Startseite › Bremen › Dokument

„Transparenz und Steuerung des Demonstrationsgeschehens in der Bremer Innenstadt“

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeBremen
Datum2026-11-10
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Stadtbürgerschaft Drucksache 21/870 S 21. Wahlperiode (zu Drs. 21/825 S) 4. August 2026 Mitteilung des Senats „Transparenz und Steuerung des Demonstrationsgeschehens in der Bremer Innenstadt“ Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS DEUTSCHLAND vom 09.06.2026 und Mitteilung des Senats vom 04.08.2026 Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes ist ein zentrales Grundrecht. Gleichzeitig obliegt es dem Staat, bei der Ausübung dieses Rechts auch andere verfassungsrechtlich geschützte Positionen – wie die Berufsfreiheit von Gewerbetreibenden, den Gesundheitsschutz und die Funktionsfähigkeit der Innenstadt – in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Nach Berichten von t-online vom 2. Juni 2026 hat sich die Zahl der Demonstrationen in Bremen in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Die Cityinitiative Bremen weist darauf hin, dass insbesondere wiederkehrende Großdemonstrationen in zentralen Innenstadtbereichen zu spürbaren wirtschaftlichen Belastungen für Einzelhandel und Gastronomie führen können. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, über welche Daten der Senat verfügt und ob eine bessere Koordinierung und Steuerung des Versammlungsgeschehens in stark frequentierten Lagen erforderlich ist. Der Senat beantwortet die Große Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Versammlungen wurden in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025 sowie im bisherigen Jahr 2026 in Bremen angemeldet und wie viele davon haben tatsächlich stattgefunden? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Die Zahl der angemeldeten und tatsächlich durchgeführten Versammlungen in der Stadtgemeinde Bremen stellt sich für den abgefragten Zeitraum wie folgt dar: Jahr Angemeldet Durchgeführt Differenz 2022 727 692 35 2023 809 730 79 2024 989 951 38 2025 1.000 984 16 06/2026 483 477 6 Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 1 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Die Zahl der angemeldeten und durchgeführten Versammlungen ist seit dem Jahr 2022 insgesamt angestiegen. Der deutliche Anstieg zwischen den Jahren 2022 und 2023 ist dabei auch vor dem Hintergrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie zu betrachten. Nach dem Wegfall der pandemiebedingten Einschränkungen nahm das öffentliche Versammlungsgeschehen wieder deutlich zu. Seitdem zeigt sich eine kontinuierliche Entwicklung auf einem insgesamt höheren Niveau mit einem moderaten weiteren Anstieg der Versammlungszahlen. Die Differenz zwischen den angemeldeten und den tatsächlich durchgeführten Versammlungen lässt keine Rückschlüsse auf die Zahl behördlicher Untersagungen zu. Behördliche Verbote von Versammlungen stellen in der Stadtgemeinde Bremen eine absolute Ausnahme dar und beschränkten sich im abgefragten Zeitraum auf zwei Einzelfälle. Die Differenzen beruhen vielmehr überwiegend darauf, dass Versammlungen von den Veranstaltenden selbst wieder abgemeldet, kurzfristig abgesagt, zeitlich verlegt oder mit anderen Versammlungen zusammengelegt wurden. Daneben kommt es vor, dass vorsorglich mehrere Versammlungen oder unterschiedliche Versammlungsorte angemeldet werden, letztlich jedoch nur eine der angemeldeten Veranstaltungen durchgeführt wird. Die höhere Differenz im Jahr 2023 ist insbesondere vor dem Hintergrund der internationalen Ereignisse nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 zu sehen. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Vielzahl kurzfristig angemeldeter Solidaritäts- und Protestversammlungen, die teilweise organisatorisch zusammengelegt, zeitlich verlegt oder von den Veranstaltenden wieder abgesagt wurden. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die gegenüber den übrigen Jahren erhöhte Differenz zwischen angemeldeten und tatsächlich durchgeführten Versammlungen. 