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Anfrage der FDP-Fraktion aus der vergangenen (XVII.) Wahlperiode und Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen aus der aktuellen (XVIII.) Wahlperiode Hier: Tempo 30 - Übersicht und Vereinheitlichung -

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeRecklinghausen
Datum2026-09-10
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die FDP-Fraktion beantragte 2025 eine Übersicht der Tempo-30-Regelungen, die Grünen beantragten zusätzlich 2026 deren Vereinheitlichung bis 20:00 Uhr. Die Verwaltung erstellt eine digitale Übersichtskarte aller Tempo-30-Zonen und -Beschränkungen. Streckenbezogene Anordnungen vor Schulen und Kindertageseinrichtungen sollen einheitlich montags–freitags 07:00–17:00 Uhr gelten, wobei besondere Gefahrenlagen Ausnahmen erlauben. Dies entspricht straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen besser als die geforderte Ausweitung bis 20:00 Uhr.

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Extrahierter Text

Stadt Recklinghausen Drucksache Bürgermeister Nr. 0484/2026 31 - Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Recklinghausen, 20.08.2026 Sitzungsvorlage für die öffentliche Sitzung Ausschuss für Verkehr, Mobilität und Tiefbau (10.09.2026) Anfrage der FDP-Fraktion aus der vergangenen (XVII.) Wahlperiode und Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen aus der aktuellen (XVIII.) Wahlperiode Hier: Tempo 30 - Übersicht und Vereinheitlichung - 1. Beschlussvorschlag: a) Der Ausschuss für Verkehr, Mobilität und Tiefbau stimmt der Erstellung einer Übersicht aller im Stadtgebiet bestehenden Tempo-30-Regelungen zu und nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung derzeit eine digitale, interaktive Übersichtskarte erstellt, in der sämtliche Tempo-30-Zonen sowie streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen dargestellt werden. b) Im Übrigen wird dem Antrag teilweise entsprochen. Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehenden streckenbezogenen Tempo-30-Anordnungen vor Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie vergleichbaren schutzwürdigen Einrichtungen zu überprüfen und – soweit die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen – eine Vereinheitlichung der zeitlichen Geltungsdauer auf montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr vorzunehmen. Besondere örtliche Gegebenheiten oder abweichende Gefahrenlagen bleiben hiervon unberührt. Summe der Folgekosten: siehe haushaltswirtschaftliche Auswirkungen Termin für die Beschlussdurchführung: sofort Verantwortlich: Erste Beigeordnete und Stadtkämmerin Frau Ehrbar-Wulfen 2. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Die Erstellung der digitalen Übersichtskarte erfolgt im Rahmen der laufenden Aufgabenwahrnehmung des Fachbereichs Ingenieurwesen. Zusätzliche Haushaltsmittel sind hierfür derzeit nicht erforderlich. Die Überprüfung sowie gegebenenfalls erforderliche Anpassung bestehender straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen erfolgt ebenfalls im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit. Geringfügige finanzielle Auswirkungen können im Einzelfall durch Anpassungen der Verkehrszeichen entstehen. 3. Sonstige Auswirkungen: keine 4. Belange des Klimaschutzes, Belange der Klimaanpassung: Unmittelbare Auswirkungen auf Klima, Umwelt oder Nachhaltigkeit ergeben sich aus der Beschlussfassung nicht. Die Vereinheitlichung der Beschilderung sowie eine verbesserte Transparenz der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen können zu einer höheren Akzeptanz und Verständlichkeit der Verkehrsregelungen beitragen. 5. Berücksichtigung von Barrierearmut: Die vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigen die Belange der Barrierearmut mittelbar. Die Überprüfung und Vereinheitlichung streckenbezogener Tempo-30-Anordnungen im Umfeld schutzwürdiger Einrichtungen trägt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden bei. Hiervon profitieren insbesondere Menschen mit Mobilitäts- oder Sinneseinschränkungen, ältere Menschen sowie Personen, die aufgrund körperlicher oder kognitiver Einschränkungen auf ein gut wahrnehmbares und möglichst konfliktarmes Verkehrsumfeld angewiesen sind. Darüber hinaus verbessert die vorgesehene Vereinheitlichung der zeitlichen Geltungsdauern die Nachvollziehbarkeit der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen. Eine verständliche und möglichst einheitliche Verkehrsregelung unterstützt insbesondere Personen, die auf klar strukturierte und leicht erfassbare Verkehrsführungen angewiesen sind, und leistet damit einen Beitrag zu einer barrierearmen Gestaltung des öffentlichen Verkehrsraums. 6. