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Anträge zur familienfreundlichen Rats- und Ausschussarbeit in der Gemeinde Möhnesee; hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 13.05.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Möhnesee |
| Datum | 2026-09-10 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte zwei Maßnahmen zur familienfreundlicheren Rats- und Ausschussarbeit: (1) Änderung der Geschäftsordnung zur verbesserten Sitzungsorganisation und (2) Prüfung hybrider Ausschusssitzungen. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, die Geschäftsordnung bezüglich Tagesordnungsreihenfolge und Vorlagenumgang anzupassen. Zur Einführung hybrider Sitzungen wird aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen zunächst abgesehen, da Einmalkosten von 90.000–130.000 Euro und jährliche Kosten von 25.000–40.000 Euro anfallen würden.
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Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDEVERWALTUNG MÖHNESEE
Der Bürgermeister Haupt- und Finanzausschuss
TOP-Nr. 2 2026-093-1 Vorlage
Betreff: Anträge zur familienfreundlichen Rats- und Ausschussarbeit in
der Gemeinde Möhnesee; hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen
vom 13.05.2026
Fachbereich: FB 1 Zentrale Dienste / Ordnung / Soziales
Sachgebiet:
Berichterstatter/in: Koch, Christoph TOP-Status öffentlich
Bearbeiter/in: Koch, Christoph Ausschussvorsitz
Gastberichterstatter/in:
Termin Beratungsfolge TOP Einstimmig Ja Nein Enthaltung
28.05.2026 Gemeinderat 11
10.09.2026 Haupt- und 2
Finanzausschuss
24.09.2026 Gemeinderat
I. Beschlussvorschlag:
Zu Antrag 1: Der HFA empfiehlt dem Rat:
Der Rat der Gemeinde Möhnesee beschließt die Anpassung der Geschäftsordnung in
den Punkten zur Verbesserung der Sitzungsorganisation und Planbarkeit wie in der
Anlage aufgeführt.
Zu Antrag 2: Der HFA empfiehlt dem Rat
Der Rat der Gemeinde Möhnesee nimmt das Ergebnis der Prüfung, wie eine Umsetzung
hybrider Ausschusssitzungen gemäß § 58a GO NRW erfolgen kann, zur Kenntnis. Aus
Kosten- Nutzengründen und praktikablen Erwägungen heraus wird derzeit von einer
Einführung abgesehen.
II. Sachdarstellung:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat zwei Anträge für die Ratssitzung gestellt, siehe
Anlage. Es handelt sich um einen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung (Antrag 1)
sowie einen Antrag als Prüfauftrag zur Einführung hybrider Ausschusssitzungen gemäß
§ 58a der Gemeindeordnung (GO) NRW (Antrag 2).
Der Rat hat in seiner Sitzung am 28.05.2026, TOP 11, einstimmig die Verweisung der
Anträge an den HFA beschlossen.
Zu Antrag 1:
Entsprechend der Prüfung wird von hier vorgeschlagen in § 1 Abs. 4 der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse die Reihenfolge der Tagesordnung
(3.1 des Antrags) und den Umgang mit Vorlagen (3.3. des Antrags), wie in der Anlage
aufgeführt, zu ergänzen.
Eine Bestimmung hinsichtlich der Sitzungsdauer (3.2 des Antrags) wird aus den
nachfolgenden Gründen für nicht sinnvoll erachtet: Die Sitzungsdauer kann gem. § 47
Abs. 2 GO NRW durch eine Regelung beschränkt werden, z. B. drei Stunden. Eine
Regelung zur Begrenzung ist fakultativ (dem eigenen Ermessen überlassen, nicht
unbedingt verbindlich). Bei einer solchen Regelung besteht die Gefahr, dass durch nicht
abgehandelte Tagesordnungspunkte zusätzliche Sitzungstermine erforderlich werden;
es sollte sorgsam abgewogen werden, ob eine Regelung zur Begrenzung zweckmäßig
ist und insgesamt zu einer Entlastung des kommunalen Ehrenamtes führt. Unbeschadet
einer Regelung zur Begrenzung der Sitzungsdauer steht es dem Rat (und den
Ausschüssen) frei, eine (ggf. überlange) Ratssitzung mittels
Geschäftsordnungsbeschlusses zu vertagen.
