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Beratung zur Stellungnahme zur kommunalrechtlichen Prüfung im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Vertrag zum B-Plan Nr. 27 „Grüner H2 Industriepark Milzau“

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeBad Lauchstädt
Datum2026-11-05
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Landkreis Saalekreis Der Landrat Landkreis Saalekreis - Postfach 14 54 - 06204 Merseburg Rechtsamt SG Kommunalaufsicht Gebäude Amtsvorschloss Fraktion „Miteinander/Schorsch" (Bündnis Miteinander) Bearbeiter Monik Meisezahl Stadtrat der Goethestadt Bad Lauchstädt Telefon 03461 40-1075 Mark Bergmann Fax 03461 40-1066 Windmühlenstraße 19 E-Mall [email protected] 06246 Goethestadt Bad Lauchstädt [email protected] Ihr Zeichen Ihr Schreiben vom Unser Zeichen Datum 20.08.2026 15.15.10 - 105 15.09.2026 Ihr Schreiben: Erneute Aufforderung zum aufsichtsrechtlichen Einschreiten - Rechtsverstöße im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 27 „Grüner H" Industriepark (OT Milzau)" Sehr geehrter Herr Bergmann, ihr o.g. Schreiben ist hier am 25.08.2026 eingegangen. Sie erklärten darin, dass Ihrer Ansicht nach das rechtmäßige Handeln der Verwaltung der Goethestadt Bad Lauchstädt massiv gefährdet sei. Aufgrund dessen fordern sie eine Neubewertung des Einschreitensermessens sowie ein zwingendes Tätigwerden der Kommunalaufsicht. Eine Beschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde erhoben werden kann. Ihrem Wesen nach rügt eine Dienstaufsichtsbeschwerde die Verletzung der Dienstpflicht eines Amtsträgers. Gegenstand der Beschwerde ist hierbei ein persönliches Fehlverhalten des gerügten Amtsträgers. Ziel der Beschwerde ist es, das Fehlverhalten des Amtsträgers durch Weisungen des Dienstvorgesetzten zu disziplinieren. Ist die Entscheidung eines Amtsträgers inhaltlich zu rügen, ist eine sogenannte Fachaufsichtsbeschwerde zu erheben, deren Ziel eine sachliche Überprüfung der beanstandeten Maßnahme durch den Vorgesetzten des Beamten ist. Dienstaufsichtsbeschwerden sind der Dienstaufsicht zuzuordnen und lösen bei dem betreffenden Dienstherrn Maßnahmen aus, mit deren Hilfe das personenbezogene Fehlverhalten der Person, gegen die sich die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet, überprüft wird. Daher kann die Prüfung und Entscheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nur bei der Stelle erfolgen, bei welcher die dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse gegenüber der Person liegen, über die Beschwerde geführt wird. Gemäß § 45 Abs. 5 S. 1 KVG LSA ist die Vertretung (hier der Stadtrat der Goethestadt Bad Lauchstädt) Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten (HVB) und somit zuständig für Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Bürgermeister der Goethestadt Bad Lauchstädt. Diesbezüglich wird insbesondere um Beachtung des hiesigen Rundschreibens 72-2025 vom 03.09.2025 bezüglich der Rundverfügung 19/2025 des Landesverwaltungsamtes Sachsen- Anhalt vom Hausanschrift und Bürgerinformation Halle Bankverbindungen Öffnungszeiten Bürgerinformation Merseburg Anschrift Hansering 19, 06108 Halle (Saale) Saalesparkasse und weitere Anschrift Domplatz 9 Telefon 0345 204-3201 oder -3202 IBAN DE36 8005 3762 3310 0057 62 Informationen 06217 Merseburg BIC NOLADE21HAL finden Sie auf Telefon 03461 40-0 Bürgerinformation Querfurt www.saalekreis.de. Fax 03461 40-1155 Anschrift Kirchplan 1, 06268 Querfurt Deutsche Kreditbank AG E-Mail [email protected] Telefon 034771 73797-0 IBAN DE91 1203 0000 0000 8116 46 BIC