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Errichtung eines Strandpavillons auf dem Grundstück Gemarkung Höhr, Flur 28, Flurstück 1777/7, Bergstraße

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Höhr-Grenzhausen
Datum2026-11-10
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Beschlussvorlage Nummer 2/074/2026 Bauleitplanung, Raumordnung, Landesplanung Datum 05.10.2026 Lind, Thomas Aktenzeichen FB2 510.02 Bezugnummer Beratungsfolge Termin Status Bau- u. Park- u. Friedhofsausschuss Stadt Höhr- 10.11.2026 öffentlich beschließend Grenzhausen Abstimmungsergebnisse: Unterschrift Sichtvermerk 1. Ausschuss: einstimmig: ja: nein: Enth.: 2. Ausschuss: einstimmig: ja: nein: Enth.: 3. Rat einstimmig: ja: nein: Enth.: Errichtung eines Strandpavillons auf dem Grundstück Gemarkung Höhr, Flur 28, Flurstück 1777/7, Bergstraße Sach- und Rechtslage: Der Bauherr plant die Errichtung eines Strandpavillons auf dem Grundstück Gemarkung Höhr, Flur 28, Flurstück 1777/7, Bergstraße. Die Anlage dient als Ergänzung zur bestehenden Wellnessanlage. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Demnach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt ist und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben wird als städtebaulich verträglich beurteilt. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der geplante Strandpavillon steht zudem in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der bereits vorhandenen Wellnessanlage. Durch seine Lage und Nutzung ergänzt er das bestehende Wellness- und Erholungsangebot der Hotelanlage in sinnvoller Weise. Die geplante Nutzung fügt sich daher nicht nur städtebaulich, sondern auch funktional sehr gut in den bestehenden Bereich der Wellnessanlage ein. Letztlich erfährt der der in der Vergangenheit genutzte Tennisplatz eine andere Nutzung. Das erforderliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB kann erteilt werden. Vorlagen-Nr.: 2/074/2026 Seite: 1 Vorlagen-Nr.: 2/074/2026 Seite: 2 Beschlussvorschlag: Dem Bauantrag zur Errichtung eines Strandpavillons, Ruheliegen und Yoga bei Nutzung des Außenbereichs auf dem Grundstück Gemarkung Höhr Flur 28 Flurstück 1777/7 Lage: Bergstraße wird zugestimmt. Das Einvernehmen gemäß § 36 i. V. m. § 35 Abs. 2 BauGB wird erteilt. Vorlagen-Nr.: 2/074/2026 Seite: 3

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