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Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Durchführung und Absicherung des Bebauungsplans Nr. 269 „Nachverdichtung St.-Hedwigs-Weg“ zwischen der Stadt Oberursel (Taunus) und Gemeinnütziges Siedlungswerk GmbH
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Oberursel |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Oberursel (Taunus)
Städtebau und Stadtgestaltung
Aktenzeichen: 51.10.60 – 2024/001668 - 61 26 269
BESCHLUSS-VORLAGE
Wahlzeit 2026 - 2031
Datum Vorlagennummer
(ggf. Nachtragsvermerk)
21.09.2026 VL-149/2026
Beratungsfolge Termin Bemerkung
Magistrat 19.10.2026
Ausländerbeirat 26.10.2026 zur Information
Bau-, Umwelt- und Klimaschutzausschuss 28.10.2026
Ortsbeirat Oberursel-Nord 04.11.2026
Stadtverordnetenversammlung 19.11.2026
Betreff:
Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Durchführung und
Absicherung des Bebauungsplans Nr. 269 „Nachverdichtung St.-Hedwigs-Weg“ zwischen der Stadt
Oberursel (Taunus) und Gemeinnütziges Siedlungswerk GmbH
Beschlussvorschlag:
Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen wie folgt zu beschließen:
Gemäß § 11 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wird zwischen der Stadt Oberursel (Taunus) und der
Gemeinnütziges Siedlungswerk GmbH, Blumenstraße 14, 60318 Frankfurt am Main, ein
städtebaulicher Vertrag zur Sicherung von Wohnraumbedarf von Bevölkerungsgruppen mit
Wohnraumversorgungsproblemen, wie in der Anlage dargestellt, abgeschlossen.
Der Ortsbeirat Nord ist zu beteiligen.
Der Ausländerbeirat ist zu informieren.
Sachbericht:
Anlass / Plangebiet
Auf dem Grundstück St.-Hedwigs-Weg 1 und 2 (Flurstück 494/62, Flur 41, Gemarkung Oberursel)
beabsichtigt die Gemeinnütziges Siedlungswerk GmbH (GSW) den Neubau eines
Mehrfamilienhauses. Dafür wird ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 14 „St.-Hedwigs-Weg“ mit
dem Bebauungsplan Nr. 269 „Nachverdichtung St.-Hedwigs-Weg“ überplant. Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 269 „Nachverdichtung St.-Hedwigs-Weg“ wurde
von der Stadtverordnetenversammlung am 19.11.2024 gefasst (VL-164/2024).
Das Vertragsgebiet gemäß Anlage 1 des Vertrags ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 269 „Nachverdichtung St.-Hedwigs-Weg“ kongruent.
- 2 -
Der Beschluss über den Bebauungsplanentwurf wurde von der Stadtverordnetenversammlung am
03.07.2025 gefasst (VL-69/2025). Die Durchführung der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs fand
vom 13.08.2025 bis 12.09.2025 statt. Der Satzungsbeschluss ist mit der VL-150/2026 vorgesehen.
Ziel und Inhalt
Mit dem vorliegenden städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB wird die Sicherung von
Wohnraumbedarf von Bevölkerungsgruppen mit Wohnraumversorgungsproblemen für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 269 „Nachverdichtung St.-Hedwigs-Weg“ geregelt.
Gegenstand des Vertrages ist ein Projekt der GSW, die an dieser Stelle das Grundstück St.-Hedwigs-
Weg 1 und 2 mit einem Mehrfamilienhaus nachverdichten möchte. Die Verwirklichung des Projekts
setzt die Schaffung von Planungsrecht voraus.
Es sollen bis zu 12 neue Wohneinheiten errichtet werden, die in ihrer Gesamtheit auf Grundlage der
Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung und des Hessischen
Wohnraumfördergesetztes (HWoFG) als sozial geförderter Wohnungsbau entstehen. Im Gegenzug
hat sich die Stadt zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens auf eigene Kosten bereit erklärt.
Im Vertrag sind die Einzelheiten zur Verpflichtung zur Realisierung von gefördertem Wohnungsbau
definiert. Zudem wird eine Vereinbarung zur Reduzierung der Stellplatzverpflichtung bei gefördertem
Wohnungsbau auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt Oberursel (Taunus), in ihrer Fassung
vom 12.12.2025 getroffen.
Der verhandelte Vertrag wird hiermit der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung
vorgelegt. Der Vertrag ist bereits einseitig von GSW unterzeichnet.
Es wird empfohlen, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen (inkl. Folgekosten):
Der städtebauliche Vertrag regelt, dass die Stadt Oberursel (Taunus) die Kosten für das
Bebauungsplanverfahren einschließlich der erforderlichen Gutachten trägt. Entsprechende Mittel
stehen zur Verfügung (Produktsachkonto 090100.61210000 – Planungs- und Gutachterkosten).
Auswirkungen auf die Familienfreundlichkeit:
Der Vorhabenträger verpflichtet sich zum Bau kostengünstiger Wohnungen.
Umweltrelevante Auswirkungen:
Die umwelt- und klimarelevanten Auswirkungen werden in der Begründung des Bebauungsplans
beschrieben. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen zeitgemäße Maßnahmen zum
Klimaschutz und zur Klimaanpassung vor.
Daniel Bauer
Geschäftsbereichsleiter
Anlage(n):
1 Städtebaulicher Vertrag (öffentlich)
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3 Anlage Bebauungsplan Nr. 269
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6 Anlage Richtlinie des Landes Hessen zur sozialen Mietwohnraumförderung
Antje Runge
Bürgermeisterin
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