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Überarbeitung und Teilneufassung der Richtlinien „Leistungen der Jugendhilfe“ des Jugendamtes der Stadt Bottrop
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Bottrop |
| Datum | 2026-11-06 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Jugendamt (51)
Beschlussvorlage
öffentlich
Datum Drucksache Nr.
12.10.2026 2026/0422
Beratungsfolge Sitzungstermin Zuständigkeit
Jugendhilfeausschuss 06.11.2026 Entscheidung
Betreff
Überarbeitung und Teilneufassung der Richtlinien „Leistungen der Jugendhilfe“
des Jugendamtes der Stadt Bottrop
Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Richtlinien „Leistungen der Jugendhilfe“ des
Jugendamtes der Stadt Bottrop ab dem Jahr 2027.
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: ja
Haushalt im Jahr: 2027 ff.
Produkt und Sachkonto: 06.03.01 Sachkonto abhängig von der Hil
feart
Art der Ausgabe: konsumtiv
Bedarf: 7.500 EUR Mehrbedarf nach Anpassung der
Richtlinien
Der Mehrbedarf wird voraussicht
lich durch noch nicht konkret be
zifferbare Minderausgaben min
destens kompensiert.
Haushaltsansatz: 36.220.000 EUR diverse Sachkonten, abhängig
von der Hilfeart
zusätzliche Einnahmen: -
einmalige Belastung: -
jährliche Folgekosten: 7.500 EUR
Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Dem aufgeführten Mehrbedarf von rund 7.500 EUR durch die Neuaufnahme und betrag
liche Anpassung von Beihilfen und Zuschüssen in den Richtlinien „Leistungen der Ju
gendhilfe“ stehen erwartete Minderausgaben im Rahmen der durch die Richtlinien stren
ger regulierten Hilfen für junge Menschen über das 21. Lebensjahr hinaus gegenüber.
Wenngleich sich diese Minderausgaben noch nicht exakt beziffern lassen, ist zu erwar
ten, dass sie den veranschlagten Mehrbedarf mindestens ausgleichen.
Problembeschreibung / Begründung
Die Richtlinien „Leistungen der Jugendhilfe“ wurden in ihrer bisherigen Form erstmals
im Jahr 2016 beschlossen.
Eine erste Anpassung der Richtlinien unter Einbezug aktualisierter Bedarfe wurde zu
letzt im Jahr 2022 beschlossen.
Das Jugendamt hat sich zum Ziel gesetzt, die Richtlinien in regelmäßigen Abständen
zu evaluieren, auf Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen unter Be
rücksichtigung der Hilfebedarfe, sowie gesellschaftlicher Entwicklungen vorzunehmen.
Die Verwaltung hat hierzu nun erneut die Richtlinien in Betracht genommen und not
wendige Anpassungen erarbeitet.
Dabei konnte festgestellt werden, dass die Richtlinien zu großen Teilen inhaltlich wei
terhin den bisherigen Begebenheiten und Bedarfen entsprechen. Anpassungen wurden
dennoch insbesondere bezüglich des Aufbaus und der Struktur der Richtlinien vorge
nommen.
So wurden unter den Punkten 4.2, sowie 5.3 der Richtlinien aufgeführte Nebenleistun
gen nach ihrem thematischen Zusammenhang sortiert, sodass abschließend nun bei
spielsweise Beihilfen und Zuschüsse, die in einem schulischen Zusammenhang ste
hen, in chronologischer Reihenfolge von Einschulung bis zum Eintritt in das Berufsle
ben untereinanderstehen.
Ebenso wurden Formulierungen konkretisiert und Begrifflichkeiten zum besseren Ge
samtverständnis über die Richtlinien hinweg vereinheitlicht.
Im Weiteren wurden die nachstehenden Änderungen und Neuaufnahmen in die Richtli
nien vorgenommen.
Ausformulierungen:
Unter den Punkten 4.2, sowie 5.3 wurden Erläuterungen zu verschiedenen Nebenleis
tungen hinzugefügt, die in der vorherigen Fassung der Richtlinien nur beiläufig erwähnt
wurden, dort jedoch bereits enthalten waren.
