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Überprüfung der freiwilligen Leistungen des FB 50 (im Bereich Sport)

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeViersen
Datum2026-11-10
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Dokument

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Öffentliche Sitzungsvorlage D e r B ü r g e r m e i s t e r Vorlagen-Nr.: 2026/5179/FB 50/I Aktenzeichen: FB 50/I Datum: 27.10.2026 Tagesordnungspunkt: Überprüfung der freiwilligen Leistungen des FB 50 (im Bereich Sport) Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Zuständigkeit: Sportausschuss 10.11.2026 Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Sportausschuss nimmt die Sitzungsvorlage 2026/5179/FB 50/I zu den freiwilligen Leistungen des FB 50 (Bereich Sport) zur Kenntnis. Die weitere Beratung erfolgt zunächst im Rahmen des Arbeitskreises Haushaltskonsolidierung. Finanzielle und personelle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Ja a) Maßnahme im aktuellen Haushaltsjahr veranschlagt: Ja Mitzeichnung der Stadtkämmerin erforderlich: Nein b) Maßnahme im Finanzplanungszeitraum veranschlagt: Ja Mitzeichnung des Verwaltungsvorstandes erforderlich: Nein Finanzielle Auswirkungen einschl. Folgekosten: Aufgrund der aktuellen kritischen finanziellen Situation sind entsprechende Konsolidierungsmaßnahmen zu erarbeiten. Hierbei ist auch der Bereich der freiwilligen Leistungen einzubeziehen. Personeller Mehrbedarf: Nein Mitzeichnung des Verwaltungsvorstandes erforderlich: Nein Beschlusskontrolle: Beschlusskontrolle erforderlich: Nein Umsetzungsdatum: Seite 1 von 2 Sachverhalt: Wie bereits an verschiedenen Stellen mitgeteilt, hat sich die städtische Finanzlage in den vergangenen Monaten erheblich zugespitzt. Es muss nach jetzigem Kenntnisstand davon ausgegangen werden, dass sich die Stadt Viersen ab dem 01.01.2027 im sog. „Nothaushaltsrecht“ befinden wird. Innerhalb dieser restriktiven Rechtsvorgaben wird die Stadt Viersen ausschließlich Aufwendungen/Auszahlungen leisten können, zu denen eine rechtliche Verpflichtung existiert; insbesondere werden die sogenannten „freiwilligen Leistungen“ erheblich eingeschränkt bzw. vielfach gem. Gesetz nicht möglich sein. Um der Problematik zu entgegnen und gleichzeitig der Haushaltssicherungspflicht gem. § 76 GO NRW gerecht zu werden, hat sich die Verwaltung -unter Einbeziehung des Arbeitskreises Haushaltskonsolidierung- auf den Weg gemacht, um geeignete Konsolidierungsmaß-nahmen zu erarbeiten. Hierzu gehört insbesondere auch eine kritische Betrachtung des Bereiches der „freiwilligen Leistungen“. Dabei ist ausdrücklich zu betonen, dass verwaltungsseitig keine vollständige Abschaffung sämtlicher Leistungen vorgeschlagen wird, vielmehr wird eine intensive Betrachtung und politische Priorisierung des bisherigen Leistungsportfolios angeregt, um einen schützenswerten Kernbereich zu definieren. Vor diesem Hintergrund wurde verwaltungsseitig eine Aufstellung solcher freiwilligen Leistungen erarbeitet, welche auf konkreten Beschlüssen politischer Gremien beruhen, um diese in die Fachausschüsse zwecks Beratung einzubringen und dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung über eine Fortführung der Maßnahmen vorzulegen. Die Aufstellung für den FB 50 (Bereich Sport) ist als nichtöffentliche Anlage beigefügt, da hier zum Teil sensible Informationen enthalten sind (Hinweis: Lfd. Nr. sind aus der Gesamtliste für den Arbeitskreis Haushaltskonsolidierung entnommen). Die Gesamtliste wurde auch bereits den Mitgliedern des Arbeitskreises Haushaltskonsolidierung zugestellt. In den bisherigen Fachausschusssitzungen wurde sich einvernehmlich auf eine Vertagung bzw. Vorberatung des Themenkomplexes "Freiwillige Leistungen" in die Sitzung des Arbeitskreises Haushaltskonsolidierung am 15.10.2026 verständigt und insoweit keine Beschlüsse getroffen. Der Arbeitskreis Haushaltskonsolidierung hat die vorgesehene Vorberatung noch nicht abschließen können, weshalb mit dieser Vorlage für die Sitzung des Sportausschusses am 10.11.2026 analog zu den bisherigen Fachausschusssitzungen zunächst eine Kenntnisnahme vorgesehen ist. Darstellung der finanziellen/personellen Auswirkungen: (Es ist nach derzeitigen Erkenntnissen gesichert davon auszugehen, dass die Stadt Viersen für das Haushaltsjahr 2027 kein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept aufstellen kann und somit ab dem 01.01.2027 dauerhaft in der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 82 GO NRW befinden wird (sog. „Nothaushaltsrecht“). Im Zuge des durchzuführenden und deutlich zu intensivierenden Konsolidierungskurses rücken die freiwilligen Leistungen unweigerlich in den Fokus. Insbesondere eine Ausweitung dieses Bereiches wäre nach hiesiger Rechtsauffassung nicht mit den haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Aber auch eine notwendige Konsolidierung im bereits bestehenden Umfang der freiwilligen Leistungen -verbunden mit der notwendigen Priorisierung- muss angesichts der haushaltsrechtlichen Vorgaben unweigerlich vorgenommen werden. In Vertretung gez. Susanne Fritzsche Technische Beigeordnete Anlagen: 1. Freiwillige_Leistungen_FB50_Sport_aufgrund_politischer_Beschlüsse_konsumtiv_NICHTÖ FFENTLICHE_Tabelle Sitzungsvorlage 2026/5179/FB 50/I Seite 2 von 2

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