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Antrag eines Ratsmitglieds zur Einrichtung eines Spielplatzes im Bereich des Bolzplatz im Außenbereich von Kleinniedesheim

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
Datum2024-11-14
DatenstufeNur Dokumente
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Dokument

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Verbandsgemeindeverwaltung Lambsheim-Heßheim Beschlussvorlage Abteilung Fachbereich Lebensgrundlagen und Bauen Sachbearbeiter/in Staiger, Ivonne öffentlich Datum 21.10.2024 Aktenzeichen 2024/0455 Bezug-Nr. Beratungsfolge Gremium Termin Beratungsstatus Haupt- und Finanzausschuss Kleinniedesheim 14.11.2024 öffentlich vorberatend Betreff: Antrag eines Ratsmitglieds zur Einrichtung eines Spielplatzes im Bereich des Bolzplatz im Außenbereich von Kleinniedesheim Sachverhalt: Das Ratsmitglied Wolfgang Schmitt hat mit Schreiben vom 10.09.2024 einen Antrag für die Errichtung weiterer Spielgeräte im Bereich des Bolzplatzes gestellt. Der Antrag ist als Anlage 1 der Vorlage beigefügt. Dieser Antrag wurde noch konkretisiert durch die Einholung von Angeboten und die Erstellung von Planskizzen (s. Anlage 2). Die Ortsgemeinde Kleinniedesheim hat die Verbandsgemeindeverwaltung gebeten, den Antrag bzgl. der baurechtlichen Umsetzbarkeit zu prüfen. Für den bestehenden Bolzplatz wurde 2008 die Baugenehmigung durch die Kreisverwaltung erteilt (s. Anlage 3), die Umsetzung erfolgte 2009. Um die Zustimmung der Kreisverwaltung zu erhalten waren damals unzählige Belange mit der Kreisverwaltung, insbesondere Untere Naturschutzbehörde und mit der Landwirtschaftskammer aufgrund der Auswirkungen auf die Agrarstruktur abzustimmen. Insbesondere die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und die Einbindung in das Landschaftsbild bedurften viele Anpassungen der Planung an die Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde. Es wurde deshalb ein möglichst naturnahes Konzept gewählt, das zahlreiche Baum- und Gehölzpflanzungen, den Verzicht auf eine Einzäunung und ein Entwässerungskonzept mit einer breitflächigen Versickerung des gesamten anfallenden Niederschlagswassers vorsah. Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten, wurde die Topografie so wenig wie möglich umgeformt. Nur im Bereich des Bolzplatzes wurde das Gelände begradigt sowie im Bereich des Basketballfeldes mit Fallschutzmatten ausgelegt und zur Ableitung des Niederschlagswassers wurden Mulden im Randbereich angelegt. Für den Bereich, den Herr Schmitt zur Umgestaltung vorschlägt, ist in der Baugenehmigung das „Anlegen einer natürlichen Wiesenvegetation“ ausgewiesen (s. Anlage 4). Entsprechend des Antrags sind in dieser Fläche folgende Geräte vorgesehen: - Schaukel, Klettergerüst, Balancierbalken, Turn-Reck, Balancierpoller, Seilbahn, Tisch mit Parkbänken und ein Kindertisch mit Sitzpollern und Sonnensegel Die Fläche, die hierbei umgestaltet werden soll, weist eine Größe von ca. 530 qm auf. Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Fläche im Außenbereich befindet. Entsprechend § 35 BauGB ist grundsätzlich der Außenbereich - 2 - von nicht privilegierten Nutzungen freizuhalten. In der ursprünglichen Baugenehmigung wurde der Bolzplatz als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt. Auch für die vorgeschlagene Umgestaltung wäre ein Bauantrag sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB erforderlich. Da für die vorgeschlagenen Anlagen ein größerer Eingriff in die Wiesenfläche insbesondere durch den Einbau von Fallschutzmaterial im Bereich der Geräte und durch das Erfordernis von Fundamenten für die Geräte, erfolgen würde, ist davon auszugehen, dass die Untere Naturschutzbehörde diesem zusätzlichen Eingriff nicht zustimmen wird. Ein Ausgleich innerhalb der Fläche ist nicht möglich und ein externer Ausgleich wird bei solchen Maßnahmen zum Schutz der landwirtschaftlichen Flächen, nicht genehmigt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere Geländemodellierung für die Errichtung der Geräte erforderlich werden, die die Kreisverwaltung als negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild einstufen könnte. Der aktuelle Eindruck von einer offenen naturnahen Landschaft würde durch die große Anzahl an Geräten verloren gehen. Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung ist davon auszugehen, dass dies die Kreisverwaltung nicht akzeptieren würde. Abschließend ist noch auf das Erfordernis einer Einzäunung einzugehen. Sollte der Spielplatz für Kleinkinder nutzbar sein, ist eine Einzäunung zur Abgrenzung zum landwirtschaftlichen Verkehr erforderlich. Dies ist im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig. Aufgrund dieser baurechtlichen Gesamteinschätzung geht die Verbandsgemeindeverwaltung davon aus, dass die Anlage weiterer Geräte in dem beantragten Umfang, nicht genehmigungsfähig ist. Deshalb empfiehlt die Verbandsgemeindeverwaltung auf die Umgestaltung des Bolzplatzes zu verzichten. Die Anregung von Herrn Schmitt bzgl. des Austauschs des Basketball-Spielfeldbelages ist bereits durch die Ortsgemeinde in Arbeit. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Ortsgemeinderat Kleinniedesheim folgenden Beschluss zu fassen: Der Antrag zur Errichtung eines Spielplatzes im Bereich des Bolzplatzes im Außenbereich wird abgelehnt. Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsmittel erforderlich: nein Haushaltsmittel stehen bereit: entfällt (Ivonne Staiger) Dipl.-Ingenieurin

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