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 02.04.2026 beantragt die Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen die Erstellung einer vollständigen Übersicht sämtlicher im Stadtgebiet bestehender Tempo-30- Regelungen sowie eine Vereinheitlichung der zeitlichen Geltungsdauer streckenbezogener Tempo-30-Anordnungen vor Schulen, Kindertageseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen auf eine Geltung bis 20:00 Uhr. Die FDP-Fraktion hatte bereits im April 2025 in einer Anfrage um die Erstellung einer Übersicht der bestehenden Tempo-30- Anordnungen gebeten. Die Verwaltung teilt das Anliegen des Antrags, die Transparenz bestehender straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zu erhöhen sowie deren Nachvollziehbarkeit für Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit zu verbessern. Vor diesem Hintergrund befindet sich im Fachbereich Ingenieurwesen bereits eine digitale, interaktive Übersichtskarte in der Erarbeitung. Diese wird künftig sämtliche Tempo-30- Zonen sowie streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen im Stadtgebiet vollständig erfassen und fortschreibungsfähig darstellen. Die digitale Übersicht soll insbesondere folgende Informationen enthalten: Art der Anordnung (Tempo-30-Zone oder streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung), zeitliche Geltungsdauer, Anlass beziehungsweise 3 Schutzzweck der Anordnung (z. B. Schule, Kindertageseinrichtung, Pflegeeinrichtung, oder vergleichbare Einrichtung sowie Lärmschutz oder Straßenschäden). Mit der Einführung dieser digitalen Übersicht wird eine transparente Datengrundlage geschaffen, die sowohl der Bürgerschaft als auch den politischen Gremien und der Verwaltung einen umfassenden Überblick über die bestehende Anordnungspraxis ermöglicht und deren kontinuierliche Fortschreibung erleichtert. Unabhängig vom vorliegenden Antrag hat sich die Fachverwaltung bereits mit der Frage einer Vereinheitlichung der zeitlichen Geltungsdauer streckenbezogener Tempo-30- Anordnungen vor schutzwürdigen Einrichtungen befasst. Die Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen richtet sich nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich 50 km/h. Diese Regelgeschwindigkeit stellt den gesetzlich vorgesehenen Regelfall dar. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind hiervon abweichende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen und dürfen ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 45 StVO angeordnet werden. Dabei ist zwischen Tempo-30-Zonen gemäß § 45 Abs. 1c StVO und streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterscheiden. Während Tempo-30-Zonen flächenhaft eingerichtet werden und grundsätzlich dauerhaft gelten, dienen streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen dem Schutz besonderer Gefahrenstellen oder besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer. Mit der Änderung des Straßenverkehrsrechts Ende des Jahres 2016 sowie der hierauf beruhenden Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung (VwV-StVO) im Jahr 2017 hat der Verordnungsgeber die Anordnung streckenbezogener Tempo-30-Beschränkungen insbesondere vor allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Kindertageseinrichtungen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen ausdrücklich erleichtert. Ziel dieser Rechtsänderung war es, den Straßenverkehrsbehörden eine verbesserte Möglichkeit einzuräumen, besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer zu schützen, ohne dass hierfür regelmäßig eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden muss. Ungeachtet dieser Erleichterung handelt es sich auch weiterhin um einzelfallbezogene straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Voraussetzung bleibt, dass die jeweilige Maßnahme aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse erforderlich ist und dem Schutz der betroffenen Einrichtung dient. Darüber hinaus unterliegen sämtliche straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Umfang und Dauer einer Geschwindigkeitsbeschränkung müssen sich daher am tatsächlichen Schutzbedarf orientieren. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung stellt hierzu ausdrücklich klar, dass bei der Festlegung des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs insbesondere die Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung sowie die Zeiten mit erheblichem Ziel- und Quellverkehr, insbesondere durch Bring- und Abholverkehre, zu berücksichtigen sind. 4 Außerhalb dieser Zeiträume entfällt der besondere einrichtungsbezogene Schutzbedarf regelmäßig. In diesen Fällen greift die gesetzliche Grundentscheidung des Verordnungsgebers, wonach innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Vor diesem Hintergrund begegnet eine pauschale Ausweitung sämtlicher streckenbezogener Tempo-30-Anordnungen bis 20:00 Uhr rechtlichen Bedenken. Eine derart weitreichende Vereinheitlichung ließe sich nicht für sämtliche Standorte gleichermaßen anhand der gesetzlichen Vorgaben begründen und würde dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung nur eingeschränkt Rechnung tragen. Demgegenüber erscheint eine einheitliche zeitliche Geltungsdauer montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr geeignet, den regelmäßig bestehenden Schutzbedarf während der Unterrichts-, Betreuungs-, Bring- und Abholzeiten abzubilden und gleichzeitig den Anforderungen des § 45 StVO sowie der VwV-StVO Rechnung zu tragen. Besondere örtliche Gegebenheiten oder eine abweichende Gefahrenlage können auch künftig im Einzelfall eine hiervon abweichende zeitliche Regelung rechtfertigen. Bei Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes erfolgen zeitliche Beschränkung entweder ganztags (0:00 – 24:00 Uhr), tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr) oder nachts (22.00 – 6.00 Uhr), jeweils in Abhängigkeit von der erforderlichen Entlastung der Anwohnenden. Geschwindigkeitsreduzierende Anordnungen aufgrund von Straßenschäden gelten ganztägig.

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