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Novellierung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz-) zum 01.08.2027

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeBottrop
Datum2026-11-06
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Fachbereich Schule und Beschlussvorlage Kindertagesbetreuung (40) öffentlich Datum Drucksache Nr. 19.10.2026 2026/0439 Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit Jugendhilfeausschuss 06.11.2026 Kenntnisnahme Betreff Novellierung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz-) zum 01.08.2027 Beschlussvorschlag Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Novellierung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz-) zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Haushalt im Jahr: keine Produkt und Sachkonto: Art der Ausgabe: Bedarf: Haushaltsansatz: zusätzliche Einnahmen: einmalige Belastung: jährliche Folgekosten: Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: Problembeschreibung / Begründung Die Beschlussfassung zur Novellierung des KiBiz, die bereits seit 2022 angekündigt wurde, ist im Juli 2026 durch die Landesregierung erfolgt. Die Gesetzesänderung wird zum 01.08.2027 in Kraft treten und beinhaltet wesentliche Änderungen, die sowohl die Kommune als auch die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Eltern betreffen. Die folgenden Ausführungen sollen dazu dienen, die wesentlichen Änderungen kurz zu skizzieren. Da bislang lediglich das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern verabschiedet wurde und die hierzu erforderlichen Rechtsverordnungen noch ausstehen, können zum jetzigen Zeitpunkt zu vielen Änderungen noch keine Details erläutert werden. Darüber hinaus wird die Beschlussfassung des KiTa-Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) des Bundes noch abzuwarten sein, das ebenfalls Regelungen für den Bereich der frühkindlichen Bildung festlegen wird. Auch die 18. Schulrechtsänderungsreform, die die Einrichtung der so genannten ABC- Klassen für Kinder mit Sprachproblemen vorsieht, wird mittelbare Auswirkungen auf die Einführung der Neuregelung des KiBiZ haben, die derzeit noch nicht absehbar sind. Im Wesentlichen sind in dem ab 01.08.2027 geltenden Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz-) folgende Neuregelungen getroffen worden: 1. Im Bereich der Qualitätsentwicklung und Fachberatung wird zusätzlich zu den bislang aufgeführten Aufgabenbereichen die Einrichtung der Fachberatung der Träger, deren Einrichtung in besonderer Weise mit Sprachbildung und -förderung betraut sind, implementiert (§ 6 KiBiz). 2. Die Elternmitwirkung auf Jugendamtsebene wird insoweit gestärkt, als dass sich an der Wahl eines Jugendamtselternbeirates zukünftig nur noch 10% und nicht wie bislang 15 % aller Elternbeiräte der Einrichtungen beteiligen müssen. Darüber hinaus ist für den Bereich der Kindertagespflege vorgesehen, dass die betreuenden Kindertagespflegepersonen eine Elternvertretung für die Kindertagespflege wählen können, die dann ebenfalls bei der Wahl des Jugendamtselterneirates beteiligt wird (§ 11 KiBiz). 3. Die Beobachtung des Kindes in einer Betreuungseinrichtung ist die Grundlage für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Die Dokumentation der Beobachtung soll zukünftig in zwei getrennten Prozessen erfolgen. Zum einen soll eine Bildungsdokumentation erfolgen, die den Bildungs- und Lernprozess des Kindes abbildet und zum anderen eine Entwicklungsstandserhebung stattfinden, die den individuellen Entwicklungsstand des Kindes mit standardisierten Verfahren erfasst (§ 18 KiBiz). Der Umfang und Inhalt dieser beiden Verfahren wird noch durch eine Rechtsverordnung konkretisiert. Diese liegt noch nicht vor. 4. Die Regelung zu der Angebots- und Betreuungsstruktur in den Einrichtungen sieht zukünftig vor, dass in allen Gruppenformen zu den bislang geltenden Betreuungskontingenten von 25, 35 und 45 Stunden zusätzlich eine 30 bzw. 40 Stundenbuchung seitens der Träger angeboten werden kann (§ 26 KiBiz). Inwiefern die Träger von Kindertageseinrichtungen diese Option wahrnehmen, ist aktuell noch nicht bekannt. Beschlussvorlage 2026/0439 Seite 2 von 3 Diese geplante Gesetzesänderung führt zu der Notwendigkeit, die Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege entsprechend anzupassen. 5. Die Öffnungs- und Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen können zukünftig durch das Angebot einer Kern- und Randzeitenbetreuung flexibler gestaltet werden. (§ 27 KiBiz). Inwiefern Träger von dieser Neuregelung Gebrauch machen werden, ist aktuell noch nicht bekannt. Eine Vorgabe bezüglich des Personaleinsatzes bei der Inanspruchnahme des Kern- und Randzeitenmodells ist seitens des Landes noch nicht erfolgt, die Refinanzierung ist daher nicht absehbar. Eine Verordnung hierzu bleibt abzuwarten. 6. Zusätzlich zu den bislang im KiBiz verankerten plusKITAs wird ab 01.08.2027 die Förderung von Chancen-KiTas-verankert (§ 45a KiBiZ). Diese KiTas sind definiert als Einrichtungen, die sowohl plusKITAs als auch Familienzentren sind. Die Auswahl von KiTas als Chancen-KiTa erfolgt auf der Grundlage eines Sozialindexes. Dieser soll Ende des Jahres 2026 bekanntgegeben werden. 7. Die gesetzliche Neuregelung sieht einen Landeszuschuss zur Finanzierung der Transformationskosten vor. Dieser soll bis zur Einführung eines kindbezogenen, faktorbasierten Finanzierungssystems pauschaliert gewährt werden (§ 48a KiBiz). 8. Die bislang durch Sonderprogramme geförderten KiTa-Helferinnen und KiTa-Helfer werden ab 01.08.2027 im Rahmen der KiBiz-Finanzierung verstetigt. Abschließend ist festzuhalten, dass die Neuregelungen des KiBiz in vielen Bereichen bislang sehr unkonkret sind und der Erlass der hierzu ergehenden Rechtsverordnungen abzuwarten bleibt. Über die weiteren Entwicklungen im Rahmen der Novellierung des KiBiz wird der Jugendhilfeausschuss fortlaufend unterrichtet. Alexius-Eifert Anlage(n): 1. 01.08.2027 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - | RECHT.NRW.DE Beschlussvorlage 2026/0439 Seite 3 von 3

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