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„Transparenz und Steuerung des Demonstrationsgeschehens in der Bremer Innenstadt“
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Bremen |
| Datum | 2026-11-10 |
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Dokument
Extrahierter Text
Landtag der Freien Hansestadt Bremen
Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen
Stadtbürgerschaft Drucksache 21/870 S
21. Wahlperiode (zu Drs. 21/825 S)
4. August 2026
Mitteilung des Senats
„Transparenz und Steuerung des Demonstrationsgeschehens in der
Bremer Innenstadt“
Große Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS DEUTSCHLAND vom 09.06.2026
und Mitteilung des Senats vom 04.08.2026
Vorbemerkung der Fragestellerin:
Die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes ist ein zentrales Grundrecht.
Gleichzeitig obliegt es dem Staat, bei der Ausübung dieses Rechts auch andere
verfassungsrechtlich geschützte Positionen – wie die Berufsfreiheit von
Gewerbetreibenden, den Gesundheitsschutz und die Funktionsfähigkeit der Innenstadt –
in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Nach Berichten von t-online vom 2. Juni 2026 hat sich die Zahl der Demonstrationen in
Bremen in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Die Cityinitiative Bremen weist darauf
hin, dass insbesondere wiederkehrende Großdemonstrationen in zentralen
Innenstadtbereichen zu spürbaren wirtschaftlichen Belastungen für Einzelhandel und
Gastronomie führen können. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, über welche
Daten der Senat verfügt und ob eine bessere Koordinierung und Steuerung des
Versammlungsgeschehens in stark frequentierten Lagen erforderlich ist.
Der Senat beantwortet die Große Anfrage wie folgt:
1. Wie viele Versammlungen wurden in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025
sowie im bisherigen Jahr 2026 in Bremen angemeldet und wie viele davon
haben tatsächlich stattgefunden? Bitte nach Jahren aufschlüsseln.
Die Zahl der angemeldeten und tatsächlich durchgeführten Versammlungen in der
Stadtgemeinde Bremen stellt sich für den abgefragten Zeitraum wie folgt dar:
Jahr Angemeldet Durchgeführt Differenz
2022 727 692 35
2023 809 730 79
2024 989 951 38
2025 1.000 984 16
06/2026 483 477 6
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Die Zahl der angemeldeten und durchgeführten Versammlungen ist seit dem Jahr 2022
insgesamt angestiegen. Der deutliche Anstieg zwischen den Jahren 2022 und 2023 ist
dabei auch vor dem Hintergrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie zu betrachten.
Nach dem Wegfall der pandemiebedingten Einschränkungen nahm das öffentliche
Versammlungsgeschehen wieder deutlich zu. Seitdem zeigt sich eine kontinuierliche
Entwicklung auf einem insgesamt höheren Niveau mit einem moderaten weiteren Anstieg
der Versammlungszahlen. Die Differenz zwischen den angemeldeten und den tatsächlich
durchgeführten Versammlungen lässt keine Rückschlüsse auf die Zahl behördlicher
Untersagungen zu. Behördliche Verbote von Versammlungen stellen in der Stadtgemeinde
Bremen eine absolute Ausnahme dar und beschränkten sich im abgefragten Zeitraum auf
zwei Einzelfälle. Die Differenzen beruhen vielmehr überwiegend darauf, dass
Versammlungen von den Veranstaltenden selbst wieder abgemeldet, kurzfristig abgesagt,
zeitlich verlegt oder mit anderen Versammlungen zusammengelegt wurden. Daneben
kommt es vor, dass vorsorglich mehrere Versammlungen oder unterschiedliche
Versammlungsorte angemeldet werden, letztlich jedoch nur eine der angemeldeten
Veranstaltungen durchgeführt wird. Die höhere Differenz im Jahr 2023 ist insbesondere vor
dem Hintergrund der internationalen Ereignisse nach dem Terrorangriff der Hamas auf
Israel am 7. Oktober 2023 zu sehen. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Vielzahl
kurzfristig angemeldeter Solidaritäts- und Protestversammlungen, die teilweise
organisatorisch zusammengelegt, zeitlich verlegt oder von den Veranstaltenden wieder
abgesagt wurden. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die gegenüber den übrigen Jahren
erhöhte Differenz zwischen angemeldeten und tatsächlich durchgeführten Versammlungen.
2. Wie viele dieser Versammlungen fanden jeweils in der Bremer Innenstadt
statt, und wie hat sich diese Zahl im genannten Zeitraum entwickelt?
Jahr Versammlungen in der Bremer Innenstadt
2022 277
2023 360
2024 574
2025 603
06/2026 270
Die Zahl der in der Bremer Innenstadt durchgeführten Versammlungen ist im abgefragten
Zeitraum insgesamt angestiegen. Diese Entwicklung steht im Einklang mit der allgemeinen
Zunahme des Versammlungsgeschehens in der Stadtgemeinde. Bereits die Gesamtzahl
der angemeldeten und durchgeführten Versammlungen hat sich seit dem Jahr 2022
deutlich erhöht. Der Anstieg der Innenstadtversammlungen ist daher nicht isoliert zu
betrachten, sondern spiegelt im Wesentlichen die gesamtstädtische Entwicklung wider.
