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Antrag auf Prüfung der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung hinsichtlich der Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse Antrag der SPD-Fraktion vom 26.05.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeGemeinde Lahnau
Datum2026-09-10
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die SPD-Fraktion beantragt, die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung zu prüfen, um Grundstückseigentümer bei Erneuerung von Wasseranschlüssen nur noch für Leitungen auf ihrem Grundstück zahlen zu lassen, während die Gemeinde Kosten im öffentlichen Raum trägt. Zwei Rechtsgutachten bestätigen grundsätzliche Machbarkeit, empfehlen aber umfassende Satzungsüberarbeitung und lehnen rückwirkende Anwendung ab. Eine Gebührenerhöhung von 0,01 Euro pro m³ wäre wahrscheinlich. Die Verwaltung schlägt vor, das Thema im Ältestenrat zu beraten.

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Mitteilungsvorlage Gemeinde Lahnau Rathausplatz 1-5, 35633 Lahnau - öffentlich - Tel: 06441-96440, Fax: 06441-964444 MI-22/2026 Fachbereich Fachbereich II - Personal- und Finanzservice, Hauptamt Datum 03.09.2026 Aktenzeichen Abteilungsleiter/in Herr Lars Veit Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau 10.09.2026 zur Kenntnis Betreff: Antrag auf Prüfung der Wasserbeitrags- und -gebührensatzung hinsichtlich der Kostenerstattung für Wasserhausanschlüsse Antrag der SPD-Fraktion vom 26.05.2026 Mitteilung: Gegenstand der Prüfung ist die Frage, ob die Wasserbeitrags- und -gebührensatzung künftig so ausgestaltet werden kann, dass Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei der Erneuerung bestehender Wasseranschlüsse nur noch die Kosten des auf dem privaten Grundstück verlaufenden Leitungsabschnitts ab der Grundstücksgrenze tragen. Die Kosten des Leitungsabschnitts im öffentlichen Verkehrsraum zwischen der öffentlichen Hauptwasserleitung und der Grundstücksgrenze würden danach von der Gemeinde bzw. der Gesamtheit der Gebührenzahler getragen. Weiterhin war zu prüfen, ob eine entsprechende Änderung rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft gesetzt werden könnte. Der beigefügte Aktenvermerk vom 17.02.2016 zeigt die Praxis mit dem Umgang von Wasserhausanschlüssen in der Vergangenheit. Der Gemeindevorstand hatte am 13.11.1981 beschlossen, dass alle Kosten auch bei schadhaften Hausanschlüssen im öffentlichen Bereich von der Gemeinde übernommen wurden. Die Kosten wurden als Teil der öffentlichen Einrichtung getragen und über die Gebühr umgelegt. Diese Praxis hatte gegen die gültige Satzung verstoßen. Der HSGB schreibt in der beigefügten Stellungnahme: „… Sie die Satzung umfangreich ändern, also auch die Definitionen etc. anpassen, so dass der im öffentlichen Bereich liegende Teil des HA als Teil der Einrichtung gilt“. Es hätte zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, die Satzung dementsprechend anzupassen, es wurde aber in 2016 entschieden, die Regelungen der bisher gültigen Satzung nun rechtskonform anzuwenden. Eine Analyse der finanziellen Auswirkungen bei der aktuellen Baumaßnahme Schulstraße /Friedenstraße im OT Waldgirmes ist nicht repräsentativ, da die Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze stehen. Dies ist in der Regel in den alten/historischen Ortskernen der Fall. In den übrigen Baugebieten stehen die Häuser überwiegend nicht an der Straßengrenze, sondern meistens zurückgesetzt, wodurch auch auf den Privatgrundstücken Hausanschlussleitungen verlegt werden müssen. Es ergeben sich dadurch auf den Grundstücken nur geringe Kosten für die Hausanschlüsse. Die Kosten auf dem Grundstück/am Haus liegen bei ca. 1.736,35 € netto (Bei 30 Hausanschlüssen würde dies 30 * 1736,35 € = 52.090,50 € netto ausmachen). Die kalkulierten Gesamtkosten für die Hausanschlüsse betragen 131.794,82 € abzüglich 52.090,50 verbleibt ein Betrag von 79.703,50 Euro netto. Zu diesem Betrag kommt noch ein kleiner Betrag für die Herstellung der Oberfläche, der aber noch nicht prognostizierbar ist. Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit ist die rechtliche Definition des im öffentlichen Bereich liegende Teil des Hausanschlusses. Würde er als Teil der öffentlichen Einrichtung gelten wäre die Umlegung über die Gebühr möglich. Dies würde bedeuten, dass die Abschreibung und die kalkulatorische Verzinsung gebührenfinanziert wären. Im vorliegenden Fall würde dies zu einer voraussichtlichen Gebührenerhöhung von 0,01 Euro pro m³ Frischwasser führen. Wären die im öffentlichen Bereich liegenden Teile des Hausanschlusses nicht als Teil der öffentlichen Einrichtung in der Satzung definiert, würde die Gemeinde die volle Last tragen. Dies würde ein Verstoß gegen § 93 HGO darstellen. Der Hessische Städte- und Gemeindebund würde eine Satzungsänderung mit dem Ziel die Anschlusskosten erst ab der