Zu Antrag 2:
Vorab: Nachfolgend wird zum Teil aus dem Kommentar Held, u.a. hier: Faber, GO NRW
– Praxis der Kommunalverwaltung, KSV Mediengesellschaft Wiesbaden, C.Beck Verlag
zitiert.
Voraussetzung für die Möglichkeit der Durchführung eines Ausschusses des Rates in
hybrider Form ist eine grundsätzliche Regelung in der Hauptsatzung. Die Hauptsatzung
müßte gem. § 58a Gemeindeordnung (GO NRW) geändert werden. Während die
Hauptsatzung das grundsätzliche Recht („Ob“) regelt, muss parallel die
Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse angepasst werden. Dort wird z.B.
detailliert festgelegt, wie im Falle technischer Störungen („Netzausfall eines Rats- oder
Ausschussmitglieds, u.a.“) verfahren wird, wie die Öffentlichkeit im Saal via
Großbildschirm hergestellt wird und wie Wortmeldungen digitaler Teilnehmer eingehen,
u.a.).
§ 47a GO NRW regelt die grundsätzliche Möglichkeit der Durchführung digitaler
Ratssitzung in besonderen Ausnahmefällen, was gesetzgeberisch erforderlich ist, weil
nach überwiegender Meinung in zutreffender Weise davon auszugehen ist, dass ohne
eine solche explizit zulassende Regelung in der Gemeindeordnung NRW weder digitale
noch hybride Sitzungen zulässig wären. Zudem stellt § 47a GO NRW in verschiedenen
Bereichen auch den „allgemeinen Teil“, also die Grundsatznormen der Regelungen zu
digitalen und hybriden Sitzungen im Kommunalverfassungsrecht NRW dar; die
Regelungen des § 58a GO NRW u.a. beruhen in Teilen auf dieser Grundnorm.
Das Gesetz selbst spricht im Grundfall einer ausschließlich per Videoformat mit Bild- und
Tonübertragung ohne Anwesenheit einzelner Gremienmitglieder am Sitzungsort
durchgeführten Gremiensitzung von einer „digitalen Sitzung“. Dagegen wird unter einer
hybrid durchgeführten Sitzung eine Gremiensitzung verstanden, in der Gremienmitglieder
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teils persönlich anwesend und teils ohne persönliche Anwesenheit an der Sitzung
teilnehmen, während die Sitzungsleitung am Sitzungsort anwesend ist (§ 47a Abs. 2 Satz
3 GO NRW).Grundsätzlich stehen nach dem Gesetzeswortlaut hybrid durchgeführte
Sitzungen den digitalen Sitzungen gleich, sodass alle Regelungen für digitale Sitzungen
auch auf hybride Sitzungen anwendbar sind; zudem ist überall dort, wo das Gesetz
digitale Sitzungen zulässt davon auszugehen, das auch die Durchführung in hybrider
Form zulässig ist, ohne dass es hierfür einer weiteren Regelung bedarf.
Die Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen ist nur zulässig, wenn und soweit
die erforderlichen technischen Voraussetzungen für ihre Durchführung vorliegen und
jedes Gremienmitglied über eine digitale Zugangsmöglichkeit zur Sitzung verfügt. Für die
digitalen und hybriden Sitzungen dürfen nur die Anwendungen verwendet werden, die
von der für die Zertifizierung zuständigen Stelle – hier die Gemeindeprüfungsanstalt
(GPA) – zugelassen sind. Siehe auch die angefügte Verordnung über die Durchführung
digitaler und hybrider Sitzungen kommunaler Vertretungen – Digitalsitzungsverordnung
– DigiSi VO vom 27.4.2022. Die DigiSiVO verweist zur näheren Festlegung der
Anforderungen u.a. auf die vom für Kommunales zuständigen Ministerium erlassenen
Verwaltungsvorschriften, ebenfalls siehe Anlage.
