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Satzung der Ofenstadt Velten über die Gestaltung baulicher und anderer Anlagen sowie Werbeanlagen in der Innenstadt Velten (Gestaltungssatzung) Hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Velten
Datum2026-11-10
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Ofenstadt Velten Wahlperiode 2024 - 2029 Stadtverwaltung Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage Nummer: 2026/131 Datum: 05.10.2026 Wiedervorlage Aktenzeichen Bezug-Nr. 2026/001 Einreicher Bürgermeisterin Nebel, Manuela Beratungsfolge Terminplan Status Ausschuss für Bau und Stadtentwicklung 10.11.2026 öffentlich vorberatend Stadtverordnetenversammlung 10.12.2026 öffentlich beschließend Antragsgegenstand Satzung der Ofenstadt Velten über die Gestaltung baulicher und anderer Anlagen sowie Werbeanlagen in der Innenstadt Velten (Gestaltungssatzung) Hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss Beschlussantrag Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: 1. Die anliegende Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend den in Anlage 1 enthaltenen Abwägungsvorschlägen beschlossen. 2. Die als Anlage 2 beigefügte Satzung der Ofenstadt Velten über die Gestaltung baulicher und anderer Anlagen sowie Werbeanlagen in der Innenstadt Velten (Gestaltungssatzung) wird gemäß § 87 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) beschlossen. Der in Anlage 3 dargestellte räumliche Geltungsbereich ist Bestandteil der Satzung. Beschlussbegründung Mit dem Auslaufen des Sanierungsgebiets und der förmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung (Beschluss vom 12.02.2026, Beschluss-Nr. 2025/154) besteht weiterhin ein städtebauliches Interesse, die charakteristischen Gestaltungsmerkmale der Innenstadt zu erhalten und ihre gestalterische Weiterentwicklung zu steuern. Hierzu sollte durch eine Gestaltungssatzung Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen sowie von werbeanlagen festgelegt werden. Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBI.I/24 [Nr. 10], S. ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1) in Verbindung mit § 87 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 20], S.22) kann die Stadt Velten eine solche Gestaltungssatzung erlassen. Die Stadtverordnetenversammlung ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 9 BbgKVerf für den Erlass von Satzungen zuständig. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten hat mit Beschluss vom 26.03.2026 (Beschluss-Nr.: 2026/001) die Billigung und Auslegung des Entwurfs der Satzung der Ofenstadt Velten über die Gestaltung baulicher und anderer Anlagen sowie Werbeanlagen in der Innenstadt Velten (Gestaltungssatzung) beschlossen. Die Gestaltungssatzung baut inhaltlich auf der bisher angewendeten Gestaltungs- und Begründungsrichtlinie auf. Dabei sind aktuelle Problemstellungen (z. B. Regelungen zu Solaranlagen oder Anforderungen an den Klimawandel) eingearbeitet, um den aktuellen Herausforderungen und sonstigen rechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Ferner wurden heute nicht mehr zeitgemäße Vorgaben gestrichen oder entsprechend angepasst. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 04.05.2026 bis 05.06.2026 durchgeführt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 06.07.2026 bis 09.08.2026 durchgeführt. Die im Rahmen der Beteiligung gemäß § 87 Abs. 8 BbgBO eingegangenen Stellungnahmen sind in der Abwägungstabelle vollständig dokumentiert. Die vorgebrachten Belange und Hinweise wurden gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Abwägungstabelle. Gemäß § 3 Abs. 3 BbgKVerf ist die Satzung durch die Stadt öffentlich bekannt zu machen. Die Satzung der Ofenstadt Velten über die Gestaltung baulicher und anderer Anlagen sowie Werbeanlagen in der Innenstadt Velten (Gestaltungssatzung) tritt gemäß § 3 Abs. 5 BbgKVerf am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Finanzielle Auswirkungen haushaltsmäßige Berührung keine haushaltsmäßige Berührung Kosten Haushaltsstelle HH-Jahr Mittel stehen nicht zur Verfügung Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung: Euro Velten, den 07.10.2026 gez. Manuela Nebel gez. Stephanie Amelung Die Bürgermeisterin verantwortliche Fachdienstleiterin Anlagenverzeichni s 1 Abwägung Gestaltungssatzung 2 Satzung Gestaltungssatzung 3 Räumlicher Geltungsbereich Gestaltungssatzung

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