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Satzung der Ofenstadt Velten über die Gestaltung baulicher und anderer Anlagen sowie Werbeanlagen in der Innenstadt Velten (Gestaltungssatzung) Hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Velten |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Ofenstadt Velten
Wahlperiode 2024 - 2029
Stadtverwaltung
Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage Nummer: 2026/131
Datum: 05.10.2026
Wiedervorlage
Aktenzeichen
Bezug-Nr. 2026/001
Einreicher Bürgermeisterin
Nebel, Manuela
Beratungsfolge Terminplan Status
Ausschuss für Bau und Stadtentwicklung 10.11.2026 öffentlich vorberatend
Stadtverordnetenversammlung 10.12.2026 öffentlich beschließend
Antragsgegenstand
Satzung der Ofenstadt Velten über die Gestaltung baulicher und anderer Anlagen sowie
Werbeanlagen in der Innenstadt Velten (Gestaltungssatzung) Hier: Abwägungs- und
Satzungsbeschluss
Beschlussantrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
1. Die anliegende Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
werden entsprechend den in Anlage 1 enthaltenen Abwägungsvorschlägen beschlossen.
2. Die als Anlage 2 beigefügte Satzung der Ofenstadt Velten über die Gestaltung baulicher und
anderer Anlagen sowie Werbeanlagen in der Innenstadt Velten (Gestaltungssatzung) wird gemäß
§ 87 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) beschlossen. Der in Anlage 3 dargestellte
räumliche Geltungsbereich ist Bestandteil der Satzung.
Beschlussbegründung
Mit dem Auslaufen des Sanierungsgebiets und der förmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung
(Beschluss vom 12.02.2026, Beschluss-Nr. 2025/154) besteht weiterhin ein städtebauliches Interesse, die
charakteristischen Gestaltungsmerkmale der Innenstadt zu erhalten und ihre gestalterische
Weiterentwicklung zu steuern. Hierzu sollte durch eine Gestaltungssatzung Anforderungen an die äußere
Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen sowie von werbeanlagen festgelegt werden.
Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024
(GVBI.I/24 [Nr. 10], S. ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025
(GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1) in Verbindung mit § 87 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom
15. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 39]), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2026
(GVBl.I/26, [Nr. 20], S.22) kann die Stadt Velten eine solche Gestaltungssatzung erlassen. Die
Stadtverordnetenversammlung ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 9 BbgKVerf für den Erlass von Satzungen
zuständig.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten hat mit Beschluss vom 26.03.2026 (Beschluss-Nr.:
2026/001) die Billigung und Auslegung des Entwurfs der Satzung der Ofenstadt Velten über die
Gestaltung baulicher und anderer Anlagen sowie Werbeanlagen in der Innenstadt Velten
(Gestaltungssatzung) beschlossen.
Die Gestaltungssatzung baut inhaltlich auf der bisher angewendeten Gestaltungs- und
Begründungsrichtlinie auf. Dabei sind aktuelle Problemstellungen (z. B. Regelungen zu Solaranlagen
oder Anforderungen an den Klimawandel) eingearbeitet, um den aktuellen Herausforderungen und
sonstigen rechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Ferner wurden heute nicht mehr zeitgemäße Vorgaben
gestrichen oder entsprechend angepasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom 04.05.2026 bis 05.06.2026 durchgeführt. Die
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 06.07.2026 bis 09.08.2026 durchgeführt.
Die im Rahmen der Beteiligung gemäß § 87 Abs. 8 BbgBO eingegangenen Stellungnahmen sind in der
Abwägungstabelle vollständig dokumentiert. Die vorgebrachten Belange und Hinweise wurden
gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Das Ergebnis der Abwägung ergibt sich aus der
als Anlage 1 beigefügten Abwägungstabelle.
Gemäß § 3 Abs. 3 BbgKVerf ist die Satzung durch die Stadt öffentlich bekannt zu machen. Die Satzung
der Ofenstadt Velten über die Gestaltung baulicher und anderer Anlagen sowie Werbeanlagen in der
Innenstadt Velten (Gestaltungssatzung) tritt gemäß § 3 Abs. 5 BbgKVerf am Tag nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen
haushaltsmäßige Berührung keine haushaltsmäßige Berührung
Kosten Haushaltsstelle HH-Jahr Mittel stehen nicht zur Verfügung
Mittel stehen nur in folgender Höhe zur
Verfügung: Euro
Velten, den 07.10.2026
gez. Manuela Nebel gez. Stephanie Amelung
Die Bürgermeisterin verantwortliche Fachdienstleiterin
Anlagenverzeichni
s
1 Abwägung Gestaltungssatzung
2 Satzung Gestaltungssatzung
3 Räumlicher Geltungsbereich Gestaltungssatzung
Text aus PDF extrahiert