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Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 12.06.2023 "Antrag auf Prüfung der Einführung einer Verpackungssteuer und auf Förderung von Mehrweglösungen für kleine Betriebe nach dem Tübinger Modell"
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Viersen |
| Datum | 2026-11-09 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Öffentliche Sitzungsvorlage
D e r B ü r g e r m e i s t e r
Vorlagen-Nr.: 2026/5164/FB 20/I
Aktenzeichen: FB 20/I/21
Datum: 21.10.2026
Tagesordnungspunkt:
Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen vom 12.06.2023
"Antrag auf Prüfung der Einführung einer Verpackungssteuer und auf Förderung von Mehr-
weglösungen für kleine Betriebe nach dem Tübinger Modell"
Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Zuständigkeit:
Haupt- und Finanzausschuss 09.11.2026 Vorberatung
Rat 17.11.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt:
Der Rat beschließt:
Die Prüfung der Einführung einer Verpackungssteuer und von Fördermitteln von Mehrweglösun-
gen für kleinere Betriebe wird weiterverfolgt.
Finanzielle und personelle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen: Ja
a) Maßnahme im aktuellen Haushaltsjahr veranschlagt: Nein
Mitzeichnung der Stadtkämmerin erforderlich: Ja
b) Maßnahme im Finanzplanungszeitraum veranschlagt: Nein
Mitzeichnung des Verwaltungsvorstandes erforderlich: Nein
Finanzielle Auswirkungen einschl. Folgekosten:
Konkret noch nicht bezifferbar; s. finanzielle Auswirkungen im Sachverhalt
Personeller Mehrbedarf: Ja
Personelle Auswirkungen:
Nach erster vorläufiger Kalkulation mindestens 1,5 bis 2 Planstellen im gehobenen und mittleren
Dienst
Beschlusskontrolle:
Beschlusskontrolle erforderlich: Nein
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Sachverhalt:
1. Hintergrund:
Die Stadt Tübingen hat Anfang 2022 als bundesweit erste Kommune eine Steuer auf Einwegverpa-
ckungen, -geschirr und -besteck eingeführt, sofern die Speisen und Getränke für den unmittelbaren
Verzehr vor Ort oder als Take-away verkauft werden. Ziel der Steuer ist es, die Vermüllung des
öffentlichen Raums zu reduzieren und gezielte Anreize für die Nutzung von Mehrwegsystemen zu
schaffen. Ergänzend dazu wurde in Tübingen eine zeitlich begrenzte Förderung für kleinere Gastro-
nomiebetriebe bei der Anschaffung von Mehrweggeschirr und Spülmaschinen aufgelegt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat mit Antrag vom 12.06.2023 die Prüfung zur Einführung
einer Verpackungssteuer in Viersen auf Einwegverpackungen sowie eine befristete Zuschussförde-
rung von Mehrweglösungen für kleine Betriebe nach dem Vorbild der Stadt Tübingen beantragt.
In seiner Sitzung am 12.12.2023 hat der Rat der Stadt Viersen entschieden, die Beschlussfassung
über die Einführung der kommunalen Verpackungssteuer in Viersen zunächst zurückzustellen, bis
die rechtlichen Rahmenbedingungen vollumfänglich geklärt seien (s. Vorlage 2023/35959/FB 20/I).
Nachfolgend legt die Verwaltung eine aktuelle Einschätzung der Rahmenbedingungen vor, damit
ein politscher Grundsatzbeschluss erfolgen kann und somit ein verbindlicher Rahmen für die Ver-
waltung gegeben ist.
2. Rechtliche Situation
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 24.05.2023 (Az. 9 C 11.22) die Satzung
der Stadt Tübingen im Wesentlichen für rechtmäßig erklärt. Kommunen sind demnach befugt, eine
solche Steuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne der Kommunalabgabengesetze zu erheben, so-
fern sie nicht im Widerspruch zum übergeordneten Abfallrecht des Bundes steht. Eine Verpackungs-
steuer besitzt neben der fiskalischen Einnahmeerzielung auch eine zulässige Lenkungswirkung zur
Abfallvermeidung.
Die daraufhin gestellte Verfassungsbeschwerde einer McDonald's-Franchise-Nehmerin aus Tübin-
gen blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 27. November 2024 (Az. 1 BvR
1726/23) die Verfassungsbeschwerde gegen die Tübinger Verpackungssteuersatzung abgewiesen
und die Steuer für verfassungsgemäß erklärt. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen kommunalen
Aufwandsteuer ist somit grundsätzlich gegeben.
