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Richtlinien für die Kulturvereinsförderung der Stadt Friedrichshafen und der Zeppelin-Stiftung

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeFriedrichshafen
Datum2026-11-11
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Extrahierter Text

Richtlinien für die Kulturvereinsförderung der Stadt Friedrichshafen und der Zeppelin-Stiftung Herausgeber: Stadt Friedrichshafen – Zeppelin-Stiftung Amt für Kunst und Kultur 1 Vorbemerkung Kultur lebt in Friedrichshafen von den Menschen, die sie ehrenamtlich, künstlerisch und organisatorisch tragen: in Musik- und Gesangvereinen, Narrenzünften, Theatergruppen, Chören und größeren Kultureinrichtungen gleichermaßen. Die städtische Kulturförderung soll diese Arbeit verlässlich absichern, ohne sie mit unnötigem Verwaltungsaufwand zu belasten. Kulturelle Teilhabe gelingt nur, wenn Angebote möglichst allen Menschen offenstehen – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Alter, Einkommen oder etwaigen Einschränkungen. Diversität und Inklusion sind daher keine zusätzliche Fördervoraussetzung, sondern ein Leitgedanke, an dem sich alle geförderten Träger in der Gestaltung ihrer Angebote zu orientieren haben. Konzeptionelle Leitlinien Die Stadt Friedrichshafen und die Zeppelin-Stiftung legen ihrer Kulturförderung einen breit gefassten Kulturbegriff zugrunde, der neben Musik, Kunst und Literatur auch Brauchtum, Traditionspflege und gemeinschaftliches kulturelles Engagement umfasst. Kulturförderung soll kulturelle Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen ermöglichen, unabhängig von Einkommen, Herkunft oder individuellen Voraussetzungen, und einen Beitrag zu fairer Entlohnung künstlerischer Leistung sowie zu einer ressourcenschonenden Kulturproduktion leisten. 2 1. Grundförderung Die Grundförderung ist eine institutionelle Förderung der Stadt Friedrichshafen aus dem städtischen Haushalt. Sie sichert dauerhaft die Basisarbeit von Kulturvereinen und -einrichtungen ab, die die Fördervoraussetzungen laut Ziffer 1.2 erfüllen. 1.1 Antragsberechtigte Antragsberechtigt für die Grundförderung sind: • alle Vereine, Einrichtungen und Kulturträger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits eine regelmäßige städtische Kulturförderung erhalten (nachfolgend „Bestandsempfänger“), unabhängig von der bisherigen Berechnungs- oder Bewilligungsgrundlage; • Vereine, Einrichtungen und Kulturträger, die nach Ziffer 1.6 neu in die Grundförderung aufgenommen werden. 1.2 Fördervoraussetzungen Die Grundförderung setzt voraus, dass der Verein bzw. die Einrichtung • als gemeinnützig anerkannt ist (aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamts oder gleichwertiger Nachweis), • seinen Sitz und den Schwerpunkt der kulturellen Tätigkeit in Friedrichshafen hat, • Kulturarbeit satzungsgemäß zu seinen Zwecken zählt, • seine Angebote und eine Mitgliedschaft grundsätzlich allen Friedrichshafener Einwohnerinnen und Einwohnern offenstehen, • regelmäßig, mindestens einmal jährlich, öffentlich in Friedrichshafen in Erscheinung tritt (Aufführung, Konzert, Ausstellung o. ä.). • sofern Kinder oder Jugendliche betreut werden, eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem Jugendamt des Landratsamts Bodenseekreis abgeschlossen hat. Für Bestandsempfänger gilt ergänzend: Verliert ein Bestandsempfänger die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder erfüllt er dieses Kriterium aus einem anderen Grund nicht mehr, hat er dies dem Amt für Kunst und Kultur unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Wird die Gemeinnützigkeit nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrem Wegfall wiedererlangt, wird die Grundförderung eingestellt; die Einstellung erfolgt in der Regel zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Für die Neuaufnahme (Ziffer 1.6) ist die Gemeinnützigkeit dagegen von Anfang an zwingende Voraussetzung. 