Weitere Anforderungen und zu beachtende Hinweise sind aus der Handreichung `Digitale
und hybride Sitzungen in Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen´ des Ministeriums für
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, 09/2023
ersichtlich, siehe Anlage.
Nach Seite 6 der v.g. Handreichung und gemäß § 9 Abs. 2 DigiSiVO hat eine Kommune
Regelungen zu treffen, welche Endgeräte die Gremienmitglieder für die digitale
Sitzungsteilnahme zu verwenden haben und wer für die Wartung und Pflege der
Endgeräte verantwortlich ist. Sie trägt nach § 9 Abs. 1 DigiSiVO die Verantwortung dafür,
den Gremienmitgliedern die digitale Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen.
Desgleichen entscheidet die Kommune, ob. bzw. wie die technischen Komponenten für
die Videokonferenzlösungen und elektronische Abstimmungsverfahren bereitgestellt
werden. Nach § 2 Abs. 1 DigiSiVO sollen die Systeme für Videokonferenzen und
Abstimmungen nach Möglichkeit in einer Anwendung integriert sein.
Im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten für die Funktionsfähigkeit der Bild-Ton-
Übertragung gilt, dass die Gemeinde in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu
tragen hat, dass die technischen Voraussetzungen während der Sitzung durchgehend
bestehen; die Gremienmitglieder stellen ihre Sitzungsteilnahme per Bild-Ton-
Übertragung in eigener Verantwortung sicher (so § 47a Abs. 4 Satz 3 GO NRW). Damit
obliegt der Gemeinde der Einsatz einer funktionsfähigen, zertifizierten und auch
ansonsten den rechtlichen Anforderungen genügenden Anwendung, sowohl für die Bild-
Ton-Übertragung als auch für ein Abstimmungssystem. Bei hybriden Sitzungen kommt
die am Sitzungsort nötige Konferenztechnik hinzu, die die Bild-Ton-Übertragung der
digital teilnehmenden Ratsmitglieder/sachkundigen Bürger an den Sitzungsort und
umgekehrt sicherstellt (so Begründung im LT-Dr. 17/16295, S. 70). Aus Gründen der
Gleichbehandlung, IT-Sicherheit und Bedienbarkeit, praktischen sowie rechtlichen
Erwägungen sollte die Anschaffung bzw. Gestellung für die Endgeräte durch die
Gemeinde erfolgen.
Für die Einführung und Nutzungen digitaler bzw. hier hybrider Sitzungen ist ca. mit
nachfolgenden Kosten zu rechnen, erstellt mit KI:
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Kostenschätzung
Folgende Eckdaten:
• 1 Sitzungssaal
• 3 freiwillige Ausschüsse (BAU, AGN, ASBK)
• 6 Sitzungen je Ausschuss und Jahr
• insgesamt 18 hybride Sitzungen pro Jahr
• bis zu 50 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Ratsmitglieder, Sachkundige
Bürger)
• zunächst kein öffentlicher Livestream
• private oder bereits vorhandene Endgeräte werden grundsätzlich genutzt
Einmalige Hardware- und Einführungskosten (Sitzungssaal, u.a.)
