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§ 9 Rechnungsprüfungsordnung der Lutherstadt Eisleben

Abgelehnt0 Ja · 25 Nein
TypAntrag
GemeindeEisleben
Datum2026-07-13
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Lutherstadt Eisleben Beschlussvorlage Einreicher: Bürgermeister Bürgermeister öffentlich Vorlagen-Nr.: BV/738/2026 erarbeitet: Az.: erstellt am: 09.06.2026 Betreff § 9 Rechnungsprüfungsordnung der Lutherstadt Eisleben Gremium Ist-Termin Zuständigkeit Stadtrat 23.06.2026 Entscheidung Beratungsergebnisse (sofern bereits vorhanden): Stadtrat Beschlussentwurf: Der Stadtrat beschließt, den § 9 der Rechnungsprüfungsordnung der Lutherstadt Eisleben, Beschluss Nr. 2/54/24 vom 10.09.24, für einen befristeten Zeitraum bis zum 31.12.2026 außer Kraft zu setzen. Gesetzliche Grundlagen: Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), dass zuletzt durch das Gesetz vom 17.12.2025 (GVBl. LSA Seite 834) geändert worden ist. Darlegung des Sachverhalts / Begründung: Das Rechnungsprüfungsamt der Lutherstadt Eisleben ist seit 2 Jahren nur noch mit 2 technischen Mitarbeitern besetzt, die auch die Leitungsvertretung übernehmen. Die Ausschreibung einer befristeten Stelle zur Unterstützung hat kein Ergebnis gebracht. Das Rechnungsprüfungsamt hat jetzt angezeigt, dass es nicht möglich ist, die anstehenden Vergaben in den zur Verfügung stehenden Fristen zu prüfen. Da eine Vergabe erst nach abgeschlossener Prüfung möglich ist, könnten Bindefristen verstreichen, Vergaben nicht ausgeführt werden. Deshalb ist es dringend geboten, von der Möglichkeit eines vorübergehenden Verzichts auf die Prüfung durch das RPA Gebrauch zu machen. Eine Vorberatung der Beschlussvorlage im Hauptausschuss ist nicht erfolgt. Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes haben in den vergangenen Monaten alle Anstrengungen unternommen, um Prüfungen vorzunehmen und Fristen einzuhalten, aber die anstehende Anzahl von Prüfungen im Zusammenhang mit Großbaumaßnahmen und Förderprogrammen stellt eine -vorübergehende- nicht mehr lösbare Aufgabe dar. Unabhängig hiervon werden durch das Rechnungsprüfungsamt, bei Vorliegen entsprechender freier personeller und zeitlicher Kapazitäten, Vergabeprüfungen Vorlagen-Nr.: BV/738/2026 Seite 1 von 3 durchgeführt. Auszug aus der Rechnungsprüfungsordnung: … § 9 Mitteilungsfristen gegenüber dem Rechnungsprüfungsamt bezüglich der Prüfung von Vergaben (1) Das Rechnungsprüfungsamt prüft nach eigenem Ermessen die Vergabe städtischer Aufträge in der Lutherstadt Eisleben. (2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind folgende Vergaben vorzulegen: 1. Vergaben nach Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ab einer Nettoauftragssumme in Höhe von 30.000,00 EUR; 2. Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ab einer Nettoauftragssumme in Höhe von 50.000,00 EUR; 3. Vergaben, welche im Rahmen einer Zuwendung erfolgen, dessen Verwendungsnachweisprüfung entsprechend der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides durch das Rechnungsprüfungsamt zu erfolgen hat. (3) Eine Aufstellung der geplanten Vergaben ist dem Rechnungsprüfungsamt zum Zwecke der Prüfungsplanung durch die Fachbereichs-, Stabsstellen- und Eigenbetriebsleiter bis zum 31.01. des jeweiligen Jahres zu übergeben. (4) Jede Vergabeprüfung ist dem Rechnungsprüfungsamt spätestens vier Wochen vor Übergabe der Unterlagen durch die Beschaffungsstelle anzuzeigen. (5) Unterlagen zu Vergabeprüfungen sind dem Rechnungsprüfungsamt frühzeitig, spätestens zwei Wochen vor der geplanten Auftragserteilung bzw. der Vorlage in das Entscheidungsgremium, vollständig und prüffähig zur Prüfung vorzulegen. Diese Frist verlängert sich bei EU-weiten Vergabeprüfungen auf sechs Wochen. Hierbei ist bei EU-weiten Verfahren mit Teilnahmewettbewerb auf die Zwischenprüfung des Rechnungsprüfungsamtes mit gleichen o. g. Fristen zu achten. Sollte die Frist zur Vorlage der Unterlagen nicht eingehalten werden, kann das Rechnungsprüfungsamt die Prüfung ggf. nicht gewährleisten. Die Bindefrist ist dann auf Antrag der Beschaffungsstelle vor Ablauf zu verlängern. Bei elektronischen Vergabeverfahren ist das Rechnungsprüfungsamt per E-Mail durch die Beschaffungsstelle bzw. die Zentrale Vergabestelle über die Prüfungsbereitschaft zu informieren. (6) Beinhaltet der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsamtes Bedenken oder zu erfüllende Voraussetzungen, die vor Zuschlagserteilung aufzuklären sind, so ist das Rechnungsprüfungsamt zeitnah überdas Ergebnis durch die Beschaffungsstelle zu informieren. … Anlagenverzeichnis: Finanzielle Auswirkungen: x nein Fachbereich 2 Finanzen Dominka, Matthias 10.06.2026 Vorlagen-Nr.: BV/738/2026 Seite 2 von 3 Vorlagen-Nr.: BV/738/2026 Seite 3 von 3

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