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Keine rechtsextremen Codes auf Flensburger Kfz-Kennzeichen – Vergabepraxis der Zulassungsstelle anpassen; Antrag der Flensburger Ratsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (mit Volt) und Linkes Bündnis
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Flensburg |
| Datum | 2026-11-11 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Antrag der Fraktionen 0461-852734
Bündnis 90/Die Grünen (mit Volt) , Linkes Bündnis Grünen-Fraktionsbüro
Flensburg, 20.08.2026
ASO-14/2026
- öffentlich -
Beschlussvorlage
Gremium Termin Beratungsaktion
Ausschuss für Bürgerservice, Schutz und Ord-
11.11.2026 beschließend
nung
Keine rechtsextremen Codes auf Flensburger Kfz-Kennzeichen – Vergabepraxis der Zulas-
sungsstelle anpassen;
Antrag der Flensburger Ratsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (mit Volt) und Linkes
Bündnis
Antrag:
Die Verwaltung wird gebeten, die Vergabepraxis der Kfz-Zulassungsstelle im Rahmen der geltenden
fachaufsichtlichen Vorgaben wie folgt zu präzisieren:
1. Die aufgrund der landesweiten Vorgaben bereits gesperrten Buchstabenkombinationen HJ, KZ,
NS, SA und SS bleiben von der Neuvergabe ausgeschlossen. Zusätzlich soll in Flensburg die Zah-
lenkombination 88 als vollständiger Zahlenteil weder als Wunschkennzeichen reserviert noch bei
sonstigen Neuvergaben zugeteilt werden.
2. Darüber hinaus sollen Kennzeichenkombinationen von der Neuvergabe ausgeschlossen werden,
wenn sich aus ihrem Gesamteindruck ein hinreichend eindeutiger nationalsozialistischer, rechtsex-
tremer oder sonst verfassungsfeindlicher Bedeutungsgehalt ergibt. Dies gilt insbesondere für Kom-
binationen mehrerer einschlägiger Codes, etwa AH 18, HH 18, BH 28, C 18, 1488 oder 8818 sowie
für eindeutige Verstärkungsformen wie 8888.
3. Für die Zulassungsstelle soll hierzu eine kurze interne Handreichung erstellt und anlassbezogen
fortgeschrieben werden. Sie soll zwischen zwingend gesperrten Kombinationen, der zusätzlich nach
Nummer 1 gesperrten Zahlenkombination und kontextabhängig zu prüfenden Fällen unterscheiden.
Bei der Fortschreibung sollen insbesondere fachlich anerkannte Informationen der Verfassungs-
schutzbehörden sowie die Praxis anderer Zulassungsbehörden berücksichtigt werden.
4. Das Online-Reservierungssystem soll, soweit technisch möglich, die fest gesperrten Kombinatio-
nen bereits bei der Reservierung ausschließen. In Zweifelsfällen bleibt die abschließende Entschei-
dung der Zulassungsbehörde vorbehalten.
5. Wegen des gemeinsamen Betriebs der Kfz-Zulassungsstelle soll die Verwaltung die vorgesehene
Handhabung auch mit dem Kreis Schleswig-Flensburg abstimmen. Soweit für die Umsetzung eine
Abstimmung mit der Fachaufsicht des Landes erforderlich oder zweckmäßig ist, soll diese ebenfalls
erfolgen. Über das Ergebnis der Abstimmungen wird dem Ausschuss kurz berichtet.
Begründung:
Kraftfahrzeugkennzeichen dienen in erster Linie der eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs.
Zugleich sind sie dauerhaft im öffentlichen Raum sichtbar und können insbesondere bei individuell
ausgewählten Wunschkennzeichen über ihre reine Ordnungsfunktion hinaus einen bewusst gewähl-
ten Aussage- oder Symbolgehalt transportieren.
Buchstaben- und Zahlenkombinationen werden seit langem auch in der rechtsextremen und neona-
zistischen Szene als Codes verwendet. Dabei werden insbesondere Zahlen genutzt, um Namen,
Organisationen oder Parolen verschlüsselt darzustellen. So steht etwa die Zahl 18 über die Position
der Buchstaben A und H im Alphabet für „Adolf Hitler“, 28 für „Blood & Honour“ und 88 für „Heil
Hitler“. Die Kombination C18 bezeichnet „Combat 18“. Auch Kombinationen mehrerer solcher Zei-
chen beziehungsweise Codes können einen entsprechend eindeutigen Bedeutungsgehalt vermit-
teln.