Position Kosten
2 PTZ-Kameras 6.000-14.000 €
Kamera-Steuerung 2.000-6.000 €
Tischmikrofone/Sprechstellen 10.000-25.000 €
Mikrofonzentrale und Audiomischer 3.000-8.000 €
Lautsprecheranlage 3.000-8.000 €
Bildschirme/Projektionssystem 4.000-10.000 €
Sitzungs-PC und Bediengerät 2.000-5.000 €
Netzwerk, WLAN und Verkabelung 2.000-6.000 €
Ausfallsicherung, LTE/5G und Ersatztechnik 1.500-4.000 €
USV und Stromversorgung 500-1.500 €
Montage, Installation und Einmessung 5.000-12.000 €
Software und digitale Abstimmung 10.000-25.000 €
Anpassung Ratsinformationssystem 5.000-15.000 €
Datenschutz, Konzept und Schulung 6.000-14.000 €
Projektreserve 8.000-15.000 €
Einmalige Gesamtkosten ohne Tablets 68.000-148.500 €
Realistischer Planwert 90.000-130.000 €
Optionale Endgeräte
Ausstattung Berechnung Kosten
Nutzung eigener Geräte 50 Personen 0-5.000 €
Ausstattung von 15-20 Personen Tablets einschließlich Zubehör 7.500-16.000 €
Ausstattung aller 50 Personen ca. 500-800 € je Tablet 25.000-40.000 €
Laufende jährliche Kosten
Position Kosten pro Jahr
Software- und Nutzungsgebühren 5.000-12.000 €
Wartung und technischer Support 5.000-10.000 €
Hosting, Speicher und Archivierung 1.000-3.000 €
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Position Kosten pro Jahr
Technische Betreuung von 18 Sitzungen 5.000-12.000 €
Schulungen und Nachschulungen 1.000-3.000 €
Ersatzbeschaffung und Rückstellungen 3.000-7.000 €
Laufende Gesamtkosten pro Jahr 20.000-47.000 €
Realistischer Planwert 25.000-40.000 €
Gesamtkosten nach Variante
Einmalige Laufende Kosten im
Variante
Kosten Kosten/Jahr ersten Jahr
Einfache Lösung mit 60.000-85.000 80.000-115.000
20.000-30.000 €
vorhandenen Endgeräten € €
90.000- 115.000-170.000
Standardlösung ohne Tablets 25.000-40.000 €
130.000 € €
Standardlösung mit 50 115.000- 145.000-218.000
30.000-48.000 €
kommunalen Tablets 170.000 € €
Komfortlösung mit zusätzlicher 130.000- 170.000-245.000
40.000-60.000 €
Regietechnik 185.000 € €
Option öffentlicher Livestream
Zusätzliche Position Einmalig Laufend/Jahr
Zusätzliche Kameras und Regietechnik 15.000-35.000 € -
Streamingplattform und Speicher - 3.000-10.000 €
Technische Betreuung - 10.000-25.000 €
Nachbearbeitung, Untertitel und Veröffentlichung - 3.000-10.000 €
Zusätzliche Livestream-Kosten 15.000-35.000 € 16.000-45.000 €
4. Gibt es eine finanzielle Förderung?
Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur
Eine zu prüfende Finanzierungsmöglichkeit ist der Nordrhein-Westfalen-Plan für gute
Infrastruktur 2025–2036. Den Kommunen werden daraus insgesamt 10 Milliarden
Euro für Sachinvestitionen zur Verfügung gestellt. Nach den veröffentlichten
Informationen können die Mittel unter anderem auch für Digitalisierung, öffentliche
Sicherheit und kommunale Infrastruktur eingesetzt werden.
Die Förderung ist allerdings keine spezielle „Förderung für hybride Sitzungen“. Sie erfolgt
über pauschale beziehungsweise investive Mittel und ist von den jeweiligen kommunalen
Voraussetzungen, der Mittelzuweisung und der konkreten Förderfähigkeit abhängig.
Fördermöglichkeit Einschätzung für das Projekt
Prüfenswert für Hardware und feste
NRW-Plan für gute Infrastruktur
Installation
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Fördermöglichkeit Einschätzung für das Projekt
Spezielles NRW-Förderprogramm Derzeit nicht als eigenständiges
„hybride Ratssitzungen“ Standardprogramm erkennbar
Digitalisierungspauschale oder Möglich, abhängig von Mittelzuweisung und
allgemeine Investitionsmittel Haushaltsrecht
Förderung von Breitband oder Nur relevant, wenn der Sitzungssaal
Netzwerkausbau infrastrukturell nachgerüstet werden muss
Förderprogramme für Für die kommunale Hardware regelmäßig
Vereine/Ehrenamt nicht passend
Interkommunale Beschaffung oder Keine Förderung, aber mögliche
Rechenzentrumsdienst Kostenreduzierung
Die Kommune sollte insbesondere prüfen, ob die Investition als förderfähige
Sachinvestition im Rahmen des NRW-Plans angemeldet werden kann. Die Abwicklung
soll über ein digitales Verfahren erfolgen; die Mittel können bei der zuständigen
Bezirksregierung abgerufen werden.
