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Satzungsänderung bei der Vergabe und Nutzung von städtischen Sportstätten und Hallen und Anerkennung eines Ermäßigungstatbestands für sport- und jugendfördernde Großveranstaltungen privater, ortsansässiger Bildungsträger (insb. Tanzschulen) hier: Antrag der SPD-Fraktion

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeKerpen
Datum2026-09-15
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die SPD-Fraktion beantragt eine Satzungsänderung zur Vergabe städtischer Sportstätten, um private, ortsansässige Bildungsträger wie Tanzschulen bei sport- und jugendfördernden Großveranstaltungen zu ermäßigen. Die Verwaltung lehnt dies ab: Sie argumentiert, dass kommerzielle Unternehmen strukturell anders als gemeinnützige Vereine aufgebaut sind und eine Regelausweitung zu Gebührenbefreiungen auch für andere kommerzielle Anbieter führen würde. Der Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur befasst sich am 15.09.2026 damit; beschlossen wurde noch nicht.

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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 22.1 / Sport, Tourismus und Kultur Drs.-Nr.: 402.26 Bearbeitung: Frau Fischenich Datum : 03.07.2026 Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur 15.09.2026 X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Satzungsänderung bei der Vergabe und Nutzung von städtischen Sportstätten und Hallen und Anerkennung eines Ermäßigungstatbestands für sport- und jugendfördernde Großveranstaltungen privater, ortsansässiger Bildungsträger (insb. Tanzschulen) hier: Antrag der SPD-Fraktion x Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Kostenträger/Sachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Kostenträger/Sachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) x Durch die Vorlage entstehen keine klimarelevanten Wirkungen. Durch die Vorlage entstehen klimarelevante Wirkungen. Das Vorhaben hat Auswirkungen auf… positiv neutral negativ … den Verbrauch von Energie und/oder Ressourcen. … das Stadtklima (Hitze, Regenwasser…). … die Bewusstseinsbildung für den Klimawandel. Kommentar der Abteilung 16.3 – Klima und Umwelt: Pflichtaufgabe x Freiwillige Aufgabe Sachbear- Abteilungs- Amtsleitung Zuständiger Mitzeichnung Kämmerer Bürgermeister Amt 10 beitung leitung Dezernent Dez. / Amt / Ratsbüro Abtlg. gez. Fischenich gez. Fischenich gez. Keune gez. Meurer gez. Schaaf gez. Jurczyk gez. Grafe Beschlussentwurf: Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen der Kolpingstadt Kerpen, Nutzung des Inventars und der Grillhütten, den Einsatz der Sachkundigen Aufsichtsperson sowie Sonderleistungen vom 14.12.2023 bleibt in der vorliegenden Fassung bestehen. Begründung: Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen regelt u.a. auch die Befreiung von Gebühren. Hierbei handelt es sich gem. § 4 der Satzung um folgende Veranstaltungen: - kulturelle Veranstaltungen für Kerpener Vereine und Institutionen - Blutspendetermine caritativer Kerpener Vereine - Benefizveranstaltungen Kerpener Vereine - Basare Kerpener Fördervereine - Veranstaltungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht - jährliche Inthronisierung der Bezirksmajestäten des Bezirksverbands Kolpingstadt Kerpen Die Kolpingstadt Kerpen hat es sich zur Aufgabe gemacht, die im Stadtgebiet ansässigen Vereine zu fördern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, so dass diese Veranstaltungen in der Regel von den Grundgebühren befreit werden. Die Gebührenbefreiungen beziehen sich ausschließlich auf Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, caritative Veranstaltungen und Veranstaltungen mit einem besonderen öffentlichen Interesse – mit Kerpener Vereinen, die aufgrund Ihrer Rechtsform gemeinwohlorientiert sind – nachzulesen in ihren jeweiligen Satzungen. Kommerzielle Unternehmen sind – anders als Vereine, insbesondere gemeinnützige Vereine – von ihrer Struktur anders aufgebaut. Gerade in finanzieller Hinsicht verfolgen sie andere Ziele als Vereine. So ist z.B. bei einem Unternehmen wie einer Tanzschule ein deutlich höherer Beitrag für einen Kursus zu erbringen als bei einem entsprechenden Verein. Auch die Kursleitungen werden anders vergütet und Übungsleitungen in Vereinen arbeiten häufig unentgeltlich oder erhalten nur eine Aufwandsentschädigung. Gewinne bei evtl. Veranstaltungen gehen an den Verein für die Vereinsarbeit und die Mitglieder, nicht an die Inhaber/Betreiber eines Unternehmens. Ein Aufweichen der Regelung, auch kommerzielle Anbieter zuzulassen, ermöglicht auch anderen Unternehmen, die städtischen Hallen, Bäder, Sportanlagen etc. kostenlos in Anspruch zu nehmen. Schwimmschulen, Fußballschulen, spezifischen Sportschulen – sie bieten (überwiegend) für Kinder und Jugendliche entsprechende Events an. Ebenfalls werden die städtischen Hallen auch gerne von Unternehmen für z.B. Dino-Shows oder Theaterveranstaltungen (u.a. Kasperle- und Figurentheater, Musical für Kinder) angemietet, wobei das Zielpublikum hier auch Kinder und Jugendliche sind. Die Strukturen und Zielsetzungen, insbesondere unter Berücksichtigung finanzieller Aspekte, sind nicht vergleichbar. Die Satzung sollte aus den o.g. Gründen in der aktuellen Version bestehen bleiben. Beschlussvorlage 402.26 Seite 2

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