Startseite › Brüggen › Antrag

Antrag der ZvO-Fraktion zur Prüfung städtebaulicher Maßnahmen für des Gebäude "Hotel Klimp"

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeBrüggen
Datum2026-09-08
DatenstufeNur Dokumente
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die ZvO-Fraktion beantragt, den langjährigen Leerstand und Sanierungsbedarf des „Hotel Klimp" im Ortskern zu prüfen und mögliche städtebauliche Maßnahmen wie Baugebot oder Modernisierungsgebot (§§ 176, 177 BauGB) zu untersuchen. Die Verwaltung lehnt ein sofortiges förmliches Verfahren ab und schlägt stattdessen vor, ergebnisoffen mit dem Eigentümer über eine ganzheitliche Neuordnung des Areals zu verhandeln – einschließlich möglicher Sanierung oder Abbruch mit planungsrechtlicher Neuausrichtung. Förmliche Gebote bleiben als Ultima Ratio reserviert, falls keine tragfähige Entwicklungsperspektive entsteht.

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

Antrag bzw. Anfrage A 17/2026 1. Ergänzung (öffentlich) Antragsteller Brüggen, 27. August 2026 ZvO-Fraktion Beratungsgremien Ausschuss für Bauen, Infrastruktur, Natur, Umwelt und Klimaschutz am 08. September 2026 Betreff Antrag der ZvO-Fraktion zur Prüfung städtebaulicher Maßnahmen für des Gebäude "Hotel Klimp" Bezug Rat 14.04.2026, TOP 8 Anlagen Antrag der ZvO-Fraktion vom 17.03.2026 Darstellung 1. Antragsbeschreibung 1.1 Antragsbeschreibung Mit Schreiben vom 17.03.2026 beantragt die ZvO-Fraktion, den langjährigen Leerstand und den baulichen Zustand des Gebäudes „Hotel Klimp“ hinsichtlich eines möglichen städtebauli- chen Missstands sowie bestehender kommunaler Handlungsmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere soll geprüft werden, ob Maßnahmen nach § 176 BauGB (Baugebot) oder § 177 BauGB (Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot) in Betracht kommen. Darüber hin- aus bittet die Fraktion um Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen, der erforderlichen Verfahrensschritte sowie möglicher finanzieller und rechtlicher Risiken. Ferner sollen etwaige kommunale Abgabenrückstände geprüft werden. Der Rat hat den Antrag am 14.04.2026 zur weiteren Beratung in den zuständigen Ausschuss für Bauen, Infrastruktur, Natur, Umwelt und Klimaschutz verwiesen. 1.2 Antragsbegründung Begründet wird der Antrag insbesondere mit dem langjährigen Leerstand, dem baulichen Zu- stand und der zentralen Lage des Gebäudes im Ortskern. Hierdurch werde das Ortsbild be- einträchtigt und eine städtebaulich unbefriedigende Situation fortgeschrieben. Die ausführliche Begründung ist dem Antrag zu entnehmen. 2. Sachverhalt / Ausgangslage 2.1 Sachliche Ausgangslage Vorlage Antrag bzw. Anfrage A 17/2026 1. Ergänzung Seite 1 von 5 Antrag bzw. Anfrage A 17/2026 1. Ergänzung Seite 2 Das Gebäude „Hotel Klimp“ steht seit mehreren Jahren leer und weist einen erheblichen Sa- nierungsbedarf auf. Daneben spielen die Anforderungen des Brandschutzes und an die Trink- wasserhygiene bei einer zukünftigen Nutzung eine erhebliche Rolle. Das Gebäude ist kein Baudenkmal. Die Burggemeinde Brüggen verfügt über keine eigene Bauaufsicht. Zuständige untere Bau- aufsichtsbehörde ist der Kreis Viersen. Nach Einschätzung des Kreises Viersen besteht auf- grund des derzeitigen Leerstands derzeit kein bauaufsichtlicher Handlungsbedarf. Bei einer zukünftigen Nutzung oder baulichen Veränderung wären die bauordnungsrechtlichen Anfor- derungen, insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz, durch die zuständige Bauaufsichts- behörde zu prüfen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Brü/9 b „In der Haag/Burg- wall“, der für den betreffenden Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Ho- tel“ festsetzt. Die Rahmenbedingungen haben sich seit der ursprünglichen Planung verändert. Im Gemein- degebiet besteht inzwischen ein