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Erste Änderungssatzung über die Benutzung von Sportanlagen der Stadt Viersen aufgrund des Inkrafttretens des § 2b Umsatzsteuergesetz

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeViersen
Datum2026-11-10
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Öffentliche Sitzungsvorlage D e r B ü r g e r m e i s t e r Vorlagen-Nr.: 2026/5184/FB 50/I Aktenzeichen: FB 50/I Datum: 28.10.2026 Tagesordnungspunkt: Erste Änderungssatzung über die Benutzung von Sportanlagen der Stadt Viersen aufgrund des Inkrafttretens des § 2b Umsatzsteuergesetz Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Zuständigkeit: Sportausschuss 10.11.2026 Vorberatung Rat 17.11.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Sportausschuss empfiehlt und der Rat beschließt die erste Änderungssatzung über die Benut­ zung von Sportanlagen der Stadt Viersen aufgrund des Inkrafttretens des § 2b Umsatzsteuergesetz. Finanzielle und personelle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Finanzielle Auswirkungen einschl. Folgekosten: keine Personeller Mehrbedarf: Nein Mitzeichnung des Verwaltungsvorstandes erforderlich: Nein Personelle Auswirkungen: keine Beschlusskontrolle: Beschlusskontrolle erforderlich: Nein Umsetzungsdatum: Seite 1 von 2 Sachverhalt: Die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) tritt zum 01.01.2027 in Kraft. Die Vorschrift regelt - vereinfacht dargestellt- die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeiten juristischer Per­ sonen des öffentlichen Rechts, wie der Stadt Viersen, und dient der Abgrenzung zwischen hoheitli­ chem Handeln und unternehmerischen Tätigkeiten. Mit Inkrafttreten des § 2b UStG soll künftig si­ chergestellt werden, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerlich nicht bes­ sergestellt werden als Teilenehmer der "privaten Wirtschaft". Das Inkrafttreten des § 2b UStG hat auch Auswirkungen auf die entgeltliche Überlassung und Nut­ zung der offenen und gedeckten Sportstätten der Stadt Viersen. Die bisherigen Regelungen zur Erhebung von Nutzungsentgelten und Gebühren sind daher im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung der jeweiligen Leistungen anzupassen. Insbesondere sind aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen künftig die Entgelte/Gebühren aus der Nutzungsüberlassung der Außensportanla­ gen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Auch im Hinblick auf die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine Anpassung not­ wendig, da eine fehlende Transparenz bei der Preisangabe rechtliche Risiken bis hin zur möglichen Teilnichtigkeit einzelner Regelungen führen kann. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der einschlägigen Satzung und Gebührenordnung er­ forderlich. Die Regelungen zu den Nutzungsentgelten für offene und gedeckte Sportstätten sollen entsprechend überarbeitet und die erforderlichen Angaben zur Umsatzsteuer eindeutig und rechts­ sicher ausgestaltet werden. Darstellung der finanziellen/personellen Auswirkungen: keine In Vertretung gez. Susanne Fritzsche Technische Beigeordnete Anlagen: 1. Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Sportanlagen der Stadt Viersen Sitzungsvorlage 2026/5184/FB 50/I Seite 2 von 2

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