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Bürgerantrag des Stadtverordneten Andreas Schucht vom 28.05.2026 zur Aufhebung der Satzung der Stadt Xanten über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 184 – Landwehr
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Xanten |
| Datum | 2026-07-07 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Xanten Drucksache ST
Der Bürgermeister - öffentlich -
St 25/326
Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten
Datum: 09.06.2026
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Hauptausschuss 02.07.2026 Vorberatung
Rat 07.07.2026 Beschluss
Betreff:
Bürgerantrag des Stadtverordneten Andreas Schucht vom 28.05.2026 zur Aufhebung der
Satzung der Stadt Xanten über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale
Fernwärmeversorgung für das Bebauungsplangebiet 184 – Landwehr
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Xanten beschließt, die weitere Beratung über die Aufhebung der Satzung der
Stadt Xanten über den Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung
für das Bebauungsplangebiet 184 – Landwehr in die zweite Jahreshälfte 2026 zu verschieben. Die
weitere Beratung soll im Lichte der Erkenntnisse des „Zukunftskonzepts für das Fernwärmenetz der
Netzwerke Xanten GmbH“ erfolgen.
Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung:
Auf den in der Anlage beigefügten Bürgerantrag des Stadtverordneten Andreas Schucht wird
verwiesen. Darin fordert der Antragsteller die Aufhebung der Satzung der Stadt Xanten über den
Anschluss- und Benutzungszwang an eine zentrale Fernwärmeversorgung für das
Bebauungsplangebiet 184 – Landwehr (Satzung). Der Antragsteller reichte seinen Antrag im selben
Zeitraum ein, in dem auch zwei örtliche GrundstückseigentümerInnen in der Landwehr ihrerseits
individuelle Anträge auf die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einreichten.
Zunächst sei darauf verwiesen, dass die vorliegende Thematik zwei Ebenen betrifft, die sich beide
auch in den Formulierungen des Bürgerantrags wiederfinden: Zum einen ist dies die städtische
Satzung und damit die öffentlich-rechtliche Ebene. Zum anderen steht die Satzung unmittelbar in
Bezug zu den individuellen Wärmelieferverträgen der örtlichen GrundstückseigentümerInnen mit der
Netzwerke Xanten GmbH (NWX); hierbei handelt es sich um die privatrechtliche Ebene, die
allerdings nicht Teil dieser Drucksache bzw. einer öffentlichen Beratung des Antragsanliegens sein
kann. Insofern haben sich diese Drucksache sowie auch die Beratungen in den Gremien auf die
Satzung und die öffentlich-rechtliche Ebene zu fokussieren.
Die Gesellschafterversammlung der NWX hat Ende 2025 beschlossen, ein „Zukunftskonzept für das
Fernwärmenetz der Netzwerke Xanten GmbH“ zu beauftragen. Über die Zwischenergebnisse
wurden die Mitglieder der Gesellschafterversammlung in der Gesellschafterversammlung vom
21.05.2026 informiert. Der vorliegende Bürgerantrag wurde am 28.05.2026, die beiden Anträge auf
Befreiung am 26.05.2026 und am 28.05.2026 eingereicht.
Die abschließenden Ergebnisse der Untersuchung sollen voraussichtlich bis Ende dieses Jahres
vorliegen. Teil der Untersuchung ist unter anderem auch die Wärmeversorgung, die dem Anschluss-
und Benutzungszwang in der Landwehr unterliegt. Konkret wird dabei geprüft, ob und inwiefern die
wirtschaftliche Lage der Gesellschaft vom Anschluss- und Benutzungszwang abhängig ist.
Zur Annahme des Bürgerantrags, die NWX sei wirtschaftlich von der Wärmeversorgung in der
Landwehr nicht abhängig, kann zumindest Folgendes festgehalten werden: Die Wärmeversorgung
der NWX richtet sich zu einem geringen Teil an private, wohnlich genutzte Grundstücke und zum
überwiegenden Teil an öffentliche Gebäude der Stadt Xanten, z.B. Schulen, Flüchtlingsunterkünfte
und Verwaltungsgebäude. Die Preismodelle (€ je kWh) sind dabei so gestaltet, dass die
Wärmeversorgung privater Grundstücke gegenüber der Versorgung öffentlicher Gebäude deutlich
bessergestellt ist. Ob die Wärmeversorgung im Baugebiet dennoch einen entscheidenden
Deckungsbeitrag für die Gesellschaft liefert und inwiefern die Gesellschaft auch noch zukünftig
darauf angewiesen ist, wird jedoch neben anderen Fragen im o. g. Zukunftskonzept untersucht.
Vor diesem Hintergrund sind für die weiteren Beratungen und Entscheidungen zum Anschluss- und
Benutzungszwang sinnvollerweise die konkreten Untersuchungsergebnisse des beauftragten
Zukunftskonzepts abzuwarten. Das Zukunftskonzept wird zu dieser Fragestellung explizit
Erkenntnisse liefern, auf deren Grundlage fundierte Entscheidungen möglich sein werden. Zudem
sei darauf verwiesen, dass die Wärmeversorgungspreise der NWX (€ je kWh) nicht direkt mit den
Lieferkosten alternativer Energieträger – z.B.: Strom, Gas oder Heizöl (ebenfalls € je kWh) –
verglichen werden können. Denn während die Wärmeversorgung über die NWX-Fernwärme
unmittelbar erfolgt, bedürfen alternative Energieträger zunächst einer Heizungsanlage, die ihrerseits
zunächst entsprechende Kosten verursacht. Bei einer Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang im Einzelfall oder bei einer Aufhebung der für alle örtlichen
Grundstückseigentümer geltenden Satzung wären die betroffenen Immobilien daher zunächst
umzurüsten und mit einer Heizungsanlage auszustatten.
Verwaltungsseitig wird empfohlen, die weiteren Beratungen über den Anschluss- und
Benutzungszwang bis zu dem Zeitpunkt zu vertagen, an dem die Erkenntnisse des
Zukunftskonzepts vorliegen, sodass von dort aus fundierte Entscheidungen abgeleitet werden
können. Diese Empfehlung entspricht dem Votum des überwiegenden Teils der NWX-
Gesellschafterversammlung vom 21.05.2026.
Nachrichtlich sei zudem abschließend erwähnt, dass die Verwaltungsreaktion auf die beiden
vorliegenden Anträge zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ebenfalls bis dahin
zurückzustellen ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Rechtsgrundlage:
Siehe Sachverhaltsdarstellung.
Anlage(n):
1. Bürgerantrag Schucht Fernwärme geschwärzt
Drucksache ST St 25/326 Seite 2 von 2
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