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Änderung der Entgeltordnung der Stadt Frechen für die Benutzung der städtischen Sportanlagen zu sportlichen Zwecken vom 12.12.2007.
Diskussionsvorlage
| Typ | Diskussionsvorlage |
| Gemeinde | Frechen |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beratungsunterlage und Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister
FD,Abtl./
bet. Abtl.:
4.41 / Vorlage Nr.: 832/18/2026
Vorberatung Betriebsausschuss für den am: 12.11.2026 TOP: A4 öffentlich
Freizeit- und Bäderbetrieb und
Sport
Beschlussfassung Rat am: 15.12.2026 TOP: öffentlich
Finanzielle Auswirkungen: Nein Haushaltsposition:
Klimarelevanz: Nein
Betreff:
Änderung der Entgeltordnung der Stadt Frechen für die Benutzung der städtischen Sportanlagen
zu sportlichen Zwecken vom 12.12.2007.
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss für den Freizeit- und Bäderbetrieb und Sport empfiehlt dem Rat, die
Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Sportanlagen zu sportlichen
Zwecken mit Wirkung zum 01.01.2027 zu beschließen.
Begründung und Erläuterung:
Mit der Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Neuregelungen zum 01.01.2027 wird eine
Anpassung der bestehenden Entgeltordnung erforderlich.
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a
Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Von dieser
Steuerbefreiung ausgenommen ist gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG unter anderem die Vermietung
von Betriebsvorrichtungen.
Da Sportanlagen bzw. deren technische und funktionale Einrichtungen umsatzsteuerrechtlich als
Betriebsvorrichtungen einzuordnen sind, unterliegen die entsprechenden Leistungen grundsätzlich
der Umsatzsteuer. Eine Aufteilung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine
steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen scheidet bei der Überlassung von
Sportanlagen an Endverbraucher, einschließlich Vereinen, gemäß Abschnitt 4.12.11 Abs. 1 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) grundsätzlich aus. Aus diesem Grund unterliegt der
gesamte Betrag der Umsatzsteuer.
Eine Anwendung des § 2b UStG und der damit verbundenen Nichtaufgriffsgrenze in Höhe von
17.500 € kommt vorliegend nicht in Betracht. Da die Überlassung der Sportanlagen mangels einer
entsprechenden öffentlich-rechtlichen Satzungsgrundlage auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt,
handelt die Kommune insoweit nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Der Anwendungsbereich
des § 2b UStG ist somit nicht eröffnet. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung richtet sich vielmehr
nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
Um eine zusätzliche finanzielle Belastung des kommunalen Haushalts durch die abzuführende
Umsatzsteuer zu vermeiden, sollen die bislang festgelegten Entgelte künftig als Nettoentgelte
ausgewiesen werden. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % wird
zusätzlich erhoben und an die Entgeltschuldner weitergegeben.
Vorlage-Nr. 832/18/2026 Seite 1
Hierzu werden in der Entgeltordnung folgende Regelungen ergänzt:
§2
(6)
*Die in dieser Entgeltordnung aufgeführten Entgelte verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese beträgt derzeit 19 % und wird zusätzlich zu den
ausgewiesenen Entgelten erhoben.
Die neue Entgeltordnung ist als Anlage 1 beigefügt.
Vorlage-Nr. 832/18/2026 Seite 2
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