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Anträge zur familienfreundlichen Rats- und Ausschussarbeit in der Gemeinde Möhnesee; hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 13.05.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeMöhnesee
Datum2026-09-10
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte zwei Maßnahmen zur familienfreundlicheren Rats- und Ausschussarbeit: (1) Änderung der Geschäftsordnung zur verbesserten Sitzungsorganisation und (2) Prüfung hybrider Ausschusssitzungen. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, die Geschäftsordnung bezüglich Tagesordnungsreihenfolge und Vorlagenumgang anzupassen. Zur Einführung hybrider Sitzungen wird aus Kosten- und Praktikabilitätsgründen zunächst abgesehen, da Einmalkosten von 90.000–130.000 Euro und jährliche Kosten von 25.000–40.000 Euro anfallen würden.

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GEMEINDEVERWALTUNG MÖHNESEE Der Bürgermeister Haupt- und Finanzausschuss TOP-Nr. 2 2026-093-1 Vorlage Betreff: Anträge zur familienfreundlichen Rats- und Ausschussarbeit in der Gemeinde Möhnesee; hier: Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 13.05.2026 Fachbereich: FB 1 Zentrale Dienste / Ordnung / Soziales Sachgebiet: Berichterstatter/in: Koch, Christoph TOP-Status öffentlich Bearbeiter/in: Koch, Christoph Ausschussvorsitz Gastberichterstatter/in: Termin Beratungsfolge TOP Einstimmig Ja Nein Enthaltung 28.05.2026 Gemeinderat 11 10.09.2026 Haupt- und 2 Finanzausschuss 24.09.2026 Gemeinderat I. Beschlussvorschlag: Zu Antrag 1: Der HFA empfiehlt dem Rat: Der Rat der Gemeinde Möhnesee beschließt die Anpassung der Geschäftsordnung in den Punkten zur Verbesserung der Sitzungsorganisation und Planbarkeit wie in der Anlage aufgeführt. Zu Antrag 2: Der HFA empfiehlt dem Rat Der Rat der Gemeinde Möhnesee nimmt das Ergebnis der Prüfung, wie eine Umsetzung hybrider Ausschusssitzungen gemäß § 58a GO NRW erfolgen kann, zur Kenntnis. Aus Kosten- Nutzengründen und praktikablen Erwägungen heraus wird derzeit von einer Einführung abgesehen. II. Sachdarstellung: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat zwei Anträge für die Ratssitzung gestellt, siehe Anlage. Es handelt sich um einen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung (Antrag 1) sowie einen Antrag als Prüfauftrag zur Einführung hybrider Ausschusssitzungen gemäß § 58a der Gemeindeordnung (GO) NRW (Antrag 2). Der Rat hat in seiner Sitzung am 28.05.2026, TOP 11, einstimmig die Verweisung der Anträge an den HFA beschlossen. Zu Antrag 1: Entsprechend der Prüfung wird von hier vorgeschlagen in § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse die Reihenfolge der Tagesordnung (3.1 des Antrags) und den Umgang mit Vorlagen (3.3. des Antrags), wie in der Anlage aufgeführt, zu ergänzen. Eine Bestimmung hinsichtlich der Sitzungsdauer (3.2 des Antrags) wird aus den nachfolgenden Gründen für nicht sinnvoll erachtet: Die Sitzungsdauer kann gem. § 47 Abs. 2 GO NRW durch eine Regelung beschränkt werden, z. B. drei Stunden. Eine Regelung zur Begrenzung ist fakultativ (dem eigenen Ermessen überlassen, nicht unbedingt verbindlich). Bei einer solchen Regelung besteht die Gefahr, dass durch nicht abgehandelte Tagesordnungspunkte zusätzliche Sitzungstermine erforderlich werden; es sollte sorgsam abgewogen werden, ob eine Regelung zur Begrenzung zweckmäßig ist und insgesamt zu einer Entlastung des kommunalen Ehrenamtes führt. Unbeschadet einer Regelung zur Begrenzung der Sitzungsdauer steht es dem Rat (und den Ausschüssen) frei, eine (ggf. überlange) Ratssitzung mittels Geschäftsordnungsbeschlusses zu vertagen. Zu Antrag 2: Vorab: Nachfolgend wird zum Teil aus dem Kommentar Held, u.a. hier: Faber, GO NRW – Praxis der Kommunalverwaltung, KSV Mediengesellschaft Wiesbaden, C.Beck Verlag zitiert. Voraussetzung für die Möglichkeit der Durchführung eines Ausschusses des Rates in hybrider Form ist eine grundsätzliche Regelung in der Hauptsatzung. Die Hauptsatzung müßte gem. § 58a Gemeindeordnung (GO NRW) geändert werden. Während die Hauptsatzung das grundsätzliche Recht („Ob“) regelt, muss parallel die Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse angepasst werden. Dort wird z.B. detailliert festgelegt, wie im Falle technischer Störungen („Netzausfall eines Rats- oder Ausschussmitglieds, u.a.