2. Wie viele dieser Versammlungen fanden jeweils in der Bremer Innenstadt statt, und wie hat sich diese Zahl im genannten Zeitraum entwickelt? Jahr Versammlungen in der Bremer Innenstadt 2022 277 2023 360 2024 574 2025 603 06/2026 270 Die Zahl der in der Bremer Innenstadt durchgeführten Versammlungen ist im abgefragten Zeitraum insgesamt angestiegen. Diese Entwicklung steht im Einklang mit der allgemeinen Zunahme des Versammlungsgeschehens in der Stadtgemeinde. Bereits die Gesamtzahl der angemeldeten und durchgeführten Versammlungen hat sich seit dem Jahr 2022 deutlich erhöht. Der Anstieg der Innenstadtversammlungen ist daher nicht isoliert zu betrachten, sondern spiegelt im Wesentlichen die gesamtstädtische Entwicklung wider. Darüber hinaus kommt der Bremer Innenstadt aufgrund ihrer städtebaulichen Struktur eine besondere Bedeutung als zentralem politischem, gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Kommunikationsraum zu. Anders als in größeren Flächenstädten konzentrieren sich die öffentlichkeitswirksamen Versammlungsorte in Bremen auf wenige zentrale Bereiche. Aufgrund der Lage des Hauptbahnhofs, der Weserquerungen sowie der wesentlichen Einkaufs- und Verkehrsachsen führen darüber hinaus zahlreiche Versammlungsrouten zwangsläufig durch die Innenstadt. Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 2 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Der Marktplatz, die Domsheide sowie die angrenzenden Bereiche besitzen aufgrund ihrer hohen Publikumsfrequenz und öffentlichen Wahrnehmbarkeit eine besondere kommunikative Bedeutung. Sie werden deshalb von einer Vielzahl unterschiedlicher Veranstaltender unabhängig vom jeweiligen Versammlungsthema regelmäßig als Kundgebungsorte oder Bestandteile von Aufzugsrouten gewählt. Der Anstieg der Versammlungen in der Innenstadt folgt im Wesentlichen der allgemeinen Entwicklung des Versammlungsgeschehens in der Stadtgemeinde Bremen sowie der besonderen Funktion der Innenstadt als zentralem öffentlichen Kommunikationsraum. 3. Welche Bereiche der Bremer Innenstadt wurden im Zeitraum 2022 bis 2026 am häufigsten als Versammlungsort oder Demonstrationsroute genutzt? Bitte insbesondere zu Marktplatz, Domsheide, Schüsselkorb, Obernstraße und Ansgarikirchhof ausführen. Die im Zeitraum 2022 bis 06/2026 als Versammlungsort oder Demonstrationsroute genutzten Flächen der Bremer Innenstadt stellen sich wie folgt dar: Bereich 2022 2023 2024 2025 06/2026 Marktplatz 159 127 175 172 109 Domsheide 28 93 117 112 42 Grasmarkt 20 24 145 99 56 Fläche vor den 55 65 68 81 27 Domtreppen Domshof 14 19 41 50 29 Sögestraße 26 28 27 47 23 Obernstraße 3 15 40 38 25 Ansgarikirchhof - 29 29 32 3 Fläche vor dem 17 18 6 37 11 Kapitelhaus Liebfrauenkirchhof - 36 5 32 9 Schüsselkorb - 14 18 14 6 Hanseatenhof 25 10 - - 1 Schoppensteel - - 1 2 1 Die häufigsten genutzten Flächen der Bremer Innenstadt: Bereich Summe 2022-06/2026 Marktplatz 742 Domsheide 392 Grasmarkt 344 Fläche vor den 296 Domtreppen Domshof 153 Sögestraße 151 Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 3 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Obernstraße 121 Die statistische Auswertung zeigt eine deutliche Konzentration des Versammlungsgeschehens auf wenige Flächen der Bremer Innenstadt. Besonders häufig werden der Marktplatz, die Domsheide, der Grasmarkt sowie die angrenzenden Einkaufs- und Verkehrsachsen genutzt. Diese Bereiche verfügen aufgrund ihrer zentralen Lage, ihrer guten Erreichbarkeit sowie ihrer hohen öffentlichen Wahrnehmbarkeit über eine besondere kommunikative Bedeutung. Sie bilden zugleich die wesentlichen Verbindungsachsen zwischen Hauptbahnhof, Innenstadt, Weserquerungen und den angrenzenden Stadtteilen. Vor diesem Hintergrund werden diese Flächen der Innenstadt unabhängig vom jeweiligen Versammlungsthema regelmäßig als Kundgebungsorte oder Bestandteile von Aufzugsrouten gewählt. 4. An wie vielen Samstagen im Zeitraum 2022 bis 2026 fanden Versammlungen in der Bremer Innenstadt statt, und wie oft kam es an einem einzelnen Tag zu mehreren aufeinanderfolgenden oder gleichzeitigen Versammlungen? Jahr Anzahl aufeinanderfolgende/gleichzeitig stattfindende Versammlungen Versammlung Samstag/Innensta dt 2022 53 30 2023 52 43 2024 51 46 2025 52 52 06/202 23 23 6 Die Auswertung zeigt, dass Versammlungen in der Bremer Innenstadt im abgefragten Zeitraum nahezu an jedem Samstag stattgefunden haben. Besonders deutlich ist zudem die Zunahme von Samstagen mit mehreren aufeinanderfolgenden oder zeitgleich stattfindenden Versammlungen. Während dies im Jahr 2022 an 30 Samstagen der Fall war, betraf dies im Jahr 2023 bereits 43 Samstage, im Jahr 2024 46 Samstage und im Jahr 2025 sämtliche Samstage mit Versammlungsgeschehen in der Innenstadt. Damit zeigt sich nicht nur eine hohe Frequenz, sondern auch eine zunehmende Verdichtung des Versammlungsgeschehens an den für die Innenstadt besonders bedeutsamen Samstagen. Der Samstag besitzt sowohl für öffentlichkeitswirksame Versammlungen als auch für den innerstädtischen Einzelhandel eine herausgehobene Bedeutung. Hieraus ergeben sich Nutzungskonflikte, die von den zuständigen Behörden im Rahmen der versammlungsrechtlichen Einzelfallprüfung berücksichtigt werden. Der Senat nimmt diese Entwicklung ernst. Die zuständigen Behörden reagieren hierauf insbesondere durch frühzeitige Abstimmungen mit den Veranstaltenden, durch lagebezogene Koordinierung, Auflagen zur Reduzierung konkreter Belastungen und durch eine fortlaufende Auswertung der Einsatz- und Beschwerdelagen. Eine generelle Beschränkung, Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 4 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Kontingentierung oder Sperrung von Samstagen für Versammlungen wäre jedoch mit der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. 5. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat zu wirtschaftlichen Auswirkungen von Demonstrationen auf Einzelhandel und Gastronomie in der Bremer Innenstadt vor? Der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation liegen hierzu keine belastbaren statistischen Daten vor. Eine statistische Erfassung der wirtschaftlichen Auswirkungen einzelner Versammlungen auf den innerstädtischen Einzelhandel oder die Gastronomie erfolgt nicht. Belastbare Aussagen über konkrete Umsatzentwicklungen einzelner Betriebe können daher nicht getroffen werden. Unabhängig hiervon ist dem Senat bekannt, dass insbesondere von Teilen der Bremer Händlerschaft wiederholt auf Belastungen durch regelmäßig stattfindende Versammlungen hingewiesen wird. Dies betrifft insbesondere stark frequentierte Einkaufssamstage sowie Versammlungen entlang zentraler Einkaufsachsen. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung von Versammlungen Ausdruck eines verfassungsrechtlich besonders geschützten Grundrechts ist. Die berechtigten Interessen von Gewerbetreibenden, Beschäftigten, Anwohnenden und sonstigen unbeteiligten Dritten sind daher im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten mit der Versammlungsfreiheit in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Hierzu werden die bestehenden Instrumente der Kooperation mit Veranstaltenden, der einzelfallbezogenen Gefahrenprognose sowie der Anordnung verhältnismäßiger Auflagen fortlaufend weiterentwickelt. 6. Hat der Senat die Angaben der Cityinitiative zur Kenntnis genommen, wonach Händler an bestimmten Demo-Samstagen erhebliche Umsatzeinbußen verzeichnen, und wie bewertet er diese Angaben? Die von der CityInitiative Bremen vorgetragenen Hinweise und Einschätzungen sind dem Senat bekannt. Zwischen der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation sowie der CityInitiative findet hierzu ein fortlaufender Austausch statt. Der Samstag besitzt für den innerstädtischen Einzelhandel eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und zählt regelmäßig zu den umsatzstärksten Einkaufstagen. Gleichzeitig stellen öffentlichkeitswirksame Innenstadtlagen aufgrund ihrer hohen Besuchsfrequenz und Sichtbarkeit auch für Versammlungen einen besonders bedeutsamen Kommunikationsraum dar. Hieraus können Nutzungskonflikte zwischen den berechtigten Interessen der Gewerbetreibenden, Beschäftigten, Besucherinnen und Besuchern sowie dem grundrechtlich geschützten Versammlungsrecht entstehen. Der Senat nimmt die Hinweise der CityInitiative ernst. Soweit Belastungen für unbeteiligte Dritte reduziert werden können, werden die bestehenden versammlungsrechtlichen Instrumente im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umgesetzt. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz der Versammlungsfreiheit als unmittelbarem Kommunikationsgrundrecht einen hohen verfassungsrechtlichen Stellenwert einräumt. Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 5 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Eingriffe sind daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. 7. Wurden in den Jahren 2022 bis 2026 Lärmmessungen bei Versammlungen in der Bremer Innenstadt durchgeführt? Wenn ja, bitte nach Ort, Zeitpunkt und gemessenen Werten darstellen. Bereits vor dem Jahr 2026 enthielten versammlungsrechtliche Auflagen regelmäßig Vorgaben zur Vermeidung erheblicher Lärmbelastungen für unbeteiligte Dritte. Die Einhaltung dieser Auflagen wurde durch die Polizei im Rahmen der jeweiligen Einsatzbewältigung überwacht. Soweit Einsatzkräfte im Einzelfall erhebliche Lärmbelastungen wahrnahmen, erfolgte eine lagebezogene Ansprache der Versammlungsleitung mit dem Ziel, die Lautstärke zu reduzieren. Im Juni 2026 konkretisierte die Versammlungsbehörde die bislang allgemein formulierte Lärmauflage erstmals durch die Festlegung eines messbaren Schallpegelrichtwertes. Für akustische Versammlungsmittel wurde ein maximaler Schallpegel von 85 dB(A) festgelegt, gemessen in einem Abstand von einem Meter zur Schallquelle. Hierdurch wurde eine objektivierbare Grundlage geschaffen, um die Einhaltung der Auflage während der Versammlung messtechnisch zu überprüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Seit Einführung dieser konkretisierten Auflage werden