So wurden die Punkte „Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs“ (s. 4.2.6), „Führer
scheinkosten“ (s. 4.2.10 & 5.3.9), „Sehhilfe“ (s. 4.2.13 & 5.3.13), sowie „Kurs- und Ver
einsbeiträge“ (s. 4.2.15) mit entsprechenden Erläuterungen versehen. Diese Neben
leistungen sind jedoch nicht neu, sondern wurden in den bisherigen Richtlinien entwe
der in anderen Punkten mitverarbeitet oder ausschließlich in der abschließenden tabel
larischen Übersicht über die Beihilfen und Zuschüsse aufgeführt.
Herauszuheben ist hierbei der Unterpunkt „4.2.6.2 Taxifahrten zum Zwecke des Schul
besuchs bei auswärtig untergebrachten Kindern und Jugendlichen“, der aufgrund der
hinlänglich bekannten Entwicklung der Situation in der Jugendhilfe in den vergangenen
Jahren neu in die Richtlinien aufgenommen werden musste und im Folgenden einer
näheren Erläuterung bedarf:
Die in den vergangenen Jahren zunehmend schwierige Situation in der Jugendhilfe
zwingt das Jugendamt immer häufiger dazu Kinder und Jugendliche insbesondere bei
kurzfristig notwendig werdenden Unterbringungen in Einrichtungen außerhalb Bottrops
unterzubringen, da in der Jugendhilfelandschaft im Gesamten schlichtweg nicht ausrei
chend Einrichtungsplätze vorhanden sind. Speziell in der Anfangszeit der Unterbrin
gung ist in diesen Fällen ein langfristiger Verbleib in der auswärtigen Einrichtung, sowie
eine konkrete Perspektive für das Kind oder den/die Jugendliche/n nicht geklärt. Der
Schulbesuch der/des Kindes oder Jugendlichen muss dennoch weiterhin gewährleistet
werden.
Beschlussvorlage 2026/0422 Seite 2 von 7
Da die Perspektivklärung in diesen Fällen eben noch nicht abgeschlossen ist, wird hier
von einem Schulwechsel an den Ort der Einrichtung zumeist abgesehen, solange sich
die Schule noch in einem grundsätzlich erreichbaren Radius (Nachbarstadt) befindet,
um das Kind oder den/die Jugendliche/n in einer ohnehin schwierigen Ausnahmesitua
tion nicht zusätzlich durch einen Schulwechsel zu belasten.
In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass das Jugendamt den Schulweg in Form
von Taxifahrten sicherstellen muss, wenn Einrichtung und Schule über keinen eigenen
Fahrdienst verfügen und die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar
ist.
In den vergangenen zwei Jahren sah sich das Jugendamt in rund acht Fällen mit einer
solchen Konstellation konfrontiert.
Durch die Aufnahme dieses Punktes in die Richtlinien wurden in erster Linie klare Rah
menbedingungen und Voraussetzungen für die Übernahme von Taxifahrten zur Sicher
stellung des Schulbesuchs aufgestellt, um hier ausufernde Gewährungszeiträume und
damit einhergehende Kosten langfristig zu vermeiden.
Neuaufnahmen:
Die nachstehenden Punkte wurden neu in die Richtlinien aufgenommen und werden im
Folgenden kurz erläutert:
• 4.2.7 Sonderbekleidung für Schulabschlussfeiern
• 4.2.14 Gebühren für Ausweisdokumente
• 5.4 Pauschale bei ambulanter Unterstützung über das 21. Lebensjahr hin
aus
• 8.3 Gewährung von Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus.
Zu 4.2.7 Sonderbekleidung für Schulabschlussfeiern:
In der wirtschaftlichen Jugendhilfe gingen zuletzt mehrfach Anträge auf Beihilfen zur
Anschaffung anlassbezogener Kleidung für eine Schulabschlussfeier ein. Diese Bei
hilfe war im Katalog der Richtlinien „Leistungen der Jugendhilfe“ bislang nicht enthal
ten.
Begründet werden kann die Aufnahme dieser Beihilfe anhand der gesetzlichen Rege
lungen des § 39 Abs. 3 SGB VIII, der insbesondere Beihilfen zu „wichtigen persönli
chen Anlässen“ vorsieht. Ein Schulabschluss kann als ein solcher Anlass gesehen wer
den. Zu berücksichtigen ist dabei das persönliche Erfolgserlebnis des/der absolvieren
den Jugendlichen, sowie das strategische Ziel jeder Hilfeplanung die durch das Ju
gendamt untergebrachten Kinder und Jugendlichen zum Schulabschluss zu führen.
