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Bebauungsplan WI 06/12 „Marburger Straße/Höhenweg“; hier: Einleitungsbeschluss - Antrag des Magistrats vom 01.10.2026 -
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Gießen |
| Datum | 2026-11-04 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Universitätsstadt Gießen
Der Magistrat
Stadtverordnetenvorlage
Vorlagennummer: STV/193/2026
Öffentlichkeitsstatus: öffentlich
Datum: 01.10.2026
Amt: Stadtplanungsamt
Aktenzeichen: 61/Me
Verfasser/-in: Mühleis, Inge
Beratungsfolge Termin Zuständigkeit
Magistrat 12.10.2026 beschließend
Ausschuss für Klima-, Umwelt- und
Naturschutz, Stadtentwicklung, Energie und 20.10.2026 vorberatend
Verkehr
Ortsbeirat Wieseck 04.11.2026 vorberatend
Stadtverordnetenversammlung 05.11.2026 beschließend
Betreff:
Bebauungsplan WI 06/12 „Marburger Straße/Höhenweg“;
hier: Einleitungsbeschluss
- Antrag des Magistrats vom 01.10.2026 -
Antrag:
„1. Für den in der Anlage dargestellten Plangeltungsbereich wird gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes WI 06/12 ‚Marburger
Straße / Höhenweg‘ eingeleitet.
2. Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
3. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 3
Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.“
Begründung:
Anlass der Bebauungsplanung
Für das Eckgrundstück in Gießen-Wieseck mit der Anschrift Marburger Straße 210, das
bislang fast ausschließlich gewerblichen Nutzungszwecken diente und momentan weiterhin
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noch an unterschiedliche Gewerbetreibende vermietet wird, gibt es seitens des aktuellen
Eigentümers Pläne für eine Neubebauung mit einer vorrangig wohnbaulichen Entwicklung.
Hierfür sollen die bestehenden Gewerbehallen sowie auch das Bestandswohnhaus
abgebrochen werden und nach ersten Planungsansätzen mit einer Tiefgarage unterbaut sowie
mit mehreren Mehrfamilienhäusern neubebaut werden. Angestrebt wird eine höhere
Verdichtung und ein Wohnungsmix mit Sozialquote. Anteilig soll entlang der Marburger
Straße gewerbliche Nutzung vorgesehen werden.
Um die angestrebte höhere Verdichtung mit entsprechend abgestimmter Nutzungsmischung
und höherem Wohnanteil als derzeit zulässig zu ermöglichen und auch eine städtebauliche
Qualität mit Begrünung und Aufenthaltscharakter zu sichern, soll ein Bebauungsplan aufgestellt
werden.
Geltungsbereich und Rahmenbedingungen der Bebauungsplanung
Das in der Anlage mit seinem räumlichen Geltungsbereich dargestellte Plangebiet hat eine
Größe von rund 3.500 m² und umfasst lediglich das Flurstück 182/4 (Gemarkung Wieseck,
Flur 3).
Es wird im Nordwesten durch die Marburger Straße und im Südwesten durch den Höhenweg
eingefasst. Im Nordosten sowie Südosten grenzt es an die Nachbargrenzen von privaten
Grundstücken mit Wohnbebauung.
Es handelt sich bei dem Plangebiet um eine innerstädtische Liegenschaft, die im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Gießen wird das Plangebiet entlang der
Marburger Straße zu 2/3 als ‚Gemischte Baufläche Bestand‘ und darüber hinaus im Südosten
als ‚Wohnbaufläche Bestand‘ dargestellt. Auch der gültige Regionalplan Mittelhessen 2010
und die bereits beschlossene, aber noch nicht genehmigte Fortschreibungs-Fassung des
Regionalplans weisen den Bereich unverändert als Vorranggebiet „Siedlung Bestand“ aus.
Ausgangslage, Ziel und Zweck der Bebauungsplanung
Die das Vorhaben-Grundstück umgebende Siedlungsstruktur entlang der hochfrequentierten
Marburger Straße besteht aus gemischten Nutzungen. Die weitere Bebauung des Blocks in
südliche Richtung ist rein wohnbaulich geprägt und zeichnet sich durch kleinteiligere, ein- bis
zweigeschossige Wohnhäuser mit wenigen Wohneinheiten und größeren Gärten aus.
Mit der Bebauungsplanung soll nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung auf dem
Baugrundstück Marburger Straße 210 eine neue Aufteilung in ein kleineres Mischgebiet an
der Marburger Straße und ein größeres Allgemeines Wohngebiet im rückwärtigen Bereich
gesichert werden, wobei insgesamt überwiegend eine wohnbauliche Nutzung vorgesehen ist.
Geplant ist ein verdichtetes Mehrfamilienhausquartier in deutlich höherer Dichte mit 2 bis 3
Vollgeschossen und Staffelgeschossen. Die effizientere Flächennutzung trägt dem steigenden
Wohnraumbedarf bei. Vorgesehen ist ein Wohnungsmix mit überwiegend 2-Zimmer- und
einigen 3-4-Zimmer-Wohnungen sowie Einzelappartements. Zudem wird eine Sozialquote im
Umfang von 30% und gemäß den aktuellen politischen Vorgaben geplant.
Stadtverordnetenvorlage STV/193/2026 Seite 2 von 5
Gleichzeitig soll durch eine Bebauungsplanaufstellung mit Festsetzung abgestufter Höhen-
Übergänge und Gliederung der Baukörper eine zu große Massivität und einen städtebaulichen
Bruch abgemildert werden.
Die momentan gewerblich bedingte fast vollständige Versiegelung sowie etwaig vorhandene
Altstandorte/Altlasten sollen beseitigt werden und der Standort durch eine qualifizierte
Freiflächenplanung eine Aufwertung erfahren. Somit werden auch zur Sicherung von
Aufenthaltsqualität und Quartiersbegrünung beigetragen sowie auch klimatische und
ökologische Belange berücksichtigt.