Darüber hinaus kommt der Bremer Innenstadt aufgrund ihrer städtebaulichen Struktur eine
besondere Bedeutung als zentralem politischem, gesellschaftlichem und wirtschaftlichem
Kommunikationsraum zu. Anders als in größeren Flächenstädten konzentrieren sich die
öffentlichkeitswirksamen Versammlungsorte in Bremen auf wenige zentrale Bereiche.
Aufgrund der Lage des Hauptbahnhofs, der Weserquerungen sowie der wesentlichen
Einkaufs- und Verkehrsachsen führen darüber hinaus zahlreiche Versammlungsrouten
zwangsläufig durch die Innenstadt.
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Der Marktplatz, die Domsheide sowie die angrenzenden Bereiche besitzen aufgrund ihrer
hohen Publikumsfrequenz und öffentlichen Wahrnehmbarkeit eine besondere
kommunikative Bedeutung. Sie werden deshalb von einer Vielzahl unterschiedlicher
Veranstaltender unabhängig vom jeweiligen Versammlungsthema regelmäßig als
Kundgebungsorte oder Bestandteile von Aufzugsrouten gewählt. Der Anstieg der
Versammlungen in der Innenstadt folgt im Wesentlichen der allgemeinen Entwicklung des
Versammlungsgeschehens in der Stadtgemeinde Bremen sowie der besonderen Funktion
der Innenstadt als zentralem öffentlichen Kommunikationsraum.
3. Welche Bereiche der Bremer Innenstadt wurden im Zeitraum 2022 bis 2026
am häufigsten als Versammlungsort oder Demonstrationsroute genutzt?
Bitte insbesondere zu Marktplatz, Domsheide, Schüsselkorb, Obernstraße
und Ansgarikirchhof ausführen.
Die im Zeitraum 2022 bis 06/2026 als Versammlungsort oder Demonstrationsroute
genutzten Flächen der Bremer Innenstadt stellen sich wie folgt dar:
Bereich 2022 2023 2024 2025 06/2026
Marktplatz 159 127 175 172 109
Domsheide 28 93 117 112 42
Grasmarkt 20 24 145 99 56
Fläche vor den 55 65 68 81 27
Domtreppen
Domshof 14 19 41 50 29
Sögestraße 26 28 27 47 23
Obernstraße 3 15 40 38 25
Ansgarikirchhof - 29 29 32 3
Fläche vor dem 17 18 6 37 11
Kapitelhaus
Liebfrauenkirchhof - 36 5 32 9
Schüsselkorb - 14 18 14 6
Hanseatenhof 25 10 - - 1
Schoppensteel - - 1 2 1
Die häufigsten genutzten Flächen der Bremer Innenstadt:
Bereich Summe 2022-06/2026
Marktplatz 742
Domsheide 392
Grasmarkt 344
Fläche vor den 296
Domtreppen
Domshof 153
Sögestraße 151
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Obernstraße 121
Die statistische Auswertung zeigt eine deutliche Konzentration des
Versammlungsgeschehens auf wenige Flächen der Bremer Innenstadt. Besonders häufig
werden der Marktplatz, die Domsheide, der Grasmarkt sowie die angrenzenden Einkaufs-
und Verkehrsachsen genutzt. Diese Bereiche verfügen aufgrund ihrer zentralen Lage, ihrer
guten Erreichbarkeit sowie ihrer hohen öffentlichen Wahrnehmbarkeit über eine besondere
kommunikative Bedeutung. Sie bilden zugleich die wesentlichen Verbindungsachsen
zwischen Hauptbahnhof, Innenstadt, Weserquerungen und den angrenzenden Stadtteilen.
Vor diesem Hintergrund werden diese Flächen der Innenstadt unabhängig vom jeweiligen
Versammlungsthema regelmäßig als Kundgebungsorte oder Bestandteile von
Aufzugsrouten gewählt.
4. An wie vielen Samstagen im Zeitraum 2022 bis 2026 fanden
Versammlungen in der Bremer Innenstadt statt, und wie oft kam es an
einem einzelnen Tag zu mehreren aufeinanderfolgenden oder
gleichzeitigen Versammlungen?
Jahr Anzahl aufeinanderfolgende/gleichzeitig stattfindende
Versammlungen Versammlung
Samstag/Innensta
dt
2022 53 30
2023 52 43
2024 51 46
2025 52 52
06/202 23 23
6
Die Auswertung zeigt, dass Versammlungen in der Bremer Innenstadt im abgefragten
Zeitraum nahezu an jedem Samstag stattgefunden haben. Besonders deutlich ist zudem
die Zunahme von Samstagen mit mehreren aufeinanderfolgenden oder zeitgleich
stattfindenden Versammlungen. Während dies im Jahr 2022 an 30 Samstagen der Fall war,
betraf dies im Jahr 2023 bereits 43 Samstage, im Jahr 2024 46 Samstage und im Jahr
2025 sämtliche Samstage mit Versammlungsgeschehen in der Innenstadt.
