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Antrag der SPD-Fraktion zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Roßdorf

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeRoßdorf
Datum2026-09-15
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die SPD-Fraktion beantragt eine Änderung der Entschädigungssatzung für ehrenamtlich tätige Gemeindevertreter in Roßdorf. Ziel ist es, Arbeitnehmer in Schicht- oder Einsatzdiensten (etwa Rettungsdienst, Feuerwehr, Pflege) nicht von Ehrenämtern abzuhalten, indem die Gemeinde Arbeitgebern die Kosten für notwendige Freistellung ganzer Arbeitsschichten erstattet – inklusive Bruttoentgelt, Sozialversicherungsbeiträge und Ersatzbesetzungskosten. Im Gegenzug entfällt der persönliche Anspruch auf Verdienstausfall-Pauschalen. Die Gemeindevertretung beschloss die Satzungsänderung am 12. Juni 2026.

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Antrag Antrag Nr. AT-4/2026 der SPD-Fraktion Datum 21.05.2026 Gemeinde Roßdorf Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Haupt - und Finanzausschuss 09.06.2026 vorberatend Gemeindevertretung 12.06.2026 beschließend Haupt - und Finanzausschuss 15.09.2026 vorberatend Gemeindevertretung 18.09.2026 beschließend Betreff: Antrag der SPD-Fraktion zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Roßdorf Anlage(n): 1. SPD-Antrag_Änderung Satzung Entschädigung ehrenamtlicher Tätiger 2. SPD-Antrag_Änderung Satzung Entschädigung ehrenamtlicher Tätiger V2 Antrag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf möge beschließen: Die folgende Änderungssatzung zur „Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Roßdorf“ wird in der vorliegenden Fassung beschlossen: Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Roßdorf Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf am 12. Juni 2026 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Roßdorf in der Fassung vom 01.01.2022 wird wie folgt geändert: In § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Sofern einem Mitglied der Gemeindevertretung aufgrund der besonderen Struktur ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit (insbesondere bei Schicht- oder Einsatzdiensten) eine lediglich stundenweise Freistellung nicht möglich ist, erstattet die Gemeinde dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten für die notwendige Freistellung ganzer Arbeitsschichten. Dies umfasst das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie nachweisbare Kosten für eine notwendige Seite 1 von 2 Ersatzbesetzung. Ein persönlicher Anspruch auf Verdienstausfall nach den Absätzen 1 bis 7 ent- fällt in diesem Fall. Sofern das Mitglied der Gemeindevertretung auch repräsentative Aufgaben übernimmt gelten die gleichen Bestimmungen.“ Artikel 2 Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Satzung in ihrer derzeit geltenden Form unverändert. Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Begründung: Rechtliche Einordnung und Zielsetzung: Die vorgeschlagenen Änderungen stützen sich auf die §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeord- nung (HGO). Nach § 27 HGO haben ehrenamtlich Tätige einen gesetzlichen Anspruch auf den Er- satz notwendiger Auslagen sowie des Verdienstausfalls. Ziel dieser Neuregelung ist es, sicherzu- stellen, dass die Ausübung eines kommunalen Ehrenamts, insbesondere in einer herausgehobe- nen Position wie dem Vorsitz der Gemeindevertretung, für jede Bürgerin und jeden Bürger ohne berufliche oder finanzielle Hürden möglich ist. Sicherung der beruflichen Teilhabe und Chancengleichheit: Das Ehrenamt darf nicht zum Privileg bestimmter Berufsgruppen mit flexiblen Arbeitszeiten werden. In Berufsfeldern wie dem Rettungsdienst, der Feuerwehr oder der Pflege sind stunden- weise Abwesenheiten aufgrund von Mindestbesetzungsstärken und Schichtstrukturen oft ausge- schlossen, hier ist eine Freistellung nur für komplette Dienste möglich. Wenn ein Vorsitzender für die Wahrnehmung von Repräsentationspflichten oder die Leitung einer Sitzung eine volle Schicht ausfallen lassen muss, darf dies weder den Arbeitgeber finanziell belasten noch die berufliche Stellung des Ehrenamtlichen gefährden. Die Erstattung der Arbeitgeberkosten dient somit der rei- nen Aufwandskompensation und stellt sicher, dass das Amt für alle Berufszweige offensteht. Ausschluss von Doppelleistungen: Um eine rechtlich unzulässige Besserstellung zu vermeiden, stellt der neue Absatz 8 klar, dass der Vorsitzende keinen persönlichen Anspruch auf Verdienstausfall-Pauschalen hat, wenn die Ge- meinde bereits die Kosten der Freistellung an den Arbeitgeber übernimmt. Damit wird das Prinzip der Kostenneutralität gewahrt: Der Arbeitgeber erhält seine Aufwendungen ersetzt, der Vorsit- zende erhält über die Lohnfortzahlung sein normales Gehalt, und die Gemeinde leistet keine Dop- pelzahlung für denselben Zeitraum. Andreas Katzuba Fraktionsvorsitzender SPD ( ) einstimmig - dafür - dagegen - Enthaltungen Antrag AT-4/2026 Seite 2 von 2

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