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Änderungsantrag zur Baugenehmigung für den Neubau von 2 Hallen mit Lager- und Ausstellungsflächen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Leider, Darmstädter Straße xxx, 63741 Aschaffenburg, durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx - Erweiterung der Verkaufsflächen (Beschließend)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeAschaffenburg
Datum2026-07-15
DatenstufeNur Dokumente
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Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung: I. Historie Auf der Grundlage des Beschlusses des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 19.04.2023 wurde dem Bauherren XXX mit Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 28.04.2023 (Gz. XXX) der Neubau von 2 Hallen mit Lager- und Ausstellungsflächen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. XXX und XXX, Gemarkung Leider, Darmstädter Straße XXX, 63741 Aschaffenburg, BV-Nr. XXX, genehmigt. Die Beschlussvorlage kann dazu im RIS unter https://ris.aschaffenburg.de/app/sitzungen/75957982/75957982-83820631 abgerufen werden. Auf Antrag des Bauherrn wurde diesem mit Bescheid vom 22.01.2025 (Az. XXX) die bauaufsichtliche Tekturgenehmigung zur Anpassung von Brandschutzmaßnahmen in der Halle 2 und zur Standortänderung der geforderten Bäume erteilt (BV-Nr. XXX). Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 12.03.2026, beantragte der Bauherr XXX nun eine Änderung für die bereits in 2023 genehmigten zwei Hallen mit Lager- und Ausstellungsflächen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. XXX der Gemarkung Leider, Darmstädter Straße XXX, 63741 Aschaffenburg, BV-Nr. XXX. Die Änderung betrifft in Halle 1 die Nutzungsart der Fläche und in Halle 2 die Raumgrößen und Grundrissaufteilung. Die Kubatur (Höhe, Geschossigkeit, Grundfläche, Geschossflächen, Dachform: Flachdach) beider Hallen bleibt unverändert. Folgende Änderungen wurden beantragt: Halle 1 (nördlich – an der Bahnlinie) bisher neu EG: Lagerfläche EG: Lagerfläche und Ausstellungsfläche (Verkaufsfläche) OG 1: Lagerfläche OG 1: Lagerfläche und Ausstellungsfläche (Verkaufsfläche) OG 2: Lagerfläche Ausstellungsfläche (Verkaufsfläche) im EG und OG 1 neu ca. 810 m 2 In den Verkaufsräumen der Fa. Walter Diehm GmbH werden hochwertige Möbel und Accessoires internationaler Hersteller verkauft. Dies im Bereich Wohnen/Essen/Schlafen/Küche sowie Garten. Ebenso Leuchten, Teppiche, Matratzen. Geschenkartikel+ Kunst im geringen Umfang als Deko. Halle 2 (südlich – an der Darmstädter Straße) bisher neu EG: Lagerfläche und Ausstellungsfläche (Verkaufsfläche) (neue Grundrissaufteilung, dadurch Erhöhung Ausstellungs- und Verkaufsfläche) OG 1 und OG 2 Ausstellungsflächen (Verkaufsfläche) (neue Grundrissaufteilung dadurch Erhöhung Ausstellungs- und Verkaufsfläche) Ausstellungsfläche (Verkaufsfläche) neu ca. 2270 m 2 (+ ca. 336 m 2 ) Wohnstudio M GmbH (Verkaufsgegenstände): Hier werden hochwertige Möbel und Accessoires internationaler Hersteller verkauft. Dies im Bereich Wohnen/Essen/Schlafen/Küche sowie Garten. Ebenso werden • Geschenkartikel aller Art • Leuchten aller Art • Küchengeräte • Teppiche für ln/Outdoor • hochwertige Lederaccessoires+ Taschen • „alles für den gedeckten Tisch" wie Geschirr + Besteck + Gläser • Bettwäsche + Matratzen • Bilder etc. verkauft. Die gesamten Ausstellungsflächen/Verkaufsflächen der Halle 1+2 betragen ca. 3080 m². Bisher Geplante und genehmigte Stellplätze Zum Bauvorhaben wurden insgesamt sind 38 PKW-Stellplätze und 18 Fahrradabstellplätze geplant und genehmigt. Die PKW-Stellplätze 1 bis 20 liegen hierbei außerhalb des Baugrundstückes auf der bisherigen Kohlenkaistraße (Fl.