Gewährt werden soll diese Beihilfe ausschließlich für in Einrichtungen untergebrachte
Jugendliche, da derartige Kosten in der Regel nicht im Tagessatz der Einrichtung ent
halten sind.
Bei Pflegekindern sind Aufwendungen hierfür aus dem Pflegegeld zu entnehmen.
Durch die Aufnahme des Punktes in die Richtlinien wird die Höhe der Beihilfe zudem
auf einmalig 50 EUR begrenzt.
Beschlussvorlage 2026/0422 Seite 3 von 7
In diesem Jahr gingen insgesamt rund 18 Anträge hierzu in der wirtschaftlichen Ju
gendhilfe ein. Dies bedeutete Kosten in Höhe von rund 900 EUR, wobei eine Auf
nahme dieses Punktes in die Richtlinien die Zahl der zukünftigen Anträge potenziell er
höhen könnte.
In der hier relevanten Altersklasse der 16- bis 19-Jährigen waren zum Stichtag
30.06.2026 135 Jugendliche und junge Volljährige in stationären Jugendhilfeeinrichtun
gen untergebracht, wobei nicht alle dieser Klienten im selben Jahr einen Schulab
schluss absolvieren. Im Durchschnitt kann hier jährlich von einer Zahl von rund 30 bis
35 Jugendlichen und jungen Volljährigen ausgegangen werden, die diese Beihilfe be
antragen könnten. Dies würde im Höchstfall insgesamt Kosten in Höhe von 1.500 bis
1.750 EUR verursachen.
Bei einer Nichtaufnahme dieser Beihilfe wären sogar noch höhere Kosten denkbar, da
der Beihilfebetrag dann keiner pauschalierten Begrenzung unterläge. Aufgrund der ge
setzlichen Regelung des § 39 Abs. 3 SGB VIII, die eben auf „wichtige persönliche An
lässe“ abzielt, wäre eine Ablehnung der Beihilfe zudem mindestens kritisch zu sehen.
Zu 4.2.14 Gebühren für Ausweisdokumente:
Insbesondere in Fällen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) werden re
gelmäßig Anfragen zur Übernahme von Gebühren zur Beantragung und Ausstellung
von Ausweisdokumenten gestellt, da Ausweisdokumente dort häufiger nicht vorliegen
oder veraltet sind. Bislang wurde die Übernahme von Verwaltungsgebühren zumeist
abgelehnt.
Ausschlaggebend für die jetzige Aufnahme dieses Punktes ist insbesondere die Zusi
cherung des in Fällen von umA nach § 89d SGB VIII kostenerstattungspflichtigem Lan
desjugendamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, die Kosten für Gebühren
für Ausweisdokumente im Rahmen der Kostenerstattung zu berücksichtigen.
In der Folge ist die Gebührenübernahme auch für Kinder und Jugendliche vorzusehen,
die nicht unter die Gruppe der umA fallen. Hier kann z.B. im Laufe eines Hilfezeitrau
mes der erste Personalausweis fällig werden. Diese Kosten wären dann nicht kosten
erstattungsfähig.
Gewährt werden soll die Übernahme der Gebühren ausschließlich für in Einrichtungen
untergebrachte Kinder und Jugendliche, da derartige Kosten in der Regel nicht im Ta
gessatz der Einrichtung enthalten sind. Beschränkt wird die Übernahme zudem auf
eine einmalige Übernahme solcher Kosten über den gesamten Hilfeverlauf.
Bei Pflegekindern sind Aufwendungen hierfür aus dem Pflegegeld zu entnehmen.
Ausgehend von der einschlägigen Altersgruppe der 16- bis 19-Jährigen, in der zum
Stichtag 30.06.2026 135 Jugendliche in stationären Jugendhilfeeinrichtungen unterge
bracht waren, kann hier von einer Antragszahl von rund 33 Anträgen pro Jahr ausge
gangen werden. Dies würde gemessen an den Kosten eines Personalausweises (rund
30 EUR) Mehrkosten in Höhe von rund 1.000 EUR pro Jahr verursachen, wobei ein
Teil dessen im Rahmen der Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII mit dem Land
schaftsverband Westfalen-Lippe abgerechnet werden könnte.
