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Prüfung der Einrichtung einer Alkoholverbotszone im Innenstadtbereich auf Grundlage des § 175a Landesverwaltungsgesetz 3. Ergänzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (mit Volt), Linkes Bündnis und SSW
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Flensburg |
| Datum | 2026-11-11 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Flensburger Ratsfraktionen: Flensburg, 07.10.2026
Bündnis 90 / Die Grünen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (mit Volt), Linkes Bündnis und SSW
Fraktionsbüro
85 - 2734
ASO-1/2026 3. Er-
gänzung
- öffentlich -
Beschlussvorlage
Gremium Termin Beratungsaktion
Ausschuss für Bürgerservice, Schutz und Ord-
11.11.2026 beschließend
nung
Prüfung der Einrichtung einer Alkoholverbotszone im Innenstadtbereich auf Grundlage des
§ 175a Landesverwaltungsgesetz
3. Ergänzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (mit Volt), Linkes Bündnis und SSW
Antrag:
Der Ausschuss für Bürgerservice, Schutz und Ordnung lehnt die Einführung von Alkoholverbotszo-
nen in Flensburg mit Verweis auf die untenstehende Begründung ab.
Begründung:
Die antragstellenden Fraktionen halten die Einführung einer Alkoholverbotszone weder sozialpoli-
tisch für überzeugend noch ordnungspolitisch für nachhaltig. Sie würde vor allem ein sichtbares
Symptom aus dem öffentlichen Raum verdrängen, ohne die zugrunde liegenden Ursachen von
Sucht, Wohnungslosigkeit, Armut, psychischer Belastung und fehlenden niedrigschwelligen Aufent-
haltsangeboten zu bearbeiten.
Die öffentliche Debatte über Alkoholverbotszonen folgt häufig dem verständlichen Wunsch nach
mehr Sauberkeit, Sicherheit und Aufenthaltsqualität. Diese Anliegen sind ernst zu nehmen. Gerade
deshalb braucht Flensburg aus Sicht der antragstellenden Fraktionen wirksame Maßnahmen statt
symbolischer Verbote. Eine Alkoholverbotszone erscheint auf den ersten Blick als einfache und
sichtbare Antwort auf Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum. Ein Alkoholverbot verändert jedoch
nicht die sozialen, gesundheitlichen und suchtbezogenen Ursachen der Konflikte und birgt die Ge-
fahr, diese lediglich an andere Orte zu verlagern.
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 16. September 2026 die Einführung eines neuen §
175a Landesverwaltungsgesetz beschlossen. Die Regelung ermöglicht örtlichen Ordnungsbehör-
den, durch Verordnung auf bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb von Gebäuden
und genehmigten Außengastronomieflächen den Konsum alkoholischer Getränke zu verbieten. Vor-
aussetzung sind tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass dort aufgrund übermäßigen Al-
koholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Auch das Mit-
führen von Alkohol zum Konsum vor Ort kann erfasst werden. Die Regelung ermöglicht damit aus-
drücklich keine pauschalen oder flächendeckenden Alkoholverbote für das gesamte Stadtgebiet.
Im parlamentarischen Verfahren wurden zudem soziale Gesichtspunkte stärker berücksichtigt. Bei
der Entscheidung über eine Verbotszone sind insbesondere mögliche Verdrängungseffekte sowie
bestehende soziale Hilfs- und Beratungsangebote zu berücksichtigen. Die kommunale Verordnung
soll auf Angebote der Drogenprävention, Suchthilfe und weitere Unterstützungsangebote hinweisen.
Zudem ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Verbotszone fortbestehen.
Diese Ergänzungen greifen aus Sicht der antragstellenden Fraktionen berechtigte Kritikpunkte auf,
lösen die grundsätzliche Problematik eines örtlichen Alkoholkonsumverbots jedoch nicht. Insbeson-
dere bleibt genehmigte Außengastronomie vom Verbot ausgenommen. Damit kann eine sozial un-
terschiedliche Wirkung entstehen: Alkoholkonsum in der Gastronomie bleibt zulässig, während der-
selbe Konsum im öffentlichen Raum ordnungsrechtlich untersagt werden kann. Davon können ins-
besondere Menschen betroffen sein, die öffentliche Räume mangels privater Rückzugsorte oder
finanzieller Möglichkeiten stärker als Aufenthaltsort nutzen.
Auch die Landesstelle für Suchtfragen Schleswig-Holstein hat in ihrer Stellungnahme im Gesetzge-
bungsverfahren darauf hingewiesen, dass Alkoholverbotszonen vor allem sichtbare Folgen proble-
matischen Konsums adressieren, nicht aber dessen Ursachen. Sie sieht insbesondere Risiken durch
Verdrängung, Stigmatisierung und eine zusätzliche Belastung vulnerabler Gruppen. Aus suchtfach-
licher Sicht seien Alkoholverbotszonen nur eingeschränkt geeignet, problematischen Konsum nach-
haltig zu reduzieren; ordnungsrechtliche Maßnahmen könnten allenfalls Teil eines umfassenderen
Ansatzes aus Prävention, Beratung, Behandlung und sozialer Unterstützung sein.