Derartige Codierungen erfüllen gerade den Zweck, eine bestimmte politische oder ideologische Bot-
schaft zu transportieren, ohne hierfür unmittelbar verbotene Kennzeichen oder Symbole verwenden
zu müssen. Ihre Bedeutung kann sich dabei häufig erst aus dem Zusammenspiel von Buchstaben
und Zahlen ergeben. Eine sachgerechte Vergabepraxis muss deshalb sowohl besonders eindeutige
Einzelcodes als auch den Gesamteindruck einer Kennzeichenkombination berücksichtigen.
Rechtlicher Ausgangspunkt hierfür ist § 9 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach
dürfen sowohl die Zeichenkombination der Erkennungsnummer als auch die Kombination aus Un-
terscheidungszeichen und Erkennungsnummer nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Fahrzeug-
Zulassungsverordnung nimmt damit ausdrücklich nicht nur einzelne Zeichen, sondern die konkrete
Kombination des gesamten Kennzeichens in den Blick.
In Schleswig-Holstein sind aufgrund fachaufsichtlicher Vorgaben bereits die Buchstabenkombinati-
onen HJ, KZ, NS, SA und SS von der Vergabe ausgeschlossen. Nach Auskunft der zuständigen
Flensburger Zulassungsbehörde bestehen darüber hinaus derzeit keine landesweit vorgegebenen
Sperrungen rein militärischer Abkürzungen, möglicher Täterinitialen oder interpretationsfähiger Zah-
lenkombinationen wie 18 oder 88.
Andere Zulassungsbehörden haben ihre Praxis über diesen Grundbestand hinaus unterschiedlich
weiterentwickelt. Teilweise werden einzelne besonders bekannte Zahlencodes grundsätzlich von
der Vergabe ausgeschlossen. Bremen sperrt beispielsweise neben den bekannten Buchstabenkom-
binationen auch die Zahlenkombinationen 18 und 88 sowie bestimmte zusammengesetzte Buchstaben-
Zahlen-Kombinationen. Brandenburg schließt unter anderem Kennzeichen mit Zahlenfolgen wie 88,
188, 888, 1888, 8888 und 8818 sowie bestimmte Kombinationen wie HH 18 und AH 18 von der
Neuvergabe aus. Berlin wiederum hat seine Sperrpraxis insbesondere um konkrete Kombinationen
verschiedener Buchstaben- und Zahlencodes erweitert.
Die unterschiedlichen Regelungsmodelle zeigen zugleich, dass eine vollständig abschließende Auf-
zählung sämtlicher problematischer Kombinationen kaum möglich und auch nicht zweckmäßig ist.
Rechtsextreme Codes können sich verändern, neu entstehen oder in unterschiedlichen Zusammen-
hängen einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt besitzen. Gleichzeitig können einzelne Buchsta-
ben oder Zahlen außerhalb eines solchen Zusammenhangs vollkommen alltägliche und unproble-
matische Bedeutungen haben.
Die Flensburger Regelung verfolgt deshalb bewusst einen abgestuften Ansatz.
Die Zahlenkombination 88 soll aufgrund ihrer besonderen Bekanntheit und Eindeutigkeit künftig ge-
nerell von der Neuvergabe ausgeschlossen werden, wenn sie den vollständigen Zahlenteil des
Kennzeichens bildet. Die Verwendung der Zahl als Chiffre für „Heil Hitler“ ist seit langem in der
rechtsextremen Szene etabliert und wird von Verfassungsschutzbehörden entsprechend dokumen-
tiert. Für ihre gezielte Auswahl als vollständiger Zahlenteil eines Wunschkennzeichens besteht da-
her kein mit den anderen, stärker mehrdeutigen Zahlenfolgen vergleichbarer Bewertungsbedarf.
Darüber hinaus soll jedoch keine umfangreiche starre kommunale Verbotsliste geschaffen werden.
