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Beratung zur Stellungnahme zur kommunalrechtlichen Prüfung im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Vertrag zum B-Plan Nr. 27 „Grüner H2 Industriepark Milzau“
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Bad Lauchstädt |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Landkreis Saalekreis
Der Landrat
Landkreis Saalekreis - Postfach 14 54 - 06204 Merseburg
Rechtsamt
SG Kommunalaufsicht
Gebäude Amtsvorschloss
Fraktion „Miteinander/Schorsch" (Bündnis
Miteinander)
Bearbeiter Monik Meisezahl
Stadtrat der Goethestadt Bad Lauchstädt
Telefon 03461 40-1075
Mark Bergmann
Fax 03461 40-1066
Windmühlenstraße 19 E-Mall [email protected]
06246 Goethestadt Bad Lauchstädt [email protected]
Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen Datum
20.08.2026 15.15.10 - 105 15.09.2026
Ihr Schreiben: Erneute Aufforderung zum aufsichtsrechtlichen Einschreiten -
Rechtsverstöße im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Vertrag zum
Bebauungsplan Nr. 27 „Grüner H" Industriepark (OT Milzau)"
Sehr geehrter Herr Bergmann,
ihr o.g. Schreiben ist hier am 25.08.2026 eingegangen. Sie erklärten darin, dass Ihrer
Ansicht nach das rechtmäßige Handeln der Verwaltung der Goethestadt Bad Lauchstädt
massiv gefährdet sei. Aufgrund dessen fordern sie eine Neubewertung des
Einschreitensermessens sowie ein zwingendes Tätigwerden der Kommunalaufsicht.
Eine Beschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der als Dienst- oder
Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werden kann. Ihrem Wesen nach rügt eine
Dienstaufsichtsbeschwerde die Verletzung der Dienstpflicht eines Amtsträgers.
Gegenstand der Beschwerde ist hierbei ein persönliches Fehlverhalten des gerügten
Amtsträgers. Ziel der Beschwerde ist es, das Fehlverhalten des Amtsträgers durch
Weisungen des Dienstvorgesetzten zu disziplinieren. Ist die Entscheidung eines
Amtsträgers inhaltlich zu rügen, ist eine sogenannte Fachaufsichtsbeschwerde zu erheben,
deren Ziel eine sachliche Überprüfung der beanstandeten Maßnahme durch den
Vorgesetzten des Beamten ist.
Dienstaufsichtsbeschwerden sind der Dienstaufsicht zuzuordnen und lösen bei dem
betreffenden Dienstherrn Maßnahmen aus, mit deren Hilfe das personenbezogene
Fehlverhalten der Person, gegen die sich die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet, überprüft
wird. Daher kann die Prüfung und Entscheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nur bei
der Stelle erfolgen, bei welcher die dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse gegenüber
der Person liegen, über die Beschwerde geführt wird.
Gemäß § 45 Abs. 5 S. 1 KVG LSA ist die Vertretung (hier der Stadtrat der Goethestadt Bad
Lauchstädt) Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde
des Hauptverwaltungsbeamten (HVB) und somit zuständig für Dienstaufsichtsbeschwerden
gegen den Bürgermeister der Goethestadt Bad Lauchstädt. Diesbezüglich wird
insbesondere um Beachtung des hiesigen Rundschreibens 72-2025 vom 03.09.2025
bezüglich der Rundverfügung 19/2025 des Landesverwaltungsamtes Sachsen- Anhalt vom
Hausanschrift und Bürgerinformation Halle Bankverbindungen Öffnungszeiten
Bürgerinformation Merseburg Anschrift Hansering 19, 06108 Halle (Saale) Saalesparkasse und weitere
Anschrift Domplatz 9 Telefon 0345 204-3201 oder -3202 IBAN DE36 8005 3762 3310 0057 62 Informationen
06217 Merseburg BIC NOLADE21HAL finden Sie auf
Telefon 03461 40-0 Bürgerinformation Querfurt www.saalekreis.de.