weiteres, deutlich moderneres Hotelangebot. Ob eine erneute Hotelnutzung wirtschaftlich tragfähig ist, ist eine unternehmerische Entscheidung des Eigen- tümers bzw. eines künftigen Investors und nicht von der Gemeinde zu treffen. Aus städtebaulicher Sicht sollte die zukünftige Entwicklung daher nicht allein auf eine Sanie- rung und Fortführung der bisherigen Hotelnutzung ausgerichtet werden. Vielmehr ist eine ganzheitliche Betrachtung und mögliche Neuordnung des gesamten Hotelareals sinn- voll. Denkbar wäre hierbei grundsätzlich auch ein Abbruch des bestehenden Gebäudes und eine anschließende planungsrechtliche Neuausrichtung des Areals. Voraussetzung für eine solche Lösung wäre ein tragfähiges städtebauliches Gesamtkonzept für den Gesamtbereich sowie ein verlässlicher und leistungsfähiger Entwicklungspartner. Die Eigentumsverhältnisse haben sich in der Vergangenheit mehrfach verändert. Die Eigen- tümerstruktur ist international geprägt. Dies hat die Entwicklung einer belastbaren Perspektive bislang erschwert. Am 08.09.2026, dem Tag der Sitzung, findet nach jahrelangem Stillstand und auf Wunsch des Eigentümers erstmals wieder ein Gespräch mit der Eigentümerseite im Bauamt statt. Über die Ergebnisse wird in der Sitzung ergänzend berichtet. 2.2 Rechtliche Ausgangslage Die §§ 175 ff. BauGB bieten den Gemeinden verschiedene städtebauliche Gebote. Nach § 176 BauGB kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Baugebot zur Verwirkli- chung der Festsetzungen eines Bebauungsplans angeordnet werden. Die Festsetzung „Son- dergebiet – Hotel“ ist dabei als planungsrechtlicher Anknüpfungspunkt zu berücksichtigen. Aus der Festsetzung folgt jedoch nicht automatisch eine Verpflichtung des Eigentümers zur Wiederaufnahme des Hotelbetriebs. Insbesondere kann die Gemeinde nicht die wirt- schaftliche Entscheidung des Eigentümers ersetzen. Entscheidend wäre, welche konkrete Maßnahme aufgrund der Festsetzungen verlangt werden könnte und ob die gesetzlichen Vor- aussetzungen, insbesondere die städtebauliche Erforderlichkeit und Zumutbarkeit, erfüllt sind. Nach § 177 BauGB können unter bestimmten Voraussetzungen Modernisierungs- und In- standsetzungsmaßnahmen angeordnet werden. Aufgrund des bekannten Sanierungsbedarfs könnte dieses Instrument grundsätzlich geeignet sein. Hierfür müssten jedoch die konkreten Mängel und erforderlichen Maßnahmen zunächst hinreichend ermittelt werden. Vorlage Antrag bzw. Anfrage A 17/2026 1. Ergänzung Seite 2 von 5 Antrag bzw. Anfrage A 17/2026 1. Ergänzung Seite 3 Vor dem Erlass eines städtebaulichen Gebots ist nach § 175 BauGB insbesondere die städ- tebauliche Erforderlichkeit zu prüfen und die Maßnahme mit den Betroffenen zu erörtern. Die bauordnungsrechtliche Durchsetzung von Anforderungen, insbesondere im Bereich des Brandschutzes, obliegt dagegen dem Kreis Viersen als zuständiger Bauaufsichtsbehörde. Eine mögliche Neuordnung des Areals könnte gegebenenfalls eine Änderung des bestehen- den Bebauungsplans erfordern. Hierüber entscheidet die Gemeinde im Rahmen ihrer kommu- nalen Planungshoheit. Ein Anspruch des Eigentümers auf Änderung des Bebauungsplans be- steht grundsätzlich nicht. Hinsichtlich etwaiger kommunaler Abgabenrückstände werden die erforderlichen Maßnah- men im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch die Verwaltung ergriffen. Da konkrete Angaben zu bestehenden Forderungen aus steuer- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht öffentlich dargestellt werden dürfen, wird hierzu im nichtöffentlichen Sitzungsteil informiert, so- weit dies rechtlich zulässig ist. 3. Würdigung und Einschätzung der Verwaltung 3.1 Sachliche und städtebauliche Bewertung Die Verwaltung bewertet den langjährigen Leerstand und den Zustand des Gebäudes als städ- tebaulich unbefriedigende Situation, die insbesondere aufgrund der zentralen