Damit zeigt sich nicht nur eine hohe Frequenz, sondern auch eine zunehmende
Verdichtung des Versammlungsgeschehens an den für die Innenstadt besonders
bedeutsamen Samstagen. Der Samstag besitzt sowohl für öffentlichkeitswirksame
Versammlungen als auch für den innerstädtischen Einzelhandel eine herausgehobene
Bedeutung. Hieraus ergeben sich Nutzungskonflikte, die von den zuständigen Behörden im
Rahmen der versammlungsrechtlichen Einzelfallprüfung berücksichtigt werden. Der Senat
nimmt diese Entwicklung ernst. Die zuständigen Behörden reagieren hierauf insbesondere
durch frühzeitige Abstimmungen mit den Veranstaltenden, durch lagebezogene
Koordinierung, Auflagen zur Reduzierung konkreter Belastungen und durch eine
fortlaufende Auswertung der Einsatz- und Beschwerdelagen. Eine generelle Beschränkung,
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Kontingentierung oder Sperrung von Samstagen für Versammlungen wäre jedoch mit der
verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit nicht vereinbar.
5. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat zu wirtschaftlichen Auswirkungen
von Demonstrationen auf Einzelhandel und Gastronomie in der Bremer
Innenstadt vor?
Der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation liegen hierzu keine belastbaren
statistischen Daten vor. Eine statistische Erfassung der wirtschaftlichen Auswirkungen
einzelner Versammlungen auf den innerstädtischen Einzelhandel oder die Gastronomie
erfolgt nicht. Belastbare Aussagen über konkrete Umsatzentwicklungen einzelner Betriebe
können daher nicht getroffen werden. Unabhängig hiervon ist dem Senat bekannt, dass
insbesondere von Teilen der Bremer Händlerschaft wiederholt auf Belastungen durch
regelmäßig stattfindende Versammlungen hingewiesen wird. Dies betrifft insbesondere
stark frequentierte Einkaufssamstage sowie Versammlungen entlang zentraler
Einkaufsachsen.
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Versammlungen Ausdruck
eines verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundrechts ist. Die berechtigten
Interessen von Gewerbetreibenden, Beschäftigten, Anwohnenden und sonstigen
unbeteiligten Dritten sind daher im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten mit der
Versammlungsfreiheit in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Hierzu werden die bestehenden Instrumente der Kooperation mit Veranstaltenden, der
einzelfallbezogenen Gefahrenprognose sowie der Anordnung verhältnismäßiger Auflagen
fortlaufend weiterentwickelt.
6. Hat der Senat die Angaben der Cityinitiative zur Kenntnis genommen,
wonach Händler an bestimmten Demo-Samstagen erhebliche
Umsatzeinbußen verzeichnen, und wie bewertet er diese Angaben?
Die von der CityInitiative Bremen vorgetragenen Hinweise und Einschätzungen sind
dem Senat bekannt. Zwischen der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und
Transformation sowie der CityInitiative findet hierzu ein fortlaufender Austausch
statt.
Der Samstag besitzt für den innerstädtischen Einzelhandel eine besondere wirtschaftliche
Bedeutung und zählt regelmäßig zu den umsatzstärksten Einkaufstagen. Gleichzeitig
stellen öffentlichkeitswirksame Innenstadtlagen aufgrund ihrer hohen Besuchsfrequenz und
Sichtbarkeit auch für Versammlungen einen besonders bedeutsamen
Kommunikationsraum dar. Hieraus können Nutzungskonflikte zwischen den berechtigten
Interessen der Gewerbetreibenden, Beschäftigten, Besucherinnen und Besuchern sowie
dem grundrechtlich geschützten Versammlungsrecht entstehen. Der Senat nimmt die
Hinweise der CityInitiative ernst. Soweit Belastungen für unbeteiligte Dritte reduziert werden
können, werden die bestehenden versammlungsrechtlichen Instrumente im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten umgesetzt. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8
Absatz 1 Grundgesetz der Versammlungsfreiheit als unmittelbarem
Kommunikationsgrundrecht einen hohen verfassungsrechtlichen Stellenwert einräumt.
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Eingriffe sind daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Voraussetzungen und
nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.
7. Wurden in den Jahren 2022 bis 2026 Lärmmessungen bei Versammlungen
in der Bremer Innenstadt durchgeführt? Wenn ja, bitte nach Ort, Zeitpunkt
und gemessenen Werten darstellen.
Bereits vor dem Jahr 2026 enthielten versammlungsrechtliche Auflagen regelmäßig
Vorgaben zur Vermeidung erheblicher Lärmbelastungen für unbeteiligte Dritte. Die
Einhaltung dieser Auflagen wurde durch die Polizei im Rahmen der jeweiligen
Einsatzbewältigung überwacht. Soweit Einsatzkräfte im Einzelfall erhebliche
Lärmbelastungen wahrnahmen, erfolgte eine lagebezogene Ansprache der
Versammlungsleitung mit dem Ziel, die Lautstärke zu reduzieren.
