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Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2025 hier: Beschluss und Entlastung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 (1) NKomVG
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Seelze |
| Datum | 2026-11-12 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
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Beschlussvorlage Nummer: XVIII/0922a
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Stadt mit Schwung
Der Bürgermeister Seelze, 15.10.2026
OE: Abt. Finanzen
Az: 21.3
Beratungsfolge
Termin Status
Ausschuss für Bildung und So- 10.11.2026 öffentlich
ziales vorberatend
Ausschuss für Bau und Umwelt 11.11.2026 öffentlich
vorberatend
Ausschuss für Ordnung und 12.11.2026 öffentlich
Zentrale Dienste vorberatend
Verwaltungsausschuss 26.11.2026 nichtöffentlich
vorberatend
Rat der Stadt Seelze 26.11.2026 öffentlich
beschließend
Beratungsgegenstand
Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2025
hier: Beschluss und Entlastung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 129 (1) NKomVG
Beschlussvorschlag
a) Die Haushaltswirtschaft wurde im Haushaltsjahr 2025 gemäß der Festsetzungen durch die
Haushaltssatzung und der Beschlüsse nach § 117 NKomVG (über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen) ordnungsgemäß durchgeführt.
Von dem Prüfungsbericht wird gem. § 129 Abs. 1 Satz 2 NKomVG Kenntnis genommen.
b) Von dem Monatsbericht 12/2025 – Gesamtverwaltung wird Kenntnis genommen.
c) Die Entlastung des Bürgermeisters für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2025
wird gem. § 58 Abs. 1 Nr. 10 i. V .m. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG erteilt.
Begründung
Gemäß § 128 NKomVG ist für jedes Haushaltsjahr ein Jahresabschluss nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Dieser beinhaltet:
• die Ergebnisrechnung,
• die Finanzrechnung,
• die Bilanz und
• einen Anhang mit Rechenschaftsbericht, Anlagen-, Schulden- und Forderungsübersicht so-
wie der Übersicht über die übertragenen Haushaltsermächtigungen.
- 2 -
Nach § 128 Abs. 1 NKomVG stellt der Bürgermeister die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Jahresrechnung fest und legt sie mit dem Schlussbericht der Rechnungsprüfung dem Rat vor.
Die Vollständigkeit der Jahresrechnung 2025 wurde festgestellt.
Die Verwaltung legt mit dieser Beschlussvorlage dem Rat den Jahresabschluss 2025 mit den
erforderlichen Anlagen vor.
Außerdem informiert die Verwaltung in der Anlage 3 über die über- und außerplanmäßigen Auf-
wendungen und Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2025.
Gemäß § 52 Abs. 3 S. 2 Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO) sind mit
der Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens (NKR) auch die wesentlichen Ziele
und Kennzahlen einer Verwaltung abzubilden und zu erläutern. Ziele und Kennzahlen sind bei
der Stadt Seelze im Produktbuch, und damit in den jeweiligen Monatsberichten, abgebildet. Da-
her ist der Monatsbericht Dezember 2025 als Bestandteil des Jahresabschlusses zu sehen und
dieser Beschlussvorlage als Anlage 4 beigefügt.
Den Fachausschüssen wird der Monatsbericht 12/2025 mit den jeweiligen Erläuterungen der
Fachbereiche mit den Informationsvorlagen XVIII/0922e-g vorgelegt.
Für die Gesamtverwaltung weist der Jahresabschluss 2025 im Ergebnishaushalt einen Fehlbe-
trag von 13,14 Mio. € aus.
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Der Jahresabschluss 2025 weist für das ordentliche Ergebnis ein Defizit von 11,17 Mio. € auf.
Zusammen mit dem Defizit im außerordentlichen Bereich von 1,97 Mio. € ergibt sich das Ge-
samtergebnis von -13,14 Mio.€.
Das ordentliche Ergebnis bleibt um 4,4 Mio. € hinter der Planung zurück. Mindererträge ergeben
sich vor allem bei der Gewerbesteuer (-1,49 Mio. €) und bei der Vergnügungssteuer (-201 T€),
das Ergebnis des Vorjahres mit knapp 600 T€ kann nicht noch einmal erreicht werden.
Für den Bereich der Grundsteuer A und B liegen die Erträge etwa 500 T€ unter dem Planansatz
für 2025 und rd. 300 T€ unter dem Ergebnis von 2024. Damit ist die Aufkommensneutralität der
Grundsteuer für 2025 geringfügig unterschritten.
Die Verschlechterung des außerordentlichen Ergebnisses in 2025 bedingt sich durch die Ver-
zögerung des Abrisses des Südflügels des GBG. Der Aufwand für die Sonderabschreibung war
bereits für 2024 im Haushalt geplant, floss jedoch nicht in das Jahresergebnis 2024 ein, da der
Abriss erst im Jahr 2025 erfolgte. Insoweit also eine gesamtheitlich neutrale Verschiebung unter
den Jahre 2024 und 2025.
Eine detaillierte Darstellung zu den einzelnen Mehr- und Mindererträgen bzw. -aufwendungen
ist dem Lagebericht zu entnehmen.
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Gem. § 24 KomHKVO ist ein Fehlbetrag, der nicht aus Überschüssen gedeckt werden kann, in
der Bilanz vorzutragen.
Der Jahresfehlbetrag der Gesamtergebnisrechnung wird daher im Folgejahr auf Fehlbeträge
aus Vorjahren umgebucht. Diese steigen somit auf 27 Mio. € an.
Nach § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG ist der Jahresabschluss nebst Anlagen durch das Rech-
nungsprüfungsamt zu prüfen.
Die Rechnungsprüfung der Stadt Seelze hat den Schlussbericht über die Prüfung des Haus-
haltsjahres 2025 am 14.10.2026 mit folgendem Ergebnis vorgelegt:
➢ Der Jahresabschluss 2025 entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§ 156 Abs. 1 NKomVG).
Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und Rechnungslegung wurden beach-
tet. Dies ergibt sich aus
• Plausibilitäts-, Abstimmungs- und Belegprüfungen.
• der Beurteilung und Prüfung der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliede-
rungsgrundsätze.
➢ Der Lage- und Rechenschaftsbericht stellt die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Fi-
nanzlage der Stadt Seelze korrekt dar. (§ 156 Abs. 1 NKomVG).
➢ Gegen die Erteilung der Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2025 beste-
hen keine Bedenken.
Die Stadt Seelze wird bei der künftigen Entwicklung auch weiterhin die finanzwirtschaftlichen
Risiken berücksichtigen und ausführlich darstellen.
Der Bericht der Rechnungsprüfung ist als Anlage 2 beigefügt. Es wurde darin zu drei Vorgängen
eine Stellungnahme gefordert.
Der Bürgermeister legt mit der Anlage 2 a seine Stellungnahmen zu diesem Bericht gem. § 129
Abs. 1 NKomVG vor. Für die betroffenen Fachausschüsse sind die Stellungnahme der Be-
schlussvorlage XVIII/0922c & d beigefügt.
Text aus PDF extrahiert