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Prüfung der Einrichtung einer Alkoholverbotszone im Innenstadtbereich auf Grundlage des § 175a Landesverwaltungsgesetz Antrag von der CDU Ratsfraktion

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeFlensburg
Datum2026-11-11
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Flensburg, 04.02.2026 Flensburger Ratsfraktion: CDU-Fraktionsbüro WiF- CDU- Ratsfraktion Fraktionsbüro  85 - 2755 ASO-1/2026 - öffentlich - Beschlussvorlage Gremium Termin Beratungsaktion Ausschuss für Bürgerservice, Schutz und Ord- 04.03.2026 beschließend nung Ausschuss für Bürgerservice, Schutz und Ord- 24.06.2026 beschließend nung Ausschuss für Bürgerservice, Schutz und Ord- 11.11.2026 beschließend nung Prüfung der Einrichtung einer Alkoholverbotszone im Innenstadtbereich auf Grundlage des § 175a Landesverwaltungsgesetz Antrag von der CDU Ratsfraktion Antrag: Der Ausschuss für Bürgerservice, Schutz und Ordnung (BSO) beschließt: Die Verwaltung wird ge- beten, zu prüfen und darzustellen, inwieweit der Innenstadtbereich unter Berücksichtigung der neuen landesrechtlichen Grundlage (§ 175a Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein) kurzfris- tig als Alkoholverbotszone ausgewiesen werden kann. Aspekte der Prüfung: 1. Rechtliche Voraussetzungen Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Alkoholver- botszone im Innenstadtbereich, insbesondere am Südermarkt, Angelburger Straße und am ZOB rechtlich zulässig ist. Dies umfasst insbesondere: • eine Analyse der örtlichen Lage unter Einbeziehung polizeilicher Kriminalstatistiken sowie relevanter Ordnungswidrigkeitszahlen, • die Ermittlung einer möglichen räumlichen Ausdehnung sowie einer zeitlichen Begrenzung der Verbotszone, • die rechtliche Einordnung nach geltendem Landesrecht sowie die Darstellung der erforderli- chen rechtlichen Schritte, insbesondere Erlass einer Verordnung. 2. Notwendige Regelungen und Maßnahmen Die Verwaltung möchte hierzu darstellen, • welche bestehenden lokalen Regelungen in der Stadt Flensburg anzupassen oder neu zu schaffen sind, • welche organisatorischen, ordnungsrechtlichen und vollzugstechnischen Maßnahmen erfor- derlich sind, um eine rechtssichere und kurzfristig umsetzbare Alkoholverbotszone unter an- derem am Südermarkt zu ermöglichen. 3. Einbeziehung betroffener Akteure Im Rahmen der Prüfung sind insbesondere folgende Beteiligte einzubeziehen: • die Polizei sowie der kommunale Ordnungsdienst der Stadt Flensburg • Gewerbetreibende und Anliegerinnen und Anlieger im Bereich des Südermarktes, sowie in betroffenen Bereichen der Innenstadt. • Vertreterinnen und Vertreter sozialer Träger, um begleitende und präventive Maßnahmen sicherzustellen. 4. Zielsetzung und Wirkung Ziel der Prüfung ist es, festzustellen, ob durch die Einrichtung einer Alkoholverbotszone • kurzfristig eine spürbare Verbesserung von Ruhe und Sicherheit erreicht werden kann, • die Aufenthaltsqualität für Bürgerinnen und Bürger, Gewerbetreibende und Gäste gesteigert wird, • konfliktträchtige Situationen im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum reduziert werden können. Dabei ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit der Maßnahme im Rahmen der Gefahrenabwehr im öffentlichen Raum darzustellen. Begründung: Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat mit der Einführung des § 175a Landesverwaltungsge- setz die rechtliche Möglichkeit geschaffen, Alkoholverbotszonen auf öffentlichen Flächen einzurich- ten, sofern dort regelmäßig Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol- konsum auftreten. Diese neue Rechtsgrundlage eröffnet der Stadt Flensburg zusätzliche Handlungsoptionen, um auf konkrete Problemlagen im öffentlichen Raum zielgerichtet zu reagieren. Insbesondere am Süder- markt bestehen seit Längerem Hinweise auf sicherheitsrelevante Konfliktlagen und Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Alkoholkonsum. Vor diesem Hintergrund soll geprüft werden, ob und in welcher Ausgestaltung eine Alkoholverbots- zone ein geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die öffentliche Sicher- heit und Ordnung zu stärken und die Aufenthaltsqualität nachhaltig zu verbessern. Zeitpunkt der Umsetzung: Die Verwaltung wird gebeten, die Ergebnisse der Prüfung zeitnah, spätestens jedoch bis zu einem noch festzulegenden Termin vorzulegen und dabei auch eine Einschätzung zur kurzfristigen Um- setzbarkeit zu geben. Berichterstattung: Karsten Sörensen Thomas Dethleffsen CDU-Fraktion / WiF Anlage(n): - keine

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