bei entsprechenden Versammlungslagen dokumentierte Schallpegelmessungen durchgeführt. Die Messungen dienen sowohl der Überprüfung der Einhaltung der angeordneten Auflagen als auch der Gewinnung weiterer Erkenntnisse für die Fortentwicklung der versammlungsrechtlichen Verwaltungspraxis. Im Zusammenhang mit den bislang zwei beauflagten Aufzugsversammlungen wurden folgende Schallpegel gemessen: Zeitpunkt Ort der Messung Gemessene Schallpegel 06.06.2026 Am Dobben/Dobbenweg Zwischen 78 und 90 17.00 – 18.00 Ostertorsteinweg dB(A) Uhr 13.06.2026 Sögestraße/Knochenhauerstra Zwischen 90 und 101 17:15 - 18:15 ße über Obernstraße bis dB(A) Uhr Balgebrückstraße 8. In welchen Fällen haben gemessene oder wahrgenommene Lärmbelastungen bei Versammlungen in der Innenstadt nach Einschätzung der zuständigen Behörden Anlass zu Auflagen, Einschreiten oder nachträglicher Bewertung gegeben? Bislang wurden durch die Versammlungsbehörde in zwei Versammlungslagen ausdrückliche Lautstärkeauflagen angeordnet. Anlass hierfür war die Prognose, dass es aufgrund der Erfahrungen aus vorangegangenen Versammlungslagen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Lärmbelastungen für unbeteiligte Dritte kommen wird. Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 6 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Die Einhaltung der Auflagen wurde während der jeweiligen Versammlung durch die Polizei überwacht. Zeitweilige Überschreitungen der festgelegten Richtwerte ergaben sich nach den Einsatzberichten durch den Einsatz akustischer Versammlungsmittel, insbesondere Trommeln, sowie durch lautstarke Sprechchöre einzelner Versammlungsteilnehmender. Während die Nutzung elektroakustischer Verstärkeranlagen durch die Versammlungsleitung gesteuert werden kann, entziehen sich Lautstärkespitzen, die allein durch das Rufen oder Singen einzelner Versammlungsteilnehmender entstehen, naturgemäß weitgehend einer unmittelbaren Steuerung durch die Versammlungsleitung. Sie können auch durch die vor Ort eingesetzte Polizeikräfte nicht jederzeit in Echtzeit verhindert werden, ohne unverhältnismäßig in den Ablauf der Versammlung einzugreifen. In Fällen festgestellter oder wahrgenommener Überschreitungen nahmen die Einsatzkräfte unverzüglich Kontakt mit der Versammlungsleitung auf. Diese wirkte im Rahmen ihrer tatsächlichen Möglichkeiten auf die Einhaltung der Auflagen hin. Entsprechende Feststellungen wurden in den Einsatzberichten dokumentiert. Die Erkenntnisse aus den bislang durchgeführten Messungen und den Einsatzberichten werden derzeit durch die Versammlungsbehörde ausgewertet. Sie dienen der fachlichen Bewertung der Wirksamkeit der angeordneten Auflagen und fließen in die Fortentwicklung der versammlungsrechtlichen Verwaltungspraxis sowie in zukünftige Gefahrenprognosen und Einzelfallentscheidungen ein. 9. Wie oft wurden in den Jahren 2022 bis 2026 bei Versammlungen in der Innenstadt Auflagen erteilt, wie oft wurden diese kontrolliert und wie oft wurden Verstöße geahndet? Versammlungsrechtliche Auflagen werden auf Grundlage einer einzelfallbezogenen Gefahrenprognose durch die zuständige Versammlungsbehörde erlassen. Daneben enthalten Versammlungsverfügungen regelmäßig allgemeine Standardauflagen, die der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und sicheren Versammlungsablaufs dienen. Die Einhaltung der Auflagen wird durch die Polizei im Rahmen des versammlungsbezogenen Einsatzes überwacht. Soweit Verstöße gegen die versammlungsrechtlichen Auflagen festgestellt werden, werden diese lagebezogen dokumentiert und nach den gesetzlichen Vorgaben geahndet. Eine statistische Erfassung der Anzahl erteilter Auflagen sowie der durchgeführten Auflagenkontrollen erfolgt derzeit nicht. Die polizeiliche Auswertung ergibt, dass Verstöße gegen versammlungsrechtliche Auflagen insgesamt nur in geringem Umfang erfolgen. Im Zeitraum von 2022 bis zum 06/2026 wurden 19 Verstöße wegen Abweichens von der Anmeldung oder angeordneten Auflagen, 7 Verstöße wegen Nichtbefolgens einer vollziehbaren Auflage durch Versammlungsteilnehmer sowie 3 Verstöße wegen Zuwiderhandelns gegen eine vollziehbare Auflage festgestellt. Die vorliegenden Erkenntnisse sprechen dafür, dass die weit überwiegende Zahl der Versammlungen ohne Auflagenverstöße durchgeführt wird. Diese positive Bilanz ist insbesondere auf die im Vorfeld der Versammlung durchgeführten Kooperationsgespräche zwischen Versammlungsbehörde, Anmeldenden und Polizei sowie auf die gute Zusammenarbeit zwischen den Versammlungsleitungen und den Einsatzkräften der Polizei vor Ort zurückführen. Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 7 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen 10. Welche Vor- und Nachteile sieht der Senat in einem eigenständigen Bremischen Versammlungsgesetz im Vergleich zur weiteren Anwendung des Versammlungsgesetzes des Bundes, und besteht aus Sicht des Senats gesetzgeberischer Handlungsbedarf? Der Senat begleitet derzeit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung eines Bremischen Versammlungsfreiheitsgesetzes. Mit dem Gesetzentwurf wird die den Ländern seit der Föderalismusreform zustehende Gesetzgebungskompetenz im Versammlungsrecht genutzt. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist es, das bislang geltende Bundesversammlungsgesetz aus dem Jahr 1953 durch ein modernes Landesgesetz zu ersetzen, das die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die praktischen Erfahrungen der bremischen Vollzugsbehörden berücksichtigt. Der Gesetzentwurf verfolgt insbesondere das Ziel, die Versammlungsfreiheit als demokratisches Kommunikationsgrundrecht zu stärken und zugleich einen klaren und rechtssicheren gesetzlichen Rahmen für Versammlungsteilnehmende, Veranstaltende, Versammlungsbehörde und Polizei zu schaffen. Hierzu werden insbesondere die verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäbe gesetzlich nachvollzogen, bewährte Kooperations- und Konfliktlösungsmechanismen gestärkt sowie Regelungen zur Wahrung der Friedlichkeit von Versammlungen und zum Schutz vor Störungen fortentwickelt. Zugleich werden bewährte Elemente der bremischen Verwaltungs- und Vollzugspraxis gesetzlich abgebildet und landesspezifische Besonderheiten berücksichtigt. Der Senat bringt die Erfahrungen der zuständigen Vollzugsbehörden sowie die Anforderungen der aktuellen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in das parlamentarische Verfahren ein. Mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren wird der aus Sicht des Senats bestehende gesetzgeberische Handlungsbedarf aufgegriffen. Die abschließende Entscheidung über Inhalt und Ausgestaltung des Gesetzes obliegt der Bremischen Bürgerschaft. 11. Hat der Senat geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen eine stärkere räumliche Verteilung von Demonstrationen auf verschiedene Innenstadtbereiche rechtlich zulässig und praktisch umsetzbar wäre? Der Senat hat geprüft, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Beschränkungen hinsichtlich des Versammlungsortes oder der Streckenführung im Einzelfall in Betracht kommen können. Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes schützt nicht nur die Durchführung einer Versammlung als solche, sondern grundsätzlich auch die Wahl ihres Ortes, ihrer Zeit sowie ihrer Streckenführung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt der Wahl eines öffentlichkeitswirksamen Versammlungsortes eine wesentliche Bedeutung für die kommunikative Wirkung einer Versammlung zu. Gerade zentrale innerstädtische Bereiche genießen deshalb regelmäßig einen besonderen grundrechtlichen Schutz. Vor diesem Hintergrund wäre eine generelle Verlagerung von Versammlungen aus der Innenstadt, der – wie vorstehend zu Frage 2 näher ausgeführt – eine besondere Bedeutung als zentralem politischem, gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Kommunikationsraum in der Stadtgemeinde Bremen zukommt, die dauerhafte Freihaltung einzelner Innenstadtbereiche oder eine allgemeine Verteilung wiederkehrender Versammlungen Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 8 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen allein aufgrund ihrer Häufigkeit mit Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Ebenso scheiden nach Rechtsauffassung des Senats allgemeine Kontingentierungs-, Rotations- oder Verteilungskonzepte aus, nach denen bestimmte Bereiche nur zeitweise oder abwechselnd für Versammlungen genutzt werden dürften. Beschränkungen des Versammlungsortes oder der Streckenführung kommen vielmehr nur bei einer bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Grundlage einer einzelfallbezogenen Gefahrenprognose sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kann dabei auch dann vorliegen, wenn durch eine Versammlung gleichwertige Rechtsgüter unbeteiligter Dritter in erheblicher Weise beeinträchtigt werden. In der Praxis bedeutet das: Wenn durch die Durchführung einer Versammlung beispielsweise Leib und Leben unbeteiligter Dritter, deren Eigentum oder deren grundrechtlich geschützte Freiheiten in erheblicher Weise gefährdet werden, kann dies eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen. Dabei gelten Umsatzeinbußen allein in der Regel nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Eigentumsgrundrechts im Sinne der öffentlichen Sicherheit. Umsatzeinbußen durch Versammlungen sind grundsätzlich als sozialadäquate Beeinträchtigungen hinzunehmen, solange keine