“) verfahren wird, wie die Öffentlichkeit im Saal via Großbildschirm hergestellt wird und wie Wortmeldungen digitaler Teilnehmer eingehen, u.a.). § 47a GO NRW regelt die grundsätzliche Möglichkeit der Durchführung digitaler Ratssitzung in besonderen Ausnahmefällen, was gesetzgeberisch erforderlich ist, weil nach überwiegender Meinung in zutreffender Weise davon auszugehen ist, dass ohne eine solche explizit zulassende Regelung in der Gemeindeordnung NRW weder digitale noch hybride Sitzungen zulässig wären. Zudem stellt § 47a GO NRW in verschiedenen Bereichen auch den „allgemeinen Teil“, also die Grundsatznormen der Regelungen zu digitalen und hybriden Sitzungen im Kommunalverfassungsrecht NRW dar; die Regelungen des § 58a GO NRW u.a. beruhen in Teilen auf dieser Grundnorm. Das Gesetz selbst spricht im Grundfall einer ausschließlich per Videoformat mit Bild- und Tonübertragung ohne Anwesenheit einzelner Gremienmitglieder am Sitzungsort durchgeführten Gremiensitzung von einer „digitalen Sitzung“. Dagegen wird unter einer hybrid durchgeführten Sitzung eine Gremiensitzung verstanden, in der Gremienmitglieder 2 teils persönlich anwesend und teils ohne persönliche Anwesenheit an der Sitzung teilnehmen, während die Sitzungsleitung am Sitzungsort anwesend ist (§ 47a Abs. 2 Satz 3 GO NRW).Grundsätzlich stehen nach dem Gesetzeswortlaut hybrid durchgeführte Sitzungen den digitalen Sitzungen gleich, sodass alle Regelungen für digitale Sitzungen auch auf hybride Sitzungen anwendbar sind; zudem ist überall dort, wo das Gesetz digitale Sitzungen zulässt davon auszugehen, das auch die Durchführung in hybrider Form zulässig ist, ohne dass es hierfür einer weiteren Regelung bedarf. Die Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen ist nur zulässig, wenn und soweit die erforderlichen technischen Voraussetzungen für ihre Durchführung vorliegen und jedes Gremienmitglied über eine digitale Zugangsmöglichkeit zur Sitzung verfügt. Für die digitalen und hybriden Sitzungen dürfen nur die Anwendungen verwendet werden, die von der für die Zertifizierung zuständigen Stelle – hier die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) – zugelassen sind. Siehe auch die angefügte Verordnung über die Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen kommunaler Vertretungen – Digitalsitzungsverordnung – DigiSi VO vom 27.4.2022. Die DigiSiVO verweist zur näheren Festlegung der Anforderungen u.a. auf die vom für Kommunales zuständigen Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften, ebenfalls siehe Anlage. Weitere Anforderungen und zu beachtende Hinweise sind aus der Handreichung `Digitale und hybride Sitzungen in Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen´ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, 09/2023 ersichtlich, siehe Anlage. Nach Seite 6 der v.g. Handreichung und gemäß § 9 Abs. 2 DigiSiVO hat eine Kommune Regelungen zu treffen, welche Endgeräte die Gremienmitglieder für die digitale Sitzungsteilnahme zu verwenden haben und wer für die Wartung und Pflege der Endgeräte verantwortlich ist. Sie trägt nach § 9 Abs. 1 DigiSiVO die Verantwortung dafür, den Gremienmitgliedern die digitale Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen. Desgleichen entscheidet die Kommune, ob. bzw. wie die technischen Komponenten für die Videokonferenzlösungen und elektronische Abstimmungsverfahren bereitgestellt werden. Nach § 2 Abs. 1 DigiSiVO sollen die Systeme für Videokonferenzen und Abstimmungen nach Möglichkeit in einer Anwendung integriert sein. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeiten für die Funktionsfähigkeit der Bild-Ton- Übertragung gilt, dass die Gemeinde in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen hat, dass die technischen Voraussetzungen während der Sitzung durchgehend bestehen; die Gremienmitglieder stellen ihre Sitzungsteilnahme per Bild-Ton- Übertragung in eigener Verantwortung sicher (so § 47a Abs. 4 Satz 3 GO NRW). Damit obliegt der Gemeinde der Einsatz einer funktionsfähigen, zertifizierten und auch ansonsten den rechtlichen Anforderungen genügenden Anwendung, sowohl für die Bild- Ton-Übertragung als auch für ein Abstimmungssystem. Bei hybriden Sitzungen kommt die am Sitzungsort nötige Konferenztechnik hinzu, die die Bild-Ton-Übertragung der digital teilnehmenden Ratsmitglieder/sachkundigen Bürger an den Sitzungsort und umgekehrt sicherstellt (so Begründung im LT-Dr. 17/16295, S. 70). Aus Gründen der Gleichbehandlung, IT-Sicherheit und Bedienbarkeit, praktischen sowie rechtlichen Erwägungen sollte die Anschaffung bzw. Gestellung für die Endgeräte durch die Gemeinde erfolgen. Für die Einführung und Nutzungen digitaler bzw. hier hybrider Sitzungen ist ca. mit nachfolgenden Kosten zu rechnen, erstellt mit KI: 3 Kostenschätzung Folgende Eckdaten: • 1 Sitzungssaal • 3 freiwillige Ausschüsse (BAU, AGN, ASBK) • 6 Sitzungen je Ausschuss und Jahr • insgesamt 18 hybride Sitzungen pro Jahr • bis zu 50 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (Ratsmitglieder, Sachkundige Bürger) • zunächst kein öffentlicher Livestream • private oder bereits vorhandene Endgeräte werden grundsätzlich genutzt Einmalige Hardware- und Einführungskosten (Sitzungssaal, u.a.) Position Kosten 2 PTZ-Kameras 6.000-14.000 € Kamera-Steuerung 2.000-6.000 € Tischmikrofone/Sprechstellen 10.000-25.000 € Mikrofonzentrale und Audiomischer 3.000-8.000 € Lautsprecheranlage 3.000-8.000 € Bildschirme/Projektionssystem 4.000-10.000 € Sitzungs-PC und Bediengerät 2.000-5.000 € Netzwerk, WLAN und Verkabelung 2.000-6.000 € Ausfallsicherung, LTE/5G und Ersatztechnik 1.500-4.000 € USV und Stromversorgung 500-1.500 € Montage, Installation und Einmessung 5.000-12.000 € Software und digitale Abstimmung 10.000-25.000 € Anpassung Ratsinformationssystem 5.000-15.000 € Datenschutz, Konzept und Schulung 6.000-14.000 € Projektreserve 8.000-15.000 € Einmalige Gesamtkosten ohne Tablets 68.000-148.500 € Realistischer Planwert 90.000-130.000 € Optionale Endgeräte Ausstattung Berechnung Kosten Nutzung eigener Geräte 50 Personen 0-5.000 € Ausstattung von 15-20 Personen Tablets einschließlich Zubehör 7.500-16.000 € Ausstattung aller 50 Personen ca. 500-800 € je Tablet 25.000-40.000 € Laufende jährliche Kosten Position Kosten pro Jahr Software- und Nutzungsgebühren 5.000-12.000 € Wartung und technischer Support 5.000-10.000 € Hosting, Speicher und Archivierung 1.000-3.000 € 4 Position Kosten pro Jahr Technische Betreuung von 18 Sitzungen 5.000-12.000 € Schulungen und Nachschulungen 1.000-3.000 € Ersatzbeschaffung und Rückstellungen 3.000-7.000 € Laufende Gesamtkosten pro Jahr 20.000-47.000 € Realistischer Planwert 25.000-40.000 € Gesamtkosten nach Variante Einmalige Laufende Kosten im Variante Kosten Kosten/Jahr ersten Jahr Einfache Lösung mit 60.000-85.000 80.000-115.000 20.000-30.000 € vorhandenen Endgeräten € € 90.000- 115.000-170.000 Standardlösung ohne Tablets 25.000-40.000 € 130.000 € € Standardlösung mit 50 115.000- 145.000-218.000 30.000-48.000 € kommunalen Tablets 170.000 € € Komfortlösung mit zusätzlicher 130.000- 170.000-245.000 40.000-60.000 € Regietechnik 185.000 € € Option öffentlicher Livestream Zusätzliche Position Einmalig Laufend/Jahr Zusätzliche Kameras und Regietechnik 15.000-35.000 € - Streamingplattform und Speicher - 3.000-10.000 € Technische Betreuung - 10.000-25.000 € Nachbearbeitung, Untertitel und Veröffentlichung - 3.000-10.000 € Zusätzliche Livestream-Kosten 15.000-35.000 € 16.000-45.000 € 4. Gibt es eine finanzielle Förderung? Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur Eine zu prüfende Finanzierungsmöglichkeit ist der Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025–2036. Den Kommunen werden daraus insgesamt 10 Milliarden Euro für Sachinvestitionen zur Verfügung gestellt. Nach den veröffentlichten Informationen können die Mittel unter anderem auch für Digitalisierung, öffentliche Sicherheit und kommunale Infrastruktur eingesetzt werden. Die Förderung ist allerdings keine spezielle „Förderung für hybride Sitzungen“. Sie erfolgt über pauschale beziehungsweise investive Mittel und ist von den jeweiligen kommunalen Voraussetzungen, der Mittelzuweisung und der konkreten Förderfähigkeit abhängig. Fördermöglichkeit Einschätzung für das Projekt Prüfenswert für Hardware und feste NRW-Plan für gute Infrastruktur Installation 5 Fördermöglichkeit Einschätzung für das Projekt Spezielles NRW-Förderprogramm Derzeit nicht als eigenständiges „hybride Ratssitzungen“ Standardprogramm erkennbar Digitalisierungspauschale oder Möglich, abhängig von Mittelzuweisung und allgemeine Investitionsmittel Haushaltsrecht Förderung von Breitband oder Nur relevant, wenn der Sitzungssaal Netzwerkausbau infrastrukturell nachgerüstet werden muss Förderprogramme für Für die kommunale Hardware regelmäßig Vereine/Ehrenamt nicht passend Interkommunale Beschaffung oder Keine Förderung, aber mögliche Rechenzentrumsdienst Kostenreduzierung Die Kommune sollte insbesondere prüfen, ob die Investition als förderfähige Sachinvestition im Rahmen des NRW-Plans angemeldet werden kann. Die Abwicklung soll über ein digitales Verfahren erfolgen; die Mittel können bei der zuständigen Bezirksregierung abgerufen werden. Weitere mögliche Finanzierung Zusätzlich sollte geprüft werden: 1. Kommunales Rechenzentrum Videokonferenz, Hosting und Support können eventuell über den kommunalen IT-Dienstleister bezogen werden. 2. Interkommunale Kooperation Eine gemeinsame Beschaffung mit Nachbarkommunen kann die Kosten für Software, Wartung und technische Betreuung reduzieren. 3. Miet- oder Leasingmodell Statt einer Investition können Kamera-, Mikrofon- und Regietechnik teilweise gemietet werden. Das senkt die Anfangskosten, erhöht aber die laufenden Kosten. 4. Förderberatung bei der Bezirksregierung Arnsberg Für Möhnesee wäre die Bezirksregierung Arnsberg die erste Anlaufstelle, um die konkrete Einordnung im NRW-Plan und eine mögliche Kombination mit anderen Fördermitteln zu klären. Ergebnis Für eine solide Lösung ohne Livestream und ohne verpflichtende Tablet- Ausstattung für alle 50 Personen sollte die Kommune mit etwa: 90.000 bis 130.000 € einmalig 25.000 bis 40.000 € jährlich rechnen. Wenn die Gemeinde alle 50 Ratsmitglieder und sachkundigen Bürger mit Tablets ausstattet, erhöht sich die Erstinvestition voraussichtlich um weitere: 25.000 bis 40.000 € Die Hardware kann grundsätzlich über den NRW-Plan für gute Infrastruktur als Digitalisierungsinvestition prüfbar sein; eine automatische oder speziell auf hybride Ausschusssitzungen zugeschnittene Förderung ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Die eingesetzte Fachsoftware muss außerdem die in NRW geltenden Anforderungen erfüllen und entsprechend zugelassen sein. 6 IT - Sicherheitskonzeption und Handbuch Entsprechend der Handreichung des Ministeriums ist eine gesonderte Konzeption zur Berücksichtigung