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Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) / Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) Nr. 550 "Friedenstraße 40" – Aufstellungsbeschluss und Beschluss der frühzeitigen Beteiligungen zum Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) gem. § 12 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Friedrichshafen |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
STADT FRIEDRICHSHAFEN Ausfertigungen:
Amt für Stadtplanung und Umwelt, AVL, BOA,
Sitzungsvorlage BSO, OVA, SBV, STP, TGA
Drucksache-Nr. 2026 / V 00193
Dienststelle: Amt für Stadtplanung und Umwelt 02.10.2026, Unterschrift:
Aktenzeichen: SU-PL 611-02 / 550 VBP / Web
Mitzeichnung (Datum, Kurzzeichen):
BM Stauber __:____________ BM Mihm __:____________
EBM Hein __:____________ OB Blümcke __:_____________
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP) / Örtliche
Bauvorschriften (ÖBV) Nr. 550 "Friedenstraße 40" – Aufstellungsbeschluss
und Beschluss der frühzeitigen Beteiligungen zum Vorhaben- und
Erschließungsplan (VEP) gem. § 12 Baugesetzbuch (BauGB)
Anlagen: Anlage 1: Lageplan mit Kataster und Geltungsbereich VBP ÖBV Nr. 550
Friedenstraße 40 vom 24.09.2026
Anlage 2: Luftbild mit Kataster und Geltungsbereich VBP ÖBV Nr. 550 Friedenstraße
40 vom 24.09.2026
Anlage 3 Vorentwurf Begründung VBP ÖBV Nr. 550 Friedenstraße 40 vom
24.09.2026
Anlage 4: Vorgezogene Umweltprüfung VBP ÖBV Nr. 550 Friedenstraße 40 vom
20.08.2026
Anlage 5 Artenschutzrechtlicher Kurzbericht VBP ÖBV Nr. 550 Friedenstraße 40 vom
20.03.2026
Anlage 6: Anlage 6 Schalltechnische Stellungnahme VBP ÖBV Nr. 550 Friedenstraße
40 vom 09.06.2026
Anlage 7: Vorentwurf VEP zu VBP ÖBV Nr. 550 Friedenstraße 40 vom 24.09.2026
Anlage 8: FN!-Check VBP ÖBV Nr. 550 Friedenstraße 40 vom 23.09.2025
Medien: Bitte ankreuzen. Alles, was präsentiert werden soll, muss mindestens 3 Arbeitstage vor den
jeweiligen Sitzungen der Geschäftsstelle des Gemeinderates zugeleitet werden, damit die Präsentation
gewährleistet werden kann.
MSOffice .pdf-,htm- DVD
Dateien(inkl.ppt, Dateien
.mpp)
Referent und Zeitdauer: Rosol, Adam; ca. 10 Minuten, davon ca. 5 Minuten Sachvortrag
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Gremium: Datum: Zuständigkeit: Öffentlichkeitsstatus:
Ausschuss für Planen, Bauen und 10.11.2026 Vorberatung öffentlich
Umwelt / Betriebsausschuss SE
Ortschaftsrat Ailingen 12.11.2026 Vorberatung öffentlich
Gemeinderat 23.11.2026 Beschluss öffentlich
Ggf. Hinweis auf frühere Behandlung des Beratungsgegenstandes (Gremium, Datum, Drucksache-Nr.):
- Gemeinderat, 22.05.2017, DS-Nr. 2016 / V 350-3-2 (Quote für geförderten Wohnraum)
- Ausschuss für Planung, Bauen und Umwelt / Betriebsausschuss SE, 02.12.2025, DS-Nr.
2025 / V 00208 (Vorberatung Einleitungsbeschluss)
- Ortschaftsrat Ailingen, 04.12.2025, DS-Nr. 2025 / V 00208 (Vorberatung
Einleitungsbeschluss)
- Gemeinderat, 08.12.2025, DS-Nr. 2025 / V 00208 (Einleitungsbeschluss)
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ja
nein
Kosten: einmaliger Aufwand (konsumtiv) Betrag: EUR
einmalige Auszahlung (investiv) Betrag: EUR
jährlicher Folgeaufwand: Betrag: EUR
Personalkosten
Sachkosten Betrag: EUR
Zuschüsse einmalige Einzahlung Betrag: EUR
bzw.