existenzbedrohenden Auswirkungen oder gezielten Blockaden einzelner Betriebe vorliegen. Bei der Beschränkung von Versammlungen hinsichtlich ihres Durchführungsortes zunächst sind stets zunächst mildere Mittel zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere: ● Kooperationsgespräche mit den Veranstaltenden, ● organisatorische Maßnahmen zur Entschärfung von Konfliktlagen, ● zeitliche Entzerrungen, ● verhältnismäßige Lautstärkeauflagen, ● Beschränkungen des Einsatzes technischer Beschallung, ● kleinräumige Anpassungen der Streckenführung. Erst wenn diese Maßnahmen im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, können weitergehende Beschränkungen des Versammlungsortes oder der Streckenführung rechtlich in Betracht kommen. Maßgeblich ist hierbei stets eine einzelfallbezogene Bewertung sämtlicher berührter Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die bloße Häufigkeit oder Wiederkehr von Versammlungen in bestimmten Innenstadtbereichen rechtfertigt für sich genommen gegenüber dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit keine Verlegung des Versammlungsortes oder Änderung der Streckenführung. 12. Gibt es derzeit ein behördliches Konzept zur Koordinierung stark frequentierter Demonstrationslagen in der Bremer Innenstadt? Die Bearbeitung angemeldeter Versammlungen erfolgt bereits heute auf Grundlage etablierter Verwaltungs- und Koordinierungsprozesse zwischen der zuständigen Versammlungsbehörde, der Polizei und dem Amt für Straßen und Verkehr sowie den jeweils betroffenen Fachbehörden. Hierbei werden insbesondere die jeweiligen Gefahrenprognosen, die örtlichen Gegebenheiten, parallele Veranstaltungen sowie Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 9 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen mögliche Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte in die einzelfallbezogene Entscheidung einbezogen. Ein darüberhinausgehendes allgemeines Konzept zur räumlichen Verteilung oder generellen Verlagerung von Versammlungen innerhalb der Bremer Innenstadt besteht nicht. Ein solches Konzept könnte aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben keine eigenständige Rechtsgrundlage für Beschränkungen des Versammlungsortes oder der Streckenführung schaffen. Derartige Entscheidungen sind ausschließlich auf Grundlage einer einzelfallbezogenen Gefahrenprognose und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Unabhängig hiervon hält es der Senat für sachgerecht, wiederkehrende Versammlungslagen sowie deren tatsächliche Auswirkungen fortlaufend zu beobachten, auszuwerten und zu dokumentieren. Ziel ist es, eine belastbare Tatsachengrundlage für zukünftige Gefahrenprognosen und Einzelfallentscheidungen zu schaffen sowie die Verwaltungs- und Vollzugspraxis kontinuierlich fortzuentwickeln. 13. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen Ordnungsamt, Polizei, Handelskammer, Cityinitiative und betroffenen Wirtschaftsverbänden bei der Vorbereitung und Durchführung von Großdemonstrationen in der Innenstadt? Die Vorbereitung und Durchführung größerer Versammlungslagen erfolgt im Rahmen eines abgestimmten behördlichen Koordinierungsverfahrens zwischen der zuständigen Versammlungsbehörde, der Polizei sowie den jeweils betroffenen Fachbehörden und öffentlichen Stellen. Abhängig von Art, Größe und örtlicher Lage der Versammlung werden insbesondere verkehrliche Belange, Rettungswege, Anforderungen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie sonstige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung berücksichtigt. Die hierfür erforderlichen Abstimmungen erfolgen zwischen den beteiligten Behörden. Soweit Versammlungen erhebliche Auswirkungen auf den Verkehrsablauf oder die Erreichbarkeit der Innenstadt erwarten lassen, erfolgt eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit über die hierfür vorgesehenen Kommunikationswege, insbesondere durch Presse- und Verkehrsinformationen der Polizei. Ziel ist es, Verkehrsteilnehmende sowie betroffene Anliegerinnen und Anlieger frühzeitig über zu erwartende Einschränkungen zu informieren. Eine institutionalisierte Beteiligung privater Interessenvertretungen an versammlungsrechtlichen Entscheidungen findet nicht statt. Die zuständige Versammlungsbehörde trifft ihre Entscheidung ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, unter Beachtung des staatlichen Neutralitätsgebots sowie der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit. Unabhängig hiervon stehen die zuständigen Behörden mit der Handelskammer Bremen, der CityInitiative Bremen und weiteren Akteuren in einem regelmäßigen Austausch über Entwicklungen und Auswirkungen des Versammlungsgeschehens auf die Innenstadt. Dieser Austausch dient ausschließlich der gegenseitigen Information sowie der Verbesserung organisatorischer Abläufe und hat keinen Einfluss auf versammlungsrechtliche Einzelfallentscheidungen. 