1.3 Höhe und Berechnung der Förderung Die Höhe der Grundförderung richtet sich nach der Zahl der aktiven Mitglieder zum 1. Januar des jeweiligen Jahres. Sie setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag je Verein, einem Beitrag je aktivem Mitglied und einem Verwaltungskostenbeitrag je Vereinsmitglied (aktiv und passiv). Sockelbetrag und Beitrag je aktivem Mitglied sind nach Vereinsarten gestaffelt (Anlage). Für Mitglieder bis einschließlich 17 Jahre wird zusätzlich ein Beitrag zur Förderung der Jugendarbeit gewährt. Je Verein ist nur ein Sockelbetrag möglich; ein gesonderter Sockelbetrag für einzelne Abteilungen ist ausgeschlossen. Über die Höhe der Beträge berät und entscheidet der Ausschuss für Kultur und Soziales (Anlage). Der beschlossene Satz gilt fort, bis der Ausschuss für Kultur und Soziales eine Anpassung beschließt; eine wiederkehrende Beschlussfassung im Rahmen jeder Doppelhaushaltsperiode ist nicht erforderlich. Das Amt für Kunst und Kultur veröffentlicht die jeweils gültigen Beträge auf der städtischen Internetseite. 3 Eine alleinige Finanzierung durch die Stadt Friedrichshafen ist nicht vorgesehen; die Gesamtfinanzierung des Vereins muss gesichert sein. Ein Rechtsanspruch auf Förderung oder deren Fortführung besteht nicht; die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.4 Antragsverfahren (Erstantrag) Träger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits eine Förderung nach den bisherigen Richtlinien erhalten, werden ohne erneuten Ersteinstiegsantrag automatisch mit Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Grundförderung überführt. Neu aufzunehmende Träger stellen einmalig einen Antrag (postalisch oder über das städtische Online- Formular) mit folgenden Informationen und Unterlagen: • allgemeine Informationen zum Verein, • aktueller Freistellungsbescheid des Finanzamts, • Satzung in der gültigen Fassung, • kurze Darstellung der kontinuierlichen kulturellen Tätigkeit in Friedrichshafen, • aktuelle Übersicht aktiver Mitglieder (zum Stichtag: 1. Januar des jeweiligen Jahres), • Bankverbindung des Vereinskontos, • ggf. Nachweis der Vereinbarung nach § 72a SGB VIII. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der Verwaltung bereitgestellten Formulars bis spätestens zum 31. März des Jahres, das dem Beginn der Doppelhaushaltsperiode vorausgeht, beim Amt für Kunst und Kultur einzureichen. Später eingehende Anträge können für die laufende Doppelhaushaltsperiode nicht berücksichtigt werden. 1.5 Fortführung ohne erneute Antragstellung Für die Fortführung der Grundförderung ist kein wiederkehrender Antrag erforderlich. Die Grundförderung läuft automatisch weiter, solange die Fördervoraussetzungen nach Ziffer 1.2 fortbestehen und ein neuer Freistellungsbescheid unaufgefordert dem Amt für Kunst und Kultur vorgelegt wird. Zudem muss einmal jährlich eine aktuelle Übersicht der aktiven Mitglieder (Stichtag 1. Januar des jeweiligen Jahres) unaufgefordert dem Amt für Kunst und Kultur vorgelegt werden. Der Träger ist verpflichtet, dem Amt für Kunst und Kultur unverzüglich mitzuteilen, wenn eine der Fördervoraussetzungen entfällt (z. B. Auflösung, Verlust der Gemeinnützigkeit, Sitzverlegung, dauerhafte Einstellung der kulturellen Tätigkeit). 