Beiträge: laufende Einzahlungen Betrag: EUR
MITTELBEREITSTELLUNG IM HAUSHALT:
Ergebnis-
Stadt Finanz-HH Kontierungen:
HH
Ergebnis-
Stiftung Finanz-HH Kontierungen:
HH
Zur Verfügung stehende Mittel
Planansatz im lfd. Jahr: EUR
Ermächtigungsübertrag aus dem Vorjahr: EUR
Noch bereitzustellen: EUR
Deckungsvorschlag: EUR
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FN!-CHECK wurde durchgeführt:
ja (der FN!-Check liegt der DS als Anlage bei)
Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung:
Im Rahmen der Konkretisierung der Planung soll auf die Etablierung hochwertigen Grüns mit
Aufenthaltsqualität und möglichst Retentionsfunktion hingewirkt werden. Wünschenswert
wäre auch die Verwendung ressourcenschonender Baumaterialien sowie die Vorlage eines
zeitgemäßen Energiekonzeptes über die gesetzlichen Vorgaben (z. B. Photovoltaikpflicht)
hinaus.
nein
Begründung:
Check nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog
_____________________________________________________________________________
KLIMAWIRKUNG wurde geprüft:
ja (der Klima-Check liegt der DS als Anlage bei):
Zusammenfassende Einschätzung und Hinweise zur weiteren Planung:
nein
Check nicht erforderlich lt. Ausschlusskatalog bzw. FN!-Check
Beschlussantrag:
1. Für den im Lageplan im Maßstab 1:500 vom 24.09.2026 (Anlage 1) dargestellten
Geltungsbereich wird die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) Nr.
550 „Friedenstraße 40“ einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften auf der
Grundlage des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Bebauungsplan kann
gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt
werden. Weitere Grundlagen sind die beigefügten Anlagen 2-8 (Luftbild mit Kataster und
Geltungsbereich sowie Vorentwurf Begründung vom 24.09.2026, Vorgezogene
Umweltprüfung vom 20.08.2026, Artenschutzrechtliche Relevanzbegehung vom 20.03.2026,
Schalltechnische Stellungnahme vom 09.06.2026, Vorentwurf Vorhaben- und
Erschließungsplan (VEP) vom 24.09.2026 sowie FN!-Check vom 23.09.2025).
2. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird durch öffentliche
Bekanntmachung, Einstellen auf der Website der Stadt Friedrichshafen für die Dauer von drei
Wochen und zusätzlich durch Auslegung im Amt für Stadtplanung und Umwelt im
Verwaltungsgebäude Riedleparkstraße 1 durchgeführt.
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3. Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4
Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten.
Begründung:
1. Ausgangssituation / bestehendes Bauplanungsrecht (übernommen aus SV 2025 / V 00208 –
Einleitungsbeschluss)
Das betreffende Grundstück Friedenstraße 40 (Flurstück 1215, Gemarkung Ailingen) (mit
Flurstück 1208/1) liegt im Norden des Ortsteils Berg (Ortschaft Ailingen) auf einer Anhöhe im
Kreuzungspunkt der ansteigenden Straßen Friedenstraße und Lohrstraße, womit eine
unverkennbare Dominanz im städtebaulichen Raum verbunden ist. Das Plangebiet umfasst einer
Fläche von 1.505 m2 und ist aktuell mit dem ehemaligen Gasthof Frieden inklusive Hochzeitssaal
bebaut, eine winkelförmige Hofanlage, dessen Haupthaus ab dem 1. OG aus Fachwerk besteht.
Der Gebäudekomplex besitzt eine wertvolle Identität und leistet einen wesentlichen Beitrag zum
Ortsbild, welches sich durch noch ursprüngliche landwirtschaftlich geprägte Bebauung im Umfeld
auszeichnet (vgl. Anlagen 1 und 2).
