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Kommunale Wärmeplanung der Gemeinde Inden: Abschlusspräsentation und Beschluss des ersten Wärmeplans

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Inden
Datum2026-12-17
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Extrahierter Text

Vorlagen-Nr. 133/2026 Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bürgermeisterbüro 15.06.2026 öffentlich Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Ausschuss für Gemeindeplanung 02.07.2026 und -entwicklung Rat 23.09.2026 Betrifft: Kommunale Wärmeplanung der Gemeinde Inden: Abschlusspräsentation und Beschluss des ersten Wärmeplans Beschlussentwurf: 1. Der Rat der Gemeinde Inden beschließt den ersten kommunalen Wärmeplan für Inden in Form des vorgelegten Abschlussberichts im Sinne von § 23 Absatz 3 Wärmeplanungsgesetz (WPG). 2. Der Rat der Gemeinde Inden beauftragt die Verwaltung, die ersten Maßnahmen zur Umsetzung des kommunalen Wärmeplans, vorbehaltlich haushalterischer Möglichkeiten, vorzubereiten und dem Rat zum Beschluss erneut vorzulegen. Begründung: Bezug: Beschluss vom 25.04.2024 zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung (Vorlage 107/2024). Am 26.04.2024 wurde die EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH, Stolberg mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Inden beauftragt. Der Arbeitsprozess umfasste die vier Schritte: 1. Bestandsanalyse; 2. Potenzialanalyse für Energieeinsparungen und den Einsatz erneuerbarer Energien; 3. Identifizierung von Eignungsgebieten für zentrale Wärmenetze und 4. Formulierung konkreter Maßnahmen zur Umsetzung einer übergreifenden Wärmewendestrategie. Zwei Akteurs-Workshops am 13.02.2025 und am 15.05.2025 im Rathaus Inden dienten der aktiven Einbindung von Fach-ExpertInnen und VertreterInnen aus der Politik, die spezifisches regionales Knowhow in die Planung einbrachten. Die Ergebnisse liegen jetzt in Form des Abschlussberichts vor (vgl. Anlage 1), der im Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung am 02.07.2026 von den Projektleitern der EWV präsentiert wird. Auch der von der Firma greenventory GmbH, Freiburg entwickelte „digitale Zwilling“ wird kurz vorgestellt. Dabei handelt es sich um ein Online-Kartentool, das als Arbeitswerkzeug für Analysen und Visualisierungen und als zentraler Ort für die Datenhaltung im Projekt fungiert und die Grundlage für die Fortschreibung der Wärmeplanung in der Zukunft darstellt. Weiteres Verfahren: Nach Kenntnisnahme und Empfehlung durch den Ausschuss folgt die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Danach kann der Wärmeplan durch den Rat beschlossen und im Internet veröffentlicht werden. Rechtliche Grundlagen: Nach dem Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (WPG) sind Gemeinden unter 100.000 Einwohnern zur Erstaufstellung von Wärmeplänen „spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028“ verpflichtet (WPG § 4 Pflicht zur Wärmeplanung Abs. 2 Nr. 2.). Die Umsetzung regelt das Landeswärmeplanungsgesetz NRW vom 10. Dezember 2024 (LWPG). Der Wärmeplan ist danach spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und zu aktualisieren (WPG § 25 Fortschreibung des Wärmeplans). Hinsichtlich der Vorgaben zu den Darstellungen im Wärmeplan gem. WPG Anlage 2 (zu § 23) besteht Bestandsschutz, wenn ein Beschluss oder eine Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung schon vor Inkrafttreten des WPG am 01.01.2024 vorlag, der Wärmeplan spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2026 erstellt und veröffentlicht wurde und die Erstellung Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war. Letzteres gilt als Nachweis der wesentlichen Vergleichbarkeit der dem Wärmeplan zu Grunde liegenden Planung mit den Anforderungen des WPG (WPG § 5 Abs. 2 Nr. 2. i.V. mit Satz 2). Der vorliegende Abschlussbericht erfüllt die Voraussetzungen für den Bestandsschutz, wenn die Veröffentlichung bis Ende 2026 erfolgt. Förderung: Für die kommunale Wärmeplanung der Gemeinde Inden wurde am 28.04.2023 eine Bundesförderung beantragt und mit Bescheid vom 12.10.2023 eine Zuwendung in Höhe von 109.171 € bewilligt. Das Inkrafttreten von WPG und LWPG führte zur Rückabwicklung der Förderung (Wärmeplanung jetzt als gesetzliche Pflichtaufgabe) und Ersatz durch einen Belastungsausgleich des Landes NRW in Höhe von gesamt 175.346,90 € (zahlbar in 5 Tranchen à 35.069,85 € für die Jahre 2024 bis 2028). Rechtsfolgen: Grundsätzlich gilt: Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (WPG § 23 Wärmeplan Absatz 4). Verpflichtungen, die den Gemeinden im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung entstehen, enthält die KI-generierte Zusammenstellung in Anlage 2. Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ☐ ja ☒ nein Oliver Storz Aufgestellt Stefan Pfennings Michael Linzenich Bürgermeister Fachbereichsleitung Kämmerer Anlage(n): (1) kWP_Abschlussbericht_20260505 (2) kWP_Verpflichtungen fuer Gemeinden Beschlussvorlage 133/2026 Seite 2

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