BYLADEM1001 18.07.2025, sowie des hiesigen Rundschreibens 15-2026 vom 02.03.2026 bezüglich der Rundverfügung 3/2026 des Landesverwaltungsamtes Sachsen- Anhalt vom 17.02.2026, zur Wahrnehmung der Personalbefugnisse der Vertretungen gegen die Hauptverwaltungsbeamten gebeten. Die Rechte der Vertretung zur Informationsgewinnung über Verwaltungsvorgänge und eine ggf. erforderliche Aufforderung an den Hauptverwaltungsbeamten, bestehende Missstände in der Verwaltung abzustellen, sind im KVG LSA abschließend geregelt. Der Stadtrat hat grundsätzlich keine Möglichkeit eines Eingreifens in Angelegenheiten, solange der HVB gesetzlich hierfür zuständig ist oder die Aufgaben durch Hauptsatzung übertragen wurden. Erst wenn hierbei Missstände auftreten, wäre ein Eingreifen gerechtfertigt. Missstände sind Zustände, die dem rechtlichen Rahmen und politischen Vorgaben des Stadtrates widersprechen, beispielsweise wenn der HVB Gesetze verletzt, unzweckmäßige Entscheidungen trifft oder seine Aufsichtspflicht gegenüber Bediensteten verletzt, sodass eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung nicht erfolgt. Sind diese Voraussetzungen gegeben oder liegen Anhaltspunkte für Missstände vor, so sind die Rechte des Stadtrates zum Handeln abschließend in den §§ 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 und Abs. 6 KVG LSA geregelt. Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist der § 45 Abs. 7 KVG LSA zu beachten. Nach der vorgenannten Norm steht jedem Ratsmitglied das einzelmitgliedschaftliche Recht zu vom HVB Auskünfte in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung zu verlangen. Diese Auskunft hat der HVB gegenüber dem betreffenden Ratsmitglied i.d.R. binnen eines Monats schriftlich zu erteilen, sofern die Fragen nicht unverzüglich mündlich in einer Sitzung beantwortet werden können. Eine Unterrichtung des gesamten Stadtrats kann von einem Zehntel der Ratsmitglieder, mindestens jedoch von zwei ehrenamtlichen Mitgliedern oder von einer Fraktion verlangt werden. Auf Antrag dieser Mehrheiten könnte auch die Gewährung von Akteneinsicht gefordert werden. Hierbei entscheidet der Stadtrat, ob er in seiner Gesamtheit sein Akteneinsichtsrecht wahrnimmt oder hierfür einen Ausschuss bestellt. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein. Nach § 46 Abs. 1 KVG LSA kann die Vertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die als beschließende oder als beratende Ausschüsse tätig werden. Ob und gegebenenfalls welche Ausschüsse eingerichtet werden, liegt grundsätzlich im Organisationsermessen der Vertretung. Die Organisationshoheit findet jedoch ihre Grenzen in den insoweit abschließenden Regelungen über die Ausschüsse in den §§ 46 bis 51 KVG LSA sowie in der Zuständigkeitsverteilung des KVG LSA. Keinesfalls steht dem Ausschuss das Recht zu, einzelne Verwaltungsmitarbeiter zu befragen. Aufgrund der zuvor genannten Regelung von § 66 Abs. 5 KVG LSA kann sich das Auskunftsbegehren stets nur an den HVB bzw. dessen Stellvertreter/in richten. Die vorstehend genannten Regelungen stellen die Informationsgewinnung durch den Stadtrat hinreichend sicher. Bei Bedarf kann auch der Vertreter des HVB Informationen für den Stadtrat zusammenstellen. Dienstaufsichtsbeschwerden bedarf es folglich seitens Stadtratsmitgliedern grundsätzlich nicht. Die Anfragen sind ausschließlich gegenüber dem HVB geltend zu machen. Die Kommunalaufsicht berät und kontrolliert die Kommunen und Zweckverbände in allen kommunalaufsichtlichen Fragen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 143 ff. KVG LSA. Es ist Aufgabe