Lage des Grund- stücks einer weiteren Klärung bedarf. Das städtebauliche Ziel sollte aus Sicht der Verwaltung jedoch nicht auf die Wiederherstel- lung der früheren Hotelnutzung verengt werden. Vielmehr sollte die zukünftige Entwicklung des gesamten Hotelareals ergebnisoffen betrach- tet werden. Neben der Sanierung und Weiterentwicklung des Bestandsgebäudes kommt grundsätzlich auch eine städtebauliche Neuordnung des Areals in Betracht, die den Abbruch des Bestandsgebäudes und eine neue städtebauliche Konzeption umfassen könnte. Dabei sollten auch die angrenzenden bzw. für eine Gesamtentwicklung relevanten Grundstücksflä- chen betrachtet werden. Eine solche Neuordnung könnte aus heutiger Sicht insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine zeitgemäße und wirtschaftlich tragfähige Hotelnutzung am Standort nicht dargestellt wer- den kann. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Hotelnutzung ist jedoch Sache des Ei- gentümers bzw. Investors. Entscheidend für die Gemeinde ist daher, eine städtebaulich sinnvolle, tragfähige und tat- sächlich umsetzbare Entwicklungsperspektive für das gesamte Areal zu erreichen. Das Gespräch mit der Eigentümerseite am 08.09.2026 sollte daher zunächst genutzt werden, um deren aktuelle Entwicklungsabsichten und die Möglichkeit einer belastbaren Lösung zu klären. 3.2 Rechtliche Bewertung Ein sofortiges förmliches Verfahren nach § 176 oder § 177 BauGB wird derzeit nicht als ziel- führend angesehen. § 176 BauGB ist aufgrund der Festsetzung „Sondergebiet – Hotel“ zwar grundsätzlich prüfens- wert. Eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Hotelbetriebs lässt sich daraus jedoch nicht Vorlage Antrag bzw. Anfrage A 17/2026 1. Ergänzung Seite 3 von 5 Antrag bzw. Anfrage A 17/2026 1. Ergänzung Seite 4 ohne Weiteres ableiten. Ein entscheidender Punkt ist darüber hinaus die wirtschaftliche Zu- mutbarkeit. Ist dem Eigentümer die Durchführung wirtschaftlich nicht zuzumuten, muss Ge- meinde vom Baugebot absehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Eigentümer sogar die Übernahme des Grundstückes durch die Gemeinde verlangen. Die Anwendung ei- nes Baugebots setzt daher im schlechtesten Falle voraus, dass die Gemeinde bei einer Über- nahme auch selbst finanziell und organisatorisch handlungsfähig wäre. Auch § 177 BauGB kommt grundsätzlich in Betracht, setzt aber eine konkrete Ermittlung der vorhandenen Mängel, der erforderlichen Maßnahmen und deren städtebaulicher Erforderlich- keit voraus. Zudem können sich auch hier finanzielle Verpflichtungen der Gemeinde ergeben, da der Eigentümer die Kosten nicht unbegrenzt tragen muss. In beiden Fällen muss ein Gebot sehr konkret vorbereitet und begründet werden. Im Hinblick auf den Aufwand und die damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Risiken ist es aus Sicht der Verwaltung sachgerecht, auch weiterhin alles zu versuchen, um zu einer mit dem Eigentümer abgestimmten, einvernehmlichen Lösung zu kommen. Dabei sollten auch die Ent- wicklungsperspektiven für das gesamte Areal in Augenschein genommen werden. Ansätze hierzu könnte das von den Eigentümern gewünschte Gespräch am 08.09.2026 bieten, das auf jeden Fall zunächst abgewartet werden sollte. Sollte sich keine belastbare freiwillige Lösung ergeben, können die Voraussetzungen und Er- folgsaussichten eines förmlichen Vorgehens nach §§ 176 und 177 BauGB erneut geprüft wer- den. 3.3 Finanzielle Auswirkungen Für die Bearbeitung des Antrags entsteht zunächst interner Personalaufwand. Eine vertiefte rechtliche, technische oder städtebauliche Prüfung sowie eine mögliche Ände- rung des Bebauungsplans können zusätzliche externe Kosten verursachen. Bei einem Baugebot nach § 176 könnte eine Übernahmeverlangen, bei einem Vorgehen nach § 177 BauGB eine gesetzliche Kostenerstattungspflichten der Gemeinde entstehen. Konkrete finanzielle Auswirkungen können derzeit nicht belastbar beziffert werden. 