Grundstücksgrenze zu berechnen mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden sehen und empfiehlt deren Umsetzung nicht. Nach Auffassung des HSGB können die Kosten des im öffentlichen Bereich liegenden Anschlussabschnitts nicht ohne Weiteres über die Wassergebühren finanziert werden, wenn dieser Leitungsabschnitt weiterhin nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung ist. Würde die Satzung umfassend geändert und der betreffende Leitungsabschnitt künftig der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugeordnet, ergäben sich nach Auffassung des HSGB wiederum Fragen der Abgabengerechtigkeit. Insbesondere könnten Grundstückseigentümer, die ihre Hausanschlüsse in der Vergangenheit vollständig selbst finanziert haben, künftig über die Wassergebühren an der Finanzierung entsprechender Leitungsabschnitte anderer Grundstücke beteiligt werden. Einschlägige Rechtsprechung zu einer solchen Fallgestaltung besteht nach Auskunft des HSGB bislang jedoch nicht. Auch eine rückwirkende Änderung zum 01.01.2026 beurteilt der HSGB kritisch. Soweit Maßnahmen bereits durchgeführt und nach der geltenden Satzung abrechenbar geworden sind, sei die sachliche Erstattungspflicht bereits entstanden. Ein nachträglicher Verzicht auf diese Forderungen könne unter dem Gesichtspunkt der kommunalen Vermögensbetreuungspflicht rechtlich problematisch sein. Um die Möglichkeiten einer Satzungsänderung konkret in Bezug auf Lahnau zu prüfen, wurde ergänzend die Kanzlei kln Wettenberg um eine rechtliche Stellungnahme gebeten. Danach eröffnet § 12 HessKAG der Gemeinde grundsätzlich einen Gestaltungsspielraum. Die Gemeinde könne den satzungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch so begrenzen, dass künftig lediglich die Kosten der Hausanschlussleitung auf dem privaten Grundstück, also ab der Grundstücksgrenze bis zum Gebäude, vom Grundstückseigentümer zu erstatten sind. Die Kosten des Anschlussabschnitts zwischen Hauptleitung und Grundstücksgrenze könnten demgegenüber von der Gemeinde getragen werden. Voraussetzung hierfür wäre nach Auffassung der Kanzlei allerdings eine umfassende Überarbeitung der derzeitigen Wasserbeitrags- und -gebührensatzung. Insbesondere müssten die Begriffe Hausanschluss und Grundstücksanschluss eindeutig voneinander abgegrenzt und technisch beschrieben sowie festgelegt werden, welche Leitungsabschnitte Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind. Die Kanzlei empfiehlt zugleich, die Satzung insgesamt auf ihre Vereinbarkeit mit der aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungslage zu überprüfen. Mit einer solchen Neuregelung wären mangels einschlägiger Rechtsprechung rechtliche Risiken verbunden sind. Kln bewertet diese Risiken jedoch nicht als so erheblich, dass die beabsichtigte Satzungsänderung deshalb rechtlich ausgeschlossen wäre. Auch die vom HSGB aufgeworfene Frage der Abgabengerechtigkeit sieht die Kanzlei bei einer klaren und künftig für alle Fälle einheitlich geltenden Neuregelung grundsätzlich als lösbar an. Hinsichtlich einer Rückwirkung sei nach § 3 Abs. 2 Satz 4 HessKAG diese grundsätzlich möglich. Sie könne jedoch nur solche Fälle erfassen, bei denen der Kostenerstattungsanspruch im Zeitpunkt der Satzungsänderung noch nicht abrechenbar geworden ist. Bereits abrechenbare oder bereits abgerechnete Anschlussmaßnahmen sollten dagegen weiterhin nach bisherigem Satzungsrecht behandelt und insbesondere bereits erhobene Anschlusskosten nicht nachträglich erstattet Mitteilungsvorlage MI-22/2026 Seite 2 von 3 werden. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die betreffende öffentliche Leitung betriebsfertig hergestellt und abgenommen ist und das Grundstück angeschlossen werden kann. Dies bedeutet, dass eine mögliche Satzungsänderung für die aktuelle Leitungserneuerungsmaßnahme in der Schul- und Friedenstraße Waldgirmes wahrscheinlich nicht mehr zum Tragen käme. Zusammenfassend stimmen beide Stellungnahmen darin überein, dass eine Änderung nicht durch eine isolierte Änderung lediglich einer einzelnen Abrechnungsregelung erfolgen sollte, sondern eine grundlegende Anpassung und eindeutige Definition der Anschlussleitungen innerhalb der Satzung erforderlich wäre. Ebenso wird übereinstimmend davon abgeraten, bereits abrechenbar gewordene beziehungsweise bereits abgerechnete Fälle nachträglich neu zu behandeln. Daneben ist die Frage der wirtschaftlichen Auswirkungen zu betrachten. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen sollte von der Gemeindevertretung initiiert und getroffen werden. Es bietet sich aus Sicht der Verwaltung an, das Thema zunächst im Ältestenrat weiter zu beraten. Anlage(n): 1. Stellungnahme HSGB 2. Stellungnahme RA Engel 3. Aktenvermerk 2016 Abrechnung von Wasserhausanschlüssen Walendsius Bürgermeister Mitteilungsvorlage MI-22/2026 Seite 3 von 3

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