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Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD, b-now und FDP zur Novelle des Baugesetzbuches – Bau-Turbo Konkretisierung zum Eckpunktepapier
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Stadt Neu-Anspach |
| Datum | 2026-09-10 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
SPD, b-now und FDP beantragen die Annahme eines Eckpunktepapiers zur Anwendung des „Bau-Turbos" in Neu-Anspach als Grundlage für weitere Überarbeitung. Der Magistrat soll die darin festgelegten städtebaulichen Ziele bis zum finalen Beschluss anwenden. Gleichzeitig wird die befristete Übertragung von Entscheidungskompetenzen nach dem Baugesetzbuch auf den Magistrat bis 5. November 2026 verlängert.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Der Magistrat
Neu-Anspach
Aktenzeichen: Schnorr
Leistungsbereich: Hauptamt
Datum, 03.09.2026 - Drucksachen Nr.:
Antrag XIV/212/2026
Beratungsfolge Termin Entscheidungen
Stadtverordnetenversammlung 10.09.2026
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SPD, b-now und FDP zur Novelle des Baugesetzbuches –
Bau-Turbo
Konkretisierung zum Eckpunktepapier
Sachdarstellung:
Entfällt.
Beschlussvorschlag gemäß vorliegendem Antrag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. das als Anlage beigefügte „Eckpunktepapier zur Anwendung des Bau-Turbos in der Stadt Neu-Anspach“
als Grundlage für das final zu überarbeitende Eckpunktepapier.
2. Der Magistrat wird beauftragt, die im als Anlage beigefügten „Eckpunktepapier zur Anwendung des Bau-
Turbos in der Stadt Neu-Anspach“ festgelegten städtebaulichen Ziele und Leitlinien bis zum Beschluss des
finalen Eckpunktepapiers bei seinen Entscheidungen zugrunde zu legen.
3. In der Stadtverordnetenversammlung am 03.03.2026 wurde mit der Vorlage 50/2026 beschlossen, die
Entscheidung der Stadt nach § 36a BauGB zur Anwendung der §§ 31 Abs. 3 und 34 Abs. 3b BauGB
vorläufig befristet bis zum 25.06.2026 auf den Magistrat zu übertragen sowie eine Entscheidung nach §
246e BauGB bis zur Fassung eines Grundsatzbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur
Anwendung des „Bau-Turbos“ auszuschließen. Es wird beschlossen, dass bis zur finalen Ausarbeitung des
Eckpunktepapiers die Entscheidung der Stadt nach § 36a BauGB zur Anwendung der §§ 31 Abs. 3 und 34
Abs. 3b BauGB vorläufig befristet bis zum 05.11.2026 auf den Magistrat übertragen werden soll.
Text aus PDF extrahiert