. Ziel dieser Neuregelung ist es, sicherzu-
stellen, dass die Ausübung eines kommunalen Ehrenamts, insbesondere in einer herausgehobe-
nen Position wie dem Vorsitz der Gemeindevertretung, für jede Bürgerin und jeden Bürger ohne
berufliche oder finanzielle Hürden möglich ist.
Sicherung der beruflichen Teilhabe und Chancengleichheit:
Das Ehrenamt darf nicht zum Privileg bestimmter Berufsgruppen mit flexiblen Arbeitszeiten
werden. In Berufsfeldern wie dem Rettungsdienst, der Feuerwehr oder der Pflege sind stunden-
weise Abwesenheiten aufgrund von Mindestbesetzungsstärken und Schichtstrukturen oft ausge-
schlossen, hier ist eine Freistellung nur für komplette Dienste möglich. Wenn ein Vorsitzender für
die Wahrnehmung von Repräsentationspflichten oder die Leitung einer Sitzung eine volle Schicht
ausfallen lassen muss, darf dies weder den Arbeitgeber finanziell belasten noch die berufliche
Stellung des Ehrenamtlichen gefährden. Die Erstattung der Arbeitgeberkosten dient somit der rei-
nen Aufwandskompensation und stellt sicher, dass das Amt für alle Berufszweige offensteht.
Ausschluss von Doppelleistungen:
Um eine rechtlich unzulässige Besserstellung zu vermeiden, stellt der neue Absatz 8 klar, dass der
Vorsitzende keinen persönlichen Anspruch auf Verdienstausfall-Pauschalen hat, wenn die Ge-
meinde bereits die Kosten der Freistellung an den Arbeitgeber übernimmt. Damit wird das Prinzip
der Kostenneutralität gewahrt: Der Arbeitgeber erhält seine Aufwendungen ersetzt, der Vorsit-
zende erhält über die Lohnfortzahlung sein normales Gehalt, und die Gemeinde leistet keine Dop-
pelzahlung für denselben Zeitraum.
Andreas Katzuba
Fraktionsvorsitzender SPD
( ) einstimmig - dafür - dagegen - Enthaltungen
Antrag AT-4/2026 Seite 2 von 2
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