Im Juni 2026 konkretisierte die Versammlungsbehörde die bislang allgemein formulierte
Lärmauflage erstmals durch die Festlegung eines messbaren Schallpegelrichtwertes. Für
akustische Versammlungsmittel wurde ein maximaler Schallpegel von 85 dB(A) festgelegt,
gemessen in einem Abstand von einem Meter zur Schallquelle. Hierdurch wurde eine
objektivierbare Grundlage geschaffen, um die Einhaltung der Auflage während der
Versammlung messtechnisch zu überprüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Seit Einführung dieser konkretisierten Auflage werden bei entsprechenden
Versammlungslagen dokumentierte Schallpegelmessungen durchgeführt. Die Messungen
dienen sowohl der Überprüfung der Einhaltung der angeordneten Auflagen als auch der
Gewinnung weiterer Erkenntnisse für die Fortentwicklung der versammlungsrechtlichen
Verwaltungspraxis.
Im Zusammenhang mit den bislang zwei beauflagten Aufzugsversammlungen wurden
folgende Schallpegel gemessen:
Zeitpunkt Ort der Messung Gemessene Schallpegel
06.06.2026 Am Dobben/Dobbenweg Zwischen 78 und 90
17.00 – 18.00 Ostertorsteinweg dB(A)
Uhr
13.06.2026 Sögestraße/Knochenhauerstra Zwischen 90 und 101
17:15 - 18:15 ße über Obernstraße bis dB(A)
Uhr Balgebrückstraße
8. In welchen Fällen haben gemessene oder wahrgenommene
Lärmbelastungen bei Versammlungen in der Innenstadt nach
Einschätzung der zuständigen Behörden Anlass zu Auflagen, Einschreiten
oder nachträglicher Bewertung gegeben?
Bislang wurden durch die Versammlungsbehörde in zwei Versammlungslagen
ausdrückliche Lautstärkeauflagen angeordnet. Anlass hierfür war die Prognose, dass es
aufgrund der Erfahrungen aus vorangegangenen Versammlungslagen mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Lärmbelastungen für unbeteiligte Dritte kommen wird.
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Die Einhaltung der Auflagen wurde während der jeweiligen Versammlung durch die Polizei
überwacht. Zeitweilige Überschreitungen der festgelegten Richtwerte ergaben sich nach
den Einsatzberichten durch den Einsatz akustischer Versammlungsmittel, insbesondere
Trommeln, sowie durch lautstarke Sprechchöre einzelner Versammlungsteilnehmender.
Während die Nutzung elektroakustischer Verstärkeranlagen durch die
Versammlungsleitung gesteuert werden kann, entziehen sich Lautstärkespitzen, die allein
durch das Rufen oder Singen einzelner Versammlungsteilnehmender entstehen,
naturgemäß weitgehend einer unmittelbaren Steuerung durch die Versammlungsleitung.
Sie können auch durch die vor Ort eingesetzte Polizeikräfte nicht jederzeit in Echtzeit
verhindert werden, ohne unverhältnismäßig in den Ablauf der Versammlung einzugreifen.
In Fällen festgestellter oder wahrgenommener Überschreitungen nahmen die Einsatzkräfte
unverzüglich Kontakt mit der Versammlungsleitung auf. Diese wirkte im Rahmen ihrer
tatsächlichen Möglichkeiten auf die Einhaltung der Auflagen hin. Entsprechende
Feststellungen wurden in den Einsatzberichten dokumentiert. Die Erkenntnisse aus den
bislang durchgeführten Messungen und den Einsatzberichten werden derzeit durch die
Versammlungsbehörde ausgewertet. Sie dienen der fachlichen Bewertung der Wirksamkeit
der angeordneten Auflagen und fließen in die Fortentwicklung der
versammlungsrechtlichen Verwaltungspraxis sowie in zukünftige Gefahrenprognosen und
Einzelfallentscheidungen ein.
9. Wie oft wurden in den Jahren 2022 bis 2026 bei Versammlungen in der
Innenstadt Auflagen erteilt, wie oft wurden diese kontrolliert und wie oft
wurden Verstöße geahndet?
Versammlungsrechtliche Auflagen werden auf Grundlage einer einzelfallbezogenen
Gefahrenprognose durch die zuständige Versammlungsbehörde erlassen. Daneben
enthalten Versammlungsverfügungen regelmäßig allgemeine Standardauflagen, die der
Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und sicheren Versammlungsablaufs dienen. Die
Einhaltung der Auflagen wird durch die Polizei im Rahmen des versammlungsbezogenen
Einsatzes überwacht. Soweit Verstöße gegen die versammlungsrechtlichen Auflagen
festgestellt werden, werden diese lagebezogen dokumentiert und nach den gesetzlichen
Vorgaben geahndet. Eine statistische Erfassung der Anzahl erteilter Auflagen sowie der
durchgeführten Auflagenkontrollen erfolgt derzeit nicht. Die polizeiliche Auswertung ergibt,
dass Verstöße gegen versammlungsrechtliche Auflagen insgesamt nur in geringem
Umfang erfolgen. Im Zeitraum von 2022 bis zum 06/2026 wurden 19 Verstöße wegen
Abweichens von der Anmeldung oder angeordneten Auflagen, 7 Verstöße wegen
Nichtbefolgens einer vollziehbaren Auflage durch Versammlungsteilnehmer sowie 3
Verstöße wegen Zuwiderhandelns gegen eine vollziehbare Auflage festgestellt.
