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Antrag von Ratsmitgliedern zur Videoüberwachung an den Glascontainern der Anno-Knütgen-Straße

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeStadt Höhr-Grenzhausen
Datum2026-07-15
DatenstufeNur Dokumente
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Beschlussvorlage Nummer 2/044/2026 Büroleitung, Zentrale Steuerung Datum 15.07.2026 Kilb, Sebastian Aktenzeichen 11.01.00-011/002 Bezugnummer Beratungsfolge Termin Status Haupt- und Finanzausschuss Stadt Höhr-Grenzhausen 07.09.2026 öffentlich vorberatend Stadtrat Höhr-Grenzhausen 19.10.2026 öffentlich beschließend Abstimmungsergebnisse: Unterschrift Sichtvermerk 1. Ausschuss: einstimmig: ja: nein: Enth.: 2. Ausschuss: einstimmig: ja: nein: Enth.: 3. Rat einstimmig: ja: nein: Enth.: Antrag von Ratsmitgliedern zur Videoüberwachung an den Glascontainern der Anno-Knütgen-Straße Sach- und Rechtslage: Das Ratsmitglied Prof. Dr. Helmut Wieler hat mit E-Mail vom 09.07.2026 folgenden Antrag gestellt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Wolfgang! Hiermit stelle ich folgenden Antrag, über den ich bitte, in der nächsten Sitzung des Stadtrates abstimmen zu lassen. Die Stadt Hoehr-Grenzhausen möge die gesetzlichen Möglichkeiten erkunden und eine Video- Ueberwachungsmoeglichkeit an den Glascontainern in der Anno-Knuetgen-Straße installieren, um eklatante Umweltsünden zu verhindern und ahnden zu können . Der Antrag wird unterstützt von Andreas Erdmann(SPD) und Horst Eberl(CDU). Mit freundlichen Grüßen Helmut J Wieler (FDP)“ Bei einer möglichen Installation von Videoüberwachungsanlagen sind zwei Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen müssen die baulichen Voraussetzungen geschaffen werden (insbesondere Stromanschluss) und zum anderen müssen die rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorgaben des Datenschutzes beachtet werden. Zunächst liegt das Hauptaugenmerk auf den datenschutzrechtlichen Vorgaben, welche nachfolgend näher beleuchtet werden. Grundsätzlich ist es absolut nachvollziehbar aufgrund einer zunehmenden Anzahl von Vandalismusschäden, Brandstiftung und Sachbeschädigung eine Überwachungsanlage als mögliches Mittel zur Vermeidung solcher Vorfälle in Betracht zu ziehen bzw. falls es doch zu einer Beschädigung kommt, die Täter im Nachhinein zumindest zu identifizieren. Jede Videoüberwachung stellt jedoch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Personen dar. Denn alle Menschen haben das Recht, sich in der Öffentlichkeit grundsätzlich frei zu bewegen, ohne dass ihr Verhalten durch Kameras aufgezeichnet wird. Videoüberwachung ist deshalb nur zulässig, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt oder die Betroffenen einer solchen Maßnahme zugestimmt haben.1 Eine solche gesetzliche Regelung ist in der Gemeindeordnung nicht festgeschrieben. Als einschlägige Rechtsvorschrift kommt daher § 21 Landesdatenschutzgesetz in Frage. Hiernach ist die Überwachung 1 vgl. Ausführungen auf der Homepage des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Videoüberwachung durch Kommunen | datenschutz.rlp.de Vorlagen-Nr.: 2/044/2026 Seite: 1 öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, des Hausrechts oder zum Schutz vor Eigentum zulässig. Problemtisch ist in dem Fall des städtischen Grundstücks in der Anno-Knütgen-Straße, dass es sich bei diesem Bereich um einen öffentlichen Platz handelt. Hier würde es sich daher um einen Eingriff mit großer Streubreite handeln, weil eine Vielzahl von Personen, die den Eingriff nicht durch ihr Verhalten veranlasst haben, betroffen und somit ebenfalls von einer Videoüberwachung erfasst wären. Außerdem ist zu beachten, dass bei solchen Maßnahmen häufig nur bloße Verlagerungseffekte in der Form auftreten, dass z.B. Müllablagerungen oder andere Sachbeschädigungen an einem anderen Ort erfolgen. Für den Fall einer Installation einer Videoüberwachungsanlage sollten folgende Punkte eingehalten werden: • Die Überwachung sollte räumlich beschränkt werden (z.B. nur auf den Bereich der Glascontainer, nicht den gesamten Parkplatz) • Es sollte keine rund um die Uhr Überwachung stattfinden, sondern eine Beschränkung auf einen Zeitraum in welchem vermehrt Beschädigungen und Ablagerungen erfolgen. • Die Videoüberwachung ist stets das letzte Mittel, d.h. es müssen vorher schon Maßnahmen ergriffen worden sein, welche nicht zu einer Verbesserung der Lage geführt haben. Dies könnte beispielsweise eine Ausleuchtung mit starken Scheinwerfern mit Bewegungsmelder sein. • Das Anbringen eines Hinweisschildes über die vorhandene Videoüberwachung ist zwingend erforderlich. Weitergehende Hinweise und detaillierte Ausführungen können der beigefügten „Orientierungshilfe für die Videoüberwachung in Kommunen“ des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entnommen werden. Für den Fall einer Installation von Videoüberwachungsanlagen ist mit monatlichen Kosten von ca. 500 Euro zu kalkulieren. Unabhängig von dem zu behandelnden Antrag haben durch Stadtbürgermeister Wolfgang Letschert bereits verschiedene Gespräche zur zukünftigen Ausrichtung der Containeraufstellung stattgefunden. Hierbei ist auch das Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung involviert um alternative Aufstellungsorte ausfindig zu machen. Priorität hat diesbezüglich eine möglichst geringe Beeinträchtigung bzw. Belästigung von Anliegern und die Sicherstellung einer zukunftsfähigen Entsorgung. Stadtbürgermeister Wolfgang Letschert wird ergänzend in der Sitzung den aktuellen Stand wiedergeben. Finanzielle Auswirkungen im Haushalt: Kostenstelle / Kostenträger: 2 / 541110 Sachkonto: 52900000 Veranschlagt: 5.000,00 € Bisher verausgabt: 4.337,00 € Noch verfügbar: 663,00 € Beschlussvorschlag: Dem Antrag des Ratsmitglieds Prof. Dr. Helmut Wieler auf Videoüberwachung der Glascontainer in der Anno-Knütgen-Straße wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt einen Anbieter mit der Installation der Anlage zu beauftragen. Die erforderlichen Haushaltmittel für das Jahr 2026 von 2.500 Euro werden überplanmäßig bereitgestellt. oder Aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken wird dem Antrag des Ratsmitglieds Prof. Dr. Helmut Wieler auf Videoüberwachung der Glascontainer in der Anno-Knütgen-Straße nicht zugestimmt. Vorlagen-Nr.: 2/044/2026 Seite: 2 Termin Umsetzung: Vorlagen-Nr.: 2/044/2026 Seite: 3

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