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Erlass einer Polizeiverordnung über das Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des Marienplatzes

Angenommen36 Ja · 0 Nein · 2 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeZwickau
Datum2026-07-30
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Datum: 09.07.2026 Drucksachen-Nr. BV/096/2026 Einreicher: Ordnungsamt Beschlussvorlage Beratung und Beschlussfassung im Öffentlichkeitsstatus Finanzausschuss am: 30.07.2026 nicht öffentlich Stadtrat am: 30.07.2026 öffentlich Betreff: Erlass einer Polizeiverordnung über das Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des Marienplatzes Beschlussvorschlag: Die Polizeiverordnung der Stadt Zwickau über das Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des Marienplatzes (AKV-PolVO Marienplatz) wird gemäß Anlagen 1 und 2 beschlossen. Ortsrecht Investitionsmaßnahme Neue freiwillige Aufgabe Finanzielle Auswirkungen keine haushaltsmäßige Berührung Ausgabenerhöhung Bemerkung: Einnahmeerhöhungen Mittel stehen zur Verfügung Einnahmeminderungen Mittel stehen nicht zur Verfügung Ausgabenminderung Folgekostenberechnung in Anlage 14.07.2026 Oberbürgermeisterin Blatt-Nr.: 2 Datum der Vorlage: 09.07.2026 Drucksachen-Nr.: BV/096/2026 Einreicher: Ordnungsamt Begründung: Rechtsgrundlage für den Erlass der Alkoholkonsumverbots-Polizeiverordnung ist § 33 Abs. 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG). Die Stadt Zwickau ist Ortspolizei- behörde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 SächsPBG. Ihr obliegt die Aufgabe, Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren einschließlich der Gefahrenvorsorge (vgl. § 2 Abs. 1 SächsPBG). Die Stadt Zwickau ist für den Erlass dieser Polizeiverordnung örtlich und sach- lich zuständig (vgl. §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 SächsPBG). Gemäß § 35 Abs. 1 SächsPBG müssen Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde, die länger als einen Monat gelten sollen, vom Gemeinderat erlassen werden. Ohne Beschluss des Stadtrates läuft das Alkoholkonsumverbot für den Marienplatz, welches die Oberbürgermeisterin am 01.07.2026 erlassen hat, am 3.8.2026 aus. Eine Verlängerung durch die Oberbürgermei- sterin ist gemäß § 35 Abs. 1 SächsPBG nicht möglich. Die Erfahrungen mit der derzeit gültigen einmonatigen Polizeiverordnung der Stadt Zwickau über das Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des Marienplatzes (AKV-PolVO Marienplatz) konnten auf Grund der Kürze der Zeit noch nicht umfassend ausgewertet werden. Es zeichnet sich jedoch ab, dass dieses zu einem Rückgang alkoholbedingter Straf- taten und Ordnungswidrigkeiten führt. Auch festzustellende Verunreinigungen sind aktuell stark rückläufig. Ungeachtet dessen bleibt der Bereich hochfrequentiert und wird nach wie vor durch die bekannten Personengruppen genutzt. Eine Verlagerung in andere Bereiche der Innenstadt war bislang nicht festzustellen Der vorliegende Entwurf der zweijährigen Polizeiverordnung der Stadt Zwickau über das Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des Marienplatzes (AKV-PolVO Marienplatz) ist mit der Polizeidirektion Zwickau abgestimmt. Änderungen im Vergleich zur einmonatigen AKV- PolVO Marienplatz waren nicht notwendig. Ausgangslage vor Erlass des Alkoholkonsumverbotes Der Marienplatz in Zwickau wurde beginnend im Jahr 2024 vollständig saniert, neugestaltet und nach Abschluss der Bauarbeiten am 28. November 2025 freigegeben. Zwischen dem Dom St. Marien und dem ebenfalls 2025 neu eröffneten ehemaligen Schockenkaufhaus bietet der Marienplatz einige Sitzmöglichkeiten und soll zum Verweilen einladen. Unmittel- bar angrenzend am Marienplatz befindet sich ebenfalls seit 2025 ein REWE-Markt, welcher werktäglich bis 22 Uhr geöffnet ist. Nach der Freigabe des Marienplatzes entwickelte sich der Bereich zunehmend zu einem Aufenthaltsort für Personen, die sich dort insbesondere zum gemeinschaftlichen Konsum alkoholischer Getränke aufhielten, was zunächst zu Be- lästigungen, Ruhestörungen und erheblichen Verunreinigungen führte. Seit März 2026 wird der Bereich zunehmend auch von größeren Jugendgruppen genutzt. Die Zahl der sich dort aufhaltenden Personen nimmt zu. Teilweise halten sich bis zu 50 Personen im Bereich auf. Der gemeinschaftliche Alkoholkonsum stellt dabei regelmäßig den Ausgangspunkt aggressiven Verhaltens, körperlicher Auseinandersetzungen, erheblicher