Wesentliche Planungsziele sind somit:
• Neuzonierung des Baugrundstückes in ein kleineres Misch- oder Urbanes Gebiet
entlang der Marburger Straße sowie ein größeres Allgemeines Wohngebiet im
rückwärtigen, ruhigeren Bereich,
• Schaffung eines quartiersverträglichen Wohnungs-Mix (2-/3-/4-Zimmer Wohnungen)
und einer 30%igen Sozialquote mit gefördertem Wohnraum im neuen Wohnquartier
mit Mehrfamilienhäusern;
• Festsetzung eines Höchstrahmens für die bauliche Verdichtung und maximaler Höhen
für die Neubebauung;
• Unterbringung des ruhenden Verkehrs mit den erforderlichen Stellplätzen überwiegend
in einer Tiefgarage, ausreichend Fahrradabstellplätzen sowie Lastenrad-Plätzen und
Voraussetzungen für eine E-Ladestruktur;
• Festsetzung eines Mindestmaßes an Begrünung und Schaffung einer kleinen
Quartiersmitte mit Kinderspielbereich, Tiefgaragen- und Dachbegrünung in
Kombination mit PV-Anlagen;
Verfahren
Mit diesem Bebauungsplan soll im Plangebiet die Innenentwicklung im Sinne einer
verträglichen Neubebauung und Nachverdichtung gesteuert werden.
Es handelt sich bei diesem Vorhaben um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die geringe
Größe des Plangebietes von rund 3.500 m² und damit die zulässige Grundfläche der im
Plangebiet zu verwirklichenden Bebauung liegen deutlich unter der gesetzlichen 20.000 m²-
Schwelle, wobei auch im weiteren Umfeld keine derartigen zulässigen Grundflächen aus
anderen beschleunigt aufgestellten Bebauungsplänen hinzugezählt werden müssen. Daher soll
dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.
Gemäß § 13A Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird im Bebauungsplanverfahren keine Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und kein Umweltbericht erstellt, weil aufgrund der relativ
kleinen Grundfläche möglicher Bebauungen und dem geringfügigen Umfang der zusätzlichen
Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Pflicht zum
Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft besteht durch die geringe Grundfläche
Stadtverordnetenvorlage STV/193/2026 Seite 3 von 5
ebenfalls nicht (§ 13a Abs. 2 Nr. 4). Im Rahmen des Bebauungsplans werden aber die
umweltbezogenen abwägungsrelevanten Belange sachgerecht dargestellt. Eine entsprechende
Kartierung wurde bereits beauftragt und wird in der Entwurfserarbeitung berücksichtigt.
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
(„Bauturbo“) ist zum 30.10.2025 in Kraft getreten. Ziel ist es, Planungs- und
Genehmigungsverfahren für den Wohnungsbau zu verkürzen. Nach den Änderungen der §§
31 und 34 BauGB können Nachverdichtungen auch abweichend von
Bebauungsplanfestsetzungen genehmigungsfähig sein, die ansonsten über Änderungen der
Bebauungspläne erforderlich gewesen wären. Zudem kann mit der befristeten Sonderregelung
des neuen § 246e BauGB für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, Erneuerung von
Wohngebäuden bzw. einer Nutzungsänderung von den Vorschriften des Baugesetzbuches
abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen und
der Berücksichtigung der öffentlichen Belange geschieht.
Einen Anspruch auf Zustimmung der Stadt zu einer Sonderregelung besteht nicht.
Im vorliegenden Fall vertritt der Magistrat die Auffassung, dass die Nichtanwendung des
Bauturbos und stattdessen die Verwendung herkömmlicher Verfahren und Methoden zur
Beurteilung von bzw. Baurecht-Schaffung für Wohn-Bauvorhaben keine relevanten zeitlichen
Nachteile für Investoren, aber große Vorteile in der Rechtssicherheit, Beteiligungsqualität bzw.
Nachbarschaftsakzeptanz und Nachhaltigkeit der städtebaulichen Entwicklung erzeugen.
Das mit dieser Bebauungsplanung verfolgte Planungsziel einer maximalen wohnbaulichen
Ausnutzung des bisher rein gewerblich genutzten Grundstückes kollidiert an diesem Standort
mit dem übergeordneten städtebaulichen Ziel einer Erhaltung gemischter Bau- und
Nutzungsstrukturen entlang der gesamten Marburger Straße. Ein ausgewogener Kompromiss
kann hier nur auf dem Wege einer Bebauungsplanaufstellung erzielt werden.
Auch die Frage der Gleichbehandlung von Eigentümer- oder Investor/-innen in derartigen
Lagen sowie die Durchsetzung der bisherigen politischen Vorgaben zu Sozialquote und PV-
Installation können am besten über ein Bebauungsplan-Verfahren i.V.m. einem
Städtebaulichen Vertrag bewältigt werden.
Sollte sich im Laufe des Verfahrens zeigen, dass es nicht zu Konflikten mit nachbarlichen oder
öffentlichen Interessen kommt, kann das Bebauungsplanverfahren entsprechend des
„Bauturbos“ verkürzt werden. In jedem Fall wird ein Städtebaulicher Vertrag zu den
städtischen Belangen mit dem Investor abgeschlossen.
Um Beschlussfassung wird gebeten.
Dominic Eser
Stadtrat
Stadtverordnetenvorlage STV/193/2026 Seite 4 von 5
Anlage(n):
1. Lage und Abgrenzung des Plangebietes (Einleitungsbeschluss)
Stadtverordnetenvorlage STV/193/2026 Seite 5 von 5
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