Die FDP-Landtagsfraktion in NRW legte am 02.09.2025 einen Gesetzentwurf vor, durch den im
Kommunalabgabengesetz NRW ein Passus eingefügt werden soll, wonach eine Verpackungssteuer
nicht erhoben werden darf. Begründet wurde der Gesetzesentwurf mit:
• Ausbleibende Lenkungswirkung
• Enorme bürokratische Belastung
• Wirtschaftsschäden für die Gastronomie
• Regelungsflickenteppich
Überdies argumentiert die FDP, dass bereits auf Bundes- und EU-Ebene gesetzliche Vorgaben zur
Vermeidung von Verpackungsmüll existieren würden, sodass kommunale Steuern überflüssig seien.
Der Landtag NRW hat den Gesetzentwurf der FDP-Fraktion am 7. Mai 2026 abgelehnt. Damit be-
halten die Kommunen grundsätzlich ihren Gestaltungsspielraum bei der Einführung einer Verpa-
ckungssteuer.
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Hinweis: Aufgrund der Gerichtsfestigkeit der Tübinger Verpackungssteuersatzung hat der Freistaat
Bayern durch Änderung des dortigen Kommunalabgabengesetzes die Erhebung einer Verpa-
ckungssteuer verboten.
3. Wirkungs- und Lenkungsfunktion
Übergeordnetes Ziel der kommunalen Verpackungssteuer ist die Vermeidung von Einwegmüll im
öffentlichen Raum und die Förderung von klimafreundlichen Mehrwegsystemen. Durch den zusätz-
lichen Steuerbetrag werden klimaschädliche und ressourcenintensive Verpackungen gezielt be-
nachteiligt, um Verpackungsabfälle zu verringern und den Einsatz von Recyclingmaterial zu stei-
gern. Die Verringerung von ressourcenintensiven Verpackungen schont Rohstoffe und senkt die
CO₂-Emissionen bei Herstellung und Entsorgung.
Bisher fehlt Gastronomen bei der Mehrwegpflicht ein echter finanzieller Anreiz, um von Einweg- auf
Mehrwegverpackungen umzusteigen. Wenn Einwegprodukte jedoch mit zusätzlichen Kosten belegt
werden, ändert sich das: Mehrweg wird im Vergleich attraktiver. Das motiviert Kundinnen und Kun-
den zum Wechsel und fördert dauerhaft nachhaltigere Konsumgewohnheiten.
Um die vorgenannten Ziele und die Akzeptanz im Stadtgebiet weiter zu fördern, sollten anbieter-
übergreifende Rückgabestrukturen angeboten werden. Hierzu wäre die Einführung eines einheitli-
chen städtischen Mehrwegsystems erforderlich. Hierzu müssten Spül- und Verleihstrukturen aufge-
baut oder gefördert werden, etwa über die kommunale Abfallwirtschaft oder durch eine flächende-
ckende Kooperation mit Drittanbietern.
Wirtschafts- und Branchenverbände bezweifeln die ökologische Wirkung und argumentieren damit,
dass keine echte Müllreduktion, sondern nur eine Verlagerung entstehen würde.
4. Auswirkungen für die Verwaltung
Die Einführung einer Verpackungssteuer ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.
Der Deutsche Städtetag informierte darüber, dass in den Städten Tübingen und Konstanz eine Vor-
laufzeit zur Einführung der Steuer von ein bis anderthalb Jahren notwendig gewesen sei. Auch der
laufende Betrieb ist mit personellem und administrativem Mehraufwand – fachbereichsübergreifend
– verbunden.
➢ Nach § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) muss jede Satzung, die
erstmalig eingeführt wird, wie hier die Verpackungssteuersatzung, vom Kommunalministe-
rium und vom Finanzministerium NRW genehmigt werden.
➢ Bislang gibt es keine einheitliche Mustersatzung für die Verpackungssteuer in NRW.
➢ Es ist ein detailliertes Umsetzungs- und Prüfungskonzept zu erarbeiten.
Die Verpackungssteuer ist eine Anmeldesteuer. Das bedeutet, die Abgabepflichtigen (Steu-
erschuldner ist der Endverkäufer) müssen die Anzahl der verkauften Einwegverpackungen
eigenständig ermitteln und deklarieren. Um eine verfassungskonforme Steuergerechtigkeit
herzustellen und Missbrauch zu verhindern, ist die Verwaltung verpflichtet, diese Angaben
systematisch zu überprüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung ist hierfür nicht ausreichend; es
muss eine permanente Prüfstruktur aufgebaut werden. Diese würde ein flächendeckendes
Kataster aller potenziell abgabepflichtigen Betriebe im Viersener Stadtgebiet (einschließlich
aller Stadtteile wie Dülken, Süchteln und Boisheim) erfordern, das zudem fortlaufend aktua-
lisiert werden müsste. Betroffen sind nicht nur klassische Gastronomiebetriebe, sondern
auch Bäckereifilialen, Metzgereien, Tankstellenshops, Kioske, Kantinen, Supermärkte mit
Frischetheken sowie temporäre Stände bei Stadtfesten oder Wochenmärkten.