maßgeblicher Aspekte des IT-Grundschutzes für die Durchführung von digitalen Sitzungen erforderlich. Diese Mindestanforderung soll sicherstellen, dass der IT-Sicherheit bei der digital unterstützten Beratung und Beschlussfassung grundlegend Rechnung getragen wird und die gefassten Beschlüsse die erforderliche Rechtssicherheit aufweisen. Soweit eine Kommune bereits ein Sicherheitskonzept formuliert hat (noch nicht aktualisiert), ist dieses hinsichtlich der Umsetzung digitaler und hybrider Sitzungen (inkl. Abstimmungen) entsprechend zu erweitern. § 8 Abs. 1 Satz 1 DigiSiVO gibt für die eingesetzten Anwendungen (Videokonferenzsystem und ggf. Abstimmungssysteme) vor, dass diese dem aktuellen Stand der IT-Sicherheitstechnik entsprechen müssen. Soweit die Verwendung privater Endgeräte zugelassen wird, ist nach § 8 Abs. 3 DigiSiVO festzulegen, welche Sicherungsmaßnahmen von den Nutzerinnen und Nutzern der Geräte in eigener Verantwortung zu treffen sind. Die Videokonferenzsysteme und elektronischen Abstimmungssysteme stellen Hilfsmittel für Prozesse der jeweiligen Verwaltung dar, welche nur dann effektiv eingesetzt werden können, wenn ihr Einsatz und ihre Handhabung weitestgehend nach einheitlichen Vorgaben erfolgt. Die kommunale Körperschaft sollte daher weitere Nutzungsregeln und Konventionen beschreiben, um mögliche Fehlbedienungen zu vermeiden. § 8 Abs. 2 DigiSiVO sieht insoweit vor, dass ergänzend zu den technikbezogenen Anforderungen des Abs. 1 ein Handbuch vorzuhalten ist, das die erforderlichen Anweisungen zur Informationssicherheit sowie die Richtlinien und Regularien umfasst, die bei der Nutzung von Videokonferenz- und Abstimmungssystem zu beachten sind. Dieses Handbuch muss allen Nutzerinnen und Nutzern der digitalen Sitzung zugänglich sein, wofür sich ein PDF-Format anbietet. Jede Anwendung, die online zur Verfügung steht und bei Beteiligung der Öffentlichkeit gar eine unbestimmte Zahl an Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht, birgt per se ein gewisses Risikopotential. Aufgabe jeder Kommune ist es daher, mögliche Risikobereiche in den Blick zu nehmen und das Risikopotential zu minimieren. Weitere hierzu ergibt sich auf Seite 11 ff. der Handreichung. Verantwortlichkeiten der Gremienmitglieder Die Gremienmitglieder sind selbst für die Herstellung der digitalen Verbindung zur Sitzung, mit den dafür zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Endgeräten, verantwortlich. Die technische Verantwortung der Kommune betrifft insofern nicht die Leitungen oder Kommunikationswege, die jeweils individuell notwendig sind, damit die Gremienmitglieder und die Öffentlichkeit die Verbindung zur Sitzung herstellen können (vgl. § 9 DigiSiVO). Das bedeutet, dass die Gremienmitglieder selbst für eine hinreichend stabile Internetverbindung zu sorgen haben, die Endgeräte über eine ausreichende Stromzufuhr verfügen und äußere Schadeinflüsse möglichst ausgeschlossen werden. Eine reine telefonische Teilnahme an digitalen/hybriden Sitzungen scheidet vor dem Hintergrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes aus. Im Rahmen der Verantwortungsverteilung zwischen Kommune und Gremienmitgliedern ist es denkbar, Regelungen für den Ausfall der „Hauptinternetverbindung“ zu treffen, indem für die Gremienmitglieder technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, um eine alternative Internetverbindung zu ermöglichen. Grundsätzlich ist es für Gremienmitglieder 7 zumutbar und möglich, bei Ausfällen aus eigener Initiative auf Alternativen wie zum Beispiel einen mobilen Hotspot über sein eigenes Smartphone zurückzugreifen. Zu weiteren Aspekten, siehe Seite 9 der Handreichung. Rechtswirkungen und Auswirkungen von digitalen / hybriden Sitzungen Nach § 2 Abs. 4 DigiSiVO müssen die Gremienmitglieder bei