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Prüfung der Einrichtung einer Alkoholverbotszone im Innenstadtbereich auf Grundlage des § 175a Landesverwaltungsgesetz 3. Ergänzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (mit Volt), Linkes Bündnis und SSW

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeFlensburg
Datum2026-11-11
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Flensburger Ratsfraktionen: Flensburg, 07.10.2026 Bündnis 90 / Die Grünen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (mit Volt), Linkes Bündnis und SSW Fraktionsbüro  85 - 2734 ASO-1/2026 3. Er- gänzung - öffentlich - Beschlussvorlage Gremium Termin Beratungsaktion Ausschuss für Bürgerservice, Schutz und Ord- 11.11.2026 beschließend nung Prüfung der Einrichtung einer Alkoholverbotszone im Innenstadtbereich auf Grundlage des § 175a Landesverwaltungsgesetz 3. Ergänzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (mit Volt), Linkes Bündnis und SSW Antrag: Der Ausschuss für Bürgerservice, Schutz und Ordnung lehnt die Einführung von Alkoholverbotszo- nen in Flensburg mit Verweis auf die untenstehende Begründung ab. Begründung: Die antragstellenden Fraktionen halten die Einführung einer Alkoholverbotszone weder sozialpoli- tisch für überzeugend noch ordnungspolitisch für nachhaltig. Sie würde vor allem ein sichtbares Symptom aus dem öffentlichen Raum verdrängen, ohne die zugrunde liegenden Ursachen von Sucht, Wohnungslosigkeit, Armut, psychischer Belastung und fehlenden niedrigschwelligen Aufent- haltsangeboten zu bearbeiten. Die öffentliche Debatte über Alkoholverbotszonen folgt häufig dem verständlichen Wunsch nach mehr Sauberkeit, Sicherheit und Aufenthaltsqualität. Diese Anliegen sind ernst zu nehmen. Gerade deshalb braucht Flensburg aus Sicht der antragstellenden Fraktionen wirksame Maßnahmen statt symbolischer Verbote. Eine Alkoholverbotszone erscheint auf den ersten Blick als einfache und sichtbare Antwort auf Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum. Ein Alkoholverbot verändert jedoch nicht die sozialen, gesundheitlichen und suchtbezogenen Ursachen der Konflikte und birgt die Ge- fahr, diese lediglich an andere Orte zu verlagern. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 16. September 2026 die Einführung eines neuen § 175a Landesverwaltungsgesetz beschlossen. Die Regelung ermöglicht örtlichen Ordnungsbehör- den, durch Verordnung auf bestimmten öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außengastronomieflächen den Konsum alkoholischer Getränke zu verbieten. Vor- aussetzung sind tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass dort aufgrund übermäßigen Al- koholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Auch das Mit- führen von Alkohol zum Konsum vor Ort kann erfasst werden. Die Regelung ermöglicht damit aus- drücklich keine pauschalen oder flächendeckenden Alkoholverbote für das gesamte Stadtgebiet. Im parlamentarischen Verfahren wurden zudem soziale Gesichtspunkte stärker berücksichtigt. Bei der Entscheidung über eine Verbotszone sind insbesondere mögliche Verdrängungseffekte sowie bestehende soziale Hilfs- und Beratungsangebote zu berücksichtigen. Die kommunale Verordnung soll auf Angebote der Drogenprävention, Suchthilfe und weitere Unterstützungsangebote hinweisen. Zudem ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Verbotszone fortbestehen. Diese Ergänzungen greifen aus Sicht der antragstellenden Fraktionen berechtigte Kritikpunkte auf, lösen die grundsätzliche Problematik eines örtlichen Alkoholkonsumverbots jedoch nicht. Insbeson- dere bleibt genehmigte Außengastronomie vom Verbot ausgenommen. Damit kann eine sozial un- terschiedliche Wirkung entstehen: Alkoholkonsum in der Gastronomie bleibt zulässig, während der- selbe Konsum im öffentlichen Raum ordnungsrechtlich untersagt werden kann. Davon können ins- besondere Menschen betroffen sein, die öffentliche Räume mangels privater Rückzugsorte oder finanzieller Möglichkeiten stärker als Aufenthaltsort nutzen. Auch die Landesstelle für Suchtfragen Schleswig-Holstein hat in ihrer Stellungnahme im Gesetzge- bungsverfahren darauf hingewiesen, dass Alkoholverbotszonen vor allem sichtbare Folgen proble- matischen