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Anfrage der FDP-Fraktion aus der vergangenen (XVII.) Wahlperiode und Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen aus der aktuellen (XVIII.) Wahlperiode Hier: Tempo 30 - Übersicht und Vereinheitlichung -
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Recklinghausen |
| Datum | 2026-09-10 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die FDP-Fraktion beantragte 2025 eine Übersicht der Tempo-30-Regelungen, die Grünen beantragten zusätzlich 2026 deren Vereinheitlichung bis 20:00 Uhr. Die Verwaltung erstellt eine digitale Übersichtskarte aller Tempo-30-Zonen und -Beschränkungen. Streckenbezogene Anordnungen vor Schulen und Kindertageseinrichtungen sollen einheitlich montags–freitags 07:00–17:00 Uhr gelten, wobei besondere Gefahrenlagen Ausnahmen erlauben. Dies entspricht straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen besser als die geforderte Ausweitung bis 20:00 Uhr.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Recklinghausen Drucksache
Bürgermeister Nr. 0484/2026
31 - Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Recklinghausen, 20.08.2026
Sitzungsvorlage für die öffentliche Sitzung
Ausschuss für Verkehr, Mobilität und Tiefbau (10.09.2026)
Anfrage der FDP-Fraktion aus der vergangenen (XVII.) Wahlperiode und Antrag der
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen aus der aktuellen (XVIII.) Wahlperiode
Hier: Tempo 30 - Übersicht und Vereinheitlichung -
1. Beschlussvorschlag:
a) Der Ausschuss für Verkehr, Mobilität und Tiefbau stimmt der Erstellung einer Übersicht
aller im Stadtgebiet bestehenden Tempo-30-Regelungen zu und nimmt zur Kenntnis,
dass die Verwaltung derzeit eine digitale, interaktive Übersichtskarte erstellt, in der
sämtliche Tempo-30-Zonen sowie streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen dargestellt werden.
b) Im Übrigen wird dem Antrag teilweise entsprochen. Die Verwaltung wird beauftragt, die
bestehenden streckenbezogenen Tempo-30-Anordnungen vor Schulen,
Kindertageseinrichtungen sowie vergleichbaren schutzwürdigen Einrichtungen zu
überprüfen und – soweit die straßenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall
vorliegen – eine Vereinheitlichung der zeitlichen Geltungsdauer auf montags bis freitags
von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr vorzunehmen. Besondere örtliche Gegebenheiten oder
abweichende Gefahrenlagen bleiben hiervon unberührt.
Summe der Folgekosten: siehe haushaltswirtschaftliche
Auswirkungen
Termin für die Beschlussdurchführung: sofort
Verantwortlich: Erste Beigeordnete und Stadtkämmerin
Frau Ehrbar-Wulfen
2. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Erstellung der digitalen Übersichtskarte erfolgt im Rahmen der laufenden
Aufgabenwahrnehmung des Fachbereichs Ingenieurwesen. Zusätzliche Haushaltsmittel
sind hierfür derzeit nicht erforderlich.
Die Überprüfung sowie gegebenenfalls erforderliche Anpassung bestehender
straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen erfolgt ebenfalls im Rahmen der laufenden
Verwaltungstätigkeit. Geringfügige finanzielle Auswirkungen können im Einzelfall durch
Anpassungen der Verkehrszeichen entstehen.
3. Sonstige Auswirkungen:
keine
4. Belange des Klimaschutzes, Belange der Klimaanpassung:
Unmittelbare Auswirkungen auf Klima, Umwelt oder Nachhaltigkeit ergeben sich aus der
Beschlussfassung nicht.
Die Vereinheitlichung der Beschilderung sowie eine verbesserte Transparenz der
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen können zu einer höheren Akzeptanz und
Verständlichkeit der Verkehrsregelungen beitragen.
5. Berücksichtigung von Barrierearmut:
Die vorgeschlagenen Maßnahmen berücksichtigen die Belange der Barrierearmut
mittelbar.
Die Überprüfung und Vereinheitlichung streckenbezogener Tempo-30-Anordnungen im
Umfeld schutzwürdiger Einrichtungen trägt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle
Verkehrsteilnehmenden bei. Hiervon profitieren insbesondere Menschen mit Mobilitäts-
oder Sinneseinschränkungen, ältere Menschen sowie Personen, die aufgrund körperlicher
oder kognitiver Einschränkungen auf ein gut wahrnehmbares und möglichst konfliktarmes
Verkehrsumfeld angewiesen sind.
Darüber hinaus verbessert die vorgesehene Vereinheitlichung der zeitlichen
Geltungsdauern die Nachvollziehbarkeit der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen. Eine
verständliche und möglichst einheitliche Verkehrsregelung unterstützt insbesondere
Personen, die auf klar strukturierte und leicht erfassbare Verkehrsführungen angewiesen
sind, und leistet damit einen Beitrag zu einer barrierearmen Gestaltung des öffentlichen
Verkehrsraums.
6. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 02.04.2026 beantragt die Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen die
Erstellung einer vollständigen Übersicht sämtlicher im Stadtgebiet bestehender Tempo-30-
Regelungen sowie eine Vereinheitlichung der zeitlichen Geltungsdauer streckenbezogener
Tempo-30-Anordnungen vor Schulen, Kindertageseinrichtungen und vergleichbaren
Einrichtungen auf eine Geltung bis 20:00 Uhr. Die FDP-Fraktion hatte bereits im April 2025
in einer Anfrage um die Erstellung einer Übersicht der bestehenden Tempo-30-
Anordnungen gebeten.