Weitere mögliche Finanzierung
Zusätzlich sollte geprüft werden:
1. Kommunales Rechenzentrum
Videokonferenz, Hosting und Support können eventuell über den kommunalen
IT-Dienstleister bezogen werden.
2. Interkommunale Kooperation
Eine gemeinsame Beschaffung mit Nachbarkommunen kann die Kosten für
Software, Wartung und technische Betreuung reduzieren.
3. Miet- oder Leasingmodell
Statt einer Investition können Kamera-, Mikrofon- und Regietechnik teilweise
gemietet werden. Das senkt die Anfangskosten, erhöht aber die laufenden
Kosten.
4. Förderberatung bei der Bezirksregierung Arnsberg
Für Möhnesee wäre die Bezirksregierung Arnsberg die erste Anlaufstelle, um die
konkrete Einordnung im NRW-Plan und eine mögliche Kombination mit anderen
Fördermitteln zu klären.
Ergebnis
Für eine solide Lösung ohne Livestream und ohne verpflichtende Tablet-
Ausstattung für alle 50 Personen sollte die Kommune mit etwa:
90.000 bis 130.000 € einmalig
25.000 bis 40.000 € jährlich
rechnen.
Wenn die Gemeinde alle 50 Ratsmitglieder und sachkundigen Bürger mit Tablets
ausstattet, erhöht sich die Erstinvestition voraussichtlich um weitere:
25.000 bis 40.000 €
Die Hardware kann grundsätzlich über den NRW-Plan für gute Infrastruktur als
Digitalisierungsinvestition prüfbar sein; eine automatische oder speziell auf hybride
Ausschusssitzungen zugeschnittene Förderung ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Die
eingesetzte Fachsoftware muss außerdem die in NRW geltenden Anforderungen erfüllen
und entsprechend zugelassen sein.
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IT - Sicherheitskonzeption und Handbuch
Entsprechend der Handreichung des Ministeriums ist eine gesonderte Konzeption zur
Berücksichtigung maßgeblicher Aspekte des IT-Grundschutzes für die Durchführung von
digitalen Sitzungen erforderlich. Diese Mindestanforderung soll sicherstellen, dass der
IT-Sicherheit bei der digital unterstützten Beratung und Beschlussfassung grundlegend
Rechnung getragen wird und die gefassten Beschlüsse die erforderliche Rechtssicherheit
aufweisen. Soweit eine Kommune bereits ein Sicherheitskonzept formuliert hat (noch
nicht aktualisiert), ist dieses hinsichtlich der Umsetzung digitaler und hybrider Sitzungen
(inkl. Abstimmungen) entsprechend zu erweitern. § 8 Abs. 1 Satz 1 DigiSiVO gibt für die
eingesetzten Anwendungen (Videokonferenzsystem und ggf. Abstimmungssysteme) vor,
dass diese dem aktuellen Stand der IT-Sicherheitstechnik entsprechen müssen.
Soweit die Verwendung privater Endgeräte zugelassen wird, ist nach § 8 Abs. 3 DigiSiVO
festzulegen, welche Sicherungsmaßnahmen von den Nutzerinnen und Nutzern der
Geräte in eigener Verantwortung zu treffen sind.
Die Videokonferenzsysteme und elektronischen Abstimmungssysteme stellen Hilfsmittel
für Prozesse der jeweiligen Verwaltung dar, welche nur dann effektiv eingesetzt werden
können, wenn ihr Einsatz und ihre Handhabung weitestgehend nach einheitlichen
Vorgaben erfolgt. Die kommunale Körperschaft sollte daher weitere Nutzungsregeln und
Konventionen beschreiben, um mögliche Fehlbedienungen zu vermeiden.