Die vorliegenden Erkenntnisse sprechen dafür, dass die weit überwiegende Zahl der
Versammlungen ohne Auflagenverstöße durchgeführt wird. Diese positive Bilanz ist
insbesondere auf die im Vorfeld der Versammlung durchgeführten Kooperationsgespräche
zwischen Versammlungsbehörde, Anmeldenden und Polizei sowie auf die gute
Zusammenarbeit zwischen den Versammlungsleitungen und den Einsatzkräften der Polizei
vor Ort zurückführen.
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10. Welche Vor- und Nachteile sieht der Senat in einem eigenständigen
Bremischen Versammlungsgesetz im Vergleich zur weiteren Anwendung
des Versammlungsgesetzes des Bundes, und besteht aus Sicht des
Senats gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Der Senat begleitet derzeit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung
eines Bremischen Versammlungsfreiheitsgesetzes. Mit dem Gesetzentwurf wird die den
Ländern seit der Föderalismusreform zustehende Gesetzgebungskompetenz im
Versammlungsrecht genutzt. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist es, das bislang
geltende Bundesversammlungsgesetz aus dem Jahr 1953 durch ein modernes
Landesgesetz zu ersetzen, das die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sowie die praktischen Erfahrungen der bremischen
Vollzugsbehörden berücksichtigt. Der Gesetzentwurf verfolgt insbesondere das Ziel, die
Versammlungsfreiheit als demokratisches Kommunikationsgrundrecht zu stärken und
zugleich einen klaren und rechtssicheren gesetzlichen Rahmen für
Versammlungsteilnehmende, Veranstaltende, Versammlungsbehörde und Polizei zu
schaffen. Hierzu werden insbesondere die verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäbe
gesetzlich nachvollzogen, bewährte Kooperations- und Konfliktlösungsmechanismen
gestärkt sowie Regelungen zur Wahrung der Friedlichkeit von Versammlungen und zum
Schutz vor Störungen fortentwickelt. Zugleich werden bewährte Elemente der bremischen
Verwaltungs- und Vollzugspraxis gesetzlich abgebildet und landesspezifische
Besonderheiten berücksichtigt.
Der Senat bringt die Erfahrungen der zuständigen Vollzugsbehörden sowie die
Anforderungen der aktuellen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in das
parlamentarische Verfahren ein. Mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren wird der aus
Sicht des Senats bestehende gesetzgeberische Handlungsbedarf aufgegriffen. Die
abschließende Entscheidung über Inhalt und Ausgestaltung des Gesetzes obliegt der
Bremischen Bürgerschaft.
11. Hat der Senat geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen eine
stärkere räumliche Verteilung von Demonstrationen auf verschiedene
Innenstadtbereiche rechtlich zulässig und praktisch umsetzbar wäre?
Der Senat hat geprüft, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Beschränkungen
hinsichtlich des Versammlungsortes oder der Streckenführung im Einzelfall in Betracht
kommen können. Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt nicht nur die Durchführung
einer Versammlung als solche, sondern grundsätzlich auch die Wahl ihres Ortes, ihrer Zeit
sowie ihrer Streckenführung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
kommt der Wahl eines öffentlichkeitswirksamen Versammlungsortes eine wesentliche
Bedeutung für die kommunikative Wirkung einer Versammlung zu. Gerade zentrale
innerstädtische Bereiche genießen deshalb regelmäßig einen besonderen grundrechtlichen
Schutz.
Vor diesem Hintergrund wäre eine generelle Verlagerung von Versammlungen aus der
Innenstadt, der – wie vorstehend zu Frage 2 näher ausgeführt – eine besondere Bedeutung
als zentralem politischem, gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Kommunikationsraum in
der Stadtgemeinde Bremen zukommt, die dauerhafte Freihaltung einzelner
Innenstadtbereiche oder eine allgemeine Verteilung wiederkehrender Versammlungen
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allein aufgrund ihrer Häufigkeit mit Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Ebenso scheiden nach Rechtsauffassung des Senats allgemeine Kontingentierungs-,
Rotations- oder Verteilungskonzepte aus, nach denen bestimmte Bereiche nur zeitweise
oder abwechselnd für Versammlungen genutzt werden dürften.