1.6 Neuaufnahme und Ausschluss Über die Neuaufnahme in die Grundförderung entscheidet das Amt für Kunst und Kultur, sobald der Träger die Fördervoraussetzungen nach Ziffer 1.2 nachgewiesen hat. Eine Neuaufnahme ist nur möglich, wenn der Träger nicht bereits über eine andere städtische Förderung eine vergleichbare Grundförderung erhält (zum Beispiel im Bereich Sport); eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Erfüllt ein Träger die Fördervoraussetzungen nicht oder nur teilweise, entscheidet der Ausschuss für Kultur und Soziales, ob eine Ausnahme zugelassen wird. Über den Ausschluss eines Bestandsempfängers aus anderen als den in Ziffer 1.2 geregelten Gründen entscheidet ebenfalls der Ausschuss für Kultur und Soziales. Die Einstellung der Grundförderung nach Ziffer 1.2 erfolgt durch das Amt für Kunst und Kultur. Das Amt für Kunst und Kultur unterrichtet den Ausschuss für Kultur und Soziales in geeigneter Form über erfolgte Neuaufnahmen. Die routinemäßige Fortführung der Grundförderung für bestehende Empfänger bedarf keines Beschlusses. 4 1.7 Kürzungen und Rückforderungen Die Grundförderung kann gekürzt werden, wenn sich die Fördervoraussetzungen wesentlich geändert haben oder die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt wurde. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach den §§ 48, 49 und 49a LVwVfG oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird. 2. Projektförderung Die Projektförderung ist eine zeitlich befristete, projektbezogene Förderung. Sie wird aus dem Haushalt der Zeppelin-Stiftung finanziert und ergänzt die Grundförderung um punktuelle, über die Basisarbeit hinausgehende Vorhaben. 2.1 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind ausschließlich Träger, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Grundförderung nach Ziffer 1 erhalten. Wer keine Grundförderung erhält, kann keinen Antrag auf Projektförderung stellen. 2.2 Verhältnis zum eigenen Programm des Amtes für Kunst und Kultur Für Vorhaben, die Teil des eigenen Programms des Amtes für Kunst und Kultur sind oder für die eine Leistungsvereinbarung mit dem Amt für Kunst und Kultur besteht, wird keine Projektförderung gewährt. 2.3 Fördervoraussetzungen Ein Projekt ist nur förderfähig, wenn (kumulativ): • es in Friedrichshafen stattfindet, • ein erkennbarer ehrenamtlicher Arbeitsanteil in die Durchführung eingeht, • es offen für alle Interessierten ist, d. h. keinem geschlossenen Teilnehmer- oder Zugangskreis vorbehalten bleibt, • die bewilligten Mittel wirtschaftlich in Friedrichshafen verbleiben (z. B. durch Beauftragung ansässiger Dienstleister, Nutzung lokaler Spielstätten oder vergleichbare lokale Wertschöpfung). 2.4 Finanzierungsart und Deckelung Die Projektförderung wird als Festbetragsförderung ausschließlich aus dem Haushalt der Zeppelin-Stiftung gewährt. Eine Beteiligung des städtischen Haushalts an der Projektförderung findet nicht statt. Je Verein bzw. Einrichtung ist die Zahl der geförderten Projekte je Doppelhaushaltsperiode sowie die Gesamtsumme der Projektförderung je Doppelhaushaltsperiode begrenzt. Die konkrete Obergrenze für Projektanzahl und Gesamtsumme wird vom Ausschuss für Kultur und Soziales auf Vorschlag des Amtes für Kunst und Kultur im Rahmen der Haushaltsplanung festgesetzt. 2.5 Antragsverfahren Für die Projektförderung ist für jede Doppelhaushaltsperiode ein neuer Antrag zu stellen. Der Antrag ist unter Verwendung eines von der Verwaltung bereitgestellten Formulars bis spätestens zum 31. März des Jahres, das dem Beginn der Doppelhaushaltsperiode vorausgeht, beim Amt für Kunst und Kultur einzureichen. Später eingehende Anträge können für die laufende Doppelhaushaltsperiode nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen: 5 • eine Projektbeschreibung mit Angabe von Ort, Zeitraum und geplanter ehrenamtlicher Beteiligung, • ein Kosten- und Finanzierungsplan, • der Nachweis der bestehenden Grundförderung. 2.6 Genehmigungsverfahren, Bewilligung und Zuschussbescheid Anträge werden verwaltungsintern auf Vollständigkeit und grundsätzliche Förderfähigkeit geprüft. Über Anträge entscheidet das Amt für Kunst und Kultur im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid, der Höhe, Verwendungszweck, Auflagen, Auszahlungstermine sowie den erforderlichen Verwendungsnachweis regelt. 