Zu 5.4 Pauschale bei ambulanter Unterstützung über das 21. Lebensjahr hinaus
und 8.3 Gewährung von Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus:
Beschlussvorlage 2026/0422 Seite 4 von 7
Das Jugendamt nimmt vermehrt wahr, dass Hilfebedarfe zum Abschluss einer Verselb
ständigung auch über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus noch weiter beste
hen.
Oftmals werden diese durch eine Verlängerung der bislang gewährten Hilfen oder
durch den Einsatz einer zusätzlichen ambulanten Hilfe gedeckt. Hilfen über die Vollen
dung des 21. Lebensjahres hinaus sollen dabei entsprechend der Regelungen des §
41 SGB VIII nur in Ausnahmefällen gewährt werden.
Oft sind es nur noch geringfügige Aspekte der Verselbständigung, die ausstehen, um
die Hilfe abschließend beenden zu können. Nicht selten jedoch ist auch eine er
schwerte Überstellung in Erwachsenenhilfesysteme die Ursache. Dabei ist das grund
sätzliche Ziel überdies, junge Menschen ab dem 21. Lebensjahr früh- und am besten
vorzeitig in die geeigneten, passenden Erwachsenenhilfesysteme zu überführen, so
weit dies erforderlich ist.
Die Verwaltung hat daher in Punkt 8.3 der Richtlinien Kriterien aufgestellt, nach denen
Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus für einen geringen Zeitraum gewährt werden
können.
Teil dieser Kriterien ist die vorrangig beabsichtigte Einstellung stationärer Unterbrin
gungen spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres. So soll im Rahmen der Hilfe
planung frühzeitig darauf hingewirkt werden, junge Menschen – im Zweifelsfall mit der
Unterstützung passender Erwachsenenhilfesysteme – „auf eigenen Beinen stehen zu
lassen“.
Übernehmen im Falle von Pflegekindern die Pflegeeltern diese pädagogische Arbeit
des Abschlusses der Verselbständigung über die Vollendung des 21. Lebensjahres
hinaus, erhalten die Pflegeeltern entsprechend des neuen Punktes 5.4 der Richtlinien
eine entsprechende Aufwandsentschädigung. Ein vergleichbares Modell wird im Rah
men des „PiB – Pflegekinder in Bremen“-Modells bereits andernorts praktiziert.
Im Kalenderjahr 2025 konnte die Verwaltung 32 Fälle eruieren, in denen eine Hilfege
währung über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus erfolgte, davon 14 in einem
stationären Setting. Im Jahr 2026 waren es bis zum 31.08. bereits 30 Fälle, davon 17
in einem stationären Setting. Die Tendenz ist steigend.
In beiden betrachteten Jahren waren unter diesen Fällen jeweils zwei Pflegekinder.
Durch die nach Möglichkeit vorzunehmende Einstellung von stationären Hilfen spätes
tens mit Vollendung des 21. Lebensjahres und der Aufstellung klarer Kriterien zur Wei
tergewährung einer Hilfe in vorrangig ambulanter Form über das 21. Lebensjahr hinaus
sollen die entstehenden Kosten zudem erheblich reduziert werden. Eine exakte Be
messung der hierdurch entstehenden Einsparungen ist im Detail aktuell allerdings nicht
möglich, da die derzeit gewährten Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus in unter
schiedlichster Weise – ambulant wie stationär – erbracht werden. Im Falle der Einstel
lung einer stationären Hilfe wären zudem die im Rahmen einer alternativen ambulanten
Hilfe entstehenden Kosten entgegenzusetzen.
Ebenso kann aktuell nicht ermittelt werden, in wie vielen der bereits gewährten Hilfen
über das 21. Lebensjahr hinaus die hier in Punkt 8.3 eingebrachten Kriterien zur Wei
tergewährung der Hilfe eine tatsächliche Weitergewährung ausgeschlossen hätten.
Lediglich im Fall der zwei Pflegekinder kann die durch den neu aufgenommenen Punkt
5.4 entstehende Einsparung auf 1.151 EUR pro Fall pro Monat konkreter beziffert wer
den.
