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Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD, b-now und FDP zur Novelle des Baugesetzbuches – Bau-Turbo Konkretisierung zum Eckpunktepapier

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Neu-Anspach
Datum2026-09-10
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

SPD, b-now und FDP beantragen die Annahme eines Eckpunktepapiers zur Anwendung des „Bau-Turbos" in Neu-Anspach als Grundlage für weitere Überarbeitung. Der Magistrat soll die darin festgelegten städtebaulichen Ziele bis zum finalen Beschluss anwenden. Gleichzeitig wird die befristete Übertragung von Entscheidungskompetenzen nach dem Baugesetzbuch auf den Magistrat bis 5. November 2026 verlängert.

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Stadt Der Magistrat Neu-Anspach Aktenzeichen: Schnorr Leistungsbereich: Hauptamt Datum, 03.09.2026 - Drucksachen Nr.: Antrag XIV/212/2026 Beratungsfolge Termin Entscheidungen Stadtverordnetenversammlung 10.09.2026 Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD, b-now und FDP zur Novelle des Baugesetzbuches – Bau-Turbo Konkretisierung zum Eckpunktepapier Sachdarstellung: Entfällt. Beschlussvorschlag gemäß vorliegendem Antrag: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: 1. das als Anlage beigefügte „Eckpunktepapier zur Anwendung des Bau-Turbos in der Stadt Neu-Anspach“ als Grundlage für das final zu überarbeitende Eckpunktepapier. 2. Der Magistrat wird beauftragt, die im als Anlage beigefügten „Eckpunktepapier zur Anwendung des Bau- Turbos in der Stadt Neu-Anspach“ festgelegten städtebaulichen Ziele und Leitlinien bis zum Beschluss des finalen Eckpunktepapiers bei seinen Entscheidungen zugrunde zu legen. 3. In der Stadtverordnetenversammlung am 03.03.2026 wurde mit der Vorlage 50/2026 beschlossen, die Entscheidung der Stadt nach § 36a BauGB zur Anwendung der §§ 31 Abs. 3 und 34 Abs. 3b BauGB vorläufig befristet bis zum 25.06.2026 auf den Magistrat zu übertragen sowie eine Entscheidung nach § 246e BauGB bis zur Fassung eines Grundsatzbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Anwendung des „Bau-Turbos“ auszuschließen. Es wird beschlossen, dass bis zur finalen Ausarbeitung des Eckpunktepapiers die Entscheidung der Stadt nach § 36a BauGB zur Anwendung der §§ 31 Abs. 3 und 34 Abs. 3b BauGB vorläufig befristet bis zum 05.11.2026 auf den Magistrat übertragen werden soll.

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