Fax 03461 40-1155 Anschrift Kirchplan 1, 06268 Querfurt Deutsche Kreditbank AG
E-Mail [email protected] Telefon 034771 73797-0 IBAN DE91 1203 0000 0000 8116 46
BIC BYLADEM1001
18.07.2025, sowie des hiesigen Rundschreibens 15-2026 vom 02.03.2026 bezüglich der
Rundverfügung 3/2026 des Landesverwaltungsamtes Sachsen- Anhalt vom 17.02.2026,
zur Wahrnehmung der Personalbefugnisse der Vertretungen gegen die
Hauptverwaltungsbeamten gebeten.
Die Rechte der Vertretung zur Informationsgewinnung über Verwaltungsvorgänge und
eine ggf. erforderliche Aufforderung an den Hauptverwaltungsbeamten, bestehende
Missstände in der Verwaltung abzustellen, sind im KVG LSA abschließend geregelt. Der
Stadtrat hat grundsätzlich keine Möglichkeit eines Eingreifens in Angelegenheiten, solange
der HVB gesetzlich hierfür zuständig ist oder die Aufgaben durch Hauptsatzung übertragen
wurden. Erst wenn hierbei Missstände auftreten, wäre ein Eingreifen gerechtfertigt.
Missstände sind Zustände, die dem rechtlichen Rahmen und politischen Vorgaben des
Stadtrates widersprechen, beispielsweise wenn der HVB Gesetze verletzt, unzweckmäßige
Entscheidungen trifft oder seine Aufsichtspflicht gegenüber Bediensteten verletzt, sodass
eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung nicht erfolgt.
Sind diese Voraussetzungen gegeben oder liegen Anhaltspunkte für Missstände vor, so sind
die Rechte des Stadtrates zum Handeln abschließend in den §§ 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 und
Abs. 6 KVG LSA geregelt. Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist der § 45 Abs. 7 KVG
LSA zu beachten. Nach der vorgenannten Norm steht jedem Ratsmitglied das
einzelmitgliedschaftliche Recht zu vom HVB Auskünfte in allen Angelegenheiten der Stadt
und ihrer Verwaltung zu verlangen. Diese Auskunft hat der HVB gegenüber dem
betreffenden Ratsmitglied i.d.R. binnen eines Monats schriftlich zu erteilen, sofern die
Fragen nicht unverzüglich mündlich in einer Sitzung beantwortet werden können.
Eine Unterrichtung des gesamten Stadtrats kann von einem Zehntel der Ratsmitglieder,
mindestens jedoch von zwei ehrenamtlichen Mitgliedern oder von einer Fraktion verlangt
werden. Auf Antrag dieser Mehrheiten könnte auch die Gewährung von Akteneinsicht
gefordert werden. Hierbei entscheidet der Stadtrat, ob er in seiner Gesamtheit sein
Akteneinsichtsrecht wahrnimmt oder hierfür einen Ausschuss bestellt. Die Antragsteller
müssen in dem Ausschuss vertreten sein.
Nach § 46 Abs. 1 KVG LSA kann die Vertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben ständige oder
zeitweilige Ausschüsse bilden, die als beschließende oder als beratende Ausschüsse tätig
werden. Ob und gegebenenfalls welche Ausschüsse eingerichtet werden, liegt
grundsätzlich im Organisationsermessen der Vertretung. Die Organisationshoheit findet
jedoch ihre Grenzen in den insoweit abschließenden Regelungen über die Ausschüsse in
den §§ 46 bis 51 KVG LSA sowie in der Zuständigkeitsverteilung des KVG LSA. Keinesfalls
steht dem Ausschuss das Recht zu, einzelne Verwaltungsmitarbeiter zu befragen. Aufgrund
der zuvor genannten Regelung von § 66 Abs. 5 KVG LSA kann sich das Auskunftsbegehren
stets nur an den HVB bzw. dessen Stellvertreter/in richten.
Die vorstehend genannten Regelungen stellen die Informationsgewinnung durch den
Stadtrat hinreichend sicher. Bei Bedarf kann auch der Vertreter des HVB Informationen für
den Stadtrat zusammenstellen. Dienstaufsichtsbeschwerden bedarf es folglich seitens
Stadtratsmitgliedern grundsätzlich nicht. Die Anfragen sind ausschließlich gegenüber dem
HVB geltend zu machen.