Beschlussvorlage 2026/0422 Seite 5 von 7
Betragsanpassungen:
Eine rein betragliche Anpassung in den Richtlinien findet sich in den Punkten 4.2.4,
bzw. 5.3.5 „Klassenfahrten“ wieder.
Die bisher hierfür gewährte Beihilfe belief sich auf maximal 255,00 EUR. Dieser Betrag
beruhte noch auf einer Umrechnung der Klassenfahrtenbeihilfe von D-Mark in Euro
und wurde somit lange Zeit nicht angepasst.
Entsprechend der allgemein zu spürenden Kostensteigerungen der vergangenen Jahre
ist dieser Betrag schlichtweg nicht mehr zeitgemäß. Die Kosten für Klassenfahrten
übersteigen diesen Betrag inzwischen deutlich, sodass in der Vergangenheit in Aus
nahmefällen auch seitens des Jugendamtes vereinzelt bereits höhere Beträge über
nommen wurden.
Eine Anpassung der Beihilfe auf 350,00 EUR erscheint daher zeitgemäß.
Im Jahr 2025 gingen in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe insgesamt 50 Anträge auf
Klassenfahrtbeihilfen ein. In diesem Jahr waren es bis zum 31.08. bereits 31 Anträge.
Durch die Aufstockung der Klassenfahrtbeihilfe um 95 EUR entstünden somit Mehrkos
ten für den Haushalt der Stadt Bottrop in Höhe von rund 4.750 EUR.
Außerdem wurde die in Punkt 4.2.15 erstmals konkreter geregelte Übernahme von
Kurs- und Vereinsbeiträgen betraglich auf 120,00 EUR im Jahr beschränkt.
So soll die Teilnahme an einem sozialen Vereinsleben oder die Teilnahme an für die
Entwicklung eines/r Kindes oder Jugendlichen förderlicher Kurse (z.B. Sprach- oder
Schwimmkurse) grundsätzlich ermöglicht werden. Zeitgleich soll verhindert werden,
dass besonders kostspielige Freizeitaktivitäten auf Kosten der Jugendhilfe finanziert
werden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass keiner der in die Richtlinien „Leistungen der Jugend
hilfe“ neu aufgenommen Punkte und auch keiner der aktualisierten, bzw. ausformulier
ten Punkte der Verwaltung tatsächlich neu ist. Durch die Aufnahme oder Aktualisierung
dieser Punkte werden lediglich reelle Bedarfe, mit denen das Jugendamt ohnehin be
reits konfrontiert ist, an die aktuellen Begebenheiten angepasst und/oder reglementiert.
Es werden zudem notwendige Rahmenbedingungen und Anspruchsvoraussetzungen
geschaffen, um in der Praxis Handlungsorientierungen zu bieten und punktuell unkon
trollierte Kostenentwicklungen zu vermeiden.
Ebenso festzuhalten ist, dass eine umfassendere Anpassung verschiedener, bereits in
der bisherigen Version der Richtlinien enthaltener Beihilfen und Zuschüsse mindestens
betraglich durchaus denkbar wäre. So liegt das Jugendamt Bottrop beispielsweise bei
der Weihnachtsbeihilfe im Vergleich zu umliegenden Nachbarstädten mit 50 EUR am
unteren Rand. Auch die Ferienbeihilfe in Höhe von 150 EUR erscheint angesichts ste
tig steigender Kosten für Verbraucher eher gering.
Aufgrund der aktuellen Haushaltslage der Stadt Bottrop wurden Neuaufnahmen und
Änderungen jedoch auf die voranstehenden Punkte begrenzt.
Ebenso kann vermutet werden, dass die durch Neuaufnahmen und Betragsanpassun
gen entstehenden Mehrkosten für den Haushalt der Stadt Bottrop insbesondere durch
die durch Schaffung konkretisierter Voraussetzungen und Ausgestaltungsmerkmalen
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von Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus entstehenden Einsparungen in Gänze auf
gefangen werden, sodass keine tatsächlichen Mehrbelastungen für den Haushalt ent
stehen.
Alexius-Eifert
Anlage(n):
1. Richtlinien Leistungen der Jugendhilfe - Stadt Bottrop_seit 2022
2. Richtlinien "Leistungen der Jugendhilfe" des Jugendamtes der Stadt Bottrop_ab
2027
Beschlussvorlage 2026/0422 Seite 7 von 7
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