Startseite › Viersen › Dokument
Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hier: Unterschutzstellung und Pflege des Grabes der Ehrenbürgerin Agnes van Brakel auf dem Friedhof Helenabrunn
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Viersen |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Öffentliche Sitzungsvorlage
D e r B ü r g e r m e i s t e r
Vorlagen-Nr.: 2026/5159/FB 63 - Re
Aktenzeichen: FB 63 / I / 7264 / 2026 / Eg
Datum: 20.10.2026
Tagesordnungspunkt:
Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO
NRW)
hier: Unterschutzstellung und Pflege des Grabes der Ehrenbürgerin Agnes van Brakel auf
dem Friedhof Helenabrunn
Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Zuständigkeit:
Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung 05.11.2026 Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss lehnt den Antrag nach § 24 GO NRW ab.
Die Verwaltung wird das Verfahren von Amts wegen aufgreifen und sich im Zuge dessen mit dem LVR in
Verbindung setzen.
Finanzielle und personelle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
a) Maßnahme im aktuellen Haushaltsjahr veranschlagt:
Mitzeichnung der Stadtkämmerin erforderlich:
b) Maßnahme im Finanzplanungszeitraum veranschlagt:
Mitzeichnung des Verwaltungsvorstandes erforderlich:
Finanzielle Auswirkungen einschl. Folgekosten:
(Haushaltsbelastung einschl. Folgekosten; Erläuterungen siehe unten.)
Personeller Mehrbedarf:
Mitzeichnung des Verwaltungsvorstandes erforderlich:
Personelle Auswirkungen:
(Personeller Aufwand/Stellenbedarf; Erläuterungen siehe unten.)
Beschlusskontrolle:
Beschlusskontrolle erforderlich: Nein
Umsetzungsdatum:
Seite 1 von 3
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 28.07.2026 stellte ein Bürger einen Antrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW, das histo-
rische Grabmal von Agnes van Brakel auf dem Friedhof Helenabrunn unter Denkmalschutz stellen zu lassen.
Außerdem beantragt er, die dauerhafte Pflege dieses Grabmales durch das städtische Gartenamt (bzw. die
städtischen Betriebe Viersen) als Ehrengrab der Stadt Viersen sicher zu stellen.
Grabstätte Beyertz-Henkel
Bei der abgebildeten Grabstätte auf dem Friedhof Helenabrunn handelt es sich
nicht um die Grabstätte der Agnes van Brakel.
Das Nutzungsecht am früheren Tiefengrab (Grabfeld F, Nr. 236-239) ist schon
seit längerer Zeit erloschen und wurde nicht neu vergeben. Bei Nutzungsauf-
gabe ist die Grabstätte an die Stadt zurückgefallen.
Bereits zum Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe haben die Mitarbeiter der städti-
schen Betriebe das Grabmal als erhaltenswert befunden und es aus diesem
Grund nicht wie üblich abgeräumt.
Die Pflege des Grabmals erfolgt derzeit durch die Stadt Viersen. Außerdem
werden notwendige Instandsetzungsmaßnahmen durch die Stadt Viersen
durchgeführt. Gegebenenfalls wird dieser Bereich zukünftig als Urnengemein-
schaftsgrab oder ähnliches genutzt werden.
Abb. 1
Grabstätte Agnes van Brakel
Die Grabstätte der Agnes van Brakel befindet sich ebenfalls auf dem Friedhof
Helenabrunn. Diese ist bereits als Ehrengrabstätte gelistet und wird als solche
gemäß Friedhofssatzung erhalten und gepflegt.
Der Bürger hat sich zwischenzeitlich auch persönlich mit der Unteren Denk-
malbehörde in Verbindung gesetzt. Hierbei wurde ihm die Verwechselung er-
läutert.
Auch unter den neuen Gesichtspunkten spricht sich der Bürger für die Unter-
schutzstellung des Grabmales mit dem „Mosaikengel“ (Abb. 1) aus.
Abb. 2
Mögliche Unterschutzstellung des Grabmales „Mosaikengel“ (Abb. 1)
Die untere Denkmalbehörde hat den Vorschlag des Bürgers bereits aufgegriffen. Im Rahmen einer gutachter-
lichen Stellungnahme wird der Landschaftsverband Rheinland (LVR) - Amt für Denkmalpflege - den Denkmal-
wert des Objektes untersuchen.
Sofern der LVR die Denkmaleigenschaft des Grabmals feststellt, erfolgt im Anschluss das Unterschutzstel-
lungsverfahren durch die Untere Denkmalbehörde nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes auto-
matisch. Da das Grabmal im Eigentum der Stadt Viersen steht und durch die städtischen Betriebe gepflegt
wird, erhalten diese im Falle einer Unterschutzstellung auch den Eintragungsbescheid.
Aus den vorstehenden Erläuterungen ergibt sich, dass dem Antrag auf Unterschutzstellung des Grabmales
nicht stattgegeben werden kann, weil sich die Vorschriften zur Eintragung eines Denkmals ausschließlich aus
den gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzes ergeben. Die Unterschutzstellung eines Objektes nur
auf Wunsch ist demnach nicht möglich. Gleichwohl wird der Antragsteller über die weitere Verfahrensweise
sowie das Ergebnis des LVR informiert.
Sitzungsvorlage 2026/5159/FB 63 - Re Seite 2 von 3
Darstellung der finanziellen/personellen Auswirkungen:
(Detaillierte Darstellung der finanziellen/personellen Auswirkungen auf Haushalts-, Finanz- und Stel-
lenplan.)
Keine
In Vertretung
gez.
Susanne Fritzsche
Technische Beigeordnete
Anlagen:
1. Anregung § 24 GO vom 28.07.2026 Unterschutzstellung Grabmal
Sitzungsvorlage 2026/5159/FB 63 - Re Seite 3 von 3
Text aus PDF extrahiert