§ 8 Abs. 2 DigiSiVO sieht insoweit vor, dass ergänzend zu den technikbezogenen
Anforderungen des Abs. 1 ein Handbuch vorzuhalten ist, das die erforderlichen
Anweisungen zur Informationssicherheit sowie die Richtlinien und Regularien umfasst,
die bei der Nutzung von Videokonferenz- und Abstimmungssystem zu beachten sind.
Dieses Handbuch muss allen Nutzerinnen und Nutzern der digitalen Sitzung zugänglich
sein, wofür sich ein PDF-Format anbietet.
Jede Anwendung, die online zur Verfügung steht und bei Beteiligung der Öffentlichkeit
gar eine unbestimmte Zahl an Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, birgt per se ein
gewisses Risikopotential. Aufgabe jeder Kommune ist es daher, mögliche Risikobereiche
in den Blick zu nehmen und das Risikopotential zu minimieren. Weitere hierzu ergibt sich
auf Seite 11 ff. der Handreichung.
Verantwortlichkeiten der Gremienmitglieder
Die Gremienmitglieder sind selbst für die Herstellung der digitalen Verbindung zur
Sitzung, mit den dafür zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Endgeräten,
verantwortlich. Die technische Verantwortung der Kommune betrifft insofern nicht die
Leitungen oder Kommunikationswege, die jeweils individuell notwendig sind, damit die
Gremienmitglieder und die Öffentlichkeit die Verbindung zur Sitzung herstellen können
(vgl. § 9 DigiSiVO). Das bedeutet, dass die Gremienmitglieder selbst für eine hinreichend
stabile Internetverbindung zu sorgen haben, die Endgeräte über eine ausreichende
Stromzufuhr verfügen und äußere Schadeinflüsse möglichst ausgeschlossen werden.
Eine reine telefonische Teilnahme an digitalen/hybriden Sitzungen scheidet vor dem
Hintergrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes aus. Im Rahmen der
Verantwortungsverteilung zwischen Kommune und Gremienmitgliedern ist es denkbar,
Regelungen für den Ausfall der „Hauptinternetverbindung“ zu treffen, indem für die
Gremienmitglieder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, um eine
alternative Internetverbindung zu ermöglichen. Grundsätzlich ist es für Gremienmitglieder
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zumutbar und möglich, bei Ausfällen aus eigener Initiative auf Alternativen wie zum
Beispiel einen mobilen Hotspot über sein eigenes Smartphone zurückzugreifen. Zu
weiteren Aspekten, siehe Seite 9 der Handreichung.
Rechtswirkungen und Auswirkungen von digitalen / hybriden Sitzungen
Nach § 2 Abs. 4 DigiSiVO müssen die Gremienmitglieder bei Wortbeiträgen mit Bild und
Ton, im Übrigen sollen sie im Rahmen der Darstellungsmöglichkeiten mit Bild für alle
anderen Gremienmitglieder, die Sitzungsleitung und im Fall einer öffentlichen Sitzung
auch für die Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Dies bedeutet, dass Gremienmitglieder bei
Wortbeiträgen mit Bild und Ton wahrnehmbar sein müssen; dieses entspricht dem
Grundsatz, dass Gremienmitglieder, insbesondere bei Wortbeiträgen, auch bei digitalen
oder hybriden Sitzungen sowohl mit verbaler als auch nonverbaler Kommunikation
wahrnehmbar sein müssen. Aufgrund der fundamentalen verfassungsrechtlichen
Bedeutung führt ein Verstoß hiergegen zum Wegfall der Anwesenheitsfiktion, sodass ein
Wortbeitrag ohne Sichtbarkeit im Video als nicht abgegeben anzusehen ist; hier muss
der Sitzungsleiter entsprechend im Rahmen seines Ordnungsrechtes eingreifen und ggf.