14. Gibt es ein gemeinsames Informationssystem, über das Händler und Gastronomen frühzeitig über geplante Demonstrationen in der Innenstadt informiert werden? Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 10 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Ein gesondertes Informationssystem, über das Händlerinnen und Händler oder Gastronomiebetriebe individuell und frühzeitig über angemeldete Versammlungen informiert werden, besteht derzeit nicht. Die Durchführung angemeldeter Versammlungen unterliegt den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 8 des Grundgesetzes sowie den gesetzlichen Regelungen des Versammlungsrechts. Die zuständige Versammlungsbehörde prüft im jeweiligen Einzelfall, welche Informationen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben veröffentlicht oder an andere Behörden und Stellen übermittelt werden können. Soweit dies zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist, erfolgt bereits heute ein Informationsaustausch mit den betroffenen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen. 15. Wie viele Vollzeitstellen sind derzeit im Ordnungsamt mit dem Bereich Versammlungen befasst, und hält der Senat diese Personalausstattung für ausreichend? Die Aufgaben der zuständigen Versammlungsbehörde werden derzeit durch zwei Vollzeitstellen wahrgenommen. Im regulären Dienstbetrieb ist die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben mit dieser Personalausstattung gewährleistet. Bei besonderen Einsatzlagen, einer hohen Anzahl kurzfristiger Versammlungsanmeldungen oder komplexen Versammlungslagen erfolgt eine bedarfsgerechte Unterstützung durch weitere Beschäftigte des Ordnungsamtes. Hierdurch kann die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben auch bei außergewöhnlichen Einsatzlagen sichergestellt werden. Die Anforderungen an die Versammlungsbehörde haben sich in den vergangenen Jahren aufgrund der deutlich gestiegenen Anzahl von Versammlungen sowie der zunehmenden Komplexität einzelner Versammlungslagen spürbar erhöht. Der Senat bewertet diese Entwicklung fortlaufend im Rahmen der Personalplanung und überprüft die personelle Ausstattung der Versammlungsbehörde bedarfsorientiert. Mit der derzeitigen Personalausstattung stehen die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Versammlungsbehörde im Vordergrund. Zusätzliche dauerhafte Aufgaben, wie beispielsweise der Aufbau und die fortlaufende Pflege eines öffentlichen Versammlungskalenders oder vergleichbarer Informationssysteme (vgl. Antwort zu Frage 14), könnten mit den vorhandenen Personalressourcen leider nicht wahrgenommen werden, ohne die Erfüllung der gesetzlichen Kernaufgaben der Versammlungsbehörde zu beeinträchtigen. Die Umsetzung entsprechender Angebote würde daher zusätzliche personelle und organisatorische Ressourcen voraussetzen. Unabhängig hiervon werden die Öffentlichkeit sowie Verkehrsteilnehmende bereits heute bei größeren oder besonders verkehrsrelevanten Versammlungslagen frühzeitig über zu erwartende Verkehrsbeeinträchtigungen informiert. Dies erfolgt insbesondere durch die Polizei über Pressemitteilungen sowie die hierfür etablierten Verkehrs- und Informationskanäle. 16. Welche Kosten entstehen dem Land Bremen und der Stadtgemeinde Bremen jährlich durch Polizeieinsätze und ordnungsbehördliche Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 11 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Maßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen in der Bremer Innenstadt? Eine belastbare Bezifferung der jährlich entstehenden Kosten im Zusammenhang mit Versammlungen in der Innenstadt ist innerhalb der zur Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht möglich. Weder die polizeilichen Einsatzkosten noch die Kosten der Versammlungsbehörde werden räumlich auf die Innenstadt bezogen statistisch erfasst. Eine nachträgliche Kostenermittlung würde eine händische Auswertung sämtlicher versammlungsbezogener Einsatzlagen der Innenstadt über mehrere Jahre erfordern. Nur auf dieser Grundlage könnten belastbare Aussagen zu den jährlich entstehenden Kosten getroffen werden. Im abgefragten Zeitraum von 2022 bis Juni 2026 wurden mehr als 4.500 polizeiliche Einsätze im Zusammenhang mit Versammlungen durchgeführt. Bereits diese Größenordnung verdeutlicht den erheblichen Auswertungsaufwand. Die Ausarbeitung einer belastbaren jährlichen Kostenaufstellung nur für die Versammlungslage in der Innenstadt ist daher mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. 