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Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu Ferienwohnungen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 107/1, Niederbinz, Gemarkung Allmannsweier
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Schwanau |
| Datum | 2026-09-07 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Antragsteller beantragt die Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu Ferienwohnungen im östlichen Gebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 107/1 in Niederbinz. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Niederbinz" und unterliegt § 34 Baugesetzbuch. Nach § 13a BauNVO sind Ferienwohnungen in Dorfgebieten zulässig. Der Bau- und Planungsausschuss erteilt einstimmig das Einvernehmen zur Nutzungsänderung.
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Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Schwanau Drucksache-Nr.: 103/2026
Bauanträge Gemeinderat Bauamt, Simone Brandenburger
Sitzung:
Bau- und Planungsausschuss
öffentlich Beschlussfassung
07.09.2026
Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu Ferienwohnungen auf dem Grundstück Flst.-
Nr. 107/1, Niederbinz, Gemarkung Allmannsweier
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das Einvernehmen zur Nutzungsänderung.
Begründung / Sachverhalt:
Beantragt ist die Nutzungsänderung von zwei Wohnungen in Ferienwohnungen im östlichen
Gebäude. Auf dem gleichen Grundstück hatte der Antragsteller zunächst die Umnutzung der beiden
Wohnungen im westlichen Gebäude beantragt.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Niederbinz“ im
Ortsteil Allmannsweier, die am 28.09.2020 in Kraft getreten ist.
Die Zulässigkeit von Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung richtet sich nach § 34
Baugesetzbuch.
Die Entfernung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb beträgt etwa 100 m. Für ein Dorfgebiet i.S.d.
§ 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine Hofstelle ausreichend. In einem solchen Gebiet sind
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
Nach § 13a Satz 1 BauNVO zählen Ferienwohnungen, unbeschadet des § 10 in der Regel zu den
Gewerbebetrieben nach § 5 Abs. 2 Nr. 6.
Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung ist hier gegeben. Demnach besteht ein Anspruch auf
Erteilung der Baugenehmigung. Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Planungsausschuss das
Einvernehmen zu erteilen.
Anlage(n):
1 Lageplan
2 Schnitt
3 Ansicht Nord
4 Ansicht Ost
5 Ansicht Süd
6 Ansicht West
Beratungsergebnis
Lt. Beschluss- Abweichender
Einstimmig: Mit Stimmen- Ja Nein Enthaltung
vorschlag [ ] Beschluss: [ ]
[ ] Mehrheit [ ]
Text aus PDF extrahiert