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Novellierung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz-) zum 01.08.2027
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Bottrop |
| Datum | 2026-11-06 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Fachbereich Schule und
Beschlussvorlage
Kindertagesbetreuung (40)
öffentlich
Datum Drucksache Nr.
19.10.2026 2026/0439
Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit
Jugendhilfeausschuss 06.11.2026 Kenntnisnahme
Betreff
Novellierung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz -KiBiz-) zum 01.08.2027
Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Novellierung
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-
KiBiz-) zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Haushalt im Jahr: keine
Produkt und Sachkonto:
Art der Ausgabe:
Bedarf:
Haushaltsansatz:
zusätzliche Einnahmen:
einmalige Belastung:
jährliche Folgekosten:
Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Problembeschreibung / Begründung
Die Beschlussfassung zur Novellierung des KiBiz, die bereits seit 2022 angekündigt wurde,
ist im Juli 2026 durch die Landesregierung erfolgt. Die Gesetzesänderung wird zum
01.08.2027 in Kraft treten und beinhaltet wesentliche Änderungen, die sowohl die
Kommune als auch die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Eltern betreffen.
Die folgenden Ausführungen sollen dazu dienen, die wesentlichen Änderungen kurz zu
skizzieren.
Da bislang lediglich das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
verabschiedet wurde und die hierzu erforderlichen Rechtsverordnungen noch ausstehen,
können zum jetzigen Zeitpunkt zu vielen Änderungen noch keine Details erläutert werden.
Darüber hinaus wird die Beschlussfassung des KiTa-Startchancen- und
Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) des Bundes noch abzuwarten sein, das ebenfalls
Regelungen für den Bereich der frühkindlichen Bildung festlegen wird.
Auch die 18. Schulrechtsänderungsreform, die die Einrichtung der so genannten ABC-
Klassen für Kinder mit Sprachproblemen vorsieht, wird mittelbare Auswirkungen auf die
Einführung der Neuregelung des KiBiZ haben, die derzeit noch nicht absehbar sind.
Im Wesentlichen sind in dem ab 01.08.2027 geltenden Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz-) folgende Neuregelungen getroffen
worden:
1. Im Bereich der Qualitätsentwicklung und Fachberatung wird zusätzlich zu den bislang
aufgeführten Aufgabenbereichen die Einrichtung der Fachberatung der Träger, deren
Einrichtung in besonderer Weise mit Sprachbildung und -förderung betraut sind,
implementiert (§ 6 KiBiz).
2. Die Elternmitwirkung auf Jugendamtsebene wird insoweit gestärkt, als dass sich an der
Wahl eines Jugendamtselternbeirates zukünftig nur noch 10% und nicht wie bislang 15 %
aller Elternbeiräte der Einrichtungen beteiligen müssen. Darüber hinaus ist für den Bereich
der Kindertagespflege vorgesehen, dass die betreuenden Kindertagespflegepersonen eine
Elternvertretung für die Kindertagespflege wählen können, die dann ebenfalls bei der Wahl
des Jugendamtselterneirates beteiligt wird (§ 11 KiBiz).
3. Die Beobachtung des Kindes in einer Betreuungseinrichtung ist die Grundlage für die
Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Die Dokumentation der Beobachtung soll
zukünftig in zwei getrennten Prozessen erfolgen.
Zum einen soll eine Bildungsdokumentation erfolgen, die den Bildungs- und Lernprozess
des Kindes abbildet und zum anderen eine Entwicklungsstandserhebung stattfinden, die
den individuellen Entwicklungsstand des Kindes mit standardisierten Verfahren erfasst (§
18 KiBiz).
Der Umfang und Inhalt dieser beiden Verfahren wird noch durch eine Rechtsverordnung
konkretisiert. Diese liegt noch nicht vor.
4. Die Regelung zu der Angebots- und Betreuungsstruktur in den Einrichtungen sieht
zukünftig vor, dass in allen Gruppenformen zu den bislang geltenden
Betreuungskontingenten von 25, 35 und 45 Stunden zusätzlich eine 30 bzw. 40
Stundenbuchung seitens der Träger angeboten werden kann (§ 26 KiBiz).
Inwiefern die Träger von Kindertageseinrichtungen diese Option wahrnehmen, ist aktuell
noch nicht bekannt.
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Diese geplante Gesetzesänderung führt zu der Notwendigkeit, die Satzung der Stadt
Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege entsprechend anzupassen.
5. Die Öffnungs- und Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen können zukünftig durch
das Angebot einer Kern- und Randzeitenbetreuung flexibler gestaltet werden. (§ 27 KiBiz).
Inwiefern Träger von dieser Neuregelung Gebrauch machen werden, ist aktuell noch nicht
bekannt.
Eine Vorgabe bezüglich des Personaleinsatzes bei der Inanspruchnahme des Kern- und
Randzeitenmodells ist seitens des Landes noch nicht erfolgt, die Refinanzierung ist daher
nicht absehbar. Eine Verordnung hierzu bleibt abzuwarten.
6. Zusätzlich zu den bislang im KiBiz verankerten plusKITAs wird ab 01.08.2027 die
Förderung von Chancen-KiTas-verankert (§ 45a KiBiZ). Diese KiTas sind definiert als
Einrichtungen, die sowohl plusKITAs als auch Familienzentren sind. Die Auswahl von KiTas
als Chancen-KiTa erfolgt auf der Grundlage eines Sozialindexes.
Dieser soll Ende des Jahres 2026 bekanntgegeben werden.
7. Die gesetzliche Neuregelung sieht einen Landeszuschuss zur Finanzierung der
Transformationskosten vor. Dieser soll bis zur Einführung eines kindbezogenen,
faktorbasierten Finanzierungssystems pauschaliert gewährt werden (§ 48a KiBiz).
8. Die bislang durch Sonderprogramme geförderten KiTa-Helferinnen und KiTa-Helfer
werden ab 01.08.2027 im Rahmen der KiBiz-Finanzierung verstetigt.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Neuregelungen des KiBiz in vielen Bereichen
bislang sehr unkonkret sind und der Erlass der hierzu ergehenden Rechtsverordnungen
abzuwarten bleibt.
Über die weiteren Entwicklungen im Rahmen der Novellierung des KiBiz wird der
Jugendhilfeausschuss fortlaufend unterrichtet.
Alexius-Eifert
Anlage(n):
1. 01.08.2027 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch - | RECHT.NRW.DE
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