Startseite › Lampertheim › Dokument

Fußgängerüberweg in der Lindenstraße

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeLampertheim
Datum2026-11-04
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

ft Bürgergemeinschaft Eingang Hofheim Anlage. Justiziar ~ 2 6, Okt. 2026 BGH 1 Gremien- - Bürger für Hofheim - büro Kop,e an Anhorungs . .lUSS<:hUSS Stadt Lampertheim Parlamentsbüro Römerstraße 102 68623 Lampertheim Lampertheim-Hofheim, 26.10.2026 Anfrage für die 3. Ortsbeiratssitzung Hofheim am 04.11.2026 Sehr geehrte Damen und Herren, die BGH bittet die Verwaltung um die Prüfung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) in der Lindenstraße zwischen den Hausnummern 21 und 27. Begründung: Zwischen den Hausnummern 21 und 27 der Lindenstraße fehlt eine sichere und eindeutig erkennbare Querungsmöglichkeit. Die vorhandene Querungshilfe wird offenbar häufig nicht beachtet und ist unzureichend gekennzeichnet. Besonders, aber nicht nur, betroffen sind Kinder, ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Begleitpersonen mit Kindern auf dem Weg aus dem Korea (Unterführung Heinrichstraße) zum Feuerwehrspielplatz, zur Seniorentagespflege, zur Turn- und Sporthalle, zum Fußballplatz oder zur Bushaltestelle, die hauptsächlich von Schulkindern genutzt wird. Zu Schul-, Sport- und Freizeitzeiten sowie im Zusammenhang mit der Bushaltestelle können eingeschränkte Sichtbeziehungen, unangepasste Geschwindigkeit, hohes Verkehrsaufkommen und querende oder abbiegende Fahrzeuge zu Gefährdungen führen. Die Verwaltung wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Wie beurteilt die Stadt die Verkehrssicherheit, insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen? 2. Wurde ein Fußgängerüberweg bereits geprüft? Falls ja, mit welchem Ergebnis und auf Grundlage welcher Daten zu Verkehrsaufkommen, Querungsbedarf, Sichtbeziehungen und Unfalllage? 3. Wie bewertet die Stadt die Wirksamkeit, Erkennbarkeit und Akzeptanz der bestehenden Querungshilfe, und wie könnte ihre Beachtung verbessert werden? 4. Welche rechtlichen, technischen und baulichen Voraussetzungen gelten? 5. Ist eine Vor-Ort-Prüfung mit Verkehrsbehörde und gegebenenfalls Polizei zu Sichtweiten, Beleuchtung, Geschwindigkeiten und tatsächlichen Querungszahlen vorgesehen 7 6. Welche Alternativen wären möglich, etwa bessere Beleuchtung, bauliche Anpassungen, deutlichere Kennzeichnung oder Beschilderung sowie Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung? Ziel ist eine sichere, gut erkennbare und praktikable Querungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und örtlichen Verkehrsverhältnisse. Die BGH bittet um eine konkrete Stellungnahme, eine nachvollziehbare Bewertung der Sicherheitslage und die Prüfung geeigneter Maßnahmen. Markus Stöckel 2. Vorsitzender BGH

Text aus PDF extrahiert