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Anwendung "Bauturbo" im Stadtgebiet Monschau

Angenommen
TypAntrag
GemeindeMonschau
Datum2026-07-14
DatenstufeNur Ergebnisse
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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Monschau beschließt, die Möglichkeiten des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025, auch als Bauturbo bekannt, bis zu seiner Sitzung am 01.12.2026 nicht anzuwenden. Sachverhalt: Am 30. Oktober 2025 ist das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 8. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257 vom 29.10.2025) in Kraft getreten. Mit der damit verbundenen Änderung des BauGB wurden u.a. vier Vorschriften zur Erleichterung der Zulassung von Wohnungsbauvorhaben geändert bzw. eingeführt: - § 31 Abs. 3 BauGB - Ausnahmen und Befreiungen - § 34 Abs. 3a S. 1 Nr. 1 b) und Abs. 3b BauGB - Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - § 36a BauGB - Zustimmung der Gemeinde - § 246e BauGB - Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau Kerninhalt des „Bau-Turbos“ ist die Einfügung eines neuen § 246e BauGB, der befristet bis zum 31.12.2030 zur Beschleunigung des Wohnungsbaus ein Abweichen von den Vorschriften des BauGB oder den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften (z.B. B-Plan, FNP, BauNVO, PlanZVO) erlaubt. Die Anwendung der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB setzt gemäß § 36a BauGB die Zustimmung der Gemeinde voraus. Da der neue § 246e BauGB praktisch das gesamte Regelwerk außer Kraft setzen kann, begründet dies auch im Stadtgebiet Monschau ein Potenzial ungeregelter Bebauungsformen und Bautiefen zu Gunsten des Wohnungsbaus. Um dies zu steuern und gleichzeitig die städtebauliche Identität der einzelnen Stadtteile zu bewahren, wurde seitens des Bauausschusses der Arbeitskreis (AK) „Bauturbo“ gegründet. Dessen Mitglieder bestehen paritätisch aus Mitgliedern aller Ratsfraktionen. Der AK erarbeitet Leitlinien, an denen zukünftig die Anwendbarkeit des neuen Bauturbos gemessen werden soll. Nach einer Sitzung der Ortsvorsteher und zwei Sitzungen des AK sind die Leitlinien noch nicht vollständig ausgearbeitet und es besteht seitens der Fraktionen noch weitergehender Regelungs- und Gesprächsbedarf. Entscheidungen über Vorhaben im Bauturbo sollen generell der Beschlussfassung des Bauausschusses vorbehalten bleiben und die Hauptsatzung entsprechend angepasst werden. Daher empfiehlt der AK dem Stadtrat die Aussetzung der Anwendung des Bauturbos bis zur Ratssitzung am 01.12.2026.

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