Die Kommunalaufsicht berät und kontrolliert die Kommunen und Zweckverbände in allen
kommunalaufsichtlichen Fragen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 143
ff. KVG LSA. Es ist Aufgabe der staatlichen Aufsicht, das Wohl der Kommunen in Einklang
mit dem Allgemeinwohl zu halten und eine Entfaltungsmöglichkeit der Kommunen zu
gewährleisten (vgl. BVerfGE 52, 95, 111 ff.). Die Kommune muss wissen, wie die Aufsicht
ein von ihr beanspruchtes Ermessen durch kooperatives Verwaltungshandeln ausübt. Im
Rahmen der vorhandenen Ermessensspielräume sollte deshalb von den Aufsichtsmitteln
nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Hinzu kommt, dass die Aufsicht der Kommune die Möglichkeit einräumen muss,
eventuelles Fehlverhalten selbst zu korrigieren. Die Rechte der Kommunen, insbesondere
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auch deren Eigenständigkeit, sind zu schützen. Gemeint ist damit die Sicherung des
grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrechts. Der Schutz bezieht sich also
zunächst darauf, die Wahrnehmung dieses Rechts durch die Kommunen zu fördern.
Bezogen auf die zahlreichen Ermessensentscheidungen der Kommunen bedeutet
Rechtsaufsicht, dass die Kommunalaufsichtsbehörde nur bei einem Ermessensfehler der
Kommune einschreiten kann. Der Kommunalaufsichtsbehörde ist es hierbei jedoch
grundsätzlich nicht gestattet, ihre eigene Beurteilung bzw. ihr eigenes Ermessen an die
Stelle der Kommune zu setzen. Im Übrigen gilt für die Kommunalaufsicht das
Opportunitätsprinzip. Dies bedeutet, dass diese nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen
muss, ob und wie sie im öffentlichen Interesse tätig wird.
Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt und repräsentiert die Kommune gern. § 60 Abs. 2
KVG LSA. Daher erfolgt die Aufklärung von Sachverhalten grundsätzlich zwischen dem
Hauptverwaltungsbeamten und der Kommunalaufsicht.
Für den Fall seiner Verhinderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen regelt § 67
KVG LSA die Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten, um die Kontinuität der
Aufgabenerledigung des Organs Hauptverwaltungsbeamter sicherstellen. Ein
Verhinderungsfall liegt vor, wenn der HVB die Dienstgeschäfte aus tatsächlichen (z.B.
Dienstreise, Urlaub, Krankheit) oder rechtlichen Gründen (z.B. Mitwirkungsverbot nach §
33 KVG LSA, vorläufige Dienstenthebung nach § 38 DG LSA) nicht oder nicht in vollem
Umfang führen kann. Im Verhinderungsfall hat der allgemeine Vertreter in vollem Umfang
dieselben Aufgaben und Rechte. Die organschaftlichen Aufgaben und Befugnisse des
Hauptverwaltungsbeamten ergeben sich insbesondere aus den §§ 60 Abs. 1 und 2, 65 und
66 KVG LSA.
Alle Sachverhalte mit kommunalrechtlichem Bezug, die der Kommunalaufsicht bekannt
werden, werden diesseits stets geprüft und ggf. mit den kreisangehörigen Kommunen im
entsprechenden Umfang aufgearbeitet.
Hiervon zu unterscheiden ist, dass Dritte, hierzu zählen neben Mandatsträgern und
Ratsfraktionen auch Einwohner, keinen Anspruch auf ein aufsichtsbehördliches
Einschreiten der Kommunalaufsicht haben. Auch besteht kein Anspruch gegenüber der
Kommunalaufsichtsbehörde, über die Ergebnisse der Sachverhaltsprüfung in Kenntnis
gesetzt zu werden.
Mit Ihrer Zustimmung wird diesseits die Weiterleitung Ihres o.g. Schreibens an die
Goethestadt Bad Lauchstädt angestrebt, so dass eine Stellungnahme eingeholt werden und
eine kommunalaufsichtliche Prüfung erfolgen kann. Sollte keine Zustimmung Ihrerseits
erfolgen, wird der Sachverhalt bestmöglich anonymisiert und entsprechend weitergeleitet.
Vielen Dank für Ihre kurzfristige Rückmeldung vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Monik Meisezahl
Rechtsamt/SG Kommunalaufsicht
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