17. Wird bei der Genehmigungspraxis berücksichtigt, dass bestimmte Innenstadtbereiche durch die Konzentration des Versammlungsgeschehens eine überproportionale Belastung erfahren? Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen keiner behördlichen Genehmigung. Die zuständige Versammlungsbehörde prüft im jeweiligen Einzelfall, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für versammlungsrechtliche Beschränkungen oder Auflagen vorliegen. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung werden sämtliche für die Gefahrenprognose relevanten Umstände berücksichtigt. Hierzu zählen auch die Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte, insbesondere auf Anwohnende, Gewerbetreibende, Beschäftigte, den öffentlichen Personennahverkehr, den Verkehrsablauf, Rettungswege sowie sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Tatsache, dass einzelne Bereiche der Bremer Innenstadt aufgrund ihrer besonderen Öffentlichkeitswirksamkeit regelmäßig für Versammlungen genutzt werden, ist dabei ein Abwägungsbelang im Rahmen der jeweiligen Einzelfallprüfung. Sie rechtfertigt für sich genommen jedoch keine generelle Beschränkung der Orts- oder Streckenwahl. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 11 verwiesen. 18. Plant der Senat, die Versammlungsstatistik künftig regelmäßig und in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen? Der Senat misst einer transparenten Information der Öffentlichkeit über das Versammlungsgeschehen eine hohe Bedeutung bei. Die Senatorin für Inneres und Sport plant zukünftig eineJahresstatistik der Versammlungsbehörde nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres in anonymisierter Form zu veröffentlichen. Hierdurch soll das Versammlungsgeschehen transparent für die Öffentlichkeit dargestellt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Veröffentlichung wird noch festgelegt.Weitergehende Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 12 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Veröffentlichungsformate, insbesondere ein fortlaufend zu pflegender öffentlicher Versammlungskalender, sind derzeit nicht vorgesehen. Mit der Veröffentlichung der Jahresstatistik soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den organisatorischen Möglichkeiten der Versammlungsbehörde geschaffen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur personellen Ausstattung der Versammlungsbehörde in der Antwort zu Frage 15 verwiesen. 19. Plant der Senat, gemeinsam mit Polizei, Ordnungsamt, Handelskammer und Cityinitiative ein abgestimmtes Konzept zur besseren Koordinierung von Demonstrationen in stark frequentierten Innenstadtlagen zu entwickeln, und wenn ja, bis wann? Die zuständigen Behörden stimmen sich bereits heute bei der Vorbereitung größerer sowie regelmäßig wiederkehrender Versammlungslagen eng miteinander ab. Hierzu gehören insbesondere die Versammlungsbehörde, die Polizei sowie - soweit erforderlich - weitere betroffene Fachbehörden und öffentliche Stellen. Dabei scheidet eine Einbindung privater Interessenvertretungen bereits aufgrund des staatlichen Neutralitätsgebots aus. Der Senat sieht derzeit keinen Bedarf für die Erarbeitung eines zusätzlichen eigenständigen Koordinierungskonzepts. Vielmehr werden die bestehenden Koordinierungs- und Abstimmungsprozesse fortlaufend anhand der gewonnenen Erkenntnisse weiterentwickelt und an neue Entwicklungen angepasst. Hierzu werden insbesondere Erkenntnisse zu wiederkehrenden Versammlungslagen, Teilnehmendenzahlen, Routenführungen, Lärmbelastungen, Verkehrsbeeinträchtigungen, Beschwerden Dritter, versammlungsrechtlichen Auflagen und Auflagenverstößen sowie den jeweiligen Einsatz- und Koordinierungsaufwand systematisch ausgewertet. Ziel ist es, die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden weiter zu verbessern, Kooperationsgespräche mit Veranstaltenden frühzeitig zu führen und die bestehenden versammlungsrechtlichen Instrumente im Einzelfall möglichst wirksam einzusetzen. Ein allgemeines Konzept zur räumlichen Lenkung oder Verteilung von Versammlungen in der Innenstadt ist hiermit jedoch nicht verbunden. Aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit kommen Beschränkungen des Versammlungsortes oder der Streckenführung ausschließlich auf Grundlage einer einzelfallbezogenen Gefahrenprognose und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Fragen 11 bis 13 verwiesen. Beschlussempfehlung: Die Stadtbürgerschaft nimmt von der Antwort des Senats auf die Große Anfrage Kenntnis. Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 13 von 14 Landtag der Freien Hansestadt Bremen Haus der Bürgerschaft | Am Markt 20 | 28195 Bremen Anlage(n): - keine Drucksache Stadt - Drucksache 21/870 S 14 von 14

Text aus PDF extrahiert