Wortbeiträgen mit Bild und Ton, im Übrigen sollen sie im Rahmen der Darstellungsmöglichkeiten mit Bild für alle anderen Gremienmitglieder, die Sitzungsleitung und im Fall einer öffentlichen Sitzung auch für die Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Dies bedeutet, dass Gremienmitglieder bei Wortbeiträgen mit Bild und Ton wahrnehmbar sein müssen; dieses entspricht dem Grundsatz, dass Gremienmitglieder, insbesondere bei Wortbeiträgen, auch bei digitalen oder hybriden Sitzungen sowohl mit verbaler als auch nonverbaler Kommunikation wahrnehmbar sein müssen. Aufgrund der fundamentalen verfassungsrechtlichen Bedeutung führt ein Verstoß hiergegen zum Wegfall der Anwesenheitsfiktion, sodass ein Wortbeitrag ohne Sichtbarkeit im Video als nicht abgegeben anzusehen ist; hier muss der Sitzungsleiter entsprechend im Rahmen seines Ordnungsrechtes eingreifen und ggf. den Wortbeitrag unterbinden. Verstöße hiergegen können zur Rechtswidrigkeit der Behandlung des entsprechenden Tagesordnungspunktes und ggf. auch einer folgenden Abstimmung führen. Im Übrigen sollen Gremienmitglieder – gemeint also außerhalb von Wortbeiträgen- im Rahmen der Darstellungsmöglichkeiten mit Bild für alle anderen Gremienmitglieder, die Sitzungsleitung und im Fall einer öffentlichen Sitzung auch für die Öffentlichkeit wahrnehmbar sein; die Konkretisierung als „Soll-Vorgabe“ bedeutet, dass Gremienmitglieder grundsätzlich immer, auch wenn sie keinen Wortbeitrag abgeben, mit Bild sichtbar sein sollen, hier sind aber einzelne Ausnahmen denkbar (z.B. Sanitäres Bedürfnis); dies kann ggf. auch in der Geschäftsordnung konkretisiert werden. Für hybride Sitzungen werden keine Sonderregelungen für die Herstellung der Öffentlichkeit getroffen. Bei hybriden Sitzungen ist der Öffentlichkeit die Teilnahme an der Sitzung durch Aufsuchen des Sitzungsortes zu ermöglichen. Die Öffentlichkeit muss dort die hybride Sitzung wie eine Präsenzsitzung verfolgen können. Dies erfordert, dass sie auch die digital hinzugeschalteten Gremienmitglieder mit deren Wortbeiträgen sowie dem Abstimmungsverhalten in offener oder namentlicher Abstimmung in hinreichendem Maße wahrnehmen kann. Es ist allerdings unschädlich und im Sinne einer Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern in vielen Fällen sinnhaft, wenn auch bei hybriden Sitzungen der Öffentlichkeit ein digitaler Zugang, z.B. über ein „Live-Streaming“ im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 2 GO eröffnet wird; das Verfahren eines geschützten Zugangs zu der digitalen Sitzung nach § 47a Abs. 5 Sätze 2, 3 GO i.V.m. § 3 Abs. 1 DigiSiVO ist in diesen Fällen nicht erforderlich (da vom Wortlaut her nur für digitale Sitzungen anwendbar), es kann aber im Rahmen der Organisationshoheit einer Gemeinde auch auf hybride Sitzungen angewendet werden. Haftungsfragen bei Verstoß gegen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Grundsätzlich müssen Gremienmitglieder bei einer nichtöffentlichen Sitzung in digitaler oder hybrider Form dafür Sorge tragen, dass niemand Unbefugtes Kenntnis von den Inhalten einer Sitzung nehmen darf. Naturgemäß ist bei Übertragungen auf ein digitales Endgerät das Risiko größer, dass Dritte im Nahbereich des jeweiligen teilnehmenden Gremienmitgliedes Kenntnis des Inhaltes der nichtöffentlichen Sitzung nehmen können (z.B. Familienangehörige, Mitbewohner, Dritte im öffentlichen Raum wie in Restaurant oder in Verkehrsmitteln). Im Grundsatz kommen hier dieselben Haftungsregelungen zur 8 Anwendung wie bei nichtöffentlichen Sitzungen in Präsenz (z.B. § 30 Abs. 6, § 29 Abs. 3 GO NRW, § 43 Abs. 4 GO NRW). Allerdings wird man dem Gremienmitglied bei digitalen oder hybriden nichtöffentlichen Sitzungen entsprechende Sorgfaltspflichten unterstellen können, selbst wenn die Pflichten nicht ausdrücklich im