Die Verwaltung teilt das Anliegen des Antrags, die Transparenz bestehender
straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zu erhöhen sowie deren Nachvollziehbarkeit für
Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit zu verbessern.
Vor diesem Hintergrund befindet sich im Fachbereich Ingenieurwesen bereits eine digitale,
interaktive Übersichtskarte in der Erarbeitung. Diese wird künftig sämtliche Tempo-30-
Zonen sowie streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen im Stadtgebiet
vollständig erfassen und fortschreibungsfähig darstellen.
Die digitale Übersicht soll insbesondere folgende Informationen enthalten:
Art der Anordnung (Tempo-30-Zone oder streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkung), zeitliche Geltungsdauer, Anlass beziehungsweise
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Schutzzweck der Anordnung (z. B. Schule, Kindertageseinrichtung, Pflegeeinrichtung, oder
vergleichbare Einrichtung sowie Lärmschutz oder Straßenschäden).
Mit der Einführung dieser digitalen Übersicht wird eine transparente Datengrundlage
geschaffen, die sowohl der Bürgerschaft als auch den politischen Gremien und der
Verwaltung einen umfassenden Überblick über die bestehende Anordnungspraxis
ermöglicht und deren kontinuierliche Fortschreibung erleichtert.
Unabhängig vom vorliegenden Antrag hat sich die Fachverwaltung bereits mit der Frage
einer Vereinheitlichung der zeitlichen Geltungsdauer streckenbezogener Tempo-30-
Anordnungen vor schutzwürdigen Einrichtungen befasst.
Die Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen richtet sich nach § 45 der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften grundsätzlich 50 km/h. Diese Regelgeschwindigkeit stellt den
gesetzlich vorgesehenen Regelfall dar.
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h sind hiervon abweichende
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen und dürfen ausschließlich unter den
Voraussetzungen des § 45 StVO angeordnet werden.
Dabei ist zwischen Tempo-30-Zonen gemäß § 45 Abs. 1c StVO und streckenbezogenen
Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterscheiden. Während Tempo-30-Zonen
flächenhaft eingerichtet werden und grundsätzlich dauerhaft gelten, dienen
streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen dem Schutz besonderer
Gefahrenstellen oder besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer.
Mit der Änderung des Straßenverkehrsrechts Ende des Jahres 2016 sowie der hierauf
beruhenden Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-
Ordnung (VwV-StVO) im Jahr 2017 hat der Verordnungsgeber die Anordnung
streckenbezogener Tempo-30-Beschränkungen insbesondere vor allgemeinbildenden
Schulen, Förderschulen, Kindertageseinrichtungen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen
ausdrücklich erleichtert.
Ziel dieser Rechtsänderung war es, den Straßenverkehrsbehörden eine verbesserte
Möglichkeit einzuräumen, besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer zu schützen,
ohne dass hierfür regelmäßig eine qualifizierte Gefahrenlage nachgewiesen werden muss.
Ungeachtet dieser Erleichterung handelt es sich auch weiterhin um einzelfallbezogene
straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Voraussetzung bleibt, dass die jeweilige
Maßnahme aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse erforderlich ist und dem Schutz
der betroffenen Einrichtung dient.
Darüber hinaus unterliegen sämtliche straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen dem
allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Umfang und
Dauer einer Geschwindigkeitsbeschränkung müssen sich daher am tatsächlichen
Schutzbedarf orientieren.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung stellt hierzu
ausdrücklich klar, dass bei der Festlegung des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs
insbesondere die Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung sowie die Zeiten mit
erheblichem Ziel- und Quellverkehr, insbesondere durch Bring- und Abholverkehre, zu
berücksichtigen sind.
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Außerhalb dieser Zeiträume entfällt der besondere einrichtungsbezogene Schutzbedarf
regelmäßig. In diesen Fällen greift die gesetzliche Grundentscheidung des
Verordnungsgebers, wonach innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.
Vor diesem Hintergrund begegnet eine pauschale Ausweitung sämtlicher
streckenbezogener Tempo-30-Anordnungen bis 20:00 Uhr rechtlichen Bedenken. Eine
derart weitreichende Vereinheitlichung ließe sich nicht für sämtliche Standorte
gleichermaßen anhand der gesetzlichen Vorgaben begründen und würde dem Erfordernis
einer einzelfallbezogenen Prüfung nur eingeschränkt Rechnung tragen.
Demgegenüber erscheint eine einheitliche zeitliche Geltungsdauer montags bis freitags von
07:00 Uhr bis 17:00 Uhr geeignet, den regelmäßig bestehenden Schutzbedarf während der
Unterrichts-, Betreuungs-, Bring- und Abholzeiten abzubilden und gleichzeitig den
Anforderungen des § 45 StVO sowie der VwV-StVO Rechnung zu tragen.
Besondere örtliche Gegebenheiten oder eine abweichende Gefahrenlage können auch
künftig im Einzelfall eine hiervon abweichende zeitliche Regelung rechtfertigen.
Bei Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen des Lärmschutzes erfolgen zeitliche
Beschränkung entweder ganztags (0:00 – 24:00 Uhr), tagsüber (6.00 – 22.00 Uhr) oder
nachts (22.00 – 6.00 Uhr), jeweils in Abhängigkeit von der erforderlichen Entlastung der
Anwohnenden.
Geschwindigkeitsreduzierende Anordnungen aufgrund von Straßenschäden gelten
ganztägig.
Text aus PDF extrahiert