Durch Um- und Anbaumaßnahmen wurde das Gebäude jedoch stark überformt, sodass im
Rahmen einer Überprüfung im Jahr 2017 durch das RP Tübingen keine Denkmaleigenschaften
mehr festgestellt werden konnten. Das Gebäude wurde auch nicht in die Liste der „Besonders
erhaltenswerten Bausubstanz in Friedrichshafen“ aufgenommen. Vor diesem Hintergrund wurde
ein Antrag auf Abriss des Bestands im Mai 2024 von der Verwaltung stattgegeben.
Derzeit wird das Grundstück bauplanungsrechtlich nach dem qualifizierten Bebauungsplan Nr.
523 Friedenstraße I aus dem Jahr 1974 beurteilt. Bzgl. Art der baulichen Nutzung ist ein
Dorfgebiet (MD) gem. § 5 BauNVO festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche ist so
angelegt, dass die Haupt-Giebelseite zur Friedenstraße ausgerichtet ist. Es sind zwei
Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6,
die offene Bauweise sowie ein Satteldach mit einer Dachneigung zwischen 30 und 40°
festgesetzt. Das 2-geschossige Bestandsgebäudes mit einem entsprechend geneigten
Satteldach fügt sich in den Duktus der angrenzenden Bebauung ein.
2. Aktuelle Planungsinitiative (zum Teil übernommen aus o. g. SV)
Die Tipp Topp Amber Conicor GmbH, die Ihren Schwerpunkt im Bereich Projektentwicklung für
hochwertige Wohn- und Gewerbeimmobilien hat, hat die betreffenden Grundstücke erworben und
plant dort als Vorhabenträger ein Mehrgenerationenhaus mit 24 Wohneinheiten und einem
Gemeinschaftsbereich zu errichten.
Zur Konkretisierung der städtebaulichen Planungsansätze wurden 2024 verschiedene
Planungsvarianten dem Gestaltungsbeirat vorgestellt. Die Ausführungen des Vorhabenträgers,
dass eine wirtschaftlich tragfähige bauliche Lösung im Rahmen des derzeit geltenden
Bauplanungsrecht nicht umsetzbar sei, wurden mitgetragen. Das Gremium hat sich in Folge für
die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VBP) gemäß § 12 BauGB sowie
örtlicher Bauvorschriften hierzu (ÖBV) unter Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten
ausgesprochen. Aufgrund der genannten bereits erfolgten Diskussion mehrerer
Planungsvarianten sieht der Gestaltungsbeirat keine Notwendigkeit mehr, ein konkurrierendes
Verfahren gemäß Punkt 7 des 8-Punkte-Plans der Stadt Friedrichshafen, welcher für
vorhabenbezogene Bebauungspläne gilt, durchzuführen.
Die Planung wurde im Anschluss in Zusammenarbeit des Vorhabenträgers und seines
beauftragten Architekturbüros, Burkhardt Architekten aus Überlingen, mit dem Amt für
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Stadtplanung und Umwelt Friedrichshafen weiter präzisiert. Die städtebauliche Anordnung sieht
eine u-förmige Bebauung vor, die sich um einen Innenhof zu einer Grünfläche im Süden öffnet,
wodurch eine hofartige Situation in Orientierung an den nachbarschaftlichen landwirtschaftlichen
Strukturen entsteht. Der Hauptzugang in die Anlage ist von Süden, die Zufahrt zur Tiefgarage, in
welcher der überwiegende Teil der Stellplätze verortet ist, liegt im Osten. Die beiden Schenkel
des Gebäudes entwickeln eine Höhe von 3 Geschossen und sind mit Satteldächern mit 30°
Dachneigung versehen, die eine Einfügung in die geneigte Dachlandschaft der Umgebung
gewährleisten. Zugunsten einer ruhigen Dachlandschaft sind Dachaufbauten nicht vorgesehen
sowie aufgrund des Vollgeschoss-Charakters des obersten Geschosses auch nicht notwendig.