den Wortbeitrag unterbinden. Verstöße hiergegen können zur Rechtswidrigkeit der
Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunktes und ggf. auch einer folgenden
Abstimmung führen. Im Übrigen sollen Gremienmitglieder – gemeint also außerhalb von
Wortbeiträgen- im Rahmen der Darstellungsmöglichkeiten mit Bild für alle anderen
Gremienmitglieder, die Sitzungsleitung und im Fall einer öffentlichen Sitzung auch für die
Öffentlichkeit wahrnehmbar sein; die Konkretisierung als „Soll-Vorgabe“ bedeutet, dass
Gremienmitglieder grundsätzlich immer, auch wenn sie keinen Wortbeitrag abgeben, mit
Bild sichtbar sein sollen, hier sind aber einzelne Ausnahmen denkbar (z.B. Sanitäres
Bedürfnis); dies kann ggf. auch in der Geschäftsordnung konkretisiert werden.
Für hybride Sitzungen werden keine Sonderregelungen für die Herstellung der
Öffentlichkeit getroffen. Bei hybriden Sitzungen ist der Öffentlichkeit die Teilnahme an der
Sitzung durch Aufsuchen des Sitzungsortes zu ermöglichen. Die Öffentlichkeit muss dort
die hybride Sitzung wie eine Präsenzsitzung verfolgen können. Dies erfordert, dass sie
auch die digital hinzugeschalteten Gremienmitglieder mit deren Wortbeiträgen sowie dem
Abstimmungsverhalten in offener oder namentlicher Abstimmung in hinreichendem Maße
wahrnehmen kann. Es ist allerdings unschädlich und im Sinne einer Transparenz
gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in vielen Fällen sinnhaft, wenn auch bei
hybriden Sitzungen der Öffentlichkeit ein digitaler Zugang, z.B. über ein „Live-Streaming“
im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 2 GO eröffnet wird; das Verfahren eines geschützten
Zugangs zu der digitalen Sitzung nach § 47a Abs. 5 Sätze 2, 3 GO i.V.m. § 3 Abs. 1
DigiSiVO ist in diesen Fällen nicht erforderlich (da vom Wortlaut her nur für digitale
Sitzungen anwendbar), es kann aber im Rahmen der Organisationshoheit einer
Gemeinde auch auf hybride Sitzungen angewendet werden.
Haftungsfragen bei Verstoß gegen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
Grundsätzlich müssen Gremienmitglieder bei einer nichtöffentlichen Sitzung in digitaler
oder hybrider Form dafür Sorge tragen, dass niemand Unbefugtes Kenntnis von den
Inhalten einer Sitzung nehmen darf. Naturgemäß ist bei Übertragungen auf ein digitales
Endgerät das Risiko größer, dass Dritte im Nahbereich des jeweiligen teilnehmenden
Gremienmitgliedes Kenntnis des Inhaltes der nichtöffentlichen Sitzung nehmen können
(z.B. Familienangehörige, Mitbewohner, Dritte im öffentlichen Raum wie in Restaurant
oder in Verkehrsmitteln). Im Grundsatz kommen hier dieselben Haftungsregelungen zur
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Anwendung wie bei nichtöffentlichen Sitzungen in Präsenz (z.B. § 30 Abs. 6, § 29 Abs. 3
GO NRW, § 43 Abs. 4 GO NRW). Allerdings wird man dem Gremienmitglied bei digitalen
oder hybriden nichtöffentlichen Sitzungen entsprechende Sorgfaltspflichten unterstellen
können, selbst wenn die Pflichten nicht ausdrücklich im Gesetz oder einer ortsrechtlichen
Regelung ausgestaltet sind: Das Gremienmitglied ist bei einer nichtöffentlichen Sitzung
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass niemand Unbefugtes vom Inhalt der Sitzung
Kenntnis nehmen kann. Daraus folgt eigentlich, dass die Teilnahme an einer
nichtöffentlichen digitalen oder hybriden Sitzung mit anderen, nicht zur Teilnahme
befugten Personen im selben Raum in der Regel eine erhebliche Pflichtwidrigkeit
darstellen wird, ebenso wie die Teilnahme im öffentlichen Raum, wenn sich das
Gremienmitglied im wahrnehmbaren Nahbereich dritter Personen aufhält.
