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Aufstellungsverbot von Snackautomaten im Öffentlichen Raum
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Siegen |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN Vorlage Nr.
VL 380/2026
Der Bürgermeister
VERWALTUNGSVORLAGE
Geschäftsbereich: 4 Siegen, 27.10.2026
Bereich: Straße und Verkehr
Bearbeitet von: Herr Hinkel
Beratungsfolge: X öffentlich nichtöffentlich
Mobilitätsausschuss 10.11.2026
Rat 16.12.2026
Kurzbezeichnung:
Aufstellungsverbot von Snackautomaten im Öffentlichen Raum
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Universitätsstadt Siegen beschließt:
1. Die Aufstellung von Snackautomaten und vergleichbaren, dauerhaft betriebenen
automatisierten Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen der
Universitätsstadt Siegen soll künftig grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden.
2. Bereits bestehende Erlaubnisse für Snackautomaten sind hinsichtlich ihrer Befristung
und ihrer jeweiligen rechtlichen Grundlage zu überprüfen. Eine Verlängerung oder
Neuerteilung soll grundsätzlich nicht erfolgen.
Sachverhalt / Begründung:
Das Aufstellen von Snackautomaten im öffentlichen Raum erfährt derzeit eine zunehmende
Nachfrage. Aufgrund der derzeitigen Zunahme von Anfragen nach entsprechenden
Standorten, soll mit einem frühzeitigen Vorgehen einer weiteren Ausbreitung
entgegengewirkt werden. Ziel ist es, den öffentlichen Raum der Universitätsstadt Siegen
langfristig geordnet, attraktiv und möglichst frei von einer zunehmenden Dichte
privatwirtschaftlicher Verkaufsanlagen zu halten.
Das Aufstellen von Snackautomaten auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt grundsätzlich eine
Nutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus und damit eine
. . .
Vorlage Nr. VL 380/2026 Seite 2 / 3
Sondernutzung im Sinne des § 18 Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) dar. Für eine solche Nutzung ist grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis
erforderlich.
Auch die Sondernutzungssatzung der Universitätsstadt Siegen sieht für die Nutzung
öffentlicher Verkehrsflächen über den Gemeingebrauch hinaus eine Erlaubnispflicht vor und
erfasst insbesondere Verkaufseinrichtungen. Die Entscheidung über die Zulassung
entsprechender Anlagen erfolgt daher im Rahmen des geltenden Straßen- und
Sondernutzungsrechts.
Die Sondernutzungserlaubnis wird nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW grundsätzlich nur auf Zeit
oder auf Widerruf erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Damit
besteht für die Stadt bereits ein rechtliches Instrument, um die Nutzung des öffentlichen
Straßenraums zu steuern und die mit einer Sondernutzung verbundenen öffentlichen Belange
zu berücksichtigen. Es lässt sich daraus aber kein generelles Unterbinden ableiten.
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Nachfrage nach Standorten für Snackautomaten soll
die Zulassung solcher Anlagen künftig grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Ziel ist es, einer
zunehmenden Kommerzialisierung des öffentlichen Straßenraums entgegenzuwirken, das
Stadtbild zu schützen und die vorhandenen Einzelhandels- und Gastronomiestrukturen zu
berücksichtigen
Weiterhin dienen Snackautomaten in der Regel dem Verkauf von abgepackten Lebensmitteln
und Getränken.. Die Stadt möchte mit der Begrenzung solcher Angebote vermeiden, dass der
öffentliche Raum zunehmend durch Verkaufsangebote geprägt wird, die keinen wesentlichen
zusätzlichen Versorgungsbedarf abdecken.
Darüber hinaus können Snackautomaten in Konkurrenz zu bereits bestehenden
Einzelhandels-, Gastronomie- und Kioskbetrieben treten. Während diese Betriebe
Arbeitsplätze schaffen, zur Belebung der Innenstädte beitragen und häufig dauerhaft in die
örtliche Wirtschaftsstruktur eingebunden sind, ermöglichen Automaten einen weitgehend
personalunabhängigen Verkauf, teilweise rund um die Uhr.
Auch stadtgestalterische Aspekte sind zu berücksichtigen. Eine zunehmende Zahl von
Automaten kann das Erscheinungsbild des öffentlichen Raums beeinträchtigen und zu einer
weiteren Kommerzialisierung öffentlich zugänglicher Flächen führen. Gerade in städtebaulich
sensiblen Bereichen sollte die Stadt darauf achten, welche zusätzlichen gewerblichen
Einrichtungen im öffentlichen Raum dauerhaft sichtbar und präsent sind.
Hinzu kommen Folgewirkungen durch Verpackungsmüll, Verschmutzungen sowie den
zusätzlichen Aufwand für Pflege und Unterhaltung des öffentlichen Raums.
. . .
Vorlage Nr. VL 380/2026 Seite 3 / 3
Finanzielle Auswirkungen ja nein
Gesamtkosten jährliche Folgekosten Finanzierung Finanzierung Abstimmung
der Maßnahme Eigenanteil objektbezogene mit dem Kämmerer
Einzahlungen ist erfolgt.
ist nicht erforderlich,
da Haushaltsmittel
im Haushaltsjahr zur
Verfügung stehen.
Veranschlagung
im Finanzplan im Ergebnisplan Nein Ja, mit Kostenträger/
Investitionscode
Sachkonto
Klimaschutz
Klimarelevanz Veränderungen CO- Übereinstimmung mit dem Zielen Bestehen alternative
2
Emissionen bzw. dem Zielkonzept der Stadt Siegen Handlungsoptionen?
Nein erhebliche Reduktion Ja Nein
Ja, positiv geringe Reduktion Nein Ja
Ja, negativ geringe Erhöhung Unbekannt
Prüfbedarf erhebliche Erhöhung
Erläuterung Klimarelevanz
Begründung (Veränderung / Übereinstimmung / Handlungsoptionen)
i.V.
gez.
Henrik Schumann
Stadtbaurat
Die Verwaltungsvorlage wurde im Rahmen eines Workflows durch die beteiligten Adressaten
digital verifiziert und weitergegeben und ist ohne Unterschrift gültig.
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