Lärmbelästigungen, Vermüllungen sowie weiterer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dar. In der Zeit von 05.03.2026 bis 03.07.2026 wurde der Marienplatz durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst der Stadt Zwickau teilweise gemeinsam mit Kräften der Landespolizei in- tensiv bestreift. Bis 13.07.2026 fanden insgesamt 178 Fußstreifen und 8 Schwerpunktein- sätzen zu allen Tageszeiten statt. Dabei wurde in 31 Einsätzen ein wie oben beschriebenes gefahrenbegründendes Verhalten festgestellt. Von 50 Personen wurde die Identität festge- stellt, an 83 Personen Gefährderansprachen gerichtet. In 15 Fällen wurden dennoch er- hebliche Verunreinigungen durch leere, teils zerbrochene Flaschen und Verpackungsabfälle Blatt-Nr.: 3 Datum der Vorlage: 09.07.2026 Drucksachen-Nr.: BV/096/2026 Einreicher: Ordnungsamt festgestellt. In 13 Fällen wurden Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz und die Polizei- verordnung der Stadt Zwickau festgestellt. Die polizeiliche Auswertung (Erhebungszeitraum 01.01.2026 bis 23.06.2026, 11:00 Uhr ergab insgesamt 74 Ereignisse mit Sachbezug zum Marienplatz. Hiervon entfielen 59 auf Straftaten. Den zahlenmäßig größten Anteil bildeten Diebstähle im unmittelbar angrenzen- den REWE-Markt, diese standen teilweise in einem räumlichen Zusammenhang mit den Nutzergruppen des Marienplatzes. In 18 Fällen handelte es sich um Straftaten mit höherem Gefährdungspotenzial (u. a. Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Bedrohung, Nö- tigung und schwerer Raub). Bei diesen Delikten wurde in sechs Fällen Alkoholeinfluss fest- gestellt. Die Auswertung des rettungsdienstlichen Einsatzgeschehens für den Zeitraum vom 01.03.2026 bis 23.06.2026 ergab 14 alkoholbedingte Rettungsdiensteinsätze innerhalb von knapp vier Monaten auf einem einzelnen Platz. Dabei handelte es sich um Verletzungen nach Schlägereien, Verletzungen durch Stürze, Personen in hilflosen Lagen und Kreislauf- dysregulationen. Begünstigt wird die Entwicklung insbesondere durch die hohe Aufenthaltsqualität des neu gestalteten Platzes, seine zentrale Lage sowie die unmittelbare Verfügbarkeit alkoholischer Getränke. In Bewertung der Gesamtlage hat sich der Marienplatz zu einem Brennpunkt entwickelt. Die festgestellten alkoholbedingten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weisen eine Häu- fung auf, die über das allgemeine innerstädtische Geschehen hinausgeht und den Erlass einer örtlich und zeitlich begrenzten Alkoholkonsumverbots-Polizeiverordnung zur Gefah- renabwehr erforderlich macht. Trotz intensiver Bestreifung konnte bislang keine Verbesse- rung der Lage erreicht werden. Lageentwicklung seit Wirksamkeit des Alkoholkonsumverbotes Mit Erlass des Alkoholkonsumverbotes wurde die Kontrollstrategie verändert. Anstelle von Fußstreifen erfolgen Präsenzstreifen in Form von Standstreifen direkt am Marienplatz. Ins- gesamt wurden durch die Polizeidirektion Zwickau, Inspektion Zentrale Dienste, Fachdienst Einsatzzüge, das Polizeirevier Zwickau und den Stadtordnungsdienst 39 Präsenzstreifen durchgeführt. Auf Grund der anfänglichen mangelnden Bekanntheit wurde fahrlässigen Verstößen in den ersten Geltungstagen des Alkoholkonsumverbotes zunächst durch münd- liche Verwarnungen verbunden mit Gefährderansprachen begegnet. Durch Kommunikation und die unterstützende Verwendung von Flyern mit allen relevanten Informationen in deut- scher und englischer Sprache konnten die bestehenden Verbote schnell und effizient be- kannt gemacht werden. Eine entsprechende Beschilderung wurde am 13.07.2026 instal- liert. Im Zeitraum von 04.07.2026 bis 13.07.2026 gab es insgesamt 34 Feststellungen, wovon 27 Verstöße das Alkoholkonsumverbot betrafen. Diese wurden in 18 Fällen verbunden mit Gefährderansprachen mit mündlichen Verwarnungen geahndet. In 5 Fällen wurden Ord- nungswidrigkeitenanzeigen wegen fahrlässiger, in 4 Fällen wegen vorsätzlicher Verstöße aufgenommen. Darüber hinaus wurden 6 Ordnungswidrigkeiten und 2 Straftaten auf Grund anderer Verstöße festgestellt und angezeigt sowie 1 Platzverweis ausgesprochen. Im Erhebungszeitraum wurden keine alkoholbedingten Straftaten im öffentlichen Raum und 1 alkoholbedingte Ordnungswidrigkeit, welche nicht unmittelbar das Alkoholkonsum- verbot betraf festgestellt. Blatt-Nr.: 4 Datum der Vorlage: 09.07.2026 Drucksachen-Nr.: BV/096/2026 Einreicher: Ordnungsamt Gefahrenprognose Aufgrund der bisherigen Entwicklung ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich die alkoholbedingten Störungen während der Sommermonate weiter verstärken werden. Die steigenden Außentemperaturen führen erfahrungsgemäß zu längeren Aufent- haltszeiten im öffentlichen Raum und höheren Personenzahlen. Bereits die bisherigen po- lizeilichen Erkenntnisse zeigen, dass mit zunehmender Gruppengröße Häufigkeit und In- tensität alkoholbedingter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ansteigen. Ohne weitere Maßnahmen ist deshalb mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Fortsetzung und weiteren Verfestigung der beschriebenen Gefahrenlage auszugehen. Diese Gefahrenprognose behält auch weiterhin ihre Gültigkeit, sollte über den 03.08.2026 hinaus kein Alkoholkonsumverbot bestehen bleiben. Insbesondere die erste Auswertung seit Erlass des Alkoholkonsumverbotes lässt auf dessen Geeignetheit und Wirksamkeit schließen. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich Beim räumlichen Geltungsbereich wurden die unmittelbar angrenzenden Bereiche wie Domhof, Mariengäßchen und Teile der Marienstraße und der Inneren Plauenschen Straße berücksichtigt, um geeignete Ausweichorte im Nahfeld auszuschließen. Teilweise halten sich Personen der o. g. Nutzergruppen bereits in diesen Bereichen auf, wenn der Marien- platz durch eine andere Gruppe belegt ist. Eine Ausdehnung auf weitere Teile der Innen- stadt war nicht erforderlich, da sich die festgestellten alkoholbedingten Störungen auf den beschriebenen Bereich konzentrieren. Die Auswertung sämtlicher Feststellungen ergab, dass sich die relevanten Störungen nahezu ausschließlich an Werktagen zwischen 15 Uhr und 23 Uhr ereigneten. Für die übrigen Zeiten besteht derzeit keine vergleichbare Gefah- renlage. Verhältnismäßigkeit und Ermessen Das Alkoholkonsumverbot ist geeignet, die beschriebenen alkoholgeprägten Ansammlun- gen sowie daraus resultierende alkoholbedingte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verringern und damit die Nutzbarkeit und Aufenthaltsqualität des Platzes für die Allgemein- heit zu verbessern. Vor Erlass der Polizeiverordnung zum Alkoholkonsumverbot wurden verstärkte Fußstreifen, gemeinsame Einsätze mit der Landespolizei, Gefährderansprachen, Identitätsfeststellun- gen sowie die konsequente Ahndung festgestellter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durchgeführt. Diese Maßnahmen führten trotz ihres erheblichen personellen Aufwandes zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Lage. Eine weitere Intensivierung der Kontrolltätig- keit wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Personaleinsatz verbunden und lässt auf- grund der bisherigen Erfahrungen keinen nachhaltig höheren Erfolg erwarten. Andere gleich wirksame mildere Mittel als ein Alkoholkonsumverbot stehen nicht zur Verfügung. Das Verbot des Konsums von Alkohol und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Interessen der beschrieben Nutzergruppen steht auch nicht außer Verhältnis zu den Interessen der Allgemeinheit an der ungestörten Nutzung des öffentlichen Raums sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Das Alkoholkonsumverbot beschränkt sich räumlich auf den Bereich der festgestellten Gefahrenlage sowie zeitlich auf die nach den Einsatzfeststellungen besonders belasteten Stunden und greift daher nicht weiter in die allgemeine Handlungsfreiheit ein als zur Gefahrenabwehr erforderlich. Während der Ermessensausübung wurde dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufrecht- erhaltung der öffentlichen Sicherheit Vorrang vor der allgemeinen Handlungsfreiheit der Blatt-Nr.: 5 Datum der Vorlage: 09.07.2026 Drucksachen-Nr.: BV/096/2026 Einreicher: Ordnungsamt vom Verbot betroffenen Personen eingeräumt. Das Alkoholkonsumverbot gilt unterschieds- los für alle Personen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches unabhängig von Alter, Herkunft oder Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen. Zeitplanung: Nr. Termin Ereignis 1 04.08.2026 Inkrafttreten Anlagen: Anlage 1 - Polizeiverordnung der Stadt Zwickau über das Verbot des Alkoholkonsums im Bereich des Marienplatzes Anlage 2 - Karte zur Polizeiverordnung der Stadt Zwickau über das Verbot des Alkohol- konsums im Bereich des Marienplatzes Rechtsgrundlage: §§ 1, 2, 32, 33, 34-39 SächsPBG §§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Hauptsatzung

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