Regelung in der Hauptsatzung (und Geschäftsordnung) für die Möglichkeit
hybrider Sitzungen von Ausschüssen
§ 58 a Satz 1 GO NRW sieht vor, dass in der Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass
Ausschüsse des Rates (dies umfasst auch Beiräte) hybride Sitzungen durchführen
dürfen. Hiervon sind der Haupt- und Finanzausschuss sowie der
Rechnungsprüfungsausschuss ausgenommen. Die kommunalen Spitzenverbände
haben gemeinsam und im Austausch mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau
und Digitalisierung des Landes NRW Muster-Textbausteine für die Hauptsatzung und die
Geschäftsordnung erarbeitet. Diese enthalten die notwendigen Ergänzungen hinsichtlich
der digitalen und hybriden Gremiensitzungen.
Die aktuellen Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes NRW hierzu sind als
Anlagen beigefügt; siehe hier: Muster-Hauptsatzung § 4a- c, Muster-Geschäftsordnung
§ 6, §§ 12 a- c,
Im Kontext der Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen sind in Einklang mit den
Musterregelungen Ergänzungen in der Geschäftsordnung insbesondere in folgenden
Bereichen zu prüfen:
• Besonderheiten bei der Einberufung digitaler Sitzungen,
• Grundsätze für die Durchführung von und Abläufe in digitalen oder hybriden
Sitzungen (insbesondere Festlegung der zu verwendenden Endgeräte nach § 9
Abs. 3 DigiSiVO)
• Herstellung der Öffentlichkeit bei digitalen Ratssitzungen (insbesondere Hinweis
auf den Zugang zur digitalen Sitzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GO NRW und
Anmeldefrist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DigiSiVO)
• Nähere Festlegung der Verantwortlichkeiten im Rahmen digitaler und hybrider
Sitzungen nach § 9 Abs. 4 DigiSiVO
• Form und Ablauf von öffentlichen und geheimen Abstimmungen sowie Wahlen
in digitalen und hybriden Sitzungen
• Besonderheiten bei der Fertigung der Niederschrift bei digitalen und hybriden
Sitzungen
• Verfahren zum Umgang mit (technischen) Störungen bei der digitalen Teilnahme
(insbesondere Festlegung eines zweiten Meldewegs und eines
Meldezeitfensters nach § 10 Abs. 3 und 4 DigiSiVO)
• Verfahren bei Befangenheitssituationen bei digitaler Sitzungsteilnahme
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III. Finanzielle Auswirkungen HHJ
1.) Finanzielle Auswirkung ja ☒ nein ☐
Kostenart: Kostenstelle: Inv.Nr:
Planansatz: 0,00 €
verbraucht: 0,00 €
über-/außerplan. Ausgaben 0,00 €
noch verfügbar: 0,00 €
Bedarf: Schätzung Einmalig: 90.000 bis 130.000 €
jährl. Folgekosten (geschätzt): 25.000 bis 40.000 €
2.) Bemerkungen:
Zu Antrag 1: Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Zu Antrag 2: Die denkbare Umsetzung ergibt insbesondere einen Bedarf für Investitionen
in technische Ausstattung sowie Software / Systemkosten einschl. Folgekosten, laufende
Unterhaltung von Programmen, etc., siehe Sachdarstellung
Bürgermeister
Anlagen:
Antrag B90Gruene 13 5 2026 Familienfr Ratsarbeit
Geschäftsordnung Aend entwurf 3 8 2026
Digitalsitzungsverordnung DigiSiVO
mhkbd 27.09.2023_Anlage Handreichung_0
VerwaltungsVorschrift Anwendungszulassung Digitalsitzungen
Musterhauptsatzung_September_2025_ohne_AEnderungsmodus(1)
Mustergeschaeftsordnung_Oktober_2025_ohne_AEnderungsmodus(2)
Text aus PDF extrahiert