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Bürgerantrag des Stadtverordneten Andreas Schucht vom 28.05.2026 zur Aufhebung der Satzung der Stadt Xanten über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 184 – Landwehr

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeXanten
Datum2026-07-07
DatenstufeNur Dokumente
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Dokument

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Stadt Xanten Drucksache ST Der Bürgermeister - öffentlich - St 25/326 Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten Datum: 09.06.2026 Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Hauptausschuss 02.07.2026 Vorberatung Rat 07.07.2026 Beschluss Betreff: Bürgerantrag des Stadtverordneten Andreas Schucht vom 28.05.2026 zur Aufhebung der Satzung der Stadt Xanten über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 184 – Landwehr Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Xanten beschließt, die weitere Beratung über die Aufhebung der Satzung der Stadt Xanten über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 184 – Landwehr in die zweite Jahreshälfte 2026 zu verschieben. Die weitere Beratung soll im Lichte der Erkenntnisse des „Zukunftskonzepts für das Fernwärmenetz der Netzwerke Xanten GmbH“ erfolgen. Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung: Auf den in der Anlage beigefügten Bürgerantrag des Stadtverordneten Andreas Schucht wird verwiesen. Darin fordert der Antragsteller die Aufhebung der Satzung der Stadt Xanten über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 184 – Landwehr (Satzung). Der Antragsteller reichte seinen Antrag im selben Zeitraum ein, in dem auch zwei örtliche GrundstückseigentümerInnen in der Landwehr ihrerseits individuelle Anträge auf die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einreichten. Zunächst sei darauf verwiesen, dass die vorliegende Thematik zwei Ebenen betrifft, die sich beide auch in den Formulierungen des Bürgerantrags wiederfinden: Zum einen ist dies die städtische Satzung und damit die öffentlich-rechtliche Ebene. Zum anderen steht die Satzung unmittelbar in Bezug zu den individuellen Wärmelieferverträgen der örtlichen GrundstückseigentümerInnen mit der Netzwerke Xanten GmbH (NWX); hierbei handelt es sich um die privatrechtliche Ebene, die allerdings nicht Teil dieser Drucksache bzw. einer öffentlichen Beratung des Antragsanliegens sein kann. Insofern haben sich diese Drucksache sowie auch die Beratungen in den Gremien auf die Satzung und die öffentlich-rechtliche Ebene zu fokussieren. Die Gesellschafterversammlung der NWX hat Ende 2025 beschlossen, ein „Zukunftskonzept für das Fernwärmenetz der Netzwerke Xanten GmbH“ zu beauftragen. Über die Zwischenergebnisse wurden die Mitglieder der Gesellschafterversammlung in der Gesellschafterversammlung vom 21.05.2026 informiert. Der vorliegende Bürgerantrag wurde am 28.05.2026, die beiden Anträge auf Befreiung am 26.05.2026 und am 28.05.2026 eingereicht. Die abschließenden Ergebnisse der Untersuchung sollen voraussichtlich bis Ende dieses Jahres vorliegen. Teil der Untersuchung ist unter anderem auch die Wärmeversorgung, die dem Anschluss- und Benutzungszwang in der Landwehr unterliegt. Konkret wird dabei geprüft, ob und inwiefern die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft vom Anschluss- und Benutzungszwang abhängig ist. Zur Annahme des Bürgerantrags, die NWX sei wirtschaftlich von der Wärmeversorgung in der Landwehr nicht abhängig, kann zumindest Folgendes festgehalten werden: Die Wärmeversorgung der NWX richtet sich zu einem geringen Teil an private, wohnlich genutzte Grundstücke und zum überwiegenden Teil an öffentliche Gebäude der Stadt Xanten, z.B. Schulen, Flüchtlingsunterkünfte und Verwaltungsgebäude. Die Preismodelle (€ je kWh) sind dabei so gestaltet, dass die Wärmeversorgung privater Grundstücke gegenüber der Versorgung öffentlicher Gebäude deutlich bessergestellt ist. Ob die Wärmeversorgung im Baugebiet dennoch einen entscheidenden Deckungsbeitrag für die Gesellschaft liefert und inwiefern die Gesellschaft auch noch zukünftig darauf angewiesen ist, wird jedoch neben anderen Fragen im o. g. Zukunftskonzept untersucht. Vor diesem Hintergrund sind für die weiteren Beratungen und Entscheidungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sinnvollerweise die konkreten Untersuchungsergebnisse des beauftragten Zukunftskonzepts abzuwarten. Das Zukunftskonzept wird zu dieser Fragestellung explizit Erkenntnisse liefern, auf deren Grundlage fundierte Entscheidungen möglich sein werden. Zudem sei darauf verwiesen, dass die Wärmeversorgungspreise der NWX (€ je kWh) nicht direkt mit den Lieferkosten alternativer Energieträger – z.B.: Strom, Gas oder Heizöl (ebenfalls € je kWh) – verglichen werden können. Denn während die Wärmeversorgung über die NWX-Fernwärme unmittelbar erfolgt, bedürfen alternative Energieträger zunächst einer Heizungsanlage, die ihrerseits zunächst entsprechende Kosten verursacht. Bei einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall oder bei einer Aufhebung der für alle örtlichen Grundstückseigentümer geltenden Satzung wären die betroffenen Immobilien daher zunächst umzurüsten und mit einer Heizungsanlage auszustatten. Verwaltungsseitig wird empfohlen, die weiteren Beratungen über den Anschluss- und Benutzungszwang bis zu dem Zeitpunkt zu vertagen, an dem die Erkenntnisse des Zukunftskonzepts vorliegen, sodass von dort aus fundierte Entscheidungen abgeleitet werden können. Diese Empfehlung entspricht dem Votum des überwiegenden Teils der NWX- Gesellschafterversammlung vom 21.05.2026. Nachrichtlich sei zudem abschließend erwähnt, dass die Verwaltungsreaktion auf die beiden vorliegenden Anträge zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ebenfalls bis dahin zurückzustellen ist. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Rechtsgrundlage: Siehe Sachverhaltsdarstellung. Anlage(n): 1. Bürgerantrag Schucht Fernwärme geschwärzt Drucksache ST St 25/326 Seite 2 von 2

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