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Die materiell-rechtliche Prüfung erfordert den Abgleich von Wareneingangsrechnungen (Ein-
kauf von Verpackungsmaterial) mit den Kassendaten und den eingereichten Steuererklärun-
gen.
➢ Es ist mit einem massiven Anstieg von Rechtsbehelfs- und Klageverfahren zu rechnen, wo-
durch auch die personellen Kapazitäten im Rechtsamt beansprucht werden.
Die praktische Umsetzung in Tübingen und die Diskussionen in anderen Kommunen zeigen,
dass Verpackungssteuersatzungen zu einer extremen Welle von Widersprüchen führen. Je-
der Einzelfall birgt juristisches Konfliktpotenzial:
• Die Definition, wann eine Speise zum „unmittelbaren Verzehr vor Ort“ bestimmt ist, führt
zu täglichen Abgrenzungsschwierigkeiten an der Ladentheke.
• Die steuerliche Behandlung von Verbundverpackungen (z.B. kunststoffbeschichtete
Pappbecher gegenüber reinen Plastikbechern) wirft komplexe abfallrechtliche Detailfra-
gen auf.
• Das Bestreiten der Schätzungsgrundlagen bei mangelhafter Dokumentation der Betriebe
zwingt die Verwaltung in langwierige Beweis- und Feststellungsverfahren.
➢ Die Einführung eines flächendeckenden Mehrwegsystems, entweder durch ein eigenes
Pfandsystem oder durch Kooperation mit bestehenden Pool-Mehrwegsystemen, verursacht
ebenfalls einen spürbaren bürokratischen und personellen Mehraufwand. Haupttreiber sind
hier die Konzeption, der Aufbau von entsprechender Logistik und Infrastruktur, die Beratung
und Kommunikation (z.B. durch Informationskampagnen) mit den lokalen Akteuren sowie die
Ent- und Abwicklung von Förderprogrammen. Hierzu ist eine Begleitung durch das städtische
Klimaschutzmanagement, der Wirtschaftsförderung und des Citymanagements unentbehr-
lich.
➢ Einwegverpackungen machen einen Teil des sichtbaren Straßenmülls aus. Dessen Beseiti-
gung könnte durch die Einführung der Verpackungssteuer reduziert werden, was zu einer
finanziellen Entlastung des Haushalts führen könnten. Die Höhe der Einsparung von Abfall-
kosten ist derzeit nicht bezifferbar.
➢ Es ist ein Förderprogramm zu entwickeln, um die betroffenen Betriebe beim Umstieg zu un-
terstützen. Dies könnte in Form von finanziellen Zuschüssen für die Infrastruktur (z.B. für die
Anschaffung von gewerblichen Spülmaschen) erfolgen oder durch Bezuschussung der Sys-
temgebühren, wenn sich ein Unternehmer einem überregionalem Poolanbieter anschließt.
➢ Die Einnahmen aus der Verpackungssteuer fließen der Stadt zur freien Verfügung in den
städtischen Haushalt. Aktuell ist die Höhe jedoch schwer bezifferbar. Am Beispiel von Tübin-
gen sieht der Haushaltsplan 2027 Einnahmen von 700.000 EUR (Vorjahr 800.000 EUR) vor.
Da die Steuer jedoch vorrangig eine Lenkungswirkung entfalten soll – also die Vermeidung
von Einwegverpackungen und den Einsatz von Mehrwegmaterialien bezweckt –, sinken die
Steuereinnahmen im Idealfall bei erfolgreicher Lenkung gegen Null.
➢ Für die vorgenannten Aufgaben (Neueinführung, laufende Bearbeitung, Kontrollen) im Zu-
sammenhang mit der Verpackungssteuer müsste nach vorläufiger Kalkulation der Verwal-
tung mindestens 1,5 bis 2 Planstellen im gehobenen und mittleren Dienst neu geschaffen
werden. Angesichts der aktuellen Besoldungsstrukturen und der Sachkosten für Arbeits-
platzeinrichtungen, Softwarelizenzen und Außendienstausstattung ist davon auszugehen,
dass dadurch jährliche Personalkosten im sechsstelligen Bereich anfallen werden.
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5. Auswirkungen für Unternehmen und Verbraucher
Steuerschuldner der Verpackungssteuer ist der Endverkäufer. Insofern ist die Einführung der Ver-
packungssteuer für die Gastronomie und kleinere Betriebe mit aufwendigen Beleg- und Nachweis-
pflichten verbunden, wodurch womöglich auch eine Nachrüstung von Kassensystemen erforderlich
werden könnte. Die Erfassung, Deklaration und Abrechnung der Steuer stellen einen zusätzlichen
bürokratischen Aufwand dar.