3.4 Klimatische Auswirkungen Unmittelbare Auswirkungen bestehen nicht. Bei einer späteren Sanierung oder Neubebauung können energetische Standards, Klimaanpassung und eine angemessene Begrünung berück- sichtigt werden. 3.5 Weitere Auswirkungen Eine erfolgreiche Entwicklung des Areals könnte insbesondere das Ortsbild, die Attraktivität des Ortskerns sowie dessen touristische und wirtschaftliche Funktion stärken. 4. Stellungnahmen beteiligter Stellen Der Kreis Viersen sieht als zuständige Bauaufsichtsbehörde aufgrund des derzeitigen Leer- stands aktuell keinen bauaufsichtlichen Handlungsbedarf. Auch aus ordnungsrechtlicher Sicht bestehen derzeit keine durchgreifenden Handlungsmöglichkeiten der Gemeinde oder des Kreises, die allein aufgrund des Leerstands oder des derzeitigen äußeren Zustands eine Nut- Vorlage Antrag bzw. Anfrage A 17/2026 1. Ergänzung Seite 4 von 5 Antrag bzw. Anfrage A 17/2026 1. Ergänzung Seite 5 zung bzw. Sanierung des Gebäudes erzwingen könnten. Etwaige bauordnungs- oder ord- nungsrechtliche Maßnahmen setzen vielmehr konkrete Gefahren, Verstöße oder sonstige tat- bestandliche Voraussetzungen voraus, die nach derzeitiger Sachlage nicht gegeben sind. Der Schwerpunkt möglicher kommunaler Einflussnahme liegt daher derzeit im Pla- nungsrecht und in der gemeinsamen Entwicklung einer tragfähigen Perspektive für das Gesamtareal. 5. Gesamtbewertung der Verwaltung Der langjährige Leerstand und der bauliche Zustand des „Hotel Klimp“ stellen aufgrund der zentralen Lage des Grundstücks eine städtebaulich unbefriedigende Situation dar. Ein unmit- telbares Vorgehen nach §§ 176 oder 177 BauGB wird derzeit jedoch nicht als zielführend an- gesehen. Aus Sicht der Verwaltung sollte vielmehr die ganzheitliche Entwicklung des gesamten Ho- telareals im Vordergrund stehen. Dabei sind sowohl eine Sanierung und Weiterentwicklung des Bestands als auch eine städtebauliche Neuordnung ergebnisoffen zu betrachten. Das Gespräch mit der Eigentümerseite am 08.09.2026 bietet die Möglichkeit, die aktuellen Entwicklungsabsichten zu klären. Auf dieser Grundlage soll das weitere städtebauliche Vor- gehen festgelegt werden. Voraussetzungen für eine weitergehende Neuordnung sind ein trag- fähiges Gesamtkonzept und ein verlässlicher Entwicklungspartner. Finanzielle Auswirkungen Siehe Ziffer 3.3. Beschlussvorschlag 1. Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Antrag der ZvO-Fraktion zur Kenntnis. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die weitere städtebauliche Entwicklung des gesamten Ho- telareals gemeinsam mit der Eigentümerseite zu erörtern und mögliche Entwicklungsper- spektiven ergebnisoffen zu prüfen. Dabei sollen sowohl eine Sanierung und Weiterentwick- lung des bestehenden Gebäudes als auch eine Neuordnung des Areals einschließlich ei- nes möglichen Abbruchs und einer planungsrechtlichen Neuausrichtung betrachtet werden. 3. Ein förmliches Verfahren nach § 176 BauGB (Baugebot) oder § 177 BauGB (Modernisie- rungs- und Instandsetzungsgebot) wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeleitet. Die Anwen- dung dieser Instrumente bleibt vorbehalten, sofern sich keine tragfähige Entwicklungsper- spektive ergibt und die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. 4. Die Verwaltung berichtet dem Ausschuss fortlaufend über den Stand und die Ergebnisse der Gespräche mit der Eigentümer- bzw. Investorenseite und legt auf dieser Grundlage Vorschläge für das weitere Vorgehen vor. 5. Der Antrag der ZvO-Fraktion wird mit der vorstehenden Maßgabe als behandelt angesehen. Im Auftrag In Vertretung gez. gez. Martin Houbertz Dieter Dresen Sachgebietsleiter Fachbereichsleiter Vorlage Antrag bzw. Anfrage A 17/2026 1. Ergänzung Seite 5 von 5

Text aus PDF extrahiert