2.7 Abrechnungsverfahren und Evaluation Für jedes geförderte Projekt ist spätestens drei Monate nach Projektende ein Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) einzureichen. 2.8 Kürzungen und Rückforderungen Über Kürzungen oder Rückforderungen entscheidet das Amt für Kunst und Kultur auf Grundlage des jeweiligen Zuwendungsbescheids und der geltenden rechtlichen Bestimmungen. Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach den §§ 48, 49 und 49a LVwVfG oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird. 3. Sonstige Fördermöglichkeiten für Vereine Empfänger der Grundförderung können darüber hinaus die nachfolgenden Einzelfallzuschüsse der Stadt Friedrichshafen aus dem städtischen Haushalt in Anspruch nehmen. 3.1 Förderung von Umzügen und Brauchtumsveranstaltungen Für das zentrale Narrenbaumsetzen und den zentralen Narrenumzug in der Kernstadt wird dem ausrichtenden Verein ein Zuschuss von 90 % gewährt, höchstens 30.000 Euro pro Jahr. Für weitere Narrenbaumsetzen im Stadtgebiet gilt die Regelung für Narrenumzüge entsprechend (50 % der Bauhofleistungen, höchstens 2.500 Euro). 3.2 Überlassung von Räumlichkeiten Empfängern der Grundförderung kann zur Durchführung einer dem Vereinszweck dienenden Veranstaltung pro Kalenderjahr eine Räumlichkeit der Stadt oder der Zeppelin-Stiftung (z. Bsp. Graf-Zeppelin-Haus, Kiesel im k42, Bahnhof Fischbach, Festhalle Fischbach oder städtische Mehrzweckhallen) entgeltfrei einschließlich technischer Grundausstattung überlassen werden. Für eine zweite Veranstaltung pro Kalenderjahr können die Entgelte auf Antrag zu 50 % erstattet werden. Nicht von der Erstattung umfasst sind zusätzliche technische Sonderleistungen, Zusatzpersonalkosten, Catering, Bewachung sowie außergewöhnliche Reinigungskosten. 3.3 Jubiläumsgaben Vereine können anlässlich ihres 25-, 50- und 75-jährigen Bestehens städtische Jubiläumsgaben erhalten: • ab 20 Mitgliedern: 300 Euro • ab 50 Mitgliedern: 500 Euro • ab 100 Mitgliedern: 1.000 Euro 6 • ab 150 Mitgliedern: 1.500 Euro • ab 500 Mitgliedern: 2.500 Euro Für 100-, 125-, 150-jähriges usw. Bestehen verdoppeln sich die Beträge. 3.4 Beschaffungszuschüsse Uniformen und Trachten Für die Beschaffung von Uniformen und Trachten kann auf Antrag ein Zuschuss in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten für Erstausstattung und Ersatzbeschaffung (nach 10 Jahren) gewährt werden; Höchstbeträge: 350 Euro je Landsknecht-Uniform, 200 Euro je Trachten-Uniform, 100 Euro je einheitlicher Kleidung; Begleitteile zu 50 % innerhalb dieser Höchstbeträge. Veranstaltungstechnik Die Beschaffung von Veranstaltungstechnik kann auf Antrag mit 35 % bezuschusst werden (höchstens 2.500 Euro); eine erneute Beantragung ist frühestens nach fünf Jahren möglich. Weitergehender Zuschuss (Instrumente der Jugendausbildung) Für Instrumente der Jugendausbildung kann auf Antrag ein Zuschuss von 35 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 2.000 Euro pro Jahr und Verein, gewährt werden. Verhältnismäßigkeit Beschaffungen mit einem Zuschusswert unter 300 Euro werden nicht bezuschusst (Bagatellgrenze). 3.5 Zuschuss für Wertungsspiele und Wettbewerbe Für die Teilnahme an Wertungsspielen und Wettbewerben kann auf Antrag je Verein höchstens einmal im Jahr ein Pauschalbetrag in Höhe von 200 Euro gewährt werden. 3.6 Fahrtkostenzuschuss Für überregionale Musikveranstaltungen, Chortreffen oder Brauchtumsveranstaltungen von besonderer Bedeutung können auf Antrag Zuschüsse von 50 % der Fahrtkosten, höchstens jedoch 1.500 Euro der nachgewiesenen Kosten, gewährt werden; eine erneute Beantragung ist frühestens nach fünf Jahren möglich. Bei Förderung über die Städtepartnerschaft entfällt diese zusätzliche Bezuschussung. 