Beschränkungen des Versammlungsortes oder der Streckenführung kommen vielmehr nur
bei einer bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Grundlage
einer einzelfallbezogenen Gefahrenprognose sowie unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit in Betracht. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann dabei
auch dann vorliegen, wenn durch eine Versammlung gleichwertige Rechtsgüter
unbeteiligter Dritter in erheblicher Weise beeinträchtigt werden. In der Praxis bedeutet das:
Wenn durch die Durchführung einer Versammlung beispielsweise Leib und Leben
unbeteiligter Dritter, deren Eigentum oder deren grundrechtlich geschützte Freiheiten in
erheblicher Weise gefährdet werden, kann dies eine Beschränkung der
Versammlungsfreiheit rechtfertigen. Dabei gelten Umsatzeinbußen allein in der Regel nicht
als erhebliche Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts im Sinne der öffentlichen
Sicherheit. Umsatzeinbußen durch Versammlungen sind grundsätzlich als sozialadäquate
Beeinträchtigungen hinzunehmen, solange keine existenzbedrohenden Auswirkungen oder
gezielten Blockaden einzelner Betriebe vorliegen.
Bei der Beschränkung von Versammlungen hinsichtlich ihres Durchführungsortes zunächst
sind stets zunächst mildere Mittel zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere:
● Kooperationsgespräche mit den Veranstaltenden,
● organisatorische Maßnahmen zur Entschärfung von Konfliktlagen,
● zeitliche Entzerrungen,
● verhältnismäßige Lautstärkeauflagen,
● Beschränkungen des Einsatzes technischer Beschallung,
● kleinräumige Anpassungen der Streckenführung.
Erst wenn diese Maßnahmen im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, können
weitergehende Beschränkungen des Versammlungsortes oder der Streckenführung
rechtlich in Betracht kommen. Maßgeblich ist hierbei stets eine einzelfallbezogene
Bewertung sämtlicher berührter Belange unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit.
Die bloße Häufigkeit oder Wiederkehr von Versammlungen in bestimmten
Innenstadtbereichen rechtfertigt für sich genommen gegenüber dem Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit keine Verlegung des Versammlungsortes oder Änderung der
Streckenführung.
12. Gibt es derzeit ein behördliches Konzept zur Koordinierung stark
frequentierter Demonstrationslagen in der Bremer Innenstadt?
Die Bearbeitung angemeldeter Versammlungen erfolgt bereits heute auf Grundlage
etablierter Verwaltungs- und Koordinierungsprozesse zwischen der zuständigen
Versammlungsbehörde, der Polizei und dem Amt für Straßen und Verkehr sowie den
jeweils betroffenen Fachbehörden. Hierbei werden insbesondere die jeweiligen
Gefahrenprognosen, die örtlichen Gegebenheiten, parallele Veranstaltungen sowie
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mögliche Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte in die einzelfallbezogene Entscheidung
einbezogen. Ein darüberhinausgehendes allgemeines Konzept zur räumlichen Verteilung
oder generellen Verlagerung von Versammlungen innerhalb der Bremer Innenstadt besteht
nicht. Ein solches Konzept könnte aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben keine
eigenständige Rechtsgrundlage für Beschränkungen des Versammlungsortes oder der
Streckenführung schaffen. Derartige Entscheidungen sind ausschließlich auf Grundlage
einer einzelfallbezogenen Gefahrenprognose und unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zulässig. Unabhängig hiervon hält es der Senat für sachgerecht,
wiederkehrende Versammlungslagen sowie deren tatsächliche Auswirkungen fortlaufend
zu beobachten, auszuwerten und zu dokumentieren. Ziel ist es, eine belastbare
Tatsachengrundlage für zukünftige Gefahrenprognosen und Einzelfallentscheidungen zu
schaffen sowie die Verwaltungs- und Vollzugspraxis kontinuierlich fortzuentwickeln.
13. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen Ordnungsamt, Polizei,
Handelskammer, Cityinitiative und betroffenen Wirtschaftsverbänden bei
der Vorbereitung und Durchführung von Großdemonstrationen in der
Innenstadt?
Die Vorbereitung und Durchführung größerer Versammlungslagen erfolgt im Rahmen eines
abgestimmten behördlichen Koordinierungsverfahrens zwischen der zuständigen
Versammlungsbehörde, der Polizei sowie den jeweils betroffenen Fachbehörden und
öffentlichen Stellen. Abhängig von Art, Größe und örtlicher Lage der Versammlung werden
insbesondere verkehrliche Belange, Rettungswege, Anforderungen des öffentlichen
Personennahverkehrs sowie sonstige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und
Ordnung berücksichtigt. Die hierfür erforderlichen Abstimmungen erfolgen zwischen den
beteiligten Behörden. Soweit Versammlungen erhebliche Auswirkungen auf den
Verkehrsablauf oder die Erreichbarkeit der Innenstadt erwarten lassen, erfolgt eine
frühzeitige Information der Öffentlichkeit über die hierfür vorgesehenen
Kommunikationswege, insbesondere durch Presse- und Verkehrsinformationen der Polizei.
Ziel ist es, Verkehrsteilnehmende sowie betroffene Anliegerinnen und Anlieger frühzeitig
über zu erwartende Einschränkungen zu informieren. Eine institutionalisierte Beteiligung
privater Interessenvertretungen an versammlungsrechtlichen Entscheidungen findet nicht
statt. Die zuständige Versammlungsbehörde trifft ihre Entscheidung ausschließlich nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, unter Beachtung des staatlichen Neutralitätsgebots
sowie der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit.
