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Satzung zur 33. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kalkar
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Kalkar |
| Datum | 2026-11-05 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Fachbereich 1 - Verwaltungssteuerung und -service
Vorlagen-Nr. 12/202
Beratungsart öffentlich
Satzung zur 33. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfal
lentsorgung in der Stadt Kalkar
Beratungsfolge:
05.11.2026 Haupt- und Finanzausschuss vorberatend
12.11.2026 Rat der Stadt beschließend
Sachverhalt:
Die Abfallgebühren werden nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW)
geregelt. § 2 KAG NRW sieht vor, dass Gebühren nur aufgrund einer Satzung erhoben werden
können. Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW sind Geldleistungen, die als Gegenleistung
für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden.
Für das Jahr 2027 kommt es zu einer Erhöhung der CO2-Abgabe auf die thermische Verwertung
gemäß des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und zu einer Weitergabe der allgemeinen Kos-
tensteigerungen bei den Entsorgungsentgelten der Kreis Kleve Abfallwirtschaft GmbH (KKA).
Auch für das Jahr 2027 wird die Preisgleitklausel im Abfallentsorgungsvertrag mit der Firma
Schönmackers aktiv und führt zu einer Steigerung der Kosten für die Abfallsammlung. Insgesamt
fallen diese Erhöhungen aber sehr moderat aus.
Dadurch entsteht im Bereich der Abfallentsorgung voraussichtlich ein Gesamtaufwand in Höhe
von 2.013.663,88 Euro. Dem stehen neben den Gebühren verschiedene Erträge entgegen. Bei
den Gutschriften für Altpapier und Altmetalle sinken allerdings sowohl die Abfallmengen als auch
die Erlöse pro Tonne leicht. Neu hinzu kommen Erträge aus dem Einwegkunststofffonds. Dieser
dient der Beteiligung von Herstellenden bestimmter Einwegkunststoffprodukte an den Kosten der
öffentlichen Abfallbewirtschaftung und der Reinigung des öffentlichen Raumes. Teilweise betrifft
er dabei Leistungen, die im Bereich der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung liegen. Die
Erträge dieses Anteiles wirken sich daher ebenfalls gebührenmindernd aus. Gleichzeitig haben
leicht sinkende Abfallmengen einen positiven Einfluss auf die Gebührenentwicklung.
Unter Berücksichtigung des Überschusses aus dem Jahr 2023, des Fehlbetrages aus dem Jahr
2024 und eines Teiles des Überschusses aus dem Jahr 2025 können die Abfallgebühren für das
Jahr 2027 konstant gehalten werden. Darüber hinaus steht für die Folgejahre noch ein Rest des
Überschusses aus dem Jahr 2025 zur Gebührenminderung zur Verfügung.
Die Gebührenkalkulation ist der Beschlussvorlage beigefügt.
Gleichzeitig ist es trotzdem notwendig, eine Änderungssatzung für die Abfallgebühren zu erlas-
sen, da ab 2027 das neu eingeführte Restmüllgefäß für Ein-Personen-Haushalte (60 L-Gefäß mit
vierwöchentlichem Abfuhrrhythmus) zur Verfügung steht und die Gebühr hierfür zur Satzung hin-
zugefügt werden muss.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen vorhanden: x Ja Nein
Gesamtkosten: €
Es handelt sich um eine: Investitionsmaßnahme Konsumtive Maßnahme (Aufwand)
einmalige Erträge Aufwendungen laufende x Erträge Aufwendungen
Insgesamt: € Insgesamt: 1.887.785,00 €
Beteiligte Dritte: € Beteiligte Dritte: 1.887.785,00 €
Anteil Stadt Kalkar: € Anteil Stadt Kalkar: €
Im Haushaltsplan vorgesehen (inkl. Verpflichtungsermächtigungen): €
Produkt, Bezeichnung: 11 01 01, Abfallwirtschaft
Zeile, Bezeichnung: 4, Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Steuerliche Auswirkungen: vorhanden (z. B. Einzahlungen vorhanden oder zu erwarten)
Sonstige Bemerkung (z. B. feststehende Folgekosten):
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kalkar beschließt die Satzung zur 33. Änderung der Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Kalkar in der Fassung der Anlage 1.
Kalkar, den 15.10.2026
Die Bürgermeisterin
i. V. Frank Sundermann
Anlage(n):
1. Anlage 1 - Änderungssatzung Abfallgebühren
2. Anlage 2 - Gebührenkalkulation Abfall
3. Anlage 3 - Gebührenkalkulation Abfall (nichtöffentlich)
Beschlussvorlage 12/202 Seite 2 von 2
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