-Nr. XXX/XXX, Gem. Leider) und sind mit Planfeststellungsbeschluss der Darmstädter Straße - Ausbau Knotenpunkte Hafen-West und Hafen-Mitte bereits genehmigt. Nach Ausbau der Darmstädter Straße wird dieser Bereich aufgelassen und steht für die geplante Stellplatznutzung zur Verfügung. Die 20 Stellplätze wurden gemäß Erbaurechtsvertrag vom Bauherrn übernommen. II. Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, allerdings in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ und damit im Innenbereich und ist somit nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB zu beurteilen. Demnach „ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“ (§ 34 Abs.1 BauGB). Für den betreffenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil ergibt sich als maßgebender baulicher Rahmen: Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO Gebäudegrundfläche bis ca. 2.400 m² Versiegelungsgrad: ca. 100 % abweichende Bauweise Art der baulichen Nutzung Zulässig - keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Vorhaben ( BV-Nr. XXX). Gem. § 34 Abs. 3 BauGB sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu vermeiden. Insofern wurde die höhere Planungsbehörde beteiligt. Die Regierung von Unterfranken hat als höhere Planungsbehörde mit E-Mail vom 30.04.2026 (AZ: XXX) keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben. Maß der baulichen Nutzung und überbaute Grundstücksfläche Für Gebäudegrundfläche, Gebäudehöhe, überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise: Eingehalten - keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Vorhaben ( BV-Nr. XXX). Baubeschränkungs-, bzw. Bauverbotszone nach dem Bundesfernstraßengesetz Eingehalten - keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Vorhaben ( BV-Nr. XXX). Abstandsflächen Eingehalten - keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Vorhaben ( BV-Nr. XXX). Erschließung Gesichert - keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Vorhaben ( BV-Nr. XXX). Denkmalschutz Keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Vorhaben ( BV-Nr. XXX). Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze Gegenüber der Vorgenehmigung sind aufgrund der zusätzlichen Verkaufsflächen insgesamt 52 Kfz-Stellplätze und 25 Fahrradabstellplätze erforderlich. Dies stellt ein Mehrbedarf von 14 Kfz-Stellplätzen und 7 Fahrradabstellplätze dar. Die zusätzlichen Stellplätze wurden auf den bereits befestigten Hofflächen nachgewiesen. Die Stellplätze wurden entsprechend der Vorgenehmigung nach § 2 Abs. 4 GaStAbs berechnet. Gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS ist die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu erhöhen oder zu vermindern, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im Missverhältnis zum speziellen, tatsächlichen Bedarf steht. Gem. Ziffer 3.1, bzw. 3.2 der Anlage 1 zur GaStAbS ist für Läden 1 Stellplatz je 40 m², für Fachmärkte je 25 m² Verkaufsfläche nachzuweisen. Tatsächlich muss nach Sortiment und Art der Warenpräsentation unterschieden werden. Insbesondere für die Bereiche Bau- und Gartenmärkte, sowie Möbelhäuser wurde in Vergleichsfällen bisher 1 Stellplatz je 60 m² Verkaufsfläche gefordert. Grund hierfür sind die i.d.R. großzügig bemessenen Ausstellungsflächen und die im Vergleich zum allgemeinen Einzelhandel relativ geringe Besucherdichte. In der Praxis haben sich diese Maßzahlen auch bewährt. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 52 PKW-Stellplätzen für die Möbel-Ausstellungs- und Verkaufsflächen. Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind mindestens 1/3 der Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und mindestens 1 Ladepunkt zu errichten. III. Ergebnis Da das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist, wird die Zustimmung zum Änderungsantrag gebeten.

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