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Beratung und Beschluss: Beschaffung eines Planier-/Wegehobel zur Unterhaltung und Instandsetzung von ungebundenen Deckschichten (Wegen). Vergabe 27/26

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGrammetal
Datum2026-08-06
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Grammetal beschließt die Angebotseinholung für die Beschaffung eines Planier-/Wegehobels mit geschätztem Auftragswert von 34.000 Euro (brutto) zur Unterhaltung und Instandsetzung ungebundener Wege. Die Finanzierung erfolgt aus der Haushaltsstelle 2.7710000.935000. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Aufträge bis zu einer 10-prozentigen Überschreitung des geschätzten Wertes eigenverantwortlich an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben, ohne weitere Gremienbeteiligung.

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Extrahierter Text

GEMEINDE Grammetal Beschlussvorlage vom 29.07.2026 Nummer: 2026/137 Vorlage erstellt durch Bauhof Beratungsfolge Gremium Datum TOP-Status Beratungsstatus Grundstücks- und Bauausschuss 06.08.2026 öffentlich beschließend Kurztitel/Gegenstand der Vorlage Beratung und Beschluss: Beschaffung eines Planier-/Wegehobel zur Unterhaltung und Instandsetzung von ungebundenen Deckschichten (Wegen). Vergabe 27/26 Beschlussvorschlag 1. Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Grammetal stimmt der Angebotseinholung für die Auftragsvergabe zur Beschaffung eines Planier-/Wegehobel, mit einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 34.000,00€ Euro (brutto) zu. Die Mittelbereitstellung erfolgt aus der Haushaltsstelle 2. 7710000. 935000. Die vorliegende Planung der Verwaltung dient als Grundlage für die Ausschreibung der Maßnahme. 2. Der Grundstücks- und Bauausschuss der Gemeinde Grammetal ermächtigt den Bürgermeister, Aufträge für Liefer- und Dienstleistungen, die gemäß gültiger Hauptsatzung aufgrund ihrer jeweiligen Bruttoauftragssummen hinsichtlich der Zustimmung zur Vergabe in der Zuständigkeit des Gemeinderates oder eines seiner beschließenden Ausschüsse liegen, eigenverantwortlich ohne Gremienbeteiligung an den jeweils wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben, sofern der Rahmen des geschätzten Auftragswert nicht mehr als 10% überschritten wird. Sachverhalt Zu 1. Zur Erfüllung der anfallenden Tätigkeiten im Bauhof, insbesondere zur Unterhaltung und Instandsetzung der umliegenden Wege in ungebundener Bauweise, wird ein Planier-/Wegehobel benötigt, um den stetig wachsenden Aufgaben gerecht zu werden. Durch die Anschaffung sollen die genannten Wege schneller, flexibler und kostengünstiger wieder instandgesetzt werden können. Die aktuelle Vernachlässigung dieser Wege, führt dazu, dass zunehmend häufiger Ausspülungen auf den Wegen auftreten, da die Wasserführung meist nicht mehr gegeben ist. Des Weitern weichen immer häufiger die großen und schweren Maschinen der Land- und Forstwirtschaft auf die gebundenen Wege aus, welche zwangsläufig in die Ortsteile der Gemeinde führen. Zu 2. Die Gremien der Gemeinde haben bei der Beschaffung die Aufgabe, die wesentlichen Grundsatzentscheidungen über die zu vergebenden Leistungen vorzugeben (z.B. Beschluss über die Sanierung eines Gemeindeobjektes, den Kauf eines Fahrzeuges, …). Die Vorgaben der Grundsatzentscheidung fließen in das Vergabeverfahren (Vergabeunterlagen, Leistungsbeschreibung) ein. Auch kann das Vergabeverfahren vorgeschrieben werden, sofern das Landesrecht Optionen zulässt. Beschließt der Gemeinderat oder das zuständige Gremium eine Ausschreibung durchzuführen („Ausschreibungsbeschluss“), wird damit der Wille bekundet, einen Auftrag zu vergeben. Die spätere tatsächliche Vergabe des Auftrages ist somit lediglich eine Rechtsfolge. Der Gemeinderat bzw. das zuständige Gremium ist bezüglich des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen an geltendes Vergaberecht gebunden, es besteht dann keine Möglichkeit mehr auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Die Vergabe von Aufträgen nach einer durchgeführten Ausschreibung ist keine kommunalpolitische Entscheidung, vielmehr ist sie reine Rechtsanwendung durch die Vergabestelle. Diese trifft die Zuschlagsentscheidung. Sollte eventuell eine Aufhebung der Ausschreibung in Betracht kommen, wird dies ebenfalls im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote durch die Vergabestelle festgestellt und überprüft. Eine vom Vergabevorschlag abweichende Entscheidung kann der Gemeinderat bzw. das zuständige Gremium nach einer rechtskonform erstellten Prüfung und Wertung nicht treffen. Die Kompetenz besteht demnach lediglich darin, den Vorschlag der Verwaltung (Vergabestelle) abzusegnen. Die Entscheidung über die Vergabe selbst, stellt reines Verwaltungshandeln dar und kann bei der Übertragung der Entscheidungskompetenz auf den Bürgermeister zu einer wesentlichen Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens innerhalb der Verwaltung, sowie zur Vermeidung von Vergabeverstößen führen. Bodechtel Bürgermeister Anlagen Angebot_HK Planierhobel Grammetal Planierhobel-Beschreibung WhatsApp Image 2026-06-15 at 13.37.34 WhatsApp Image 2026-06-15 at 13.37.35 WhatsApp Image 2026-06-15 at 13.37.36 WhatsApp Image 2026-06-11 at 12.58.13 WhatsApp Image 2026-06-11 at 12.58.14 WhatsApp Image 2026-06-11 at 12.58.15 WhatsApp Image 2026-06-11 at 12.58.16 WhatsApp Image 2026-06-11 at 12.58.17 WhatsApp Image 2026-06-11 at 12.58.18 WhatsApp Image 2026-06-11 at 12.58.19 WhatsApp Image 2026-06-11 at 12.58.20 WhatsApp Image 2026-06-15 at 13.29.57 WhatsApp Image 2026-06-15 at 13.37.33

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