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Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Uetze

Angenommen31 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeUetze
Datum2026-03-10
DatenstufeNur Ergebnisse
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Sachverhalt: Im Rahmen der Einführung der neuen Organisationsstrukturen in der Gemeinde Uetze und der Wahl eines weiteren leitenden Beamten als Gemeinderat muss § 8 „Beamte/innen auf Zeit” der Hauptsatzung angepasst werden. Gemäß § 12 Absatz (Abs.) 1 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) muss jede Kommune eine Hauptsatzung erlassen. In § Abs. 2 NKomVG ist geregelt, dass Beschlüsse und somit auch Änderungen der Hauptsatzung eine Mehrheit der Mitglieder der Vertretung benötigen. Darüber hinaus ist eine Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs für die Bezeichnungen der Gremien innerhalb der Hauptsatzung vorgesehen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG tragen die Organe in Gemeinden (gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 NKomVG) die Bezeichnungen Rat, Verwaltungsausschuss und Bürgermeisterin oder Bürgermeister. Die geänderten Passagen sind in der unten stehenden Anlage markiert. Beschlussvorschlag: Die Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Uetze wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung erlassen. Eine Ausfertigung der Anlage 1 wird zudem als Bestandteil des Originals des Protokolls über die Sitzung der Vertretung der Gemeinde Uetze erklärt.

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