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Satzungsänderung bei der Vergabe und Nutzung von städtischen Sportstätten und Hallen und Anerkennung eines Ermäßigungstatbestands für sport- und jugendfördernde Großveranstaltungen privater, ortsansässiger Bildungsträger (insb. Tanzschulen) hier: Antrag der SPD-Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Kolpingstadt Kerpen |
| Datum | 2026-09-15 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die SPD-Fraktion beantragt eine Satzungsänderung zur Vergabe städtischer Sportstätten, um private, ortsansässige Bildungsträger wie Tanzschulen bei sport- und jugendfördernden Großveranstaltungen mit Gebührenermäßigungen zu unterstützen. Die Verwaltung empfiehlt gegen diesen Antrag und begründet dies damit, dass kommerzielle Unternehmen sich strukturell und finanziell von gemeinnützigen Vereinen unterscheiden, deren Gewinne der Vereinsarbeit zugute kommen. Ein Beschluss ist nicht dokumentiert.
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Dokument
Extrahierter Text
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 22.1 / Sport, Tourismus und Kultur
Drs.-Nr.: 402.26
Bearbeitung: Frau Fischenich
Datum : 03.07.2026
Beratungsfolge Termin Bemerkungen
Ausschuss für Sport, Freizeit und Kultur 15.09.2026
X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil
Satzungsänderung bei der Vergabe und Nutzung von städtischen Sportstätten und Hallen
und Anerkennung eines Ermäßigungstatbestands für sport- und jugendfördernde
Großveranstaltungen privater, ortsansässiger Bildungsträger (insb. Tanzschulen)
hier: Antrag der SPD-Fraktion
x Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Kostenträger/Sachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Kostenträger/Sachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
x Durch die Vorlage entstehen keine klimarelevanten Wirkungen.
Durch die Vorlage entstehen klimarelevante Wirkungen.
Das Vorhaben hat Auswirkungen auf… positiv neutral negativ
… den Verbrauch von Energie und/oder Ressourcen.
… das Stadtklima (Hitze, Regenwasser…).
… die Bewusstseinsbildung für den Klimawandel.
Kommentar der Abteilung 16.3 – Klima und Umwelt:
Pflichtaufgabe x Freiwillige Aufgabe
Sachbear- Abteilungs- Amtsleitung Zuständiger Mitzeichnung Kämmerer Bürgermeister Amt 10
beitung leitung Dezernent Dez. / Amt / Ratsbüro
Abtlg.
gez. Fischenich gez. Fischenich gez. Keune gez. Meurer gez. Schaaf gez. Jurczyk gez. Grafe
Beschlussentwurf:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen der
Kolpingstadt Kerpen, Nutzung des Inventars und der Grillhütten, den Einsatz der Sachkundigen
Aufsichtsperson sowie Sonderleistungen vom 14.12.2023 bleibt in der vorliegenden Fassung
bestehen.
Begründung:
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen
regelt u.a. auch die Befreiung von Gebühren. Hierbei handelt es sich gem. § 4 der Satzung um
folgende Veranstaltungen:
- kulturelle Veranstaltungen für Kerpener Vereine und Institutionen
- Blutspendetermine caritativer Kerpener Vereine
- Benefizveranstaltungen Kerpener Vereine
- Basare Kerpener Fördervereine
- Veranstaltungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht
- jährliche Inthronisierung der Bezirksmajestäten des Bezirksverbands Kolpingstadt Kerpen
Die Kolpingstadt Kerpen hat es sich zur Aufgabe gemacht, die im Stadtgebiet ansässigen Vereine
zu fördern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, so
dass diese Veranstaltungen in der Regel von den Grundgebühren befreit werden. Die
Gebührenbefreiungen beziehen sich ausschließlich auf Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche,
caritative Veranstaltungen und Veranstaltungen mit einem besonderen öffentlichen Interesse – mit
Kerpener Vereinen, die aufgrund Ihrer Rechtsform gemeinwohlorientiert sind – nachzulesen in ihren
jeweiligen Satzungen.
Kommerzielle Unternehmen sind – anders als Vereine, insbesondere gemeinnützige Vereine – von
ihrer Struktur anders aufgebaut. Gerade in finanzieller Hinsicht verfolgen sie andere Ziele als
Vereine. So ist z.B. bei einem Unternehmen wie einer Tanzschule ein deutlich höherer Beitrag für
einen Kursus zu erbringen als bei einem entsprechenden Verein. Auch die Kursleitungen werden
anders vergütet und Übungsleitungen in Vereinen arbeiten häufig unentgeltlich oder erhalten nur
eine Aufwandsentschädigung. Gewinne bei evtl. Veranstaltungen gehen an den Verein für die
Vereinsarbeit und die Mitglieder, nicht an die Inhaber/Betreiber eines Unternehmens.
Ein Aufweichen der Regelung, auch kommerzielle Anbieter zuzulassen, ermöglicht auch anderen
Unternehmen, die städtischen Hallen, Bäder, Sportanlagen etc. kostenlos in Anspruch zu nehmen.
Schwimmschulen, Fußballschulen, spezifischen Sportschulen – sie bieten (überwiegend) für Kinder
und Jugendliche entsprechende Events an. Ebenfalls werden die städtischen Hallen auch gerne von
Unternehmen für z.B. Dino-Shows oder Theaterveranstaltungen (u.a. Kasperle- und Figurentheater,
Musical für Kinder) angemietet, wobei das Zielpublikum hier auch Kinder und Jugendliche sind.
Die Strukturen und Zielsetzungen, insbesondere unter Berücksichtigung finanzieller Aspekte, sind
nicht vergleichbar. Die Satzung sollte aus den o.g. Gründen in der aktuellen Version bestehen
bleiben.
Beschlussvorlage 402.26 Seite 2
Text aus PDF extrahiert