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§ 9 Rechnungsprüfungsordnung der Lutherstadt Eisleben
Abgelehnt0 Ja · 25 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Eisleben |
| Datum | 2026-07-13 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Lutherstadt Eisleben
Beschlussvorlage
Einreicher: Bürgermeister
Bürgermeister öffentlich Vorlagen-Nr.:
BV/738/2026
erarbeitet: Az.: erstellt am:
09.06.2026
Betreff
§ 9 Rechnungsprüfungsordnung der Lutherstadt Eisleben
Gremium Ist-Termin Zuständigkeit
Stadtrat 23.06.2026 Entscheidung
Beratungsergebnisse (sofern bereits vorhanden):
Stadtrat
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat beschließt, den § 9 der Rechnungsprüfungsordnung der Lutherstadt
Eisleben, Beschluss Nr. 2/54/24 vom 10.09.24, für einen befristeten Zeitraum bis zum
31.12.2026 außer Kraft zu setzen.
Gesetzliche Grundlagen:
Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl.
LSA S. 288), dass zuletzt durch das Gesetz vom 17.12.2025 (GVBl. LSA Seite 834)
geändert worden ist.
Darlegung des Sachverhalts / Begründung:
Das Rechnungsprüfungsamt der Lutherstadt Eisleben ist seit 2 Jahren nur noch mit 2
technischen Mitarbeitern besetzt, die auch die Leitungsvertretung übernehmen. Die
Ausschreibung einer befristeten Stelle zur Unterstützung hat kein Ergebnis gebracht.
Das Rechnungsprüfungsamt hat jetzt angezeigt, dass es nicht möglich ist, die
anstehenden Vergaben in den zur Verfügung stehenden Fristen zu prüfen. Da eine
Vergabe erst nach abgeschlossener Prüfung möglich ist, könnten Bindefristen
verstreichen, Vergaben nicht ausgeführt werden. Deshalb ist es dringend geboten, von
der Möglichkeit eines vorübergehenden Verzichts auf die Prüfung durch das RPA
Gebrauch zu machen. Eine Vorberatung der Beschlussvorlage im Hauptausschuss ist
nicht erfolgt. Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes haben in den vergangenen
Monaten alle Anstrengungen unternommen, um Prüfungen vorzunehmen und Fristen
einzuhalten, aber die anstehende Anzahl von Prüfungen im Zusammenhang mit
Großbaumaßnahmen und Förderprogrammen stellt eine -vorübergehende- nicht
mehr lösbare Aufgabe dar.
Unabhängig hiervon werden durch das Rechnungsprüfungsamt, bei Vorliegen
entsprechender freier personeller und zeitlicher Kapazitäten, Vergabeprüfungen
Vorlagen-Nr.: BV/738/2026 Seite 1 von 3
durchgeführt.
Auszug aus der Rechnungsprüfungsordnung:
…
§ 9
Mitteilungsfristen gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt bezüglich der Prüfung von
Vergaben
(1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft nach eigenem Ermessen die Vergabe städtischer Aufträge in der
Lutherstadt Eisleben.
(2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind folgende Vergaben vorzulegen:
1. Vergaben nach Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ab einer Nettoauftragssumme in Höhe
von 30.000,00 EUR;
2. Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ab einer
Nettoauftragssumme in Höhe von 50.000,00 EUR;
3. Vergaben, welche im Rahmen einer Zuwendung erfolgen, dessen
Verwendungsnachweisprüfung entsprechend der Nebenbestimmungen des
Zuwendungsbescheides durch das Rechnungsprüfungsamt zu erfolgen hat.
(3) Eine Aufstellung der geplanten Vergaben ist dem Rechnungsprüfungsamt zum Zwecke der
Prüfungsplanung durch die Fachbereichs-, Stabsstellen- und Eigenbetriebsleiter bis zum 31.01. des
jeweiligen Jahres zu übergeben.
(4) Jede Vergabeprüfung ist dem Rechnungsprüfungsamt spätestens vier Wochen vor Übergabe der
Unterlagen durch die Beschaffungsstelle anzuzeigen.
(5) Unterlagen zu Vergabeprüfungen sind dem Rechnungsprüfungsamt frühzeitig, spätestens zwei Wochen
vor der geplanten Auftragserteilung bzw. der Vorlage in das Entscheidungsgremium, vollständig und
prüffähig zur Prüfung vorzulegen. Diese Frist verlängert sich bei EU-weiten Vergabeprüfungen auf sechs
Wochen. Hierbei ist bei EU-weiten Verfahren mit Teilnahmewettbewerb auf die Zwischenprüfung des
Rechnungsprüfungsamtes mit gleichen o. g. Fristen zu achten. Sollte die Frist zur Vorlage der
Unterlagen nicht eingehalten werden, kann das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung ggf. nicht
gewährleisten. Die Bindefrist ist dann auf Antrag der Beschaffungsstelle vor Ablauf zu verlängern. Bei
elektronischen Vergabeverfahren ist das Rechnungsprüfungsamt per E-Mail durch die
Beschaffungsstelle bzw. die Zentrale Vergabestelle über die Prüfungsbereitschaft zu informieren.
(6) Beinhaltet der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsamtes Bedenken oder zu erfüllende
Voraussetzungen, die vor Zuschlagserteilung aufzuklären sind, so ist das Rechnungsprüfungsamt
zeitnah überdas Ergebnis durch die Beschaffungsstelle zu informieren.
…
Anlagenverzeichnis:
Finanzielle Auswirkungen:
x nein
Fachbereich 2 Finanzen Dominka, Matthias 10.06.2026
Vorlagen-Nr.: BV/738/2026 Seite 2 von 3
Vorlagen-Nr.: BV/738/2026 Seite 3 von 3
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