der staatlichen Aufsicht, das Wohl der Kommunen in Einklang mit dem Allgemeinwohl zu halten und eine Entfaltungsmöglichkeit der Kommunen zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 52, 95, 111 ff.). Die Kommune muss wissen, wie die Aufsicht ein von ihr beanspruchtes Ermessen durch kooperatives Verwaltungshandeln ausübt. Im Rahmen der vorhandenen Ermessensspielräume sollte deshalb von den Aufsichtsmitteln nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Hinzu kommt, dass die Aufsicht der Kommune die Möglichkeit einräumen muss, eventuelles Fehlverhalten selbst zu korrigieren. Die Rechte der Kommunen, insbesondere 2/3 auch deren Eigenständigkeit, sind zu schützen. Gemeint ist damit die Sicherung des grundgesetzlich garantierten Selbstverwaltungsrechts. Der Schutz bezieht sich also zunächst darauf, die Wahrnehmung dieses Rechts durch die Kommunen zu fördern. Bezogen auf die zahlreichen Ermessensentscheidungen der Kommunen bedeutet Rechtsaufsicht, dass die Kommunalaufsichtsbehörde nur bei einem Ermessensfehler der Kommune einschreiten kann. Der Kommunalaufsichtsbehörde ist es hierbei jedoch grundsätzlich nicht gestattet, ihre eigene Beurteilung bzw. ihr eigenes Ermessen an die Stelle der Kommune zu setzen. Im Übrigen gilt für die Kommunalaufsicht das Opportunitätsprinzip. Dies bedeutet, dass diese nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen muss, ob und wie sie im öffentlichen Interesse tätig wird. Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt und repräsentiert die Kommune gern. § 60 Abs. 2 KVG LSA. Daher erfolgt die Aufklärung von Sachverhalten grundsätzlich zwischen dem Hauptverwaltungsbeamten und der Kommunalaufsicht. Für den Fall seiner Verhinderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen regelt § 67 KVG LSA die Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten, um die Kontinuität der Aufgabenerledigung des Organs Hauptverwaltungsbeamter sicherstellen. Ein Verhinderungsfall liegt vor, wenn der HVB die Dienstgeschäfte aus tatsächlichen (z.B. Dienstreise, Urlaub, Krankheit) oder rechtlichen Gründen (z.B. Mitwirkungsverbot nach § 33 KVG LSA, vorläufige Dienstenthebung nach § 38 DG LSA) nicht oder nicht in vollem Umfang führen kann. Im Verhinderungsfall hat der allgemeine Vertreter in vollem Umfang dieselben Aufgaben und Rechte. Die organschaftlichen Aufgaben und Befugnisse des Hauptverwaltungsbeamten ergeben sich insbesondere aus den §§ 60 Abs. 1 und 2, 65 und 66 KVG LSA. Alle Sachverhalte mit kommunalrechtlichem Bezug, die der Kommunalaufsicht bekannt werden, werden diesseits stets geprüft und ggf. mit den kreisangehörigen Kommunen im entsprechenden Umfang aufgearbeitet. Hiervon zu unterscheiden ist, dass Dritte, hierzu zählen neben Mandatsträgern und Ratsfraktionen auch Einwohner, keinen Anspruch auf ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der Kommunalaufsicht haben. Auch besteht kein Anspruch gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde, über die Ergebnisse der Sachverhaltsprüfung in Kenntnis gesetzt zu werden. Mit Ihrer Zustimmung wird diesseits die Weiterleitung Ihres o.g. Schreibens an die Goethestadt Bad Lauchstädt angestrebt, so dass eine Stellungnahme eingeholt werden und eine kommunalaufsichtliche Prüfung erfolgen kann. Sollte keine Zustimmung Ihrerseits erfolgen, wird der Sachverhalt bestmöglich anonymisiert und entsprechend weitergeleitet. Vielen Dank für Ihre kurzfristige Rückmeldung vorab. Mit freundlichen Grüßen Monik Meisezahl Rechtsamt/SG Kommunalaufsicht 3/3

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