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Änderung der Entgeltordnung der Stadt Frechen für die Benutzung der städtischen Sportanlagen zu sportlichen Zwecken vom 12.12.2007.

Diskussionsvorlage
TypDiskussionsvorlage
GemeindeFrechen
Datum2026-11-12
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Beratungsunterlage und Beschlussvorschlag Der Bürgermeister FD,Abtl./ bet. Abtl.: 4.41 / Vorlage Nr.: 832/18/2026 Vorberatung Betriebsausschuss für den am: 12.11.2026 TOP: A4 öffentlich Freizeit- und Bäderbetrieb und Sport Beschlussfassung Rat am: 15.12.2026 TOP: öffentlich Finanzielle Auswirkungen: Nein Haushaltsposition: Klimarelevanz: Nein Betreff: Änderung der Entgeltordnung der Stadt Frechen für die Benutzung der städtischen Sportanlagen zu sportlichen Zwecken vom 12.12.2007. Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss für den Freizeit- und Bäderbetrieb und Sport empfiehlt dem Rat, die Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Sportanlagen zu sportlichen Zwecken mit Wirkung zum 01.01.2027 zu beschließen. Begründung und Erläuterung: Mit der Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Neuregelungen zum 01.01.2027 wird eine Anpassung der bestehenden Entgeltordnung erforderlich. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Von dieser Steuerbefreiung ausgenommen ist gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG unter anderem die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Da Sportanlagen bzw. deren technische und funktionale Einrichtungen umsatzsteuerrechtlich als Betriebsvorrichtungen einzuordnen sind, unterliegen die entsprechenden Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Eine Aufteilung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen scheidet bei der Überlassung von Sportanlagen an Endverbraucher, einschließlich Vereinen, gemäß Abschnitt 4.12.11 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) grundsätzlich aus. Aus diesem Grund unterliegt der gesamte Betrag der Umsatzsteuer. Eine Anwendung des § 2b UStG und der damit verbundenen Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von 17.500 € kommt vorliegend nicht in Betracht. Da die Überlassung der Sportanlagen mangels einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Satzungsgrundlage auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt, handelt die Kommune insoweit nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Der Anwendungsbereich des § 2b UStG ist somit nicht eröffnet. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Um eine zusätzliche finanzielle Belastung des kommunalen Haushalts durch die abzuführende Umsatzsteuer zu vermeiden, sollen die bislang festgelegten Entgelte künftig als Nettoentgelte ausgewiesen werden. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % wird zusätzlich erhoben und an die Entgeltschuldner weitergegeben. Vorlage-Nr. 832/18/2026 Seite 1 Hierzu werden in der Entgeltordnung folgende Regelungen ergänzt: §2 (6) *Die in dieser Entgeltordnung aufgeführten Entgelte verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese beträgt derzeit 19 % und wird zusätzlich zu den ausgewiesenen Entgelten erhoben. Die neue Entgeltordnung ist als Anlage 1 beigefügt. Vorlage-Nr. 832/18/2026 Seite 2

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