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Antrag der FDP-Fraktion vom 01.09.2026 hier: Verkehrsspiegel

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeKreisstadt Mettmann
Datum2026-09-01
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die FDP-Fraktion beantragte am 01.09.2026 die Erneuerung entfernter Verkehrsspiegel zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Der Ausschuss für Planen, Umwelt und Bauen lehnte den Antrag ab. Die Verwaltung begründet dies damit, dass Verkehrsspiegel keine zuverlässige Sicherheitsmaßnahme darstellen und stattdessen einzelfallbezogen geeignete alternative Maßnahmen an schwer einsehbaren Einmündungen geprüft werden.

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KREISSTADT METTMANN Der Bürgermeister Drucksachennummer Fraktionsantrag 3.4 Amt für Verkehr, Tiefbau öffentlich x 323/2026 und Grünflächen Alpkaya, Marcel nicht öffentlich Gremium: TOP-NR: Datum: Ausschuss für Planen, Umwelt und Bauen 4.b 16.09.2026 Antrag der FDP-Fraktion vom 01.09.2026 hier: Verkehrsspiegel Finanzielle Auswirkungen Kosten (einschließl. MWSt.) Produkt Haushaltsjahr Folgekosten Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung ja nein Deckungsvorschlag Fördermittel: Keine Anmerkung der Stadtkämmerin: Personelle Auswirkungen: Keine ☐ Pflichtaufgabe ohne Gestaltungsspielraum (= A-Leistung) ☐ Pflichtaufgabe mit Gestaltungsspielraum (= B-Leistung) ☐ Freiwillige Aufgabe (= C-Leistung) Klima / Umweltrelevanz BESCHLUSSVORSCHLAG Der Antrag der FDP-Ratsfraktion auf Erneuerung entfernter Verkehrsspiegel wird abgelehnt. Die Verwaltung wird die Verkehrssicherheit an schwer einsehbaren Einmündungen weiterhin im jeweili- gen Einzelfall prüfen und, soweit erforderlich, geeignete verkehrsrechtliche, organisatorische oder bauli- che Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit ergreifen. 323/2026 Abstimmungsergebnis: Ja Nein Enthaltungen CDU FDP M.U.T Die Grünen SPD AfD Zur Sache!ME Trox (fraktionslos) Frau Dr. Lenz (fraktionslos) Schuh (fraktionslos) Bürgermeister - 2 - 323/2026 Verwaltungserläuterung: Verkehrsspiegel sind weder Verkehrszeichen noch Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßen- verkehrs-Ordnung, sondern Hilfsmittel der Straßenausstattung. Ein Anspruch auf ihre Aufstellung oder den dauerhaften Erhalt bestehender Verkehrsspiegel besteht grundsätzlich nicht. Unabhängig davon obliegt der Stadt als Straßenbaulastträgerin die Verkehrssicherungspflicht für die in ihrer Baulast stehenden Straßen. Gemäß § 9 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein- Westfalen (StrWG NRW) sind die Straßen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Straßenbau- lastträgers in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Maßgeblich ist daher nicht der Erhalt einer bestimmten Ausstattung, sondern die Gewährleistung hinreichend sicherer Verkehrsverhältnisse. Welche Maßnahmen hierzu erforderlich und geeignet sind, ist anhand der jeweiligen örtlichen und verkehrlichen Situation zu beurteilen. Verkehrsspiegel stellen dabei aus Sicht der Verwaltung kein generell geeignetes Mittel zur Verbes- serung der Verkehrssicherheit dar. Durch die Wölbung des Spiegels können Entfernungen, Ge- schwindigkeiten und Größen herannahender Fahrzeuge nur eingeschränkt eingeschätzt werden. Zudem bildet ein Verkehrsspiegel lediglich einen begrenzten Sichtbereich ab. Insbesondere Fuß- gänger und Radfahrende können sich außerhalb des erfassten Bereichs befinden und dadurch übersehen werden. Bei Dunkelheit oder ungünstigen Witterungsverhältnissen können Spiegelun- gen und Blendwirkungen die Wahrnehmung zusätzlich beeinträchtigen. Ein Verkehrsspiegel kann deshalb eine objektiv nicht vorhandene Sicherheit vermitteln und dazu führen, dass die notwendige unmittelbare Beobachtung des Verkehrsraums in den Hintergrund tritt. Gerade an schwer einsehbaren Einmündungen bleibt eine angepasste und vorsichtige Fahr- weise unabhängig vom Vorhandensein eines Verkehrsspiegels erforderlich. Die Entfernung vorhandener Verkehrsspiegel erfolgt daher nicht schematisch. Vor einer Demon- tage werden die örtlichen Verhältnisse betrachtet und insbesondere vorhandene Sichtbeziehun- gen, mögliche Sichtbehinderungen, Verkehrsaufkommen und Verkehrsarten sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten berücksichtigt. Ergibt sich hierbei ein konkreter Handlungsbedarf, prüft die Verwaltung geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Hierzu können beispielsweise die Freihaltung oder Ver- besserung von Sichtbeziehungen, verkehrsrechtliche Anordnungen oder – soweit erforderlich und verhältnismäßig – bauliche Veränderungen im Bereich einer Einmündung oder Kreuzung gehören. - 3 - 323/2026 Ziel ist es, erkannte Gefahren möglichst unmittelbar und nachhaltig zu beseitigen, anstatt diese lediglich durch einen Verkehrsspiegel zu kompensieren. Hinzu kommt, dass die Aufstellung von Verkehrsspiegeln dauerhafte Kontroll- und Unterhaltungs- pflichten auslöst. Beschädigungen durch Vandalismus oder Verkehrsunfälle, Verstellungen sowie witterungsbedingte Beeinträchtigungen können die Funktionsfähigkeit eines Spiegels erheblich einschränken. Ein nicht ordnungsgemäß ausgerichteter oder beschädigter Spiegel kann seinerseits zu Fehleinschätzungen führen. Zur Gewährleistung eines dauerhaft ordnungsgemäßen Zustands wären daher zusätzliche regelmäßige Kontrollen erforderlich. Vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Aufgaben der Straßenunterhaltung und der be- grenzten personellen Kapazitäten des Baubetriebshofes würde die dauerhafte Unterhaltung zu- sätzlicher Verkehrsspiegel weiteren Aufwand verursachen. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht ausschlaggebend für die fachliche Bewertung. Entscheidend ist vielmehr, dass Verkehrsspiegel aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich keine nachhaltige und verlässlich geeignete Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit darstellen. Die Verwaltung empfiehlt daher, von einer generellen Wiederaufstellung entfernter Verkehrsspie- gel abzusehen. Die Verkehrssicherheit an schwer einsehbaren Einmündungen wird weiterhin ein- zelfallbezogen bewertet. Soweit sich hierbei Handlungsbedarf ergibt, werden geeignete Maßnah- men unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse geprüft und umgesetzt. A. Havlat - 4 -

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