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Erste Änderungssatzung über die Benutzung von Sportanlagen der Stadt Viersen aufgrund des Inkrafttretens des § 2b Umsatzsteuergesetz
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Viersen |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Öffentliche Sitzungsvorlage
D e r B ü r g e r m e i s t e r
Vorlagen-Nr.: 2026/5184/FB 50/I
Aktenzeichen: FB 50/I
Datum: 28.10.2026
Tagesordnungspunkt:
Erste Änderungssatzung über die Benutzung von Sportanlagen der Stadt Viersen aufgrund
des Inkrafttretens des § 2b Umsatzsteuergesetz
Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Zuständigkeit:
Sportausschuss 10.11.2026 Vorberatung
Rat 17.11.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Sportausschuss empfiehlt und der Rat beschließt die erste Änderungssatzung über die Benut
zung von Sportanlagen der Stadt Viersen aufgrund des Inkrafttretens des § 2b Umsatzsteuergesetz.
Finanzielle und personelle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Finanzielle Auswirkungen einschl. Folgekosten: keine
Personeller Mehrbedarf: Nein
Mitzeichnung des Verwaltungsvorstandes erforderlich: Nein
Personelle Auswirkungen: keine
Beschlusskontrolle:
Beschlusskontrolle erforderlich: Nein
Umsetzungsdatum:
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Sachverhalt:
Die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) tritt zum 01.01.2027 in Kraft. Die Vorschrift
regelt - vereinfacht dargestellt- die umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeiten juristischer Per
sonen des öffentlichen Rechts, wie der Stadt Viersen, und dient der Abgrenzung zwischen hoheitli
chem Handeln und unternehmerischen Tätigkeiten. Mit Inkrafttreten des § 2b UStG soll künftig si
chergestellt werden, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts umsatzsteuerlich nicht bes
sergestellt werden als Teilenehmer der "privaten Wirtschaft".
Das Inkrafttreten des § 2b UStG hat auch Auswirkungen auf die entgeltliche Überlassung und Nut
zung der offenen und gedeckten Sportstätten der Stadt Viersen. Die bisherigen Regelungen zur
Erhebung von Nutzungsentgelten und Gebühren sind daher im Hinblick auf die umsatzsteuerliche
Behandlung der jeweiligen Leistungen anzupassen. Insbesondere sind aufgrund der gesetzlichen
Neuregelungen künftig die Entgelte/Gebühren aus der Nutzungsüberlassung der Außensportanla
gen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Auch im Hinblick auf die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine Anpassung not
wendig, da eine fehlende Transparenz bei der Preisangabe rechtliche Risiken bis hin zur möglichen
Teilnichtigkeit einzelner Regelungen führen kann.
Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der einschlägigen Satzung und Gebührenordnung er
forderlich. Die Regelungen zu den Nutzungsentgelten für offene und gedeckte Sportstätten sollen
entsprechend überarbeitet und die erforderlichen Angaben zur Umsatzsteuer eindeutig und rechts
sicher ausgestaltet werden.
Darstellung der finanziellen/personellen Auswirkungen:
keine
In Vertretung
gez.
Susanne Fritzsche
Technische Beigeordnete
Anlagen:
1. Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung von Sportanlagen der Stadt Viersen
Sitzungsvorlage 2026/5184/FB 50/I Seite 2 von 2
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