Eine Alkoholverbotszone kann gerade Menschen in ohnehin prekären Lebenslagen besonders tref-
fen, darunter suchtkranke oder wohnungslose Menschen sowie Menschen ohne stabile soziale
Netzwerke. Bußgelder verbessern deren soziale oder gesundheitliche Situation nicht und können
bestehende Problemlagen zusätzlich verschärfen. Zugleich können Verlagerungseffekte dazu füh-
ren, dass betroffene Personen für Streetwork, Suchthilfe und andere niedrigschwellige Angebote
schlechter erreichbar werden.
Flensburg hat mit dem Trinkraum bereits einen anderen Ansatz gewählt. Dieser wurde eingerichtet,
um Nutzungskonflikte insbesondere rund um den Südermarkt zu reduzieren und zugleich einen al-
ternativen Aufenthaltsort mit Betreuung und klaren Regeln zur Verfügung zu stellen. Aus Sicht der
antragstellenden Fraktionen sollte zunächst dieser Ansatz weiterentwickelt und hinsichtlich seiner
Wirkung ausgewertet werden.
Eine Verbotszone lässt bestehende soziale Problemlagen nicht verschwinden. Bei einer Verlage-
rung können sich Treffpunkte in weniger sichtbare, weniger sichere und für Hilfesysteme schlechter
erreichbare Bereiche verschieben. Kommunale Sicherheits- und Sozialpolitik sollte deshalb ord-
nungsrechtliche Maßnahmen mit Prävention, sozialer Infrastruktur und niedrigschwelliger Unterstüt-
zung verbinden.
Das bedeutet nicht, dass konkrete Störungen im öffentlichen Raum hingenommen werden müssen.
Straftaten, Bedrohungen, Sachbeschädigungen, erhebliche Lärmbelästigungen oder Vermüllung
können und sollen mit den bestehenden ordnungs- und strafrechtlichen Instrumenten verfolgt wer-
den. Entscheidend ist aus Sicht der antragstellenden Fraktionen, konkretes störendes oder rechts-
widriges Verhalten zu adressieren, anstatt Alkoholkonsum im öffentlichen Raum unabhängig vom
individuellen Verhalten pauschal zu untersagen.
Hinzu kommt der mit einer Verbotszone verbundene organisatorische Aufwand. Eine entsprechende
Verordnung müsste räumlich und zeitlich abgegrenzt und auf Grundlage der gesetzlichen Voraus-
setzungen begründet werden. Die Verbotsbereiche müssten gekennzeichnet, die Regelung kommu-
niziert und ihre Einhaltung kontrolliert werden. Verstöße wären festzustellen und gegebenenfalls in
Verwarn- oder Bußgeldverfahren zu bearbeiten. Zudem müsste die weitere Erforderlichkeit der Ver-
ordnung regelmäßig überprüft werden.
Damit entstehen sowohl Verwaltungsaufwand als auch Kosten für Beschilderung, Kommunikation,
Kontrollen, Dokumentation, Bußgeldverfahren und Evaluation. Bei einer kommunalen Entscheidung
ist daher auch zu berücksichtigen, ob die hierfür notwendigen Ressourcen gegenüber anderen Maß-
nahmen – beispielsweise Streetwork, Suchthilfe, Konfliktvermittlung, Aufenthaltsangeboten, öffent-
licher Toiletteninfrastruktur, Reinigung, Beleuchtung oder präventiver Präsenz – wirksamer einge-
setzt werden können.
Die antragstellenden Fraktionen halten es deshalb für sachgerechter, den bereits eingeschlagenen
Ansatz aus niedrigschwelligen Angeboten, Streetwork und gezieltem Vorgehen gegen konkrete Stö-
rungen fortzuführen, den Trinkraum zu evaluieren und weiterzuentwickeln und öffentliche Räume so
zu gestalten, dass sie sicher, sauber und für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen nutzbar bleiben.
Vor diesem Hintergrund beantragen die antragstellenden Fraktionen, von der durch § 175a Landes-
verwaltungsgesetz eröffneten Möglichkeit zur Einrichtung einer Alkoholverbotszone in Flensburg
keinen Gebrauch zu machen.
Berichterstattung: Leon Bossen, Sandra Heinemann Robbes
gez. Tjark Naujoks gez. Martin Lorenzen gez. Leon Bossen/Katja
Clausen
Fraktionsvorsitzender Linkes Fraktionsvorsitzender Vorsitzende Bündnis 90/Die
Bündnis SSW Grünen
Anlage(n):
- keine
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