Die dadurch entstehenden erhöhten Betriebskosten führen sowohl für die betroffenen Unternehmen
als auch die Verbraucher*innen zu einer Verteuerung. Dies stellt insbesondere für Menschen mit
geringem Einkommen -zusätzlich zur Inflation – eine zusätzliche finanzielle Belastung dar, sofern
nicht auf Alternativen zurückgegriffen wird. Für die Unternehmen könnte die wirtschaftliche Stabilität
gefährdet sein, wenn die gestiegenen Betriebskosten nicht vollständig an die Kundschaft weiterge-
geben werden können. Dies wohlmöglich, um nicht ein geändertes Konsumverhalten und dadurch
einen Umsatzrückgang zu verursachen. Ein Umsatzrückgang ist jedoch auch zu befürchten, wenn
Kund*innen auf gastronomische Angebote auf die benachbarten steuerfreien Kommunen im Kreis
ausweichen, so dass Wettbewerbsnachteile entstehen.
6. Zusammenfassung der Vor- und Nachteile
Vorteile der Verpackungssteuer:
• Abfallvermeidung und möglicher Lenkungseffekt
• Sauberes Stadtbild und weniger Müll
• Haushaltsverbesserung durch zusätzliche Steuereinnahmen und weniger Kosten für Reini-
gung von öffentlichen Straßen und Plätzen
Hauptkritikpunkte an der Verpackungssteuer:
• Unverhältnismäßig hoher bürokratischer Aufwand (teilweise schwierige Abgrenzungsfragen)
• Finanzielle Belastung für Gastronomie, Konsument und Verwaltung (Personalkosten)
• Mögliche Wettbewerbsnachteile
• Mögliche soziale Ungerechtigkeit
• Unklare Lenkungswirkung
• Flickenteppich durch kommunale Alleingänge
Hinweis: Die in Freiburg zum 01.01.2026 eingeführte Verpackungssteuer wird ab Januar 2027 in
ihrer jetzigen Form abgeschafft. Nach Gemeinderatsbeschluss vom 20.10.2027 soll nur noch auf
Einwegbechern eine Gebühr von 0,50 EUR erhoben werden. Bisher wird die Steuer auf eine Vielzahl
unterschiedlicher To-go-Verpackungen die Steuer erfasst. Die Mehrheit im Freiburger Gemeinderat
kritisierte den hohen bürokratischen Aufwand.
7. Fazit
Aufgrund der internen Vorgaben zur Behandlung von Anträgen wurde der Beschlussvorschlag po-
sitiv formuliert. Gleichwohl empfiehlt die Verwaltung unter Abwägung der oben dargestellten Vor-
und Nachteile, auf die Weiterverfolgung des Antrages zum aktuellen Zeitpunkt zu verzichten.
Auch wenn mit zusätzlichen Steuereinnahmen und Entlastungen bei der Abfallbeseitigung gerech-
net werden kann, sind die Effekte, die sich im Aufwandsbereich insbesondere bei den zusätzlichen
Personalkosten ergeben werden, zurzeit nicht seriös zu prognostizieren. Zudem wird in Teilen der
Literatur die Lenkungswirkung bezweifelt. Darüber hinaus ist von einer voraussichtlichen negativen
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Reaktion der Gastronomiebetriebe auf die Verpackungssteuer auszugehen. Dies auch insbeson-
dere vor dem Hintergrund, wenn in Nachbarkommunen keine Verpackungssteuer eingeführt wird
(Wettbewerbsverzerrung).
Darstellung der finanziellen/personellen Auswirkungen:
Die zusätzlichen Einnahmen aus der Verpackungssteuer können derzeit nicht beziffert werden. Ge-
messen am Beispiel Tübingen ist mit Einnahmen bis zum mittleren sechsstelligen Bereich zu kalku-
lieren. Dem stehen jedoch Personalaufwendungen im Steuer- und Ordnungsamt sowie aus dem
Bereich des städtischen Klimamanagements gegenüber. Es ist davon auszugehen, dass mind. 1,5
bis 2 neue Planstellen im gehobenen und mittleren Dienst erforderlich werden.
Verbunden mit dem vorrangigem Lenkungsziel ist davon auszugehen, dass die Steuereinnahmen
im Zeitverlauf sinken. Dieser Effekt würde sich durch die Einführung eines Mehrwegsystems erhö-
hen. Nicht bezifferbar sind die Einsparungen durch Reduktion der städtischen Abfallkosten und die
zusätzlichen Ausgaben aufgrund von Förderprogrammen.
In Vertretung
gez.
Thomas Dückers
Beigeordneter
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