Unabhängig hiervon stehen die zuständigen Behörden mit der Handelskammer Bremen,
der CityInitiative Bremen und weiteren Akteuren in einem regelmäßigen Austausch über
Entwicklungen und Auswirkungen des Versammlungsgeschehens auf die Innenstadt.
Dieser Austausch dient ausschließlich der gegenseitigen Information sowie der
Verbesserung organisatorischer Abläufe und hat keinen Einfluss auf
versammlungsrechtliche Einzelfallentscheidungen.
14. Gibt es ein gemeinsames Informationssystem, über das Händler und
Gastronomen frühzeitig über geplante Demonstrationen in der Innenstadt
informiert werden?
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Ein gesondertes Informationssystem, über das Händlerinnen und Händler oder
Gastronomiebetriebe individuell und frühzeitig über angemeldete Versammlungen
informiert werden, besteht derzeit nicht. Die Durchführung angemeldeter Versammlungen
unterliegt den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie
den gesetzlichen Regelungen des Versammlungsrechts. Die zuständige
Versammlungsbehörde prüft im jeweiligen Einzelfall, welche Informationen im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben veröffentlicht oder an andere Behörden und Stellen übermittelt
werden können. Soweit dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist,
erfolgt bereits heute ein Informationsaustausch mit den betroffenen Behörden und
sonstigen öffentlichen Stellen.
15. Wie viele Vollzeitstellen sind derzeit im Ordnungsamt mit dem Bereich
Versammlungen befasst, und hält der Senat diese Personalausstattung für
ausreichend?
Die Aufgaben der zuständigen Versammlungsbehörde werden derzeit durch zwei
Vollzeitstellen wahrgenommen. Im regulären Dienstbetrieb ist die Wahrnehmung der
gesetzlichen Aufgaben mit dieser Personalausstattung gewährleistet.
Bei besonderen Einsatzlagen, einer hohen Anzahl kurzfristiger
Versammlungsanmeldungen oder komplexen Versammlungslagen erfolgt eine
bedarfsgerechte Unterstützung durch weitere Beschäftigte des Ordnungsamtes. Hierdurch
kann die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben auch bei außergewöhnlichen
Einsatzlagen sichergestellt werden. Die Anforderungen an die Versammlungsbehörde
haben sich in den vergangenen Jahren aufgrund der deutlich gestiegenen Anzahl von
Versammlungen sowie der zunehmenden Komplexität einzelner Versammlungslagen
spürbar erhöht. Der Senat bewertet diese Entwicklung fortlaufend im Rahmen der
Personalplanung und überprüft die personelle Ausstattung der Versammlungsbehörde
bedarfsorientiert.
Mit der derzeitigen Personalausstattung stehen die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der
Versammlungsbehörde im Vordergrund. Zusätzliche dauerhafte Aufgaben, wie
beispielsweise der Aufbau und die fortlaufende Pflege eines öffentlichen
Versammlungskalenders oder vergleichbarer Informationssysteme (vgl. Antwort zu Frage
14), könnten mit den vorhandenen Personalressourcen leider nicht wahrgenommen
werden, ohne die Erfüllung der gesetzlichen Kernaufgaben der Versammlungsbehörde zu
beeinträchtigen. Die Umsetzung entsprechender Angebote würde daher zusätzliche
personelle und organisatorische Ressourcen voraussetzen.
Unabhängig hiervon werden die Öffentlichkeit sowie Verkehrsteilnehmende bereits heute
bei größeren oder besonders verkehrsrelevanten Versammlungslagen frühzeitig über zu
erwartende Verkehrsbeeinträchtigungen informiert. Dies erfolgt insbesondere durch die
Polizei über Pressemitteilungen sowie die hierfür etablierten Verkehrs- und
Informationskanäle.
16. Welche Kosten entstehen dem Land Bremen und der Stadtgemeinde
Bremen jährlich durch Polizeieinsätze und ordnungsbehördliche
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Maßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen in der Bremer
Innenstadt?
Eine belastbare Bezifferung der jährlich entstehenden Kosten im Zusammenhang mit
Versammlungen in der Innenstadt ist innerhalb der zur Beantwortung der Großen Anfrage
zur Verfügung stehenden Frist nicht möglich. Weder die polizeilichen Einsatzkosten noch
die Kosten der Versammlungsbehörde werden räumlich auf die Innenstadt bezogen
statistisch erfasst. Eine nachträgliche Kostenermittlung würde eine händische Auswertung
sämtlicher versammlungsbezogener Einsatzlagen der Innenstadt über mehrere Jahre
erfordern. Nur auf dieser Grundlage könnten belastbare Aussagen zu den jährlich
entstehenden Kosten getroffen werden. Im abgefragten Zeitraum von 2022 bis Juni 2026
wurden mehr als 4.500 polizeiliche Einsätze im Zusammenhang mit Versammlungen
durchgeführt. Bereits diese Größenordnung verdeutlicht den erheblichen
Auswertungsaufwand. Die Ausarbeitung einer belastbaren jährlichen Kostenaufstellung nur
für die Versammlungslage in der Innenstadt ist daher mit einem unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand verbunden.
