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Antrag auf Prüfung der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung hinsichtlich der Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse Antrag der SPD-Fraktion vom 26.05.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Lahnau |
| Datum | 2026-09-10 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die SPD-Fraktion beantragt, die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung zu prüfen, um Grundstückseigentümer bei Erneuerung von Wasseranschlüssen nur noch für Leitungen auf ihrem Grundstück zahlen zu lassen, während die Gemeinde Kosten im öffentlichen Raum trägt. Zwei Rechtsgutachten bestätigen grundsätzliche Machbarkeit, empfehlen aber umfassende Satzungsüberarbeitung und lehnen rückwirkende Anwendung ab. Eine Gebührenerhöhung von 0,01 Euro pro m³ wäre wahrscheinlich. Die Verwaltung schlägt vor, das Thema im Ältestenrat zu beraten.
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Dokument
Extrahierter Text
Mitteilungsvorlage Gemeinde Lahnau
Rathausplatz 1-5, 35633 Lahnau
- öffentlich -
Tel: 06441-96440, Fax: 06441-964444
MI-22/2026
Fachbereich Fachbereich II - Personal- und
Finanzservice, Hauptamt
Datum 03.09.2026
Aktenzeichen
Abteilungsleiter/in Herr Lars Veit
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau 10.09.2026 zur Kenntnis
Betreff:
Antrag auf Prüfung der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung hinsichtlich der
Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse
Antrag der SPD-Fraktion vom 26.05.2026
Mitteilung:
Gegenstand der Prüfung ist die Frage, ob die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung künftig so
ausgestaltet werden kann, dass Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei der
Erneuerung bestehender Wasseranschlüsse nur noch die Kosten des auf dem privaten
Grundstück verlaufenden Leitungsabschnitts ab der Grundstücksgrenze tragen. Die Kosten des
Leitungsabschnitts im öffentlichen Verkehrsraum zwischen der öffentlichen Hauptwasserleitung
und der Grundstücksgrenze würden danach von der Gemeinde bzw. der Gesamtheit der
Gebührenzahler getragen. Weiterhin war zu prüfen, ob eine entsprechende Änderung rückwirkend
zum 01.01.2026 in Kraft gesetzt werden könnte.
Der beigefügte Aktenvermerk vom 17.02.2016 zeigt die Praxis mit dem Umgang von
Wasserhausanschlüssen in der Vergangenheit. Der Gemeindevorstand hatte am 13.11.1981
beschlossen, dass alle Kosten auch bei schadhaften Hausanschlüssen im öffentlichen Bereich von
der Gemeinde übernommen wurden. Die Kosten wurden als Teil der öffentlichen Einrichtung
getragen und über die Gebühr umgelegt. Diese Praxis hatte gegen die gültige Satzung verstoßen.
Der HSGB schreibt in der beigefügten Stellungnahme: „… Sie die Satzung umfangreich ändern,
also auch die Definitionen etc. anpassen, so dass der im öffentlichen Bereich liegende Teil des HA
als Teil der Einrichtung gilt“.
Es hätte zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, die Satzung dementsprechend
anzupassen, es wurde aber in 2016 entschieden, die Regelungen der bisher gültigen Satzung nun
rechtskonform anzuwenden.
Eine Analyse der finanziellen Auswirkungen bei der aktuellen Baumaßnahme Schulstraße
/Friedenstraße im OT Waldgirmes ist nicht repräsentativ, da die Gebäude direkt an der
Grundstücksgrenze stehen. Dies ist in der Regel in den alten/historischen Ortskernen der Fall. In
den übrigen Baugebieten stehen die Häuser überwiegend nicht an der Straßengrenze, sondern
meistens zurückgesetzt, wodurch auch auf den Privatgrundstücken Hausanschlussleitungen
verlegt werden müssen. Es ergeben sich dadurch auf den Grundstücken nur geringe Kosten für
die Hausanschlüsse. Die Kosten auf dem Grundstück/am Haus liegen bei ca. 1.736,35 € netto
(Bei 30 Hausanschlüssen würde dies 30 * 1736,35 € = 52.090,50 € netto ausmachen).
Die kalkulierten Gesamtkosten für die Hausanschlüsse betragen 131.794,82 € abzüglich 52.090,50
verbleibt ein Betrag von 79.703,50 Euro netto. Zu diesem Betrag kommt noch ein kleiner Betrag für
die Herstellung der Oberfläche, der aber noch nicht prognostizierbar ist.
Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit ist die rechtliche Definition des im öffentlichen Bereich
liegende Teil des Hausanschlusses. Würde er als Teil der öffentlichen Einrichtung gelten wäre die
Umlegung über die Gebühr möglich. Dies würde bedeuten, dass die Abschreibung und die
kalkulatorische Verzinsung gebührenfinanziert wären. Im vorliegenden Fall würde dies zu einer
voraussichtlichen Gebührenerhöhung von 0,01 Euro pro m³ Frischwasser führen.
Wären die im öffentlichen Bereich liegenden Teile des Hausanschlusses nicht als Teil der
öffentlichen Einrichtung in der Satzung definiert, würde die Gemeinde die volle Last tragen. Dies
würde ein Verstoß gegen § 93 HGO darstellen.