3.7 Förderung regulärer Vereinsaktivitäten Für wiederkehrende Vorhaben von Empfängern der Grundförderung, die Teil ihrer regelmäßigen Vereinsarbeit sind (kontinuierliches Kulturprogramm, jährliche oder im Turnus stattfindende Großveranstaltungen), kann auf Antrag ein Zuschuss aus städtischen Mitteln gewährt werden, soweit dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Kriterien aus Ziffer 2 gelten entsprechend; sofern eine Förderung nach Ziffer 2 besteht kann sie hier nicht zusätzlich gewährt werden. Die Zuordnung eines Vorhabens trifft das Amt für Kunst und Kultur im Einzelfall und weist sie im Bescheid aus. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 4. Übergangsregelung Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Für die Doppelhaushaltsperiode 2027/2028 können Anträge auf Projektförderung abweichend von Ziffer 2.5 noch bis zum 31. Januar 2027 gestellt werden. Eine Förderung wird für Projekte gewährt, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen. Bestandsempfänger werden zum 1. Januar 2027 in die Grundförderung überführt (Ziffer 1.4). Die Grundförderung für das Jahr 2027 wird auf Grundlage der Mitgliederzahlen zum 1. Januar 2027 und der 7 Sätze nach Anlage 1 berechnet; die Besitzstandswahrung gilt für die erstmalige Berechnung zwei Jahre (2027 und 2028). Ergibt die Berechnung der Grundförderung nach dieser Richtlinie für einen Träger, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits gefördert wird, einen niedrigeren Betrag als die ihm zuletzt auf Grundlage der Kulturvereinsförderungsrichtlinie vom 01.01.2019 für das Jahr 2026 gewährte Förderung, wird für die Jahre 2027 und 2028 mindestens der bisherige Betrag gewährt. Verglichen wird jeweils die Gesamtförderung nach der bisherigen und nach der neuen Richtlinie. Dies gilt insbesondere für die Umstellung der Berechnungsgrundlage von sämtlichen Mitgliedern (aktiv und passiv) auf ausschließlich aktive Mitglieder. Für ab Inkrafttreten neu aufgenommene Träger (Ziffer 1.6) gilt ausschließlich die Berechnung nach dieser Ziffer; eine Besitzstandswahrung findet insoweit nicht statt. Beschlossen durch den Gemeinderat am 23. November 2026. 8 Anlage Der Gemeinderat hat folgende Beträge [bzw. Obergrenzen] beschlossen. Anpassungen beschließt der Ausschuss für Kultur und Soziales. 1. Beträge der Grundförderung (zu Ziffer 1.3) Der Ausschuss für Kultur und Soziales hat auf Vorschlag des Amtes für Kunst und Kultur folgende Beträge für die Berechnung der Grundförderung nach Ziffer 1.3 beschlossen: - Kategorie A (Musik-, Gesang- und Orchestervereine sowie Film- und Theatervereine): Sockelbetrag 200,00 Euro je Verein; 42,00 Euro je aktivem Mitglied - Kategorie B (Spielmanns- und Fanfarenzüge): 200,00 Euro je Verein; 32,00 Euro je aktivem Mitglied - Kategorie C (Brauchtumsvereine und Narrenzünfte): Sockelbetrag 400,00 Euro je Verein; 7,00 Euro je aktivem Mitglied - Verwaltungskostenbeitrag (alle Kategorien): 1,50 Euro je Vereinsmitglied - Förderung der Jugendarbeit (alle Kategorien): 2,00 Euro je aktivem Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 2. Obergrenzen der Projektförderung (zu Ziffer 2.4) Der Ausschuss für Kultur und Soziales hat folgende Obergrenzen festgesetzt: - Anzahl der Projekte je Verein: höchstens drei in der Doppelhaushaltsperiode - Summe aller Förderungen je Verein: höchstens 25 % des Gesamtbudgets in der Doppelhaushaltsperiode - Förderung je Projekt: höchstens 15 % des Gesamtbudgets - Förderquote: höchstens 80 % der Gesamtkosten des Projekts; der übrige Anteil ist durch Eigenmittel, ehrenamtliche Leistung, Einnahmen oder Dritte zu decken - Mindestförderung je Projekt: 500 Euro 9

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