17. Wird bei der Genehmigungspraxis berücksichtigt, dass bestimmte
Innenstadtbereiche durch die Konzentration des
Versammlungsgeschehens eine überproportionale Belastung erfahren?
Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen keiner behördlichen Genehmigung.
Die zuständige Versammlungsbehörde prüft im jeweiligen Einzelfall, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für versammlungsrechtliche Beschränkungen oder
Auflagen vorliegen.
Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung werden sämtliche für die Gefahrenprognose
relevanten Umstände berücksichtigt. Hierzu zählen auch die Auswirkungen auf
unbeteiligte Dritte, insbesondere auf Anwohnende, Gewerbetreibende,
Beschäftigte, den öffentlichen Personennahverkehr, den Verkehrsablauf,
Rettungswege sowie sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die
Tatsache, dass einzelne Bereiche der Bremer Innenstadt aufgrund ihrer
besonderen Öffentlichkeitswirksamkeit regelmäßig für Versammlungen genutzt
werden, ist dabei ein Abwägungsbelang im Rahmen der jeweiligen
Einzelfallprüfung. Sie rechtfertigt für sich genommen jedoch keine generelle
Beschränkung der Orts- oder Streckenwahl. Im Übrigen wird auf die Ausführungen
zu Frage 11 verwiesen.
18. Plant der Senat, die Versammlungsstatistik künftig regelmäßig und in
geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen?
Der Senat misst einer transparenten Information der Öffentlichkeit über das
Versammlungsgeschehen eine hohe Bedeutung bei. Die Senatorin für Inneres und Sport
plant zukünftig eineJahresstatistik der Versammlungsbehörde nach Abschluss des
jeweiligen Kalenderjahres in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Hierdurch soll das
Versammlungsgeschehen transparent für die Öffentlichkeit dargestellt werden. Die
konkrete Ausgestaltung der Veröffentlichung wird noch festgelegt.Weitergehende
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Veröffentlichungsformate, insbesondere ein fortlaufend zu pflegender öffentlicher
Versammlungskalender, sind derzeit nicht vorgesehen. Mit der Veröffentlichung der
Jahresstatistik soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem berechtigten
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den organisatorischen Möglichkeiten der
Versammlungsbehörde geschaffen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur personellen
Ausstattung der Versammlungsbehörde in der Antwort zu Frage 15 verwiesen.
19. Plant der Senat, gemeinsam mit Polizei, Ordnungsamt, Handelskammer
und Cityinitiative ein abgestimmtes Konzept zur besseren Koordinierung
von Demonstrationen in stark frequentierten Innenstadtlagen zu
entwickeln, und wenn ja, bis wann?
Die zuständigen Behörden stimmen sich bereits heute bei der Vorbereitung
größerer sowie regelmäßig wiederkehrender Versammlungslagen eng miteinander
ab. Hierzu gehören insbesondere die Versammlungsbehörde, die Polizei sowie -
soweit erforderlich - weitere betroffene Fachbehörden und öffentliche Stellen. Dabei
scheidet eine Einbindung privater Interessenvertretungen bereits aufgrund des
staatlichen Neutralitätsgebots aus.
Der Senat sieht derzeit keinen Bedarf für die Erarbeitung eines zusätzlichen
eigenständigen Koordinierungskonzepts. Vielmehr werden die bestehenden
Koordinierungs- und Abstimmungsprozesse fortlaufend anhand der gewonnenen
Erkenntnisse weiterentwickelt und an neue Entwicklungen angepasst. Hierzu
werden insbesondere Erkenntnisse zu wiederkehrenden Versammlungslagen,
Teilnehmendenzahlen, Routenführungen, Lärmbelastungen,
Verkehrsbeeinträchtigungen, Beschwerden Dritter, versammlungsrechtlichen
Auflagen und Auflagenverstößen sowie den jeweiligen Einsatz- und
Koordinierungsaufwand systematisch ausgewertet. Ziel ist es, die Zusammenarbeit
der beteiligten Behörden weiter zu verbessern, Kooperationsgespräche mit
Veranstaltenden frühzeitig zu führen und die bestehenden
versammlungsrechtlichen Instrumente im Einzelfall möglichst wirksam einzusetzen.
Ein allgemeines Konzept zur räumlichen Lenkung oder Verteilung von
Versammlungen in der Innenstadt ist hiermit jedoch nicht verbunden. Aufgrund der
verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit kommen Beschränkungen
des Versammlungsortes oder der Streckenführung ausschließlich auf Grundlage
einer einzelfallbezogenen Gefahrenprognose und unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen zu den Fragen 11 bis 13 verwiesen.
Beschlussempfehlung:
Die Stadtbürgerschaft nimmt von der Antwort des Senats auf die Große Anfrage Kenntnis.
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Anlage(n):
- keine
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