Der Hessische Städte- und Gemeindebund würde eine Satzungsänderung mit dem Ziel die
Anschlusskosten erst ab der Grundstücksgrenze zu berechnen mit rechtlichen Unsicherheiten
verbunden sehen und empfiehlt deren Umsetzung nicht. Nach Auffassung des HSGB können die
Kosten des im öffentlichen Bereich liegenden Anschlussabschnitts nicht ohne Weiteres über die
Wassergebühren finanziert werden, wenn dieser Leitungsabschnitt weiterhin nicht Bestandteil der
öffentlichen Einrichtung ist. Würde die Satzung umfassend geändert und der betreffende
Leitungsabschnitt künftig der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugeordnet, ergäben sich
nach Auffassung des HSGB wiederum Fragen der Abgabengerechtigkeit. Insbesondere könnten
Grundstückseigentümer, die ihre Hausanschlüsse in der Vergangenheit vollständig selbst
finanziert haben, künftig über die Wassergebühren an der Finanzierung entsprechender
Leitungsabschnitte anderer Grundstücke beteiligt werden. Einschlägige Rechtsprechung zu einer
solchen Fallgestaltung besteht nach Auskunft des HSGB bislang jedoch nicht. Auch eine
rückwirkende Änderung zum 01.01.2026 beurteilt der HSGB kritisch. Soweit Maßnahmen bereits
durchgeführt und nach der geltenden Satzung abrechenbar geworden sind, sei die sachliche
Erstattungspflicht bereits entstanden. Ein nachträglicher Verzicht auf diese Forderungen könne
unter dem Gesichtspunkt der kommunalen Vermögensbetreuungspflicht rechtlich problematisch
sein.
Um die Möglichkeiten einer Satzungsänderung konkret in Bezug auf Lahnau zu prüfen, wurde
ergänzend die Kanzlei kln Wettenberg um eine rechtliche Stellungnahme gebeten. Danach eröffnet
§ 12 HessKAG der Gemeinde grundsätzlich einen Gestaltungsspielraum. Die Gemeinde könne
den satzungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch so begrenzen, dass künftig lediglich die
Kosten der Hausanschlussleitung auf dem privaten Grundstück, also ab der Grundstücksgrenze
bis zum Gebäude, vom Grundstückseigentümer zu erstatten sind. Die Kosten des
Anschlussabschnitts zwischen Hauptleitung und Grundstücksgrenze könnten demgegenüber von
der Gemeinde getragen werden. Voraussetzung hierfür wäre nach Auffassung der Kanzlei
allerdings eine umfassende Überarbeitung der derzeitigen Wasserbeitrags- und -gebührensatzung.
Insbesondere müssten die Begriffe Hausanschluss und Grundstücksanschluss eindeutig
voneinander abgegrenzt und technisch beschrieben sowie festgelegt werden, welche
Leitungsabschnitte Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind. Die Kanzlei empfiehlt zugleich,
die Satzung insgesamt auf ihre Vereinbarkeit mit der aktuellen Gesetzes- und
Rechtsprechungslage zu überprüfen. Mit einer solchen Neuregelung wären mangels einschlägiger
Rechtsprechung rechtliche Risiken verbunden sind. Kln bewertet diese Risiken jedoch nicht als so
erheblich, dass die beabsichtigte Satzungsänderung deshalb rechtlich ausgeschlossen wäre. Auch
die vom HSGB aufgeworfene Frage der Abgabengerechtigkeit sieht die Kanzlei bei einer klaren
und künftig für alle Fälle einheitlich geltenden Neuregelung grundsätzlich als lösbar an. Hinsichtlich
einer Rückwirkung sei nach § 3 Abs. 2 Satz 4 HessKAG diese grundsätzlich möglich. Sie könne
jedoch nur solche Fälle erfassen, bei denen der Kostenerstattungsanspruch im Zeitpunkt der
Satzungsänderung noch nicht abrechenbar geworden ist. Bereits abrechenbare oder bereits
abgerechnete Anschlussmaßnahmen sollten dagegen weiterhin nach bisherigem Satzungsrecht
behandelt und insbesondere bereits erhobene Anschlusskosten nicht nachträglich erstattet
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werden. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die betreffende öffentliche Leitung betriebsfertig
hergestellt und abgenommen ist und das Grundstück angeschlossen werden kann.
Dies bedeutet, dass eine mögliche Satzungsänderung für die aktuelle
Leitungserneuerungsmaßnahme in der Schul- und Friedenstraße Waldgirmes wahrscheinlich nicht
mehr zum Tragen käme.
Zusammenfassend stimmen beide Stellungnahmen darin überein, dass eine Änderung nicht durch
eine isolierte Änderung lediglich einer einzelnen Abrechnungsregelung erfolgen sollte, sondern
eine grundlegende Anpassung und eindeutige Definition der Anschlussleitungen innerhalb der
Satzung erforderlich wäre. Ebenso wird übereinstimmend davon abgeraten, bereits abrechenbar
gewordene beziehungsweise bereits abgerechnete Fälle nachträglich neu zu behandeln. Daneben
ist die Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen zu betrachten.
Die Entscheidung über das weitere Vorgehen sollte von der Gemeindevertretung initiiert und
getroffen werden. Es bietet sich aus Sicht der Verwaltung an, das Thema zunächst im Ältestenrat
weiter zu beraten.
Anlage(n):
1. Stellungnahme HSGB
2. Stellungnahme RA Engel
3. Aktenvermerk 2016 Abrechnung von Wasserhausanschlüssen
Walendsius
Bürgermeister
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