Zur Ostseite tritt der dortige Schenkel aufgrund der topografischen Verhältnisse 4-geschossig in
Erscheinung. Ein verbindender Mittelteil mit ebenfalls 3 Vollgeschossen und einem Satteldach mit
20° Dachneigung vervollständigt das architektonische Konzept (vgl. Anlage 7). Insgesamt soll im
Vergleich zum bisherigen (bauleitplanerischen) Konzept, ablesbar am Bestandsgebäude, vor dem
Hintergrund des Ziels der Innenentwicklung ein neuer städtebaulicher Maßstab definiert werden,
der die bisherigen Strukturen, insb. bzgl. Gebäudestellung und Dachform / -neigung, aufgreift und
entsprechend aktueller Erfordernisse an das Wohnen der Zukunft weiterentwickelt.
Die zum anstehenden Aufstellungsbeschluss mit Beschluss der frühzeitigen Beteiligungen
präzisierte Außenanlagen-Planung sieht einen Gemeinschaftsgarten im Innenhof als zentralen
Aufenthaltsbereich und Treffpunkt inkl. Spielflächen (für Kinder) vor. Eine Pergola bildet den
räumlichen Abschluss zur Friedenstraße. Es sind Baumpflanzungen entlang der Friedenstraße
sowie im Grundstücksinneren vorgesehen, um Schatteninseln vor dem Hintergrund der
Herausforderungen des Klimawandels zu etablieren. Der Retentionsbereich im Nordwesten des
Grundstücks ergänzt die Entwässerungsfunktion des vorgesehenen Gründaches (vgl. ebd.).
Aufgrund der bestehenden Beschlusslage muss der Vorhabenträger 25 % der Geschossfläche,
die über das bisherige Planungsrecht hinausgeht, als geförderten Wohnraum mit einer Mietpreis-
und Belegungsbindung bereitstellen.
Es ist ein bedarfsorientierter Wohnungsmix mit zweckmäßigen Grundrissen und auch
barrierefreien Einheiten anzustreben. Für die 25 %-Quote sind die förderfähigen Größen
einzuhalten.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird auf Grundlage des § 12 BauGB die vorgesehene
Art der baulichen Nutzung als „Wohnen mit dem Schutzanspruch eines Dorfgebietes (MD) gem. §
5 BauNVO“ definiert. Durch Verzicht auf die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes als
Gebietstyp gem. § 4 BauNVO und das Nicht-Gelten des zugehörigen
immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruches wird ein Nebeneinander der geplanten
Wohnnutzung und der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung ermöglicht (vgl. Anlage 3).
Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,48 sowie
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,44 entspricht exakt der bauplanungsrechtlich zu sichernden
Planung (vgl. ebd.). Das weitere Festsetzungskonzept wird im Laufe des Verfahrens im konkreten
Bebauungsplanentwurf in Plan und Text festgelegt.
3. Weiteres Vorgehen / weiterer Verfahrensablauf (zum Teil übernommen aus o. g. SV)
Der vorgesehene vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB ist neben dem in den
§§ 8 ff BauGB geregelten allgemeinen Bebauungsplan ein ergänzendes Planungsinstrument, mit
dem für bestimmte Vorhaben und für konkrete Investoren die bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Bebauung von Grundstücken geschaffen werden können.
Dieses Planverfahren ist vor allem dann sinnvoll, wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits
Planungsrecht besteht, die Projektrealisierung aber eine Änderung des bestehenden
Bebauungsplans nötig macht.
Zum anstehenden Aufstellungsbeschluss mit Beschluss der frühzeitigen Beteiligungen liegt nun
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neben einem ersten Aufschlag zur Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
den örtlichen Bauvorschriften hierzu ein detaillierter Vorentwurf des formellen Vorhaben- und
Erschließungsplans (VEP) zum Projekt vor.
Der vorliegende Verfahrensschritt stellt den Eintritt in das formelle vorhabenbezogene
Bebauungsplanverfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB dar. Im Anschluss sind die
frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs.
1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB geplant, bevor auf Grundlage der eingehenden Stellungnahmen die
Erarbeitung des eigentlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs sowie örtlicher
Bauvorschriften hierzu erfolgt. Es schließt sich der Entwurfsbeschluss mit Beschluss der
förmlichen Beteiligungen an.
Vor dem Satzungsbeschluss ist der Durchführungsvertrag abzuschließen, in dem u. a. die
Kostentragungen zu regeln sind.
Weitere Informationen können den beiliegenden Unterlagen entnommen werden.
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