Gesetz oder einer ortsrechtlichen Regelung ausgestaltet sind: Das Gremienmitglied ist bei einer nichtöffentlichen Sitzung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass niemand Unbefugtes vom Inhalt der Sitzung Kenntnis nehmen kann. Daraus folgt eigentlich, dass die Teilnahme an einer nichtöffentlichen digitalen oder hybriden Sitzung mit anderen, nicht zur Teilnahme befugten Personen im selben Raum in der Regel eine erhebliche Pflichtwidrigkeit darstellen wird, ebenso wie die Teilnahme im öffentlichen Raum, wenn sich das Gremienmitglied im wahrnehmbaren Nahbereich dritter Personen aufhält. Regelung in der Hauptsatzung (und Geschäftsordnung) für die Möglichkeit hybrider Sitzungen von Ausschüssen § 58 a Satz 1 GO NRW sieht vor, dass in der Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass Ausschüsse des Rates (dies umfasst auch Beiräte) hybride Sitzungen durchführen dürfen. Hiervon sind der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Rechnungsprüfungsausschuss ausgenommen. Die kommunalen Spitzenverbände haben gemeinsam und im Austausch mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW Muster-Textbausteine für die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung erarbeitet. Diese enthalten die notwendigen Ergänzungen hinsichtlich der digitalen und hybriden Gremiensitzungen. Die aktuellen Mustersatzungen des Städte- und Gemeindebundes NRW hierzu sind als Anlagen beigefügt; siehe hier: Muster-Hauptsatzung § 4a- c, Muster-Geschäftsordnung § 6, §§ 12 a- c, Im Kontext der Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen sind in Einklang mit den Musterregelungen Ergänzungen in der Geschäftsordnung insbesondere in folgenden Bereichen zu prüfen: • Besonderheiten bei der Einberufung digitaler Sitzungen, • Grundsätze für die Durchführung von und Abläufe in digitalen oder hybriden Sitzungen (insbesondere Festlegung der zu verwendenden Endgeräte nach § 9 Abs. 3 DigiSiVO) • Herstellung der Öffentlichkeit bei digitalen Ratssitzungen (insbesondere Hinweis auf den Zugang zur digitalen Sitzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GO NRW und Anmeldefrist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DigiSiVO) • Nähere Festlegung der Verantwortlichkeiten im Rahmen digitaler und hybrider Sitzungen nach § 9 Abs. 4 DigiSiVO • Form und Ablauf von öffentlichen und geheimen Abstimmungen sowie Wahlen in digitalen und hybriden Sitzungen • Besonderheiten bei der Fertigung der Niederschrift bei digitalen und hybriden Sitzungen • Verfahren zum Umgang mit (technischen) Störungen bei der digitalen Teilnahme (insbesondere Festlegung eines zweiten Meldewegs und eines Meldezeitfensters nach § 10 Abs. 3 und 4 DigiSiVO) • Verfahren bei Befangenheitssituationen bei digitaler Sitzungsteilnahme 9 III. Finanzielle Auswirkungen HHJ 1.) Finanzielle Auswirkung ja ☒ nein ☐ Kostenart: Kostenstelle: Inv.Nr: Planansatz: 0,00 € verbraucht: 0,00 € über-/außerplan. Ausgaben 0,00 € noch verfügbar: 0,00 € Bedarf: Schätzung Einmalig: 90.000 bis 130.000 € jährl. Folgekosten (geschätzt): 25.000 bis 40.000 € 2.) Bemerkungen: Zu Antrag 1: Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Zu Antrag 2: Die denkbare Umsetzung ergibt insbesondere einen Bedarf für Investitionen in technische Ausstattung sowie Software / Systemkosten einschl. Folgekosten, laufende Unterhaltung von Programmen, etc., siehe Sachdarstellung Bürgermeister Anlagen: Antrag B90Gruene 13 5 2026 Familienfr Ratsarbeit Geschäftsordnung Aend entwurf 3 8 2026 Digitalsitzungsverordnung DigiSiVO mhkbd 27.09.2023_Anlage Handreichung_0 VerwaltungsVorschrift Anwendungszulassung Digitalsitzungen Musterhauptsatzung_September_2025_ohne_AEnderungsmodus(1) Mustergeschaeftsordnung_Oktober_2025_ohne_AEnderungsmodus(2)

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