Startseite › Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim › Antrag
Antrag eines Ratsmitglieds zur Einrichtung eines Spielplatzes im Bereich des Bolzplatz im Außenbereich von Kleinniedesheim
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim |
| Datum | 2024-11-14 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim
Beschlussvorlage Abteilung Fachbereich
Lebensgrundlagen und
Bauen
Sachbearbeiter/in Staiger, Ivonne
öffentlich Datum 21.10.2024
Aktenzeichen
2024/0455
Bezug-Nr.
Beratungsfolge
Gremium Termin Beratungsstatus
Haupt- und Finanzausschuss Kleinniedesheim 14.11.2024 öffentlich vorberatend
Betreff: Antrag eines Ratsmitglieds zur Einrichtung eines Spielplatzes im Bereich des
Bolzplatz im Außenbereich von Kleinniedesheim
Sachverhalt:
Das Ratsmitglied Wolfgang Schmitt hat mit Schreiben vom 10.09.2024 einen Antrag für die
Errichtung weiterer Spielgeräte im Bereich des Bolzplatzes gestellt. Der Antrag ist als Anlage 1
der Vorlage beigefügt. Dieser Antrag wurde noch konkretisiert durch die Einholung von
Angeboten und die Erstellung von Planskizzen (s. Anlage 2).
Die Ortsgemeinde Kleinniedesheim hat die Verbandsgemeindeverwaltung gebeten, den Antrag
bzgl. der baurechtlichen Umsetzbarkeit zu prüfen.
Für den bestehenden Bolzplatz wurde 2008 die Baugenehmigung durch die Kreisverwaltung
erteilt (s. Anlage 3), die Umsetzung erfolgte 2009. Um die Zustimmung der Kreisverwaltung zu
erhalten waren damals unzählige Belange mit der Kreisverwaltung, insbesondere Untere
Naturschutzbehörde und mit der Landwirtschaftskammer aufgrund der Auswirkungen auf die
Agrarstruktur abzustimmen. Insbesondere die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und die
Einbindung in das Landschaftsbild bedurften viele Anpassungen der Planung an die Vorgaben
der Unteren Naturschutzbehörde. Es wurde deshalb ein möglichst naturnahes Konzept gewählt,
das zahlreiche Baum- und Gehölzpflanzungen, den Verzicht auf eine Einzäunung und ein
Entwässerungskonzept mit einer breitflächigen Versickerung des gesamten anfallenden
Niederschlagswassers vorsah. Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild so gering wie
möglich zu halten, wurde die Topografie so wenig wie möglich umgeformt. Nur im Bereich des
Bolzplatzes wurde das Gelände begradigt sowie im Bereich des Basketballfeldes mit
Fallschutzmatten ausgelegt und zur Ableitung des Niederschlagswassers wurden Mulden im
Randbereich angelegt.
Für den Bereich, den Herr Schmitt zur Umgestaltung vorschlägt, ist in der Baugenehmigung das
„Anlegen einer natürlichen Wiesenvegetation“ ausgewiesen (s. Anlage 4). Entsprechend des
Antrags sind in dieser Fläche folgende Geräte vorgesehen:
- Schaukel, Klettergerüst, Balancierbalken, Turn-Reck, Balancierpoller, Seilbahn, Tisch mit
Parkbänken und ein Kindertisch mit Sitzpollern und Sonnensegel
Die Fläche, die hierbei umgestaltet werden soll, weist eine Größe von ca. 530 qm auf.
Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die
Fläche im Außenbereich befindet. Entsprechend § 35 BauGB ist grundsätzlich der Außenbereich
- 2 -
von nicht privilegierten Nutzungen freizuhalten. In der ursprünglichen Baugenehmigung wurde
der Bolzplatz als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt. Auch für die
vorgeschlagene Umgestaltung wäre ein Bauantrag sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB
erforderlich.
Da für die vorgeschlagenen Anlagen ein größerer Eingriff in die Wiesenfläche insbesondere durch
den Einbau von Fallschutzmaterial im Bereich der Geräte und durch das Erfordernis von
Fundamenten für die Geräte, erfolgen würde, ist davon auszugehen, dass die Untere
Naturschutzbehörde diesem zusätzlichen Eingriff nicht zustimmen wird. Ein Ausgleich innerhalb
der Fläche ist nicht möglich und ein externer Ausgleich wird bei solchen Maßnahmen zum Schutz
der landwirtschaftlichen Flächen, nicht genehmigt.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere Geländemodellierung für die Errichtung der
Geräte erforderlich werden, die die Kreisverwaltung als negative Auswirkungen auf das
Landschaftsbild einstufen könnte. Der aktuelle Eindruck von einer offenen naturnahen Landschaft
würde durch die große Anzahl an Geräten verloren gehen. Aus Sicht der
Verbandsgemeindeverwaltung ist davon auszugehen, dass dies die Kreisverwaltung nicht
akzeptieren würde.
Abschließend ist noch auf das Erfordernis einer Einzäunung einzugehen. Sollte der Spielplatz für
Kleinkinder nutzbar sein, ist eine Einzäunung zur Abgrenzung zum landwirtschaftlichen Verkehr
erforderlich. Dies ist im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig.
Aufgrund dieser baurechtlichen Gesamteinschätzung geht die Verbandsgemeindeverwaltung
davon aus, dass die Anlage weiterer Geräte in dem beantragten Umfang, nicht
genehmigungsfähig ist. Deshalb empfiehlt die Verbandsgemeindeverwaltung auf die
Umgestaltung des Bolzplatzes zu verzichten.
Die Anregung von Herrn Schmitt bzgl. des Austauschs des Basketball-Spielfeldbelages ist bereits
durch die Ortsgemeinde in Arbeit.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Ortsgemeinderat Kleinniedesheim folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Antrag zur Errichtung eines Spielplatzes im Bereich des Bolzplatzes im Außenbereich wird
abgelehnt.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel erforderlich: nein
Haushaltsmittel stehen bereit: entfällt
(Ivonne Staiger)
Dipl.-Ingenieurin
Text aus PDF extrahiert