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Aufstellungsverbot von Snackautomaten im Öffentlichen Raum

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeSiegen
Datum2026-11-10
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UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN Vorlage Nr. VL 380/2026 Der Bürgermeister VERWALTUNGSVORLAGE Geschäftsbereich: 4 Siegen, 27.10.2026 Bereich: Straße und Verkehr Bearbeitet von: Herr Hinkel Beratungsfolge: X öffentlich nichtöffentlich Mobilitätsausschuss 10.11.2026 Rat 16.12.2026 Kurzbezeichnung: Aufstellungsverbot von Snackautomaten im Öffentlichen Raum Beschlussvorschlag: Der Rat der Universitätsstadt Siegen beschließt: 1. Die Aufstellung von Snackautomaten und vergleichbaren, dauerhaft betriebenen automatisierten Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen der Universitätsstadt Siegen soll künftig grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden. 2. Bereits bestehende Erlaubnisse für Snackautomaten sind hinsichtlich ihrer Befristung und ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlage zu überprüfen. Eine Verlängerung oder Neuerteilung soll grundsätzlich nicht erfolgen. Sachverhalt / Begründung: Das Aufstellen von Snackautomaten im öffentlichen Raum erfährt derzeit eine zunehmende Nachfrage. Aufgrund der derzeitigen Zunahme von Anfragen nach entsprechenden Standorten, soll mit einem frühzeitigen Vorgehen einer weiteren Ausbreitung entgegengewirkt werden. Ziel ist es, den öffentlichen Raum der Universitätsstadt Siegen langfristig geordnet, attraktiv und möglichst frei von einer zunehmenden Dichte privatwirtschaftlicher Verkaufsanlagen zu halten. Das Aufstellen von Snackautomaten auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt grundsätzlich eine Nutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus und damit eine . . . Vorlage Nr. VL 380/2026 Seite 2 / 3 Sondernutzung im Sinne des § 18 Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) dar. Für eine solche Nutzung ist grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Auch die Sondernutzungssatzung der Universitätsstadt Siegen sieht für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus eine Erlaubnispflicht vor und erfasst insbesondere Verkaufseinrichtungen. Die Entscheidung über die Zulassung entsprechender Anlagen erfolgt daher im Rahmen des geltenden Straßen- und Sondernutzungsrechts. Die Sondernutzungserlaubnis wird nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW grundsätzlich nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Damit besteht für die Stadt bereits ein rechtliches Instrument, um die Nutzung des öffentlichen Straßenraums zu steuern und die mit einer Sondernutzung verbundenen öffentlichen Belange zu berücksichtigen. Es lässt sich daraus aber kein generelles Unterbinden ableiten. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Nachfrage nach Standorten für Snackautomaten soll die Zulassung solcher Anlagen künftig grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Ziel ist es, einer zunehmenden Kommerzialisierung des öffentlichen Straßenraums entgegenzuwirken, das Stadtbild zu schützen und die vorhandenen Einzelhandels- und Gastronomiestrukturen zu berücksichtigen Weiterhin dienen Snackautomaten in der Regel dem Verkauf von abgepackten Lebensmitteln und Getränken.. Die Stadt möchte mit der Begrenzung solcher Angebote vermeiden, dass der öffentliche Raum zunehmend durch Verkaufsangebote geprägt wird, die keinen wesentlichen zusätzlichen Versorgungsbedarf abdecken. Darüber hinaus können Snackautomaten in Konkurrenz zu bereits bestehenden Einzelhandels-, Gastronomie- und Kioskbetrieben treten. Während diese Betriebe Arbeitsplätze schaffen, zur Belebung der Innenstädte beitragen und häufig dauerhaft in die örtliche Wirtschaftsstruktur eingebunden sind, ermöglichen Automaten einen weitgehend personalunabhängigen Verkauf, teilweise rund um die Uhr. Auch stadtgestalterische Aspekte sind zu berücksichtigen. Eine zunehmende Zahl von Automaten kann das Erscheinungsbild des öffentlichen Raums beeinträchtigen und zu einer weiteren Kommerzialisierung öffentlich zugänglicher Flächen führen. Gerade in städtebaulich sensiblen Bereichen sollte die Stadt darauf achten, welche zusätzlichen gewerblichen Einrichtungen im öffentlichen Raum dauerhaft sichtbar und präsent sind. Hinzu kommen Folgewirkungen durch Verpackungsmüll, Verschmutzungen sowie den zusätzlichen Aufwand für Pflege und Unterhaltung des öffentlichen Raums. . . . Vorlage Nr. VL 380/2026 Seite 3 / 3 Finanzielle Auswirkungen ja nein Gesamtkosten jährliche Folgekosten Finanzierung Finanzierung Abstimmung der Maßnahme Eigenanteil objektbezogene mit dem Kämmerer Einzahlungen ist erfolgt. ist nicht erforderlich, da Haushaltsmittel im Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Veranschlagung im Finanzplan im Ergebnisplan Nein Ja, mit Kostenträger/ Investitionscode Sachkonto Klimaschutz Klimarelevanz Veränderungen CO- Übereinstimmung mit dem Zielen Bestehen alternative 2 Emissionen bzw. dem Zielkonzept der Stadt Siegen Handlungsoptionen? Nein erhebliche Reduktion Ja Nein Ja, positiv geringe Reduktion Nein Ja Ja, negativ geringe Erhöhung Unbekannt Prüfbedarf erhebliche Erhöhung Erläuterung Klimarelevanz Begründung (Veränderung / Übereinstimmung / Handlungsoptionen) i.V. gez. Henrik Schumann Stadtbaurat Die Verwaltungsvorlage wurde im Rahmen eines Workflows durch die beteiligten Adressaten digital verifiziert und weitergegeben und ist ohne Unterschrift gültig.

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