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Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hier: Unterschutzstellung und Pflege des Grabes der Ehrenbürgerin Agnes van Brakel auf dem Friedhof Helenabrunn

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeViersen
Datum2026-11-05
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Öffentliche Sitzungsvorlage D e r B ü r g e r m e i s t e r Vorlagen-Nr.: 2026/5159/FB 63 - Re Aktenzeichen: FB 63 / I / 7264 / 2026 / Eg Datum: 20.10.2026 Tagesordnungspunkt: Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hier: Unterschutzstellung und Pflege des Grabes der Ehrenbürgerin Agnes van Brakel auf dem Friedhof Helenabrunn Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Zuständigkeit: Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung 05.11.2026 Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Ausschuss lehnt den Antrag nach § 24 GO NRW ab. Die Verwaltung wird das Verfahren von Amts wegen aufgreifen und sich im Zuge dessen mit dem LVR in Verbindung setzen. Finanzielle und personelle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: a) Maßnahme im aktuellen Haushaltsjahr veranschlagt: Mitzeichnung der Stadtkämmerin erforderlich: b) Maßnahme im Finanzplanungszeitraum veranschlagt: Mitzeichnung des Verwaltungsvorstandes erforderlich: Finanzielle Auswirkungen einschl. Folgekosten: (Haushaltsbelastung einschl. Folgekosten; Erläuterungen siehe unten.) Personeller Mehrbedarf: Mitzeichnung des Verwaltungsvorstandes erforderlich: Personelle Auswirkungen: (Personeller Aufwand/Stellenbedarf; Erläuterungen siehe unten.) Beschlusskontrolle: Beschlusskontrolle erforderlich: Nein Umsetzungsdatum: Seite 1 von 3 Sachverhalt: Mit Schreiben vom 28.07.2026 stellte ein Bürger einen Antrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW, das histo- rische Grabmal von Agnes van Brakel auf dem Friedhof Helenabrunn unter Denkmalschutz stellen zu lassen. Außerdem beantragt er, die dauerhafte Pflege dieses Grabmales durch das städtische Gartenamt (bzw. die städtischen Betriebe Viersen) als Ehrengrab der Stadt Viersen sicher zu stellen. Grabstätte Beyertz-Henkel Bei der abgebildeten Grabstätte auf dem Friedhof Helenabrunn handelt es sich nicht um die Grabstätte der Agnes van Brakel. Das Nutzungsecht am früheren Tiefengrab (Grabfeld F, Nr. 236-239) ist schon seit längerer Zeit erloschen und wurde nicht neu vergeben. Bei Nutzungsauf- gabe ist die Grabstätte an die Stadt zurückgefallen. Bereits zum Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe haben die Mitarbeiter der städti- schen Betriebe das Grabmal als erhaltenswert befunden und es aus diesem Grund nicht wie üblich abgeräumt. Die Pflege des Grabmals erfolgt derzeit durch die Stadt Viersen. Außerdem werden notwendige Instandsetzungsmaßnahmen durch die Stadt Viersen durchgeführt. Gegebenenfalls wird dieser Bereich zukünftig als Urnengemein- schaftsgrab oder ähnliches genutzt werden. Abb. 1 Grabstätte Agnes van Brakel Die Grabstätte der Agnes van Brakel befindet sich ebenfalls auf dem Friedhof Helenabrunn. Diese ist bereits als Ehrengrabstätte gelistet und wird als solche gemäß Friedhofssatzung erhalten und gepflegt. Der Bürger hat sich zwischenzeitlich auch persönlich mit der Unteren Denk- malbehörde in Verbindung gesetzt. Hierbei wurde ihm die Verwechselung er- läutert. Auch unter den neuen Gesichtspunkten spricht sich der Bürger für die Unter- schutzstellung des Grabmales mit dem „Mosaikengel“ (Abb. 1) aus. Abb. 2 Mögliche Unterschutzstellung des Grabmales „Mosaikengel“ (Abb. 1) Die untere Denkmalbehörde hat den Vorschlag des Bürgers bereits aufgegriffen. Im Rahmen einer gutachter- lichen Stellungnahme wird der Landschaftsverband Rheinland (LVR) - Amt für Denkmalpflege - den Denkmal- wert des Objektes untersuchen. Sofern der LVR die Denkmaleigenschaft des Grabmals feststellt, erfolgt im Anschluss das Unterschutzstel- lungsverfahren durch die Untere Denkmalbehörde nach den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes auto- matisch. Da das Grabmal im Eigentum der Stadt Viersen steht und durch die städtischen Betriebe gepflegt wird, erhalten diese im Falle einer Unterschutzstellung auch den Eintragungsbescheid. Aus den vorstehenden Erläuterungen ergibt sich, dass dem Antrag auf Unterschutzstellung des Grabmales nicht stattgegeben werden kann, weil sich die Vorschriften zur Eintragung eines Denkmals ausschließlich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzes ergeben. Die Unterschutzstellung eines Objektes nur auf Wunsch ist demnach nicht möglich. Gleichwohl wird der Antragsteller über die weitere Verfahrensweise sowie das Ergebnis des LVR informiert. Sitzungsvorlage 2026/5159/FB 63 - Re Seite 2 von 3 Darstellung der finanziellen/personellen Auswirkungen: (Detaillierte Darstellung der finanziellen/personellen Auswirkungen auf Haushalts-, Finanz- und Stel- lenplan.) Keine In Vertretung gez. Susanne Fritzsche Technische Beigeordnete Anlagen: 1. Anregung § 24 GO vom 28.07.2026 Unterschutzstellung Grabmal Sitzungsvorlage 2026/5159/FB 63 - Re Seite 3 von 3

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