Stattdessen soll bei weiteren problematischen Konstellationen der konkrete Gesamteindruck des
Kennzeichens maßgeblich sein. Besonders relevant sind dabei Kombinationen mehrerer einschlä-
giger Codes, durch die eine für sich möglicherweise mehrdeutige Buchstaben- oder Zahlenfolge
einen hinreichend eindeutigen nationalsozialistischen, rechtsextremen oder sonst verfassungsfeind-
lichen Bedeutungsgehalt erhält.
Beschlussvorlage Grüne / B90 ASO-14/2026 Seite 2
Dieser Ansatz trägt zugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Nicht jede Verwen-
dung der Zahl 18 oder jede Buchstabenfolge wie AH, HH oder BH besitzt automatisch einen extre-
mistischen Hintergrund. Solche Zeichen können beispielsweise Initialen, Geburtstage, Jahreszahlen
oder andere persönliche Bezüge darstellen. Erst die konkrete Verbindung mehrerer Elemente kann
einen hinreichend eindeutigen Aussagegehalt entstehen lassen. Eine Betrachtung des Gesamtein-
drucks ermöglicht es, solche Unterschiede angemessen zu berücksichtigen.
Damit diese Bewertung innerhalb der Zulassungsstelle nachvollziehbar, einheitlich und praktikabel
erfolgen kann, soll eine kurze interne Handreichung erstellt werden. Diese soll keine abschließende
Sammlung sämtlicher denkbarer Codes darstellen, sondern Orientierung für eindeutig gesperrte und
für kontextabhängig zu bewertende Fälle geben. Ihre anlassbezogene Fortschreibung ermöglicht es
zugleich, neue Erkenntnisse zu berücksichtigen, ohne bei jeder Veränderung eine erneute politische
Festlegung einzelner Kombinationen vornehmen zu müssen.
Als fachliche Grundlage können insbesondere Veröffentlichungen und Erkenntnisse der Verfas-
sungsschutzbehörden dienen. Zugleich soll die Verwaltungspraxis anderer Zulassungsbehörden be-
rücksichtigt werden. Auf diese Weise kann die Flensburger Zulassungsstelle auf bestehende Erfah-
rungen zurückgreifen und ihre Handhabung fortlaufend an einer fachlich fundierten Bewertung aus-
richten.
Die technische Hinterlegung eindeutig gesperrter Kombinationen im Online-Reservierungssystem
dient einer möglichst einfachen und ressourcenschonenden Umsetzung. Kombinationen, deren Un-
zulässigkeit bereits zweifelsfrei feststeht, sollen möglichst gar nicht erst reserviert werden können.
Gleichzeitig muss bei nicht automatisiert zu bewertenden Sachverhalten die Möglichkeit einer ab-
schließenden Einzelfallentscheidung durch die Zulassungsbehörde erhalten bleiben.
Da die Kfz-Zulassungsstelle gemeinsam mit dem Kreis Schleswig-Flensburg betrieben wird, ist eine
abgestimmte Praxis sinnvoll. Für Bürger*innen sollte möglichst unabhängig davon, welcher Teil der
gemeinsamen Zulassungsstelle zuständig ist, eine nachvollziehbare und einheitliche Handhabung
gelten. Die vorgesehene Einbeziehung der Fachaufsicht stellt zugleich sicher, dass die kommunale
Umsetzung im Einklang mit den landesweiten Vorgaben erfolgt.
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird damit ein Mittelweg zwischen einer ausschließlich auf we-
nige historisch festgelegte Buchstabenfolgen beschränkten Praxis und einer immer weiter anwach-
senden pauschalen Verbotsliste gewählt. Eindeutige extremistische Codes sollen nicht über amtli-
che Wunschkennzeichen in den öffentlichen Raum getragen werden können. Gleichzeitig soll bei
mehrdeutigen Zeichenfolgen eine differenzierte, fachlich begründete und verhältnismäßige Einzel-
fallbetrachtung gewährleistet bleiben.
Berichterstattung: Leon Mansdotter Bossen/ Sandra Heinemann-Robbes
Leon Mansdotter Bossen
Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (mit Volt)
Anlage(n):
- keine
Beschlussvorlage Grüne / B90 ASO-14/2026 Seite 3
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