Konsums adressieren, nicht aber dessen Ursachen. Sie sieht insbesondere Risiken durch Verdrängung, Stigmatisierung und eine zusätzliche Belastung vulnerabler Gruppen. Aus suchtfach- licher Sicht seien Alkoholverbotszonen nur eingeschränkt geeignet, problematischen Konsum nach- haltig zu reduzieren; ordnungsrechtliche Maßnahmen könnten allenfalls Teil eines umfassenderen Ansatzes aus Prävention, Beratung, Behandlung und sozialer Unterstützung sein. Eine Alkoholverbotszone kann gerade Menschen in ohnehin prekären Lebenslagen besonders tref- fen, darunter suchtkranke oder wohnungslose Menschen sowie Menschen ohne stabile soziale Netzwerke. Bußgelder verbessern deren soziale oder gesundheitliche Situation nicht und können bestehende Problemlagen zusätzlich verschärfen. Zugleich können Verlagerungseffekte dazu füh- ren, dass betroffene Personen für Streetwork, Suchthilfe und andere niedrigschwellige Angebote schlechter erreichbar werden. Flensburg hat mit dem Trinkraum bereits einen anderen Ansatz gewählt. Dieser wurde eingerichtet, um Nutzungskonflikte insbesondere rund um den Südermarkt zu reduzieren und zugleich einen al- ternativen Aufenthaltsort mit Betreuung und klaren Regeln zur Verfügung zu stellen. Aus Sicht der antragstellenden Fraktionen sollte zunächst dieser Ansatz weiterentwickelt und hinsichtlich seiner Wirkung ausgewertet werden. Eine Verbotszone lässt bestehende soziale Problemlagen nicht verschwinden. Bei einer Verlage- rung können sich Treffpunkte in weniger sichtbare, weniger sichere und für Hilfesysteme schlechter erreichbare Bereiche verschieben. Kommunale Sicherheits- und Sozialpolitik sollte deshalb ord- nungsrechtliche Maßnahmen mit Prävention, sozialer Infrastruktur und niedrigschwelliger Unterstüt- zung verbinden. Das bedeutet nicht, dass konkrete Störungen im öffentlichen Raum hingenommen werden müssen. Straftaten, Bedrohungen, Sachbeschädigungen, erhebliche Lärmbelästigungen oder Vermüllung können und sollen mit den bestehenden ordnungs- und strafrechtlichen Instrumenten verfolgt wer- den. Entscheidend ist aus Sicht der antragstellenden Fraktionen, konkretes störendes oder rechts- widriges Verhalten zu adressieren, anstatt Alkoholkonsum im öffentlichen Raum unabhängig vom individuellen Verhalten pauschal zu untersagen. Hinzu kommt der mit einer Verbotszone verbundene organisatorische Aufwand. Eine entsprechende Verordnung müsste räumlich und zeitlich abgegrenzt und auf Grundlage der gesetzlichen Voraus- setzungen begründet werden. Die Verbotsbereiche müssten gekennzeichnet, die Regelung kommu- niziert und ihre Einhaltung kontrolliert werden. Verstöße wären festzustellen und gegebenenfalls in Verwarn- oder Bußgeldverfahren zu bearbeiten. Zudem müsste die weitere Erforderlichkeit der Ver- ordnung regelmäßig überprüft werden. Damit entstehen sowohl Verwaltungsaufwand als auch Kosten für Beschilderung, Kommunikation, Kontrollen, Dokumentation, Bußgeldverfahren und Evaluation. Bei einer kommunalen Entscheidung ist daher auch zu berücksichtigen, ob die hierfür notwendigen Ressourcen gegenüber anderen Maß- nahmen – beispielsweise Streetwork, Suchthilfe, Konfliktvermittlung, Aufenthaltsangeboten, öffent- licher Toiletteninfrastruktur, Reinigung, Beleuchtung oder präventiver Präsenz – wirksamer einge- setzt werden können. Die antragstellenden Fraktionen halten es deshalb für sachgerechter, den bereits eingeschlagenen Ansatz aus niedrigschwelligen Angeboten, Streetwork und gezieltem Vorgehen gegen konkrete Stö- rungen fortzuführen, den Trinkraum zu evaluieren und weiterzuentwickeln und öffentliche Räume so zu gestalten, dass sie sicher, sauber und für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen nutzbar bleiben. Vor diesem Hintergrund beantragen die antragstellenden Fraktionen, von der durch § 175a Landes- verwaltungsgesetz eröffneten Möglichkeit zur Einrichtung einer Alkoholverbotszone in Flensburg keinen Gebrauch zu machen. Berichterstattung: Leon Bossen, Sandra Heinemann Robbes gez. Tjark Naujoks gez. Martin Lorenzen gez. Leon Bossen/Katja Clausen Fraktionsvorsitzender Linkes Fraktionsvorsitzender